Energie & Infrastruktur

Das Netzanschlusspaket

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett seinen Entwurf zum „Netzanschlusspaket“ beschlossen. Durch das Netzanschlusspaket sollen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Windenergie-auf-See-Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung und die Stromnetzentgeltverordnung geändert werden. Ziel dieses Netzanschlusspaketes ist es, den Netzausbau kostengünstiger zu machen und die Netze zu stabilisieren.

Hintergrund und Ziele

Der Anschluss von Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen an das Stromnetz steht vor wachsenden Herausforderungen: Neben dem Ausbau erneuerbarer Energien und der Elektrifizierung von Wärme und Verkehr entstehen, nicht zuletzt durch Großbatteriespeicher und Rechenzentren, Engpässe bei den Netzanschlusskapazitäten. Die Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber erhalten laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWE“) Anträge auf Netzanschluss in einem so großen Umfang, dass nur ein Bruchteil der beantragten Projekte realisierbar sei. Bislang fehlt dabei auch der rechtliche Handlungsspielraum für die Netzbetreiber, um Netzanschlussbegehren zu priorisieren oder zu „depriorisieren“.

Dieser Zustand droht sich zu verschärfen, da der Netzausbau nicht mit dem Anlagenbau Schritt halten kann. Vor allem in engpassbelasteten Gebieten kann der Anschluss zusätzlicher Anlagen negative Folgen mit sich bringen, etwa die Erhöhung von Redispatch-Kosten und damit erhöhte Kosten für Letztverbraucher. Gleichzeitig besteht in der Praxis das sogenannte „Windhund-Prinzip“, nach welchem die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden („first come, first serve“). Dieses Prinzip stellt die Netzbetreiber vor das Problem, Anschlüsse nicht systemdienlich steuern zu können und aufgrund fehlender Qualitätskriterien seriöse Vorhaben von spekulativen Anfragen nicht effektiv unterscheiden zu können.

Vor diesem Hintergrund sieht auch der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vor, die Synchronisierung von Anlagenzubau und Netzausbau zu verbessern. Zugleich sollen Anreize für die Ansiedlung von Speichern und Erzeugern erneuerbarer Energien dort gesetzt werden, wo es dem Netz nützt. Bestehende Prozesse sollen verbessert und modernisiert werden, insbesondere durch die Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens.

Verfahrensstand

Der inoffizielle Referentenentwurf vom BMWE zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts wurde Anfang Februar 2026 bekannt. Ein überarbeiteter Referentenentwurf wurde im Juli 2026 in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben.

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Entwurf für das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens beschlossen (Kabinettsentwurf).

Kernregelungen des Gesetzesentwurfs

  • Vereinheitlichung und Transparenz der Verfahren auf Ebene der Übertragungsnetze: Für Anschlüsse an das Übertragungsnetz sieht der Entwurf in § 17a EnWG-E ein stärker formalisiertes, einheitliches Verfahren vor. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen gemeinsam transparente und effiziente Verfahren für diskriminierungsfreie Netzanschlüsse entwickeln und der Bundesnetzagentur bis spätestens zum 1. Januar 2027 zur Bestätigung vorlegen. Nach Bestätigung müssen die Verfahren veröffentlicht und innerhalb von drei Monaten umgesetzt werden.
  • Vereinheitlichung und Transparenz der Verfahren auf Ebene der Elektrizitätsversorgungsnetze: Auf der Ebene der Elektrizitätsversorgungsnetze sollen die Betreiber künftig verpflichtet sein, Netzanschlusskapazitäten im Internet zu veröffentlichen (§ 17c Abs. 1 EnWG-E). Zudem haben sie ab dem 1. Januar 2028 ein Verfahren zur Auskunft über Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt anzubieten (§ 17c Abs. 2 EnWG-E). Dadurch bezweckt das BMWE eine Erleichterung der Standortsuche für neue Anlagen. Bezüglich der Netzanschlussbegehren haben die Betreiber Informationen zum Ablauf des Verfahrens sowie zum aktuellen Status und der weiteren Bearbeitung des Begehrens bereitzustellen (§ 17d EnWG-E).
  • Digitalisierung der Verfahren auf Ebene der Elektrizitätsversorgungsnetze: Einen Fokus legt der Entwurf auf die Digitalisierung des Verfahrens. So haben die Betreiber die bereits beschriebenen Informationen nach § 17c EnWG-E sowie die allgemeinen Informationen bezüglich des Verfahrens über ihre Internetseite bereitzustellen. Zudem soll das Netzanschlussbegehren künftig digital durchgeführt werden können. Ab dem 1. Januar 2028 hat jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes sicherzustellen, dass das Verfahren von der Einreichung eines Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme des Netzanschlusses vollständig in digitaler Form angeboten wird. Die Betreiber können darüber hinaus ab diesem Zeitpunkt entscheiden, dass das Verfahren nur noch digital durchgeführt wird.
  • Kapazitätslimitierte Netzgebiete: Als zentrales Instrument der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen soll im neu zu schaffenden § 14 Abs. 1d EnWG-E die Möglichkeit zur Ausweisung von kapazitätslimitierten Netzgebieten für die Dauer von bis zu sechs Jahren eingeführt werden. Voraussetzung für diese Ausweisung ist, dass die Wirkleistungserzeugung im Rahmen einer Erzeugungsanpassung im vorangegangenen Kalenderjahr um mehr als 5 % reduziert wurde. Die Ausweisung erfolgt durch Anzeige gegenüber der Bundesnetzagentur und soll veröffentlicht und begründet werden. Sie ist unverzüglich aufzuheben, wenn die 5-Prozent-Voraussetzung in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht mehr vorliegt. In diesen kapazitätslimitierten Netzgebieten soll keine Pflicht zum Netzanschluss von neuen Erneuerbare-Energie-Anlagen bestehen. Stattdessen ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, dem Anschlussbegehrenden für die Dauer der Ausweisung der Kapazitätslimitierung einen Vertrag über den Netzanschluss seiner Anlage anzubieten. Darin soll der Anschlussbegehrende jedoch auf den finanziellen Ausgleich bei Erzeugungsanpassungen nach § 13a Abs. 2 EnWG verzichten müssen, maximal jedoch auf 20 % des gesamten in einem Jahr durch die Anlage produzierten Stroms. Durch diese Maßnahme plant das BMWE, die Redispatch-Kosten für erneuerbare Energien zu reduzieren.
  • Effektiverer Ausbau der Energieversorgung durch Priorisierung: Durch verschiedene Maßnahmen soll der Ausbau der Energieversorgung gezielter an den Stellen erfolgen, an denen es dem Netz insgesamt nützt. Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebiets soll zur Folge haben, dass die Netze in diesem Gebiet prioritär ausgebaut werden. Außerdem erhalten die Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit, Netzanschlussbegehren in einem einheitlichen Verfahren zu priorisieren, statt das „Windhund-Prinzip“ anzuwenden.
  • Baukostenzuschüsse der Erzeugungsanlagenbetreiber für den Netzausbau: Die Netzbetreiber werden berechtigt, zu den Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes Baukostenzuschüsse von den Betreibern von Erneuerbare-Energie-Anlagen zu verlangen (§ 17 EEG-E). Bezweckt wird mit dieser Maßnahme ein sparsamerer Umgang mit knappen Netzanschlusskapazitäten und eine regionalsteuernde Wirkung. Regional differenzierte Baukostenzuschüsse sollen Anreize setzen, sich an netzverträglichen Standorten anzuschließen.
  • Einspeisenetz: Der Begriff des „Einspeisenetzes“ soll gesetzlich verankert werden (§ 3 Nr. 18 EEG-E). Bezweckt wird dadurch ein koordinierter und zusammengefasster Netzanschluss von mehreren Erneuerbare-Energie-Anlagen, also Wind- und Solarparks. Netzbetriebsmittel, wie etwa Umspannwerke, sollen gerade da errichtet werden, wo künftig mit einem Zubau von Erzeugungsanlagen zu rechnen ist. Indem die Netzbetreiber die Kosten des Netzausbaus künftig bei der Ermittlung des günstigsten Verknüpfungspunkts für Anschlüsse an Einspeisenetze anteilig berücksichtigen können, sollen Einspeisenetze wirtschaftlich bevorzugt werden.

