Energie & Infrastruktur

Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen: EuGH kippt Dreijahreslösung des BGH

Insbesondere in Zeiten steigender Energiepreise sind Preisanpassungsklauseln für Energieversorgungsunternehmen von entscheidender Bedeutung. Ihrem Interesse an einem dauerhaften Gleichgewicht der Leistungen hat auch der BGH in ständiger Rechtsprechung entsprochen: Hiernach musste selbst bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln eine Preiserhöhung innerhalb von drei Jahren beanstandet werden. Dieser Bindungswirkung unwirksamer Preisänderungsklauseln ist der EuGH nun entgegengetreten. Mit seinem Urteil vom 24. September 2026 (C-900/24) hat er auf Vorlage des Kammergerichts die Rechte von Verbrauchern und diesen gleichgestellten Kunden gestärkt und so die Tür geöffnet für ggf. weit in die Vergangenheit zurückreichende Rückforderungsansprüche.

Sachverhalt

Im November 2012 schloss das Energieversorgungsunternehmen SVB – Neues Schweizer Viertel Betriebs + Service GmbH & Co. KG („SVB“) einen Fernwärmelieferungsvertrag mit der Glarner Straße 5 GbR („Glarner“). Der auf mindestens 10 Jahre abgeschlossene Vertrag entsprach einem vorformulierten Vertragsmuster der SVB und untergliederte den Wärmepreis in mehrere Preiskomponenten, u.a. einen Arbeitspreis. Zudem enthielt der Vertrag zwei unterschiedliche Preisänderungsklauseln, von denen eine den Arbeitspreis betraf. Zum 1. Mai 2019 passte die SVB – unter Berufung auf die unter II. noch zu erläuternde BGH-Rechtsprechung – die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis einseitig an.

Zwischen 2015 und 2020 rechnete die SVB jährlich angepasste Arbeitspreise ab. Glarner beanstandete die Abrechnung jedoch erstmals mit Schreiben vom 3. Juli 2019. In der Folge nahm Glarner die SVB vor dem Landgericht Berlin auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge im Zeitraum 2015 bis 2018, in der Berufungsinstanz zusätzlich im Zeitraum 2019 bis 2020 in Anspruch. Zudem beantragte sie die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln.

Rechtsrahmen und Vorlagefragen

Das Kammergericht erachtete die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV für unwirksam. Die dem EuGH vorgelegten Rechtsfragen betrafen sodann die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in Energielieferungsverträgen. Für das deutsche Recht prägend waren bislang insoweit zwei Entscheidungslinien des Bundesgerichtshofs (BGH). Erstens ist hiernach ein langjähriger Energielieferungsvertrag, welcher eine unwirksame Preisanpassungsklausel enthält, ergänzend dahingehend auszulegen, dass sich der Kunde nur dann auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen kann, wenn er diese innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, welche die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt, beanstandet. Die sog. Dreijahreslösung hält damit die Wirkung von missbräuchlichen Klauseln unter gewissen Bedingungen aufrecht. Ihrem Zweck nach sollte sie verhindern, dass der Vertrag infolge der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel insgesamt unwirksam wird: Ohne die Preisanpassungsmöglichkeit entstehe schließlich ein untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, welches gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Gesamtvertrags zur Folge habe (s. BGH, Urt. v. 1.6.2022 – VIII ZR 287/20 Rn. 42 f., 49 – juris). Zweitens nimmt der BGH an, dass ein Energieversorgungsunternehmen nach § 4 Abs. 1, 2 i.V.m. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt ist, eine unwirksame Preisanpassungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dies zur Wirksamkeit der Klausel führt (s. BGH, Urt. v. 27.3.2024 – VIII ZR 122/23 Rn. 18 – juris). Auf diese Weise sollte ein Gleichgewicht zwischen den gegenseitigen Leistungen für die Zukunft wiederhergestellt werden.

Das Kammergericht hat dem EuGH im Wesentlichen die Frage vorgelegt, ob die beiden oben skizzierten Rechtsprechungslinien des BGH mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar sind. Im deutschen Recht erstreckt sich die Anwendung der Richtlinie dabei nicht nur auf Verbraucher, sondern auch auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die – wie Glarner – nicht in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln.

Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unverbindlich sind und dass der Vertrag trotzdem für beide Parteien bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG trägt den Mitgliedstaaten auf, im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber für angemessene und wirksame Mittel zu sorgen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende zu setzen.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH gelangte zu den folgenden Ergebnissen:

  • Dreijahreslösung: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG stünden der Dreijahreslösung des BGH entgegen. Wo die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel zu einer vertraglichen Lücke führe, verhindere Art. 6 Abs. 1 eine Lückenschließung durch allgemeine nationale Vorschriften, „die nicht Gegenstand einer besonderen Prüfung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen allen Rechten und Pflichten der Vertragspartner waren“. Der EuGH legte nahe, dass die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung solche allgemeinen nationalen Vorschriften seien. Darüber hinaus widerspreche es dem Abschreckungszweck von Art. 7 Abs. 1, missbräuchliche Klauseln durch eine gerichtliche Auslegung zu ersetzen. Denn könnten Gerichte unwirksame Klauseln im erforderlichen Umfang anpassen, dann blieben Gewerbetreibende versucht, weiterhin missbräuchliche Klauseln zu verwenden.
  • Auswirkungen auf den Gesamtvertrag: Die Ablehnung der Dreijahreslösung führte zu der Folgefrage, ob eine unwirksame Preisanpassungsklausel die Unwirksamkeit des gesamten Energielieferungsvertrags nach § 306 Abs. 3 BGB bedingt. Das Kammergericht bezweifelte insoweit die Vereinbarkeit von § 306 Abs. 3 BGB mit der Richtlinie: Nach der deutschen Vorschrift sei der Vertrag nämlich bereits dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm für nur eine der Vertragsparteien (hier: den Energieversorger) eine unzumutbare Härte darstelle. Der EuGH bestätigte, dass die Lage bloß einer Vertragspartei nicht maßgebend sein könne. Das Kammergericht müsse nun insbesondere prüfen, ob die Anwendung des § 306 Abs. 3 BGB für den Verbraucher zu besonders nachteiligen Folgen führe. Hierfür sei der vom Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend.
  • Einseitige Ersetzung der unwirksamen Preisänderungsklausel: Auch die zweite hier gegenständliche BGH-Rechtsprechungslinie hielt der EuGH für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG. Danach ist eine nationale Regelung oder gerichtliche Praxis unzulässig, der zufolge ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisanpassungsklausel einseitig mit Wirkung für die Zukunft ändern kann. Insbesondere sei die BGH-Rechtsprechung nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen, denn § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, auf den der BGH seine Rechtsprechung stützte, stelle keine bindende Rechtsvorschrift i.S.v. Art. 1 Abs. 2 RL 93/13/EWG dar. Schließlich schreibe § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV eine Preisanpassung im Falle der Unwirksamkeit von missbräuchlichen Preisänderungsklauseln gar nicht vor.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende, im Einzelnen noch nicht absehbare Auswirkungen für Energielieferungsverträge. Sie ermöglicht es Verbrauchern und diesen gleichgestellten Kunden, Preiserhöhungen, die auf unwirksamen Preisanpassungsregelungen beruhen, noch Jahre später gerichtlich überprüfen zu lassen und ggf. Rückforderungen geltend zu machen. Energieversorgungsunternehmen drohen damit als Vergütung für ihre Leistungen dauerhaft nur den im Vertrag vorgesehenen Ursprungspreis fordern bzw. behalten zu können, welcher häufig jedoch nicht auf Dauer kostendeckend sein wird.

Wie schwerwiegend sich die Folgen der EuGH-Entscheidung tatsächlich gestalten, wird maßgeblich auch von den deutschen Gerichten (und unter ihnen zunächst dem Kammergericht) abhängen. Denn zahlreiche Folgefragen zum nationalen Recht ließ der EuGH offen. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob die deutschen Gerichte über § 306 Abs. 3 BGB zu einer Gesamtnichtigkeit von Energielieferungsverträgen mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln gelangen. In diesem Fall wäre jedenfalls für die Zukunft das Risiko eines zunehmenden Leistungsungleichgewichts gebannt, andererseits wären zahlreiche Kundenbeziehungen neu zu gestalten und komplizierte bereicherungsrechtliche Rückabwicklungen schon ausgetauschter Leistungen durchzuführen. Sollten die Verträge dagegen (ohne die Preisanpassungsklauseln) Bestand haben, wären alternative Preisanpassungsmechanismen zu prüfen. In beiden Varianten werden sich zudem verjährungsrechtliche Fragen stellen. Neben den deutschen Gerichten wird auch der deutsche Gesetzgeber zu beobachten sein. Denn konkrete dispositive Gesetzesvorschriften zur Schließung von Lücken, welche durch missbräuchliche Klauseln entstanden sind, erachtet der EuGH für grundsätzlich möglich.

Für Energieversorgungsunternehmen ergibt sich nach dem EuGH-Urteil die Notwendigkeit, ihre bestehenden Verträge und Vertragsmuster zu überprüfen und gegebenenfalls Vorbereitungen für Zahlungsrückforderungen durch Kunden zu treffen. Darüber hinaus unterlegt die EuGH-Entscheidung die Notwendigkeit einer besonders sorgsamen Planung künftiger Preisänderungsklauseln.

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