Der Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 liegt nun vor und konkretisiert das zuvor veröffentlichte Eckpunktepapier. Der Industriestrompreis soll finanzielle Erleichterungen für die Industrie bringen, ist aber mit Gegenleistungen verknüpft. Das Konzept steht zudem noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission.
Kernelemente: Bestätigung der Eckpunkte
Der Entwurf bestätigt die tragenden Kernelemente der Förderung: Gefördert wird eine Entlastung für strom- und handelsintensive Unternehmen der KUEBLL-Teilliste 1 mit dem Ziel, internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, flankiert durch verbindliche Investitionspflichten zur Dekarbonisierung. Die Beihilfe greift für die Jahre 2026 bis 2028 und soll – wie politisch angekündigt – nachgelagert im Auszahlungsjahr (dem Abrechnungsjahr folgend) fließen.
Die Förderlogik bleibt erhalten: 50 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs werden gefördert (anrechenbare Strommenge), gedeckelt durch einen Zielpreis von 5 Cent/kWh. Der Strombezug erfolgt weiterhin zum Marktpreis; für die anrechenbare Strommenge erhalten Unternehmen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des durchschnittlichen Großhandelspreises (Referenzpreis). Als Untergrenze gilt der Zielpreis von 5 Cent/kWh. Auch der Flexibilitätsbonus von zusätzlich 10 Prozent bei besonderem Fokus auf nachfrageseitige Flexibilitätsinvestitionen ist enthalten, inklusive der Verpflichtung, 75 Prozent des Bonus wiederum in entsprechende Maßnahmen zu investieren (wir berichteten hier).
Was der Entwurf darüber hinaus konkretisiert
Während die Eckpunkte die Architektur vorzeichneten, bringt der Entwurf substanzielle Verfahrens- und Definitionsdetails sowie Konkretisierungen zur Berechnung und Nachweispflichten, die für die Praxis der Antragstellung und Compliance entscheidend sind:
- Anrechenbarer Stromverbrauch und Drittmengenabgrenzung: Anrechenbar ist die im Abnahmejahr tatsächlich vom Unternehmen selbst verbrauchte Strommenge. Nicht anrechenbar sind demgegenüber nicht selbst verbrauchte oder an Dritte weitergeleitete Strommengen; insoweit ist eine Drittmengenabgrenzung vorzunehmen. Ebenfalls anrechenbar ist der indirekte Stromverbrauch für die leitungsgebundene ausgelagerte Produktion von Sekundärenergien und Medien (Industriegase einschließlich Druckluft sowie Kälte, Wärme, Dampf oder Wasser) innerhalb von Industrieparks. §§ 45, 46 EnFG findet ausdrücklich Anwendung. In der Praxis ist zudem davon auszugehen, dass sich die Bewilligungsbehörde bei der Drittmengenabgrenzung am Leitfaden „Messen und Schätzen bei EEG‑Umlagepflicht“ vom Oktober 2020 orientiert, wie dies im Rahmen von §§ 45, 46 EnFG üblich ist.
- Zuständigkeit, Verfahren und Fristen: Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“); Anträge sind ausschließlich elektronisch über BAFA-Formulare einzureichen und jeweils nur einmal pro Unternehmen und Abrechnungsjahr zulässig. Die Antragsfrist wird vom BAFA bekannt gegeben und endet laut Entwurf frühestens am 31. März und spätestens am 30. September des Antragsjahres; Nachweise können teilweise nachgereicht werden. Die Auszahlung erfolgt nach positiver Prüfung auf ein benanntes Konto; Bewilligung und Auszahlung stehen unter Rückforderungsvorbehalt. Ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ist dem Antrag ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer entsprechenden Stelle beizufügen, der die maßgeblichen tatsachenbezogenen Angaben abdeckt.
- Budgetvorbehalt und Quotierung: Die Gewährung steht unter Haushaltsmittelvorbehalt. Reichen die Mittel nicht aus, werden sämtliche dem Grunde nach zu gewährenden Beihilfen quotal gekürzt. Die Quote bestimmt den anteiligen Auszahlungsbeitrag je gewährter Beihilfe und berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen den verfügbaren Haushaltsmitteln und der Summe der grundsätzlich gewährten Beihilfen (Haushaltsmittel geteilt durch Summe der gewährten Beihilfen).
- Beihilfeberechtigung, Standort- und Sektorenzuordnung: Beihilfeberechtigt sind Unternehmen der Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL-Liste. Darüber hinaus können weitere (Teil‑)Sektoren per Kommissionsentscheidung einbezogen werden. Bei einer Tätigkeit in mehreren Wirtschaftszweigen ist die Zuordnung nach WZ 2008, das in Deutschland verwendete System zur Zuordnung von Unternehmen zu Wirtschaftszweigen für statistische und beihilferechtliche Zwecke, zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres maßgeblich. Zudem müssen die Abnahmestellen in Deutschland liegen, eine Stilllegung oder Verlegung ist anzuzeigen. Unternehmen in Schwierigkeiten, also solche mit anhängigen Insolvenzverfahren, mit offenen Rückforderungsanordnungen oder im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragene Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf Beihilfe besteht nicht, sondern steht im behördlichen Ermessen.
- Ökologische Gegenleistung: Dekarbonisierungsinvestitionen und Fristen: Mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beihilfe sind in definierte Gegenleistungsoptionen zu investieren, etwa EE-Erzeugung, Energiespeicherlösungen, Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, Energieeffizienzmaßnahmen, Elektrolyseure, Elektrifizierung, Netzinfrastruktur oder Power Purchase Agreement („PPA“-)Kosten für neue/modernisierte EE-Anlagen. Eine Doppelanrechnung für dieselbe Investitionsmaßnahmen (einmal als Gegenleistung im Rahmen der Förderrichtlinie und einmal im Rahmen sonstiger Begünstigungen, die Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen als Gegenleistung fordern) ist ausgeschlossen. Die Umsetzung muss grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Beihilfegewährung erfolgen, jedoch kann die Behörde vorab die Anerkennungsfähigkeit einer Maßnahme prüfen. Zudem erlaubt der Entwurf neben einer Umsetzung der Investitionsmaßnahmen durch Dritte auch die jahresübergreifende Aufteilung der Investitionssummen zur Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung, sofern die Umsetzungsfrist gewahrt bleibt.
- Begriffsbestimmungen und Berechnungsformeln: Der Entwurf definiert zentrale Begriffe (z.B. Abnahmestelle, anrechenbarer Stromverbrauch, Industriepark, Referenzpreis, Differenzpreis, Zielpreis) und verankert die Beihilfeberechnung in Formeln für Basis‑Beihilfe und Flexibilitätsbonus. Stromverbräuche, für die im selben Abrechnungsjahr die Strompreiskompensation („SPK“) beantragt wird, sind unter der Förderrichtlinie nicht berücksichtigungsfähig, sodass folglich eine Abgrenzung zu SPK-fähigen Strommengen erforderlich ist.
- Nachweise, Datenzugriffe und Transparenz: Der Entwurf legt ausführliche Nachweispflichten fest, darunter die Zugehörigkeit zum beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig über WZ 2008-Klassifizierung, der (durch Rechnungen bzw. eichrechtskonforme Messungen) und sieht besondere Erklärungen bei indirekten Verbräuchen in Industrieparks und Einwilligungen zum Datenabgleich mit zuständigen Behörden vor, u.a. im Zusammenhang zur SPK. Zudem regelt der Entwurf Selbsterklärungs- und Nachweispflichten für die Abgrenzungen gegenüber SPK sowie zu selbst verbrauchtem Strom. Zusätzlich normiert der Entwurf Transparenz- und Mitwirkungspflichten, u.a. die Veröffentlichung von Empfängern und Beihilfesummen, Datenübermittlungen an die EU-Kommission, den Bundesrechnungshof und Finanzbehörden sowie Aufbewahrungsfristen. Bei Nichterfüllung der Nachweispflichten droht die Aufhebung und Rückforderung der Beihilfe.
Einordnung im Lichte der Eckpunkte: Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Der Entwurf in der Förderrichtlinie weicht nicht grundlegend von den Eckpunkten ab, sondern bestätigt