Öffentliches Recht

Defence im Planungsrecht: Neuer § 37a BauGB erleichtert Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung

Mit dem neuen § 37a BauGB wird eine eigenständige Außenbereichsprivilegierung für Vorhaben der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie geschaffen. Diese erleichtert die Genehmigung von Vorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung im Außenbereich und soll damit die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sichern. 

Aktueller Anlass

Mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 ist § 37a BauGB in Kraft getreten. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Raumsicherung vom 27. Oktober 2025 eingefügt und dient der Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr. Über das Gesetz haben wir bereits in einem anderen Beitrag berichtet (Schneller und effizienter Wohnungsbau: Bundestag beschließt ,,Bau-Turbo‘‘ – Was das neue Gesetz für Planung und Genehmigung bedeutet | Gleiss Lutz). Der neu eingeführte § 37a BauGB korrespondiert mit landesrechtlichen Neuregelungen. Durch das Baden-Württembergische Gesetz zur Förderung von Bauvorhaben der Bundeswehr vom 30. Oktober 2025 wird die Bundeswehr beim Bau von Anlagen, die der Verteidigungsfähigkeit dienen – v.a. Flugplätze, Kasernen und Versorgungslager sowie Wohnsiedlungen für Militärpersonen und deren Angehörige – von allen gesetzlichen Vorschriften des Landes wie das Bauordnungs-, Denkmal-, Straßen-, Wasser- und Naturschutzrecht befreit, soweit dies nicht Vorgaben des BauGB oder Vorgaben der EU widerspricht.

Hintergrund der Neuregelung

Die aktuelle sicherheitspolitische Lage, ausgelöst durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, stellt die Bundesrepublik vor zahlreiche Herausforderungen in den Bereichen der Außen-, Energie-, Wirtschafts- und insbesondere der Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Einführung des § 37a BauGB trägt dem Bedarf Rechnung, die inländischen Produktionskapazitäten von Produkten zur Landesverteidigung im Inland auszubauen, da zurzeit weiterhin eine Abhängigkeit von ausländischen Herstellern besteht. Entsprechende Vorhaben können nun vereinfacht zugelassen werden. 

Regelungsgehalt

Die Privilegierung gilt für Vorhaben im Außenbereich, „die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von Munition, Sprengstoffen und deren Vorprodukten, dienen und deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt wird“. Unter Außenbereich wird verstanden, was weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt. Grundsätzlich ist durch § 35 BauGB eine Schonung des Außenbereichs vorgesehen, außer wenn Vorhaben dem Wesen nach in den Außenbereich gehören. Dabei sind privilegierte Vorhaben grundsätzlich einfacher genehmigungsfähig. 

Als Korrektiv sieht § 37a Abs. 1 S. 3 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 5 S. 1-3 vor, dass die Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonende Weise durchzuführe sind. Zudem ist das Vorhaben nach einer endgültigen Nutzungsaufgabe zurückzubauen und eine etwaige Bodenversiegelung ist zu beseitigen.

§ 37a Abs. 1 sieht eine Besonderheit vor: Das Vorhaben ist nur dann im Außenbereich zulässig, wenn deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung („BMVg“) bestätigt wird. Diese Erforderlichkeitsbestätigung muss sich bereits auf ein konkretes Vorhaben beziehen, ist nach § 37a Abs. 1 S. 2 BauGB unanfechtbar und begründet keinen Anspruch auf Erteilung. Auch sieht der neue § 37a Abs. 2 S. 2 BauGB vor, dass das BMVg im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde über die Vorhaben entscheiden kann, wenn die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen versagt. Im Gegenzug gewährt § 37a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 3 BauGB den Gemeinden einen Erstattungsanspruch, wenn ihr infolge der Durchführung des Vorhabens Kosten für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen entstehen. 

Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 37a BauGB ergänzt das bestehende Instrumentarium des Bauplanungsrechts für Vorhaben mit Bezug zur Landesverteidigung und ordnet sich klar gegenüber den bisher einschlägigen Normen ein. Maßgeblich ist, dass § 37a auf Vorhaben abstellt, deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch das Bundesministerium der Verteidigung bestätigt ist. Diese zielgenaue Anknüpfung verschafft solchen Projekten eine eigenständige, gegenüber allgemeinen Privilegierungstatbeständen abgesicherte Zulässigkeit.

  • § 37 Abs. 2 BauGB: Vorhaben, die dienstlichen Zwecken der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte dienen – etwa Bundeswehrkrankenhäuser, Hochschulen oder Verwaltungsbauten –, waren und sind vorrangig von § 37 Abs. 2 BauGB erfasst. Soweit Bund oder Länder als Bauträger auftreten und die in § 37 Abs. 2 BauGB normierten Fallgruppen erfüllt sind, bleibt diese Vorschrift die speziellere und abschließende Grundlage. § 37a BauGB adressiert demgegenüber primär Konstellationen mit privaten Vorhabenträgern und beschränkt sich dem Zweck nach auf die Herstellung und Lagerung von Produkten der Landesverteidigung für die Bundeswehr, was durch die Erforderlichkeitsbestätigung des BMVg systematisch abgesichert wird.
  • § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann Rüstungsvorhaben erfassen, wenn sie wegen besonderer Anforderungen, nachteiliger Wirkungen oder besonderer Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Die Privilegierung bleibt jedoch einzelfallabhängig. Für die strategische Sicherung der Einsatzfähigkeit trägt die Norm daher nur begrenzt. § 37a BauGB setzt demgegenüber mit der Bestätigung der Erforderlichkeit durch das BMVg eine spezifische Zulässigkeitsschwelle und ordnet bei verweigertem Einvernehmen eine Entscheidungsbefugnis des BMVg im Benehmen mit der obersten Landesbehörde an. Doppelvoraussetzungen bestehen nicht: § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist weder Voraussetzung noch Ausschlussgrund für § 37a BauGB; praktisch ist bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig § 37a BauGB der erste Zugriff.
  • §§ 59, 60 BImSchG: Die immissionsschutzrechtlichen Sonderregelungen für Anlagen der Landesverteidigung (§§ 59, 60 BImSchG) flankieren den Genehmigungsrahmen, indem sie besondere verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Anforderungen adressieren. Ihr Anwendungsbereich ist jedoch breiter und bezieht auch Vorhaben für die Ausrüstung der Stationierungsstreitkräfte ein. Die bauplanungsrechtliche Einordnung nach § 37a BauGB bleibt davon unberührt und liefert – anders als das immissionsschutzrechtliche Regime – eine spezifische, auf die Bundeswehr ausgerichtete Privilegierung mit klarer kompetenzieller Zuordnung.

Fazit

Die neu geschaffene Privilegierung in § 37a BauGB erleichtert die Genehmigung von Vorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung im Außenbereich. Die aktuelle sicherheitspolitische Lage erhöht den Bedarf solcher Vorhaben. 

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