Am 6. Mai 2026 wurde die Förderrichtlinie zum Industriestrompreis im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Richtlinie tritt damit in Kraft und schafft den verbindlichen Rahmen für die Beantragung und Gewährung der Strompreisentlastung für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Regelungen vor.
Hintergrund und Entwicklung
Die Einführung eines Industriestrompreises war seit längerem Gegenstand politischer Diskussionen. Ende 2025 legte das Bundeskabinett ein Eckpunktepapier vor, im Januar 2026 folgte ein Entwurf der Förderrichtlinie (wir informierten Sie hier). Am 16. April 2026 genehmigte die Europäische Kommission die Förderung beihilferechtlich (SA.120495) (wir informierten Sie hier). Beihilferechtliche Grundlage ist Abschnitt 4.5 des Clean Industrial Deal State Aid Framework („CISAF“), nach dem Mitgliedstaaten zugunsten stromintensiver (Teil-)Sektoren mit Verlagerungsrisiko staatliche Beihilfen gewähren können.
Die veröffentlichte Richtlinie (s. hier) enthält gegenüber dem Entwurf keine grundlegenden Neuerungen, sondern bestätigt die bereits bekannten Kernelemente:
Die Regelungen der Richtlinie im Detail
Ziffer 1 – Ziel und Zweck
Die Richtlinie zielt auf die Entlastung stromintensiver Industrien im internationalen Wettbewerb, die Förderung der Dekarbonisierung durch verpflichtende Gegenleistungen, die Sicherung hochwertiger Arbeitsplätze sowie die Stärkung der Resilienz der deutschen Volkswirtschaft.Hintergrund ist, dass sich die Dekarbonisierung des europäischen Stromsystems noch nicht vollständig in niedrigeren Strompreisen niederschlägt. Stromintensive Unternehmen tragen daher weiterhin höhere Kosten als Wettbewerber in Ländern mit weniger ambitionierten Klimaschutzmaßnahmen. Um unzumutbare Härten zu vermeiden, können Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) für die Jahre 2026 bis 2028 rückwirkend eine Billigkeitsleistung beantragen.
- Ziffer 2 – Gegenstand der Billigkeitsleistung
Das BAFA gewährt als zuständige Behörde auf Antrag die finanzielle Kompensation als Billigkeitsleistung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Reichen die Mittel nicht aus, werden alle Leistungen quotal gekürzt. - Ziffer 3 – Leistungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Abnahmestellen einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL-Leitlinien zuzuordnen sind (Sektoren mit erheblichem Verlagerungsrisiko). Darüber hinaus können weitere Sektoren nach gesonderter Kommissionsentscheidung einbezogen werden. Maßgeblich für die Zuordnung ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2008), wobei auf den Schwerpunkt der Tätigkeit zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres abzustellen ist. Die Abnahmestellen müssen sich in Deutschland befinden. Ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten (etwa bei Insolvenz) sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind.
Der Kreis der Leistungsberechtigten entspricht dem, was bereits seit den Eckpunkten kommuniziert wurde. In der öffentlichen Diskussion wird kritisiert, dass die KUEBLL-Teilliste 1 auf Daten aus 2013 bis 2015 basiert und die heutige Betroffenheit bestimmter Sektoren nicht mehr adäquat abbildet. Ziffer 4 – Besondere Leistungsvoraussetzungen: Dekarbonisierungsbeitrag
Die Förderung ist an eine verpflichtende Dekarbonisierungsgegenleistung geknüpft: Mindestens 50 Prozent der erhaltenen Billigkeitsleistung sind in Maßnahmen zu investieren, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Stromsystemkosten leisten, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu erhöhen. Die Richtlinie nennt vier Kategorien, welche in einzelnen Unterkategorien in der Richtlinie konkretisiert sind:
(a) Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazitäten erneuerbarer Energien (inkl. PPAs);
(b) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz;
(c) Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität; und
(d) Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung.Auch nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen sind anerkennungsfähig, sofern sie hinsichtlich ihres Beitrags zur Senkung der Stromsystemkosten vergleichbar sind. Die Umsetzung kann auch durch Dritte erfolgen, muss aber in Deutschland stattfinden. Die Dekarbonisierungsmaßnahmen müssen innerhalb von 48 Monaten umsetzbar sein und umgesetzt werden (Umsetzungsfrist); in technisch begründeten Fällen bis zu 72 Monate. Eine jahresübergreifende Aufteilung der Investitionssummen ist zulässig.
Der Katalog der anerkennungsfähigen Dekarbonisierungsmaßnahmen ist bewusst breit angelegt und nicht abschließend. Das gibt Unternehmen Flexibilität bei der Auswahl. Zudem kann die Bewilligungsbehörde vorab prüfen, ob eine geplante Maßnahme die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt (Ziffer 4.4), was zusätzliche Planungssicherheit schafft.
