Öffentliches Recht

Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA) – Typische Modelle und Verhandlungspunkte

Der Anschluss an das öffentliche Stromnetz ist und bleibt das zentrale Nadelöhr bei der Umsetzung von Erneuerbare-Energien-Projekten, Batteriespeichern, Rechenzentren und anderen stromintensiven Vorhaben. Flexible Netzanschlussvereinbarungen (Flexible Connection Agreements, FCA) sollen hier Abhilfe schaffen: Sie ermöglichen einen Netzanschluss trotz begrenzter Kapazitäten, indem die zulässige Einspeise- oder Entnahmeleistung am Netzverknüpfungspunkt vertraglich begrenzt wird. Noch wird das Instrument in der Praxis nur zögerlich genutzt, da die mit FCA einhergehenden Beschränkungen noch schwer greifbar sind und sich bislang nur wenige Standards entwickelt haben. Erste Erfahrungen zeigen, dass sich FCA zu einem wichtigen Baustein für schnellere Netzanschlüsse entwickeln könnten. 

Hintergrund und Rechtsrahmen

FCA sind Netzanschlussvereinbarungen mit flexiblen Einspeise- oder Entnahmebedingungen. Netzbetreiber und Anlagenbetreiber vereinbaren darin, dass die maximale Wirkleistungseinspeisung – oder auch die Entnahmeleistung – am Netzanschlusspunkt unter bestimmten Bedingungen begrenzt werden kann. Die Begrenzung wird also nicht wie bei Redispatch-Maßnahmen erst im laufenden Betrieb einseitig angeordnet, sondern von vornherein vertraglich festgelegt. Für Anlagenbetreiber bedeutet das mehr Planbarkeit; allerdings erfolgt die Begrenzung – anders als beim Redispatch – in der Regel entschädigungslos.

Die gesetzliche Grundlage für FCA bilden zwei Vorschriften, die im Februar 2025 in Kraft getreten sind: § 8a EEG und § 17 Abs. 2b EnWG. Beide gehen auf europarechtliche Vorgaben zurück. Die Normen haben unterschiedliche Anwendungsbereiche: § 8a EEG betrifft Erneuerbare-Energien-Anlagen und regelt, wie deren Einspeiseleistung begrenzt werden kann. § 17 Abs. 2b EnWG erfasst auch alle anderen Anschlussnehmer – etwa Batteriespeicher oder Rechenzentren. Zudem ermöglicht diese Vorschrift nicht nur die Begrenzung der Einspeiseleistung, sondern auch der Entnahmeleistung, also des Strombezugs aus dem Netz. Ziel beider Regelungen ist es, die vorhandenen Netzkapazitäten besser zu nutzen. Projekte sollen schneller ans Netz gebracht werden können, ohne dass in jedem Fall erst der vollständige Netzausbau abgewartet werden muss.

FCA stehen in engem Zusammenhang mit einem weiteren neuen Instrument: der sogenannten Netzüberbauung (Cable Pooling). Dabei können mehrere Anlagen an einem gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden – selbst dann, wenn die Summe ihrer installierten Leistung die dort dauerhaft verfügbare Anschlusskapazität übersteigt (siehe zum Cable Pooling: Netzüberbauung bei Netzanschluss für Erneuerbare Energien: Cable Pooling jetzt möglich | Gleiss Lutz).

Vertragsinhalte und Grundmodelle

Das Gesetz gibt vor, welche Regelungen zwingend in einem FCA zu treffen sind. Dazu gehören insbesondere die Höhe der Begrenzung der Einspeise- bzw. Entnahmeleistung, der Zeitraum und die Dauer der Begrenzung, die technischen Anforderungen zur Einhaltung der Leistungsgrenzen sowie Verantwortlichkeit und Haftung. Soll eine EE-Anlage oder ein Stromspeicher an einem Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, an dem bereits eine andere Anlage angeschlossen ist (Cable Pooling), sind zusätzlich das Einverständnis des bestehenden Anschlussnehmers, gemeinsame Verantwortlichkeiten und eine gesamtschuldnerische Haftung zu regeln.

In der Vertragsgestaltung lassen sich derzeit drei Grundmodelle unterscheiden:

  • Statisch (präventiv): Die Einspeise- und/oder Entnahmeleistung wird dauerhaft auf eine feste Obergrenze beschränkt. Ein situativer Nachweis, dass die Begrenzung im konkreten Fall zur Wahrung der Netzstabilität erforderlich ist, entfällt. Das Modell ist vergleichsweise einfach planbar und technisch gut handhabbar, kann aber die wirtschaftliche Nutzung der Anlage stärker einschränken, weil die vereinbarte Grenze unabhängig von der jeweiligen Netzsituation gilt. Durch die statische Einschränkung kann auch nur auf eine dauerhaft bestehende Einschränkung reagiert werden; Flexibilitäten, wie in anderen Modellen, ergeben sich in diesem Modell nicht. Es eignet sich daher vor allem in Netzanschlusssituationen, in denen ein ausgeschöpfter Netzanschluss (vorübergehend) überbaut werden soll. 
  • Dynamisch (präventiv): Der Netzbetreiber gibt auf Grundlage von Erfahrungswerten und Prognosen zeitabhängige Leistungsgrenzen vor, die je nach Zeitraum unterschiedlich hoch sein können. Dieses Modell kann die vorhandenen Netzkapazitäten besser ausschöpfen, stellt aber höhere Anforderungen an Prognosequalität, Automatisierung, IT-Schnittstellen und die technische Steuerbarkeit der Anlage. Durch geregelte Zeitfenster kann eine Flexibilität geschaffen werden, die ohne eine solche Vereinbarung nicht möglich wäre. Im Unterschied zum volldynamischen Modell sind die festgelegten Zeitfenster für Anlagenbetreiber noch in einem gewissen Umfang plan- und kommerziell abschätzbar. 
  • Volldynamisch (ereignisbasiert): Dem Anlagenbetreiber steht grundsätzlich die volle installierte Anschlussleistung zur Verfügung. Der Netzbetreiber kann jedoch ereignisorientiert und ohne Vorabfestlegung von Zeitfenstern – in Abhängigkeit von der aktuellen Netzauslastung – eine Reduzierung bis zu einer vertraglich definierten Untergrenze verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Engpass vorliegt, werden im FCA festgelegt, wobei dies zum Teil sehr abstrakt geschieht. Dieses Modell ermöglicht – aus Sicht des Netzbetreibers – eine bessere Kapazitätsausnutzung unabhängig von Prognosen, verschiebt aber erhebliche Steuerungs- und Erlösrisiken auf den Anlagenbetreiber und ist daher besonders sorgfältig zu bewerten und auszugestalten.

Für Anlagenbetreiber entscheidet das gewählte Modell maßgeblich darüber, wie gut die Anlage kommerziell nutzbar bleibt. Statische Grenzen reduzieren Komplexität, können aber Erlöspotenzial dauerhaft abschneiden. Dynamische oder regelbasierte Modelle erhöhen die Anforderungen an technische Umsetzung, Verfügbarkeit von Daten, operative Prozesse und vertragliche Risikoverteilung. Hinzu kommt, dass bei dynamischen Modellen eine erhebliche Unsicherheit darüber besteht, wie stark der Netzbetreiber die Einschränkungsmöglichkeit tatsächlich nutzen wird – dies erschwert die Planbarkeit der Erlöse und die wirtschaftliche Bewertung der Anlage.

Praxiserfahrungen

Obwohl FCA seit Anfang 2025 gesetzlich vorgesehen sind, nimmt die Diskussion und ihre Umsetzung des Modells in der Praxis erst jetzt richtig Fahrt auf. Viele Netzbetreiber haben bislang wenig Erfahrung mit der rechtlichen, technischen und operativen Abwicklung; teilweise befinden sich interne Prozesse noch im Aufbau. Aus Verhandlungssicht ist die aktuelle Marktsituation ambivalent: Einerseits sind Netzbetreiber noch nicht auf „alte und bekannte“ Klauselwerke festgelegt – gut vorbereitete Anlagenbetreiber können daher praxistaugliche Lösungen aktiv einbringen. Die Einführung eines FCA bei unerfahrenen Netzbetreibern erfordert taktisches Fingerspitzengefühl. Andererseits nutzen einige Netzbetreiber die FCA bereits recht flächig und in manchen Konstellationen auch ohne konkreten netzbezogenen Anlass. 

Mit der Veröffentlichung eines ersten Mustervertrags hat die Fachagentur Wind und Solar Ende Mai 2026 einen Impuls für die Praxis gesetzt. Das Muster ist als zweiseitiger Grundvertrag zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber angelegt und folgt einem Baukastenprinzip: Es enthält zentrale Regelungen, die unabhängig von der konkreten FCA-Ausgestaltung benötigt werden, sowie wählbare Bausteine für unterschiedliche Szenarien – etwa temporäre oder dauerhafte FCA und verschiedene Formen der Wirkleistungsbegrenzung. Bis Ende 2026 will die Fachagentur zwei weitere Musterverträge veröffentlichen, die Cable-Pooling-Konstellationen adressieren: einen für das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und mehreren Anlagenbetreibern, einen für das Verhältnis der Anlagenbetreiber untereinander. Zudem haben einige Netzbetreiber angekündigt, zeitnah Musterverträge für FCA zur Verfügung zu stellen. Es ist daher zu erwarten, dass das Thema in den kommenden Monaten an Fahrt aufnimmt und es vermehrt zum Abschluss von FCA kommen wird.

Forward
Keep in Touch

Keep in Touch
Gleiss Lutz keeps you informed

We would be pleased to add you to our mailing list so that we can keep you informed about current legal developments and events.

Subscribe now