Kritik

Der Entwurf zum Netzanschlusspaket ist aus diversen Gründen der Kritik ausgesetzt:

  • Europarechtskonformität der Reduzierung der Redispatch-Kosten: Der ursprüngliche Referentenentwurf sah für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht lediglich einen Verzicht auf 20 % des finanziellen Ausgleichs bei Erzeugungsanpassungen vor (§ 8 Abs. 4 EEG-E), sondern einen vollständigen Verzicht auf den entsprechenden Anspruch („Redispatchvorbehalt“). Im neuen Entwurf wurde diese Regelung sowohl inhaltlich als auch terminologisch überarbeitet: Statt vom „Entfall“ des Anspruchs, wie es im vorherigen Entwurf hieß, ist nunmehr von einer „Modifikation“ des Anspruchs die Rede, die sich auf einen teilweisen Verzicht beschränkt. Diese Abkehr vom ursprünglichen Redispatchvorbehalt beruht auf erheblichen Bedenken hinsichtlich dessen Vereinbarkeit mit dem EU-Recht. Stakeholder hatten bemängelt, dass der Redispatchvorbehalt nicht mit der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung und der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vereinbar sei.
  • Risikoverlagerung auf die Erneuerbare-Energien-Branche: Zusätzlich stellt sich die strukturelle Frage, ob das Risiko eines stockenden Netzausbaus der Erneuerbare-Energien-Branche aufgebürdet werden darf oder ob es vielmehr bei den Netzbetreibern verbleiben sollte. Letztere sind für den Netzausbau verantwortlich. Dieser ist bisher nicht ausreichend schnell vorangeschritten, was auch im Gesetzesentwurf bestätigt wird.
  • Vereinbarkeit mit Ausbauzielen der erneuerbaren Energien: Kritik wird zudem dahingehend geäußert, dass bestimmte Regelungen des Netzanschlusspakets, insbesondere die Einführung des teilweisen Verzichts auf den finanziellen Redispatch-Ausgleich sowie die Beteiligung der Erzeugungsanlagenbetreiber am Netzausbau, Belastungen der Erneuerbare-Energien-Branche mit sich bringen und somit langfristig den Ausbau der erneuerbaren Energien ausbremsen könnten.

Fazit

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 hat das Gesetzgebungsverfahren zum Netzanschlusspaket einen wichtigen Meilenstein erreicht; als Nächstes stehen die parlamentarischen Beratungen an.

Abzuwarten bleibt, ob sich weitere Änderungen am Entwurf ergeben und ob das Netzanschlusspaket auch nach den bereits erfolgten und etwaigen weiteren Entschärfungen mit dem EU-Recht vereinbar sein wird. Unklar ist auch noch, welchen Einfluss das Netzanschlusspaket tatsächlich auf den Ausbau der erneuerbaren Energien haben wird.

Für Anlagenbetreiber wird insbesondere relevant, wie die konkreten Bedingungen für Netzanschlussverfahren ausgestaltet werden und welche Vorhaben von Übertragungsnetzbetreibern künftig priorisiert werden. Wichtig ist es, die aktuellen Entwicklungen insoweit im Blick zu behalten.

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