- Ziffer 5 – Art, Umfang und Berechnung der Billigkeitsleistung
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Es werden 50 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs einer Abnahmestelle gefördert (anrechenbare Strommenge). Für diese Menge erhalten Unternehmen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des durchschnittlichen Großhandelspreises (Referenzpreis), wobei ein Zielpreis von 50 EUR/MWh (5 Cent/kWh) als Untergrenze gilt. Berücksichtigungsfähig ist der tatsächlich selbstverbrauchte Strom einschließlich indirekter Verbräuche für die leitungsgebundene Produktion von Sekundärenergien innerhalb von Industrieparks. An Dritte weitergeleitete Mengen sind abzugrenzen. Stromverbräuche, für die im selben Abrechnungsjahr Strompreiskompensation („SPK“) beantragt wird, sind nicht berücksichtigungsfähig. In der Praxis ist daher die Abgrenzung zwischen Industriestrompreis und SPK-Anträgen besonders relevant. - Ziffer 5.3 – Flexibilitäts-Bonus
Investiert ein Unternehmen mindestens 80 Prozent seiner Dekarbonisierungsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, erhält es einen Flexibilitäts-Bonus von 10 Prozent des Basis-Leistungsbetrags. Von diesem Bonus sind 75 Prozent in weitere Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Ziffer 6 – Verfahren
Anträge sind ausschließlich elektronisch beim BAFA zu stellen. Pro Unternehmen und Abrechnungsjahr ist nur ein Antrag möglich. Die Antragsfrist endet frühestens am 31. März und spätestens am 30. September des Antragsjahres. Das genaue Datum wird auf der Internetseite des BAFA bekanntgegeben. Die Auszahlung erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung unter Rückforderungsvorbehalt. Die Nachweispflichten sind umfangreich: Neben der Wirtschaftszweig-Zuordnung und Stromrechnungen sind u.a. Selbsterklärungen zur SPK-Abgrenzung und Einwilligungen zum behördlichen Datenabgleich erforderlich. Ab einem beantragten Verbrauch von 10 GWh ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers beizufügen. Bei Nichterfüllung drohen anteilige Aufhebung und Rückforderung.Einzelheiten zum Antragsverfahren sollen rechtzeitig vor Beginn der Antragsfrist auf der BAFA-Internetseite veröffentlicht werden.
- Ziffer 6.4.5 – Kumulierung mit anderen Beihilfen
Eine praxisrelevante Regelung betrifft die Kumulierung mit anderen Beihilfen: Die Billigkeitsleistung darf mit anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten kumuliert werden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Industriestrompreis und Strompreiskompensation (SPK) für unterschiedliche Strommengen ist möglich. Bei Kumulierung darf der Gesamtbetrag den höheren der nach den beiden Leitlinien geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen. - Ziffer 7 – Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am Tag nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028.
Einordnung und nächste Schritte
Die zentralen Kritikpunkte an der Richtlinie sind bekannt: Aufgrund der Förderquote von 50 Prozent der Strommenge sowie der Gegenleistungspflicht wird der faktische Industriestrompreis voraussichtlich deutlich über den politisch angestrebten 5 Cent/kWh liegen. Die auf drei Jahre begrenzte Laufzeit setzt aus Sicht der Wirtschaft nur einen eingeschränkten Investitionsimpuls für langfristige Transformationsprojekte. Kritisiert wird auch, dass das Instrument bestehende Strukturen zementiere, statt Anreize zur Verbrauchssenkung zu setzen.
Obgleich die Richtlinie nun in Kraft ist und das Entlastungsprogramm rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gilt, ist eine Beantragung derzeit noch nicht möglich. Potenzielle Leistungsempfänger sollten die BAFA-Internetseite beobachten, auf der die Einzelheiten zum Antragsverfahren rechtzeitig veröffentlicht werden. In der Vorbereitungsphase empfiehlt es sich, die korrekte Wirtschaftszweig-Zuordnung zu prüfen, förderfähige Abnahmestellen in Deutschland zu identifizieren, eine belastbare Mess- und Nachweisstruktur für anrechenbare Stromverbräuche aufzubauen, geeignete Dekarbonisierungsmaßnahmen auszuwählen, die Abgrenzung zu etwaigen SPK-Anträgen sicherzustellen und Fristen- und Dokumentationsprozesse aufzusetzen. Ab einem beantragten Verbrauch von 10 GWh ist ein Prüfungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer einzuplanen.
Potenzielle Neuerungen bleiben im Blick zu behalten: Die Europäische Kommission führt derzeit Konsultationen zu Anpassungen des Beihilferahmens durch, die sich auch auf die Förderrichtlinie auswirken könnten.