Energie & Infrastruktur

Referentenentwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Neue Recyclingoptionen, schärfere Vollzugsinstrumente – Stellungnahmefrist bis zum 7. August 2026

Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat am 26. Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vorgelegt. Der noch nicht ressortabgestimmte Entwurf verankert erstmals chemisches Recycling auf gleicher Stufe wie werkstoffliches Recycling in der Abfallhierarchie, schafft neue Pflichten für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und verfünffacht die Bußgeldrahmen. Vorgesehen sind zudem bestimmte Abfallvermeidungsziele, weitergehende Wiederverwendungspflichten, strengere Vorschriften hinsichtlich der rechtswidrigen Vermischung gefährlicher Abfälle, ein grundstücksbezogener Wertausgleich in Bezug auf Abfallmaßnahmen, die den Verkehrswert eines Grundstücks steigern. Weitere Anforderungen an Herstellerregister, Registrierungsnachweise, Restabfallanalysen und Inverkehrbringensverbote werden zunächst durch Verordnungsermächtigungen vorbereitet. 
Für Unternehmen der Energie- und Rohstoffwirtschaft ergeben sich erhebliche Investitionssignale, aber auch regulatorische Unsicherheiten; für Auftragnehmer der öffentlichen Hand eröffnen sich strategische Positionierungsmöglichkeiten.
Betroffene Unternehmen, Verbände und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können noch bis zum 7. August 2026 Stellung zum Gesetzgebungsvorhaben nehmen.

Hintergrund, weiteres Verfahren und zeitliche Einordnung

Das KrWG ist das zentrale deutsche Abfallgesetz und wurde zuletzt 2020 umfassend novelliert. Der nun vorgelegte Referentenentwurf dient in erster Linie der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) in der Fassung der Änderungsrichtlinien (EU) 2025/1892 und 2018/851, deren Umsetzungsfrist am 17. Juni 2027 endet. 
Zugleich setzt der Entwurf Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD um – namentlich die Gleichstellung chemischer Recyclingverfahren – und stärkt den Vollzug gegen illegale Abfallablagerungen. Handlungsdruck besteht auch wegen der unionsrechtlichen Recyclingquote für Siedlungsabfälle von 55 % im Jahr 2025; nach der Entwurfsbegründung lag Deutschland 2023 bei knapp 50 %. Ergänzt wird zudem der Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 1 KrWG-E) um die Ziele der Rohstoffsouveränität und Rohstoffversorgungssicherheit, was die Bedeutung der Rückgewinnung kritischer Rohstoffe aus Abfallströmen unterstreicht.
Der vorliegende Referentenentwurf trägt bereits den Vermerk „Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535”; die Notifizierung bei der EU-Kommission wäre damit nicht erst nach Abschluss der Anhörung vorgesehen, sondern bereits mit Vorlage des Entwurfs eingeleitet worden. Abweichend davon ist auf der Seite des Bundesumweltministeriums allerdings davon die Rede, dass die Notifizierung erst nach Abschluss der Anhörung und Einarbeitung der Änderungen erfolgen soll. Während der an die Notifizierung anschließenden Stillhaltefrist darf der Entwurf nicht als Gesetz beschlossen werden. Nach Abschluss der Anhörung (nähere Informationen unter https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-kreislaufwirtschaftsgesetzes) und Einarbeitung der Stellungnahmen ist der Kabinettsbeschluss nach derzeitiger Planung für Januar 2027, der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Juni 2027 vorgesehen.

Praktisch sind nach derzeitigem Stand drei Stufen des Inkrafttretens zu unterscheiden: Die Sperrmüllabholung aus privaten Räumlichkeiten, die strengere Behandlung unzulässig vermischter gefährlicher Abfälle, der Wertausgleich in Bezug auf entmüllte Grundstücke und die erhöhten Bußgeldrahmen würden grundsätzlich mit dem Änderungsgesetz – am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats – in Kraft treten. Die Wiederverwendungspflichten nach § 20a KrWG-E gelten dagegen erst ab 1. Januar 2033, die zugehörige Berichterstattung ab 1. Januar 2034. Nachweis-, Register-, Analyse- und Produktverbotsregelungen bedürfen überwiegend noch der Konkretisierung durch Rechtsverordnung.

