Öffentliches Recht

Update Batteriespeicher: Bundesnetzagentur beschließt MiSpeL-Festlegung

Mit ihrer am 1. Oktober 2026 beschlossenen Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen lange erwarteten Baustein für den Regulierungsrahmen von Stromspeichern geschaffen. Das detaillierte Regelwerk löst die bisher starre Trennung zwischen grünem Solarstrom und grauem Netzstrom auf und legt die technischen sowie abrechnungsrelevanten Vorgaben fest, damit die Flexibilitätspotenziale von Stromspeichern künftig besser genutzt werden können.

Ausgangslage: Starre Trennung von Grün- und Graustrom

Wollten Stromspeicher von der EEG-Förderung profitieren, stand ihnen bislang allein die sogenannte Ausschließlichkeitsoption nach § 19 Abs. 3a EEG 2023 offen. Danach war der aus dem Speicher eingespeiste Strom nur förderfähig, wenn ausschließlich Grünstrom aus der EE-Anlage eingespeichert wurde. Hintergrund: Gemischt eingespeicherter Strom lässt sich ohne messtechnische Abgrenzung nicht nach seiner Herkunft trennen, sodass das Risiko bestand, nicht förderfähigen Graustrom über den Speicher mitzufördern. Schon geringe Graustrommengen – insbesondere aus dem Netz bezogener Strom – ließen die Förderfähigkeit daher entfallen. Gerade das Laden aus dem Netz ist für Speicher jedoch wirtschaftlich besonders attraktiv: Ein Speicher, der ausschließlich Solar- oder Windstrom „vor Ort“ aufnehmen darf, kann nur laden, wenn die Erzeugungsanlagen Strom erzeugen. Darf er dagegen auch Netzstrom beziehen, kann er gezielt in Zeiten niedriger oder sogar negativer Börsenstrompreise laden und ihn in Zeiten hoher Preise wieder einspeisen (sog. Arbitrage), zusätzlich Systemdienstleistungen erbringen (insbesondere am Regelenergiemarkt) und Netzbezugsspitzen glätten. Diese Flexibilitätspotenziale blieben bei Speichern in Kombination mit geförderten EE-Anlagen weitgehend ungenutzt, weil sich Betreiber zwischen EEG-Förderung und Marktnutzung entscheiden mussten.

Zudem mussten sich Betreiber zwischen EEG-Förderung und Umlageprivileg entscheiden. Hintergrund ist § 21 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG): Danach entfallen die Umlagen nach dem EnFG (KWKG- und Offshore-Netzumlage) für Strom, der aus dem Netz bezogen, zwischengespeichert und anschließend wieder ins Netz eingespeist wird. So soll verhindert werden, dass derselbe Strom doppelt belastet wird – einmal beim Einspeichern und erneut beim späteren Letztverbrauch. Betreiber hatten daher zwei Möglichkeiten: Entweder speicherten sie ausschließlich Grünstrom ein und sicherten sich damit die EEG-Förderung für den Speicherstrom. Oder sie luden auch Netzstrom; dann war dieser zwar von den Umlagen befreit, die EEG-Förderung für den Speicherstrom entfiel jedoch. Beide Vorteile ließen sich nicht kombinieren.

Änderung durch MiSpeL: Neue Wege für Multi-Use-Speicher

Die Bundesnetzagentur hebt die starre Trennung zwischen Grün- und Graustrom auf. Künftig können nicht nur reine Grünstromspeicher, sondern auch Multi-Use-Speicher (auch Mischstromspeicher) die EEG-Förderung und Umlageprivilegien anteilig in Anspruch nehmen – wahlweise über die Abgrenzungsoption oder die Pauschaloption. Dazu legt die MiSpeL-Festlegung Mess- und Rechenmodelle fest, mit denen sich ermitteln lässt, welcher Anteil des gespeicherten Stroms aus der EE-Anlage und welcher aus dem Netz stammt.

  • Abgrenzungsoption: Kern der Abgrenzungsoption ist eine messwertbasierte Trennung: Eichrechtskonforme Messsysteme erfassen viertelstündlich Netzbezug und Netzeinspeisung sowie die Be- und Entladung des Speichers. Auf dieser Grundlage wird der eingespeicherte Strom anteilig als Grün- oder Netzstrom eingeordnet. Welche Zählerstruktur erforderlich ist, hängt von der konkreten Anlage ab – etwa davon, ob es sich um einen reinen Batteriespeicher, eine Kombination mit einer PV-Anlage oder einen Co-Location-Sonderfall handelt. Für zahlreiche Standardkonstellationen gibt die Festlegung detaillierte Messkonzepte vor. Bei einer typischen Kombination aus PV-Anlage und Speicher sind in der Regel zwei Zähler erforderlich: ein Zwei-Richtungs-Zähler am Netzanschlusspunkt für Bezug und Einspeisung sowie ein zweiter Zähler, der die Be- und Entladung direkt am Speicher erfasst. Eine Besonderheit gilt für Standalone-Speicher, also Stromspeicher ohne gekoppelte Erzeugungsanlage: Für sie genügt ein einziger Zähler am Netzanschlusspunkt – eine deutliche technische und bürokratische Entlastung. Die BNetzA hat Standalone-Speicher erst auf Anregung aus dem Konsultationsverfahren in den Anwendungsbereich der MiSpeL aufgenommen. Sie können die Abgrenzungsoption damit künftig für die Umlageprivilegien nutzen.

Praxishinweis: Die Abgrenzungsoption steht und fällt mit dem Messkonzept. Betreiber sollten daher frühzeitig mit Netz- und Messstellenbetreibern sowie Direktvermarktern ein geeignetes Mess- und Bilanzierungskonzept abstimmen und bei Bestandsanlagen prüfen, ob Nachrüstungen erforderlich sind.

Aus den Messwerten wird anhand verbindlich vorgegebener Formelsätze ermittelt, woher der Strom stammt und wohin er fließt. Die EEG-Förderung wird für den direkt aus der EE-Anlage eingespeisten Strom und für den zwischengespeicherten Grünstrom gezahlt. Zwischengespeicherter Netzstrom, der wieder ins Netz eingespeist wird, profitiert dagegen vom Umlageprivileg nach § 21 EnFG. Vieles spricht zudem dafür, dass die Berechnungsgrundsätze der MiSpeL-Festlegung mittelbar auch für die Netzentgeltprivilegierung von zwischengespeichertem Netzstrom gelten, da § 118 Abs. 6 EnWG auf § 21 EnFG verweist. Allerdings überarbeitet die BNetzA die Systematik der Stromnetzentgelte derzeit im AgNes-Verfahren (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) grundlegend. Es ist davon auszugehen, dass das Netzentgeltprivileg für Stromspeicher künftig entfällt. Die Berechnungsgrundsätze der MiSpeL wären insoweit allenfalls noch für Bestandsanlagen und Anlagen mit Vertrauensschutz relevant.

  • Pauschaloption: Für kleinere Anlagen, wie sie typischerweise im privaten oder kleingewerblichen Bereich vorkommen, bietet die Festlegung eine vereinfachte Alternative. Sie steht Speichern offen, die mit Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 kWp kombiniert werden. Das Grundproblem ist dasselbe wie bei der Abgrenzungsoption: Speist der Speicher Strom ins Netz ein, ist nicht erkennbar, ob es sich um zwischengespeicherten Solarstrom handelt, für den die EEG-Marktprämie gezahlt wird, oder um zwischengespeicherten Netzstrom, für den die Umlagen entfallen. Statt dies zu messen, teilt die Pauschaloption die jährliche Netzeinspeisung anhand fester Grenzwerte auf. Bis zu 500 kWh je kWp installierter Solarleistung gelten pauschal als Solarstrom und werden mit der Marktprämie gefördert. Oberhalb einer zweiten, nach einer festen Formel berechneten Grenze gilt die Einspeisung als zwischengespeicherter Netzstrom, sodass insoweit die Umlagen entfallen. Für Mengen zwischen beiden Grenzen gibt es weder Förderung noch Umlagebefreiung. Im Gegenzug genügt ein einziger viertelstundengenau messender Zweirichtungszähler. Die Umlagebefreiung oberhalb der zweiten Grenze steht auch Betreibern ungeförderter Solaranlagen offen.

Die gewählte Option ist beim zuständigen Verteilnetzbetreiber anzumelden. Befindet sich die Anlage in der Direktvermarktung, muss der Direktvermarkter die gewählte Option unterstützen. Zudem sind technische Änderungen im Marktstammdatenregister (MaStR) zu hinterlegen.

Bedeutung der Festlegung für Ladepunkte

Die Festlegung erfasst auch bidirektionale Ladepunkte, also Wallboxen oder Ladesäulen, über die Strom aus dem Fahrzeugakku zurück ins Netz (Vehicle-to-Grid) oder in die Kundenanlage (Vehicle-to-Home) gespeist werden kann. Für eine förderfähige Zwischenspeicherung kamen Ladepunkte bislang nicht in Betracht – auch nicht über die Ausschließlichkeitsoption, die allein reinen EE-Stromspeichern offensteht. Der Akku eines E-Autos ist kein Stromspeicher in diesem Sinne, weil Fahrzeuge auch an anderen Ladepunkten Netzstrom laden können. Für aus dem Fahrzeugakku zurückgespeisten Strom gab es daher weder EEG-Förderung noch Umlageprivilegien. Wer eine Solaranlage mit bidirektionaler Wallbox betrieb, konnte die Förderung für den direkt eingespeisten Solarstrom nur sichern, wenn er technisch ausschloss, dass das Fahrzeug zeitgleich ins Netz zurückspeiste. Mit der MiSpeL werden bidirektionale Ladepunkte in beiden neuen Optionen weitgehend wie Stromspeicher behandelt: Zurückgespeister Grünstrom kann anteilig gefördert, zurückgespeister Netzstrom umlagesaldiert werden. 

Einordnung: deutlicher Fortschritt mit Umsetzungsaufwand

Insgesamt ist die Festlegung ein deutlicher Fortschritt. Mit der Abgrenzungsoption können Betreiber von Solar- und Windparks mit Co-Location-Speichern sowie gewerbliche und industrielle Speicherbetreiber ihre Anlagen erstmals am Markt ausrichten – also aus dem Netz laden, wenn Strom günstig ist, und einspeisen, wenn er knapp ist –, ohne die EEG-Förderung für den Grünstromanteil oder die Umlagevorteile für den Arbitrageanteil zu verlieren. Positiv ist zudem, dass die BNetzA für eine Vielzahl von Standardkonstellationen konkrete und detaillierte Messkonzepte vorgibt. Das schafft Rechts- und Planungssicherheit und erleichtert die Abstimmung mit Netz- und Messstellenbetreibern. Zu begrüßen ist ferner, dass die BNetzA zentrale Anregungen aus der Konsultation aufgegriffen hat, etwa die Einbeziehung von Standalone-Speichern.

Die Abgrenzungsoption ist allerdings komplex: Formelsätze, Messkonzepte und die Pflicht zur einheitlichen Bilanzierung stellen Anlagenbetreiber, Direktvermarkter sowie Netz- und Messstellenbetreiber vor erheblichen Umsetzungsaufwand. Betreiber sollten das Mess- und Bilanzierungskonzept daher frühzeitig mit allen Beteiligten abstimmen und bei Bestandsanlagen prüfen, ob Nachrüstungen erforderlich sind.

Ausblick und Übergangszeitraum

Die Festlegung ist mit ihrer Bekanntgabe wirksam geworden. Bis zum 30. September 2027 gilt jedoch eine Übergangszeit: In dieser Phase können die neuen Optionen nur im Einverständnis mit Netz- und Messstellenbetreibern genutzt werden. Ab dem 1. Oktober 2027 sind diese verpflichtet, die Nutzung zu ermöglichen. Für die Pauschaloption gilt eine weitere Einschränkung: Sie ist – für die Förderung wie für die pauschale Umlagesaldierung – erst ab dem Monat anwendbar, der auf die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission folgt. 

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