Am 29. Juli 2026 hat die Bundesregierung zwei Gesetzentwürfe beschlossen, die für Windenergieprojekte bereits ab dem 1. Januar 2027 weitreichende Änderungen mit sich bringen könnten: den Entwurf für das EEG 2027 und den Entwurf für das sog. Netzpaket. Mit dem anstehenden parlamentarischen Verfahren besteht für Betreiber von Windenergieanlagen noch die Gelegenheit, ihre Interessen einzubringen.
Mit den Gesetzentwürfen soll der Ausbau erneuerbarer Energien stärker am Markt und am tatsächlichen Netzbedarf ausgerichtet werden. Zugleich besteht auch aus Sicht des EU-Beihilferechts Handlungsdruck – die EU-Genehmigung für das bisherige EEG-Fördersystem läuft Ende 2026 aus. Die Bundesregierung nutzt diesen Anlass nicht nur zur Fortschreibung, sondern zu einer strukturellen Reform des Förderregimes der erneuerbaren Energien.
Redispatch-Vorbehalt: Begrenzung der Entschädigung in kapazitätslimitierten Gebieten
Ein zentraler Punkt des Netzpakets ist der sog. Redispatch-Vorbehalt. Bisher erhält der Anlagenbetreiber für die redispatchbedingte Abschaltung seiner Anlagen eine finanzielle Entschädigung für die fiktiven Strommengen, die ohne die Abschaltung in das Netz eingespeist worden wären. Der Gesetzentwurf sieht eine Begrenzung dieser finanziellen Entschädigung vor: Netzbetreiber sollen künftig Netzabschnitte an Umspannanlagen und verbindenden Leitungen für bis zu sechs Jahre als kapazitätslimitierte Gebiete ausweisen, wenn dort im Vorjahr die Wirkleistungserzeugung der angeschlossenen Anlagen um mehr als 5 % reduziert war (§ 14 Abs. 1d EnWG 2027-E). Die Ausweisung muss gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgen, veröffentlicht und begründet werden.
Für Neuanlagen in diesen Gebieten gilt: Der Netzbetreiber muss weiterhin unverzüglich einen Netzanschlussvertrag anbieten, jedoch muss der Anlagenbetreiber darin auf eine Entschädigung für Redispatch-Maßnahmen verzichten (§ 8 Abs. 4 Satz 3 EEG 2027-E). Der Verzicht ist begrenzt auf maximal 20 % der jährlichen Strommenge – bei Onshore-Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG auf 18 %. Für darüber hinausgehende Abschaltungen bleibt der Entschädigungsanspruch bestehen. Nach Ablauf der sechs Jahre gilt grundsätzlich wieder die volle Entschädigungspflicht des Netzbetreibers. Bestehen die Voraussetzungen für die Ausweisung fort, verlängert sich der Verzicht einmalig um 18 Monate, sofern der Netzbetreiber die Verzögerung des Netzausbaus nicht zu vertreten hat (§ 13a Abs. 6 EnWG 2027-E, § 8 Abs. 4 EEG 2027-E). Wurde der Netzverknüpfungspunkt bereits vor der Ausweisung ermittelt, bleibt der volle Anschlussanspruch einschließlich des Entschädigungsanspruchs bei Redispatch bestehen. Unklar ist noch, wann der Netzverknüpfungspunkt als ermittelt gilt (z. B. mit Netzanschlussreservierung).
Ob sich die Regelung im parlamentarischen Verfahren durchsetzt, ist ungewiss. In der Branche war bereits gegen den Referentenentwurf, der den Redispatch-Vorbehalt bereits vorsah, deutliche Kritik geäußert worden. Der Gesetzentwurf enthält nun eine abgeschwächte Fassung. Auch dagegen werden jedoch Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Unionsrecht, insbesondere mit der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-VO 2019/943, geäußert.
- Praxishinweis: Standortwahl, Zeitpunkt der Ermittlung des Netzverknüpfungspunkts und die Prüfung, ob ein Gebiet kapazitätslimitiert ist, gewinnen erheblich an Bedeutung. Anlagenbetreiber und Investoren sollten mögliche Erlösausfälle aus einem Redispatch-Entschädigungsverzicht frühzeitig in Finanzierungs- und PPA-Modelle einpreisen. Die Schwierigkeit liegt hier aber auf der Hand: Die kapazitätslimitierenden Bereiche können ausgewiesen werden, wenn im Vorjahr Kapazitätseinschränkungen im Netzgebiet bestanden – Projektentwicklungen haben aber einen deutlich längeren Vorlauf.
Spitzenkappung des Netzanschlussanspruchs für den „systemdienlichen Netzanschluss“
Neu im Gesetzentwurf der Bundesregierung ist die sog. „Spitzenkappung“: Ab dem 1. Januar 2027 soll der Anspruch auf Netzanschluss (§ 8 EEG) auf maximal 280 W/m² Rotorfläche am Netzverknüpfungspunkt begrenzt werden. Bei größeren Anlagentypen entspricht dies einer Reduktion um ca. 70 % der Wirkleistung. Die Begrenzung soll unabhängig davon gelten, ob im Netzanschlussgebiet ein Kapazitätsengpass besteht.
Wird die Regelung Gesetz, würde die Einspeisegarantie deutlich eingeschränkt und erhebliche Investitionsunsicherheit entstehen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da die jetzige Entwurfsfassung nur an den noch anstehenden tatsächlichen Netzanschluss anknüpft und damit auch Projekte betrifft, die bereits Genehmigung und EEG-Zuschlag haben, aber eben noch nicht ans Netz angeschlossen sind. Getätigte Investitionen in die Projektentwicklung werden damit nachträglich in Frage gestellt.
- Praxishinweis: Anlagenbetreiber und Investoren sollten ihre Interessen zeitnah in das parlamentarische Verfahren einbringen. Sollte die Regelung in Kraft treten, empfiehlt sich ein frühzeitiger Austausch mit Netzbetreibern: Diese können – freiwillig – weiterhin die volle Anlagenkapazität anschließen.
EEG-Förderregime: Neuer Abschöpfungsmechanismus bei hohen Strompreisen
Das EEG 2027-E behält die geförderte Direktvermarktung mit Marktprämie bei, ergänzt sie aber um einen Abschöpfungsmechanismus in Form eines zweiseitigen Differenzvertrags (Contract for Difference – „CfD“). Übersteigt der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert der Anlage, müssen Anlagenbetreiber künftig einen sog. Refinanzierungsbeitrag an die Netzbetreiber zahlen (§ 21d EEG 2027-E). Der Beitrag wird jährlich rückwirkend berechnet und entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Jahresmarktwert und dem durch Ausschreibung ermittelten anzulegenden Wert. Bei niedrigen Marktpreisen greift eine Obergrenze (Spotmarktpreis abzüglich technologiespezifischer Mindesterlös, Nr. 4.1 Anlage 1 EEG 2027-E). Die Zahlungspflicht gilt technologieübergreifend für Anlagen ab 100 kW – sowohl bei Direktvermarktung mit Marktprämie als auch bei sonstiger Direktvermarktung.
- Praxishinweis: Die Abschöpfung greift nur bei Inanspruchnahme von EEG-Förderung. Anlagenbetreiber sollten daher frühzeitig entscheiden, ob sie eine Förderung beanspruchen wollen. Der Entwurf sieht nur einen einmaligen Opt-out vor: Die Zahlungspflicht entfällt, wenn spätestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme auf die Marktprämie verzichtet wird (§ 21e Satz 2 EEG 2027-E). Ein Wechsel zwischen Förderung und reiner Marktteilnahme ist danach ausgeschlossen. Wer den Opt-out wählt, trägt für die verbleibende Förderperiode das volle Erlösrisiko, kann aber auch Marktchancen vollständig nutzen.
Gemeindebeteiligung: Höhere Abgabe, aber begrenzte Erstattung
§ 6 EEG 2027-E passt die finanzielle Beteiligung von Standortgemeinden an Windenergievorhaben an. Künftig wird auf die tatsächlich erzeugte Strommenge abgestellt (bisher: eingespeiste und fiktive Strommengen). Damit werden auch eigenverbrauchte oder zwischengespeicherte Mengen beteiligungsfähig. Zugleich steigt der zulässige Beteiligungsbetrag von 0,2 auf 0,3 ct/kWh (§ 6 Abs. 2 und 3 EEG 2027-E).
- Praxishinweis: Die Erstattung über das EEG-Förderkonto bleibt auf maximal 0,2 ct/kWh begrenzt und bezieht sich weiterhin nur auf die eingespeiste, nicht auf die erzeugte Strommenge (§ 6 Abs. 5 EEG 2027-E). Die Differenz von 0,1 ct/kWh bei eingespeisten Mengen sowie sämtliche Beteiligungszahlungen für nicht eingespeiste Mengen (z. B. Eigenverbrauch, Speicherung) trägt der Anlagenbetreiber.
Pachtdeckel für Windenergieflächen
§ 36d EEG 2027-E begrenzt erstmals die Entgelte, die Betreiber von Onshore-Windenergieanlagen an Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte zahlen dürfen. Die Entgeltsumme für Anlagenfläche, Nebenanlagen im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte sowie bauordnungsrechtliche Abstandsflächen darf für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 19 Jahre jeweils höchstens 3,5 % des Produkts aus Standortertrag und anzulegendem Wert betragen. Vor Inbetriebnahme geleistete Zahlungen werden gleichmäßig auf diese 20 Jahre verteilt. Bei der Gebotsabgabe für die EEG-Ausschreibung muss der Betreiber erklären, dass die Pacht den Deckel nicht überschreitet. Verträge mit höheren Entgelten bleiben wirksam. Bei Anhaltspunkten für eine Überschreitung kann der Netzbetreiber prüfen und ein Wirtschaftsprüfertestat verlangen. Bei Überschreitung ist eine Pönale von 50 EUR/kW installierter Leistung pro Kalenderjahr zu zahlen (§ 53a EEG 2027-E). Sie fällt ab dem Jahr der Feststellung an und entfällt erst nach Nachweis der Einhaltung per Wirtschaftsprüfertestat. Ausgenommen sind u. a. Anlagen nach Förder-Opt-out (§ 21e EEG 2027-E) sowie Anlagen mit Zuschlag vor dem 1. Januar 2028.
- Praxishinweis: Sämtliche Zahlungen – Pachtzins, Nebenanlagenentgelte, Abstandsflächenentgelte und Einmalzahlungen – sind aggregiert gegen die 3,5 %-Obergrenze zu prüfen. Bei voraussichtlicher Überschreitung empfiehlt sich, frühzeitig auf den Verpächter zuzugehen, wenn die Entwurfsfassung tatsächlich ins Gesetz aufgenommen wird. Die Pönale für das Jahr des Verstoßes ist nicht heilbar und läuft bis zum Nachweis per Wirtschaftsprüfertestat weiter. Ein jährliches Monitoring ist daher dringend anzuraten.
Baukostenzuschuss
Nach § 17 EEG-E sollen Netzbetreiber von Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Finanzierung von Netzoptimierung, -verstärkung und -ausbau verlangen können. Eine Erhebung ist nur nach Festlegung der Bundesnetzagentur (§ 29 EnWG) möglich, die pauschalierte oder regional differenzierte Beträge vorsehen kann.
- Praxishinweis: Baukostenzuschüsse können die Projektkosten von Windenergieanlagen erheblich beeinflussen: Je nach regionaler Ausgestaltung könnten netzentlastende Standorte günstiger und netzbelastende teurer werden. Die voraussichtliche Höhe sollte frühzeitig in Standort- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen einbezogen werden.