Kernregelungen und praktische Auswirkungen

Chemisches und werkstoffliches Recycling: gleiche Hierarchiestufe, kein pauschaler Vorrang

  • Die wohl strategisch bedeutsamste Änderung: Chemische Recyclingverfahren – insbesondere Pyrolyse, Verölung und Solvolyse – werden erstmals ausdrücklich auf derselben Stufe der fünfstufigen Abfallhierarchie verankert wie das werkstoffliche (mechanische) Recycling, § 6 Abs. 1 Nr. 3 KrWG-E. Chemisches Recycling erfasst nach § 3 Abs. 25b KrWG-E Verfahren, bei denen Kunststoffpolymere ganz oder teilweise zerlegt und die Bestandteile anschließend stofflich – nicht energetisch – zur Erzeugung neuer Polymere oder anderer Stoffe verwendet werden. 
  • Mit dieser Änderung erhalten diese Verfahren rechtliche Gleichwertigkeit und sind nicht mehr als „sonstige Verwertung“ unterhalb des Recyclings einzuordnen, was durch die Streichung des Wortes „anschließende“ in § 8 Abs. 2 Satz 2 KrWG-E klargestellt wird.
  • Die ausdrückliche Einordnung verbessert die gesetzliche Ausgangslage insbesondere für bislang werkstofflich schwer verwertbare Kunststoffströme. Sie begründet aber weder einen Vorrang chemischer Verfahren noch ein voraussetzungsloses Wahlrecht; maßgeblich bleibt nach § 8 Abs. 1 KrWG die ökologisch vorzugswürdige Verwertungsmaßnahme. 
  • Für die Praxis ist dies ein klares Investitionssignal, namentlich für Pyrolyse- und Verölungsanlagen in Deutschland. Energieunternehmen und petrochemische Betreiber, die den Aufbau solcher Kapazitäten planen oder bereits betreiben, erhalten eine klare abfallrechtliche Grundlage. Gleichzeitig bleibt auf EU-Ebene ungeklärt, ob und wie chemisch recycelte Rohstoffe auf Rezyklat-Einsatzquoten angerechnet werden können und welche Massenbilanzmodelle (Mass Balance) anerkannt werden – eine für die Petrochemie und die energieintensive Industrie zentrale Frage, da chemisch recycelte Rohstoffe in Verbundanlagen regelmäßig gemeinsam mit fossilen Rohstoffen verarbeitet werden. Betreiber chemischer Anlagen haben daher ein Interesse an klaren Nachweis- und Anrechnungsregeln; Betreiber etablierter werkstofflicher Verfahren an einer Einzelfallbewertung, die deren materialerhaltende Funktion angemessen berücksichtigt. Für konkrete Investitionsentscheidungen in Pyrolyse- oder Verölungsanlagen sind daneben langfristige Rohstoffliefer- und Abnahmeverträge, die Finanzierbarkeit (Bankability) des Projekts sowie eine frühzeitige vertragliche Absicherung anerkannter Massenbilanzierungsstandards von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anrechenbarkeit der erzeugten Rezyklatanteile beim Abnehmer abhängt.
  • Genehmigungsrechtlicher Zusammenhang: Die Gleichstellung dürfte sich über § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV auch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung neuer Anlagen auswirken. Konkret kann die Einordnung als Recycling statt als sonstige Verwertung für die Anlagenkategorisierung nach Anhang 1 der 4. BImSchV sowie für die im Genehmigungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG zu führenden Nachweise zur Abfallvermeidung und -verwertung von Bedeutung sein; bei bestehenden Anlagen kann eine Umklassifizierung zudem die Frage aufwerfen, ob eine wesentliche Änderung im Sinne der §§ 15, 16 BImSchG vorliegt. Betreiber sollten die Auswirkungen auf laufende und geplante Genehmigungsverfahren frühzeitig bewerten.

Abfallvermeidung: gesetzliche Zielbestimmungen und programmatische Folgen für die Lebensmittelwirtschaft

  • § 7b KrWG-E formuliert Soll-Ziele: Bis 2045 sollen die Abfallintensität gegenüber 2020 um 40 % und das Pro-Kopf-Aufkommen an Siedlungsabfällen um 20 % sinken. Lebensmittelabfälle sollen bis Ende 2030 in Verarbeitung und Herstellung um 10 % sowie im Einzelhandel, in anderen Vertriebsformen, in Gastronomie, Verpflegungsdienstleistungen und Haushalten pro Kopf insgesamt um 30 % gegenüber 2020 reduziert werden.
  • Individuelle Unternehmensquoten, neue Berichtspflichten oder eigenständige Sanktionen folgen daraus nicht. Bedeutung kann jedoch das Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen nach § 33a KrWG-E gewinnen, das Ineffizienzen und abfallerzeugende Marktpraktiken entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette von der Primärerzeugung, über die Verarbeitung und Herstellung, den Groß- und Einzelhandel sowie die Außer-Haus-Verpflegung bis hin zu privaten Haushalten in den Blick nehmen soll.
  • Betroffene Unternehmen sollten Datenlage sowie Liefer-, Retouren-, Spenden- und Kooperationsmodelle prüfen. Im Stellungnahmeverfahren sind insbesondere die Einbeziehung der Akteure entlang der Lieferkette und die Verteilung der Kosten von Vermeidungsmaßnahmen praktisch bedeutsam.

Neue Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – Chancen für Unternehmen

  • § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 KrWG-E verpflichtet öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits mit dem allgemeinen Inkrafttreten, eine Abholung von Sperrmüll aus den Räumlichkeiten privater Haushaltungen anzubieten. Ausgestaltung und Finanzierung – auch durch zusätzliche Gebühren oder Beiträge – dürften ihnen überlassen bleiben. Kommunen müssen daher kurzfristig Leistungsumfang, Anspruchsvoraussetzungen, Gebühren, Personal, Zutritts- und Haftungsfragen sowie mögliche Drittbeauftragungen klären; für private und gemeinnützige Dienstleister können neue Leistungsfelder entstehen.
  • Nach § 20a KrWG-E sind Annahmestellen für gebrauchstaugliche Gegenstände, deren Abholung aus Haushalten und ein digitales Weitergabeangebot einzurichten. Die Gegenstände sind getrennt zu halten und zur Wiederverwendung anzubieten; ab 2034 ist jährlich an das Umweltbundesamt zu berichten. Einzelheiten – darunter erfasste Gegenstände, Zahl der Annahmestellen, Abholmodalitäten und Berichtsformat – sind bis Ende 2030 durch Rechtsverordnung festzulegen. Viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger werden diese Leistungen nicht selbst erbringen, sondern am Markt einkaufen. Konzepte können vorbereitet und mögliche Kooperationen vergabe- und organisationsrechtlich bewertet werden; größere Investitionen sollten jedoch an diese Konkretisierung geknüpft werden. Für private und gemeinnützige Anbieter eröffnen sich damit Chancen für Public-Private-Partnership-Modelle, etwa im Rahmen von Dienstleistungskonzessionen, öffentlichen Aufträgen oder interkommunaler Zusammenarbeit zum Betrieb von Annahmestellen, zur Sperrmüll- und Abhollogistik oder zur Bereitstellung digitaler Weitergabeplattformen. Angesichts der erst bis Ende 2030 zu erlassenden Rechtsverordnung sollten Vertragslaufzeiten und Anpassungsklauseln flexibel genug gestaltet werden, um spätere Konkretisierungen abzubilden.
  • Rücknahme- und Sharing-Plattformen: Sowohl die neue Pflicht der Entsorgungsträger zu einem digitalen Weitergabeangebot nach § 20a KrWG-E als auch die im Rahmen der Produktverantwortung eingeführten Pflichten für Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister nach § 25 Abs. 1 Nr. 9 KrWG-E rücken digitale Wiederverwendungs- und Weitergabemodelle in den Fokus. Für Betreiber bestehender oder geplanter Sharing-, Repair- und Second-Hand-Plattformen kann sich hieraus sowohl die Möglichkeit ergeben, als Kooperationspartner öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger aufzutreten, als auch die Notwendigkeit, künftige Registrierungs- und Mitteilungspflichten frühzeitig in die eigene Plattformarchitektur einzuplanen. Da die Einzelheiten noch der Konkretisierung durch Rechtsverordnung bedürfen, sollten Kooperationsverträge und interne Compliance-Prozesse zunächst flexibel gestaltet und größere Investitionen erst an den Erlass der jeweiligen Verordnungen geknüpft werden.

Produktverantwortung: Neue Begriffe und Verordnungsermächtigungen – Streichung der nationalen Obhutspflicht

  • § 25 Abs. 1 Nr. 9 KrWG-E ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Verordnung, nach der Hersteller, Plattformen und Fulfilment-Dienstleister ihre Registrierung mitteilen und bestätigen müssen, dass nur registrierte Erzeugnisse angeboten werden. Auch öffentliche Herstellerregister bedürfen einer konkretisierenden Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 10 KrWG-E. Unmittelbare neue Nachweis- oder Kontrollpflichten entstehen durch den Referentenentwurf noch nicht. Auch die neu eingeführten Definitionen von Organisationen für Produktverantwortung, Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister entfalten ihre praktische Wirkung vor allem als Grundlage späterer Verordnungen. Hersteller-, Registrierungs-, Produkt- und Händlerdaten sollten gleichwohl eindeutig verknüpfbar sein; im weiteren Verfahren sind einheitliche digitale Formate und klare Verantwortlichkeiten für fehlerhafte Bescheinigungen zentral.
  • § 23 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 11 KrWG entfallen. Damit wird die eigenständige KrWG-Obhutspflicht gestrichen, beim Vertrieb sowie bei Rücknahme und Rückgabe die Gebrauchstauglichkeit zu erhalten und das Entstehen von Abfall zu vermeiden. Ein Freibrief zur Vernichtung unverkaufter Ware folgt daraus nicht: Denn Art. 24 der EU-Ökodesignverordnung enthält Transparenzpflichten; Art. 25 verbietet großen Unternehmen seit 19. Juli 2026 die Vernichtung der in Anhang VII erfassten unverkauften Bekleidungs- und Schuhprodukte, für mittlere Unternehmen ab 19. Juli 2030. Retouren-, Spenden-, Wiederverkaufs- und Vernichtungsentscheidungen bleiben daher zu dokumentieren; zu prüfen sind insbesondere erfasste Produktgruppen, Offenlegungsdaten und Ausnahmetatbestände. Die Streichung reduziert damit primär eine nationale Doppelstruktur, nicht allerdings den unionsrechtlichenCompliance-Bedarf.

Getrennte Sammlung und gefährliche Abfälle

  • Abfallbehälter sind künftig gut sichtbar mit der jeweiligen Abfallfraktion zu kennzeichnen; hinzu kommen mindestens jährliche aktive Aufklärungsmaßnahmen. § 10 Abs. 2 Nr. 2 KrWG-E ordnet noch keine Restabfallanalysen an, schafft hierfür aber eine Verordnungsermächtigung. Die Einschränkung der Ausnahmen von der getrennten Papiersammlung dürfte nach der Entwurfsbegründung wegen der bereits etablierten Getrennterfassung praktisch eher geringe Änderungen auslösen.
  • Bei unzulässiger Vermischung gefährlicher Abfälle wird nach § 9a Abs. 3 Satz 2 KrWG-E die wirtschaftliche Unzumutbarkeit als Ausnahme von einer erforderlichen Trennung gestrichen. Eine Behandlung des Gemischs in einer zugelassenen Anlage bleibt möglich, wenn die Trennung nicht erforderlich oder technisch unmöglich ist; hohe Kosten allein dürften künftig als Argumentation allerdings nicht mehr genügen. Abfallerzeuger und Entsorger sollten Deklaration, Annahme- und Probenahmekontrollen, Zurückweisungsrechte, Beweissicherung sowie Freistellungs- und Kostentragungsklauseln überprüfen. Für die Anhörung ist zudem relevant, dass der Entwurf nur von geringfügigem Erfüllungsaufwand ausgeht, obwohl technisch mögliche Trennungen im Einzelfall erhebliche Kosten verursachen können. 

Weitere Neuerungen

  • Nach § 62a KrWG-E können Grundstückseigentümer, die nicht Kostenträger der zugrunde liegenden Maßnahme sind, verschuldensunabhängig zu einem Wertausgleich herangezogen werden, wenn durch den Einsatz öffentlicher Mittel für Abfallmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 KrWG der Verkehrswert ihres Grundstücks nicht nur unwesentlich steigt; der Ausgleich ist der Höhe nach auf die eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt. Dies bedeutet eine Angleichung an aus dem Bodenschutzrecht bekannte Maßnahmen (§ 25 BBodSchG) und zielt der Gesetzesbegründung zufolge insbesondere auf Fälle abfallbehördlicher Ersatzvornahmen bei illegalen Abfallablagerungen, in denen eine Kostenerstattung gegenüber dem eigentlichen Verursacher aussichtslos ist. Für Grundstückseigentümer und Erwerber belasteter Grundstücke bedeutet die Neuerung erhebliche Haftungsrisiken.
  • § 24 Nr. 4 KrWG-E erweitert die Verordnungsermächtigung für Produktverbote bei Erzeugnissen, deren Abfälle nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behandelt werden können – das Gesetz selbst verbietet noch nichts. Es werden aber in der Vorlage Lithium-Batterien und Einweg-E-Zigaretten als Beispiele genannt. Hersteller und Vertreiber sollten Produktgestaltung sowie Rücknahmekonzepte prüfen. 
  • Die Änderung des § 67 KrWG soll den Verordnungserlass beschleunigen. Entsprechende Maßgabebeschlüsse des Bundesrates sollen keine erneute Zuleitung an den Bundestag auslösen.
  • § 2 Abs. 2 Nr. 15 KrWG-E passt die Anwendungsbereichsausnahme für CO₂ an das novellierte Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz an. Für CCS/CCU-Projekte bleibt klar: Abgeschiedenes CO₂, das transportiert und dauerhaft gespeichert wird, unterfällt nicht dem KrWG.

Deutliche Erhöhung der Bußgeldrahmen 

  • Die Bußgeldobergrenzen werden verfünffacht: von bisher EUR 100.000 auf EUR 500.000 bzw. von EUR 10.000 auf EUR 50.000. Die zugrunde liegenden materiellen Pflichten – etwa Getrenntsammlung insbesondere auch nach der Gewerbeabfallverordnung, ordnungsgemäße Nachweisführung und Bestellung eines Abfallbeauftragten – bleiben unverändert.
  • Die Verschärfung der Bußgeldrahmen betrifft energieintensive Unternehmen mit komplexen Abfallströmen unmittelbar: Die Compliance-Kosten eines Verstoßes gegen Getrenntsammlungs- oder Nachweispflichten steigen erheblich. Zudem eröffnet die erweiterte Produktverantwortung für kritische Rohstoffe einen engen Bezug zur Rohstoffstrategie dieser Unternehmen.
  • Zudem ist auf die bereits zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene 3. Novelle der Gewerbeabfallverordnung hinzuweisen, die die Getrenntsammlungsvorgaben verschärft und im Zusammenhang mit der KrWG-Novelle betrachtet werden sollte, da insbesondere bei den Bußgeldvorschriften eine Rückkopplung besteht.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Der Referentenentwurf ist weder ein reines Deregulierungs- noch ein ausschließliches Verschärfungsvorhaben. Er verbessert die gesetzliche Einordnung chemischer Recyclingverfahren und beseitigt mit der KrWG-Obhutspflicht eine nationale Doppelstruktur. Zugleich erweitert er Pflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, verschärft die Folgen fehlerhafter Abfalltrennung, schafft einen wertbezogenen Zugriff auf Grundstücke und erhöht die Bußgeldobergrenzen. Hinzu kommen Verordnungsermächtigungen, deren spätere Ausgestaltung für Hersteller, Plattformen, Entsorger und Anbieter risikobehafteter Produkte erhebliche Bedeutung gewinnen kann. Die Bundesregierung wird bis Ende 2033 evaluieren, ob die Abfallvermeidungsziele erreicht wurden. Bei Nichterreichung sind weitere regulatorische Verschärfungen wahrscheinlich.

Aus Sicht der jeweils Betroffenen empfiehlt sich insbesondere:

  • Chemische Recycler und Kunststoffindustrie: Definition, Massenbilanzierung, Nachweisführung und Anrechenbarkeit chemisch erzeugter Rezyklatanteile sollten im weiteren Verfahren rechtssicher geklärt werden. Betreiber werkstofflicher Verfahren haben hingegen ein gegenläufiges Interesse daran, dass hochwertige etablierte Verfahren bei der Einzelfallbewertung nicht verdrängt werden. Investoren in Pyrolyse- und Verölungsanlagen sollten zudem Finanzierungs-, Abnahme- und Zertifizierungsfragen bereits in der Projektplanung berücksichtigen.
  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger: Für die Sperrmüllabholung aus privaten Räumlichkeiten sind bereits für das Inkrafttreten Leistungsumfang, Gebühren, Personal, Haftung und mögliche Drittbeauftragungen zu prüfen. Die Systeme nach § 20a KrWG-E können konzeptionell vorbereitet werden; größere Investitionen sollten an den Stand der Rechtsverordnung bis Ende 2030 geknüpft werden. Kommunen und private Kooperationspartner sollten mögliche Public-Private-Partnership-Strukturen bereits jetzt vergaberechtlich sondieren.
  • Hersteller, Händler, Plattformen und Fulfilment-Dienstleister: Registrierungs-, Produkt- und Händlerdaten sollten auf eindeutige Zuordnung und Aktualisierbarkeit geprüft werden. Zugleich ist zwischen dem Wegfall der KrWG-Obhutspflicht und den fortgeltenden Vorgaben der EU-Ökodesignverordnung zu unterscheiden.
  • Betreiber von Rücknahme- und Sharing-Plattformen: Kooperationsmöglichkeiten mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei digitalen Weitergabeangeboten sollten sondiert und künftige Registrierungs- und Mitteilungspflichten frühzeitig in die Plattformarchitektur eingeplant werden.
  • Abfallerzeuger und Entsorgungsunternehmen: Trenn- und Annahmeprozesse, Dokumentation und Vertragsklauseln für gefährliche Abfälle sollten angepasst werden, weil hohe Trennkosten künftig nicht mehr als gesetzlicher Ausnahmetatbestand zur Verfügung stehen sollen.
  • Abfall-Compliance überprüfen: Angesichts der verfünffachten Bußgeldrahmen sollten Entsorgungsdokumentation, Getrenntsammlungspraxis und Beauftragtenstrukturen noch vor Inkrafttreten überprüft werden.
  • Grundstückseigentümer und Erwerber: Die abfallrechtliche Due Diligence sollte historische Nutzungen, Ablagerungen, Sicherheiten, behördliche Verfahren und mögliche Regressansprüche erfassen; Transaktions- und Nutzungsverträge sollten den wertbezogenen Zugriff nach § 62a KrWG-E ausdrücklich abbilden.
  • Hersteller und Vertreiber risikobehafteter Produkte: Die erweiterten Verordnungsermächtigungen sollten frühzeitig in Produkt- und Portfolioplanung einbezogen werden.

Betroffene Unternehmen, Verbände und öffentliche Stellen sollten zunächst ihre konkrete Betroffenheit bestimmen, die Anhörungsfrist bis 7. August 2026 gezielt nutzen und die unmittelbar risikobehafteten Prozesse bereits jetzt überprüfen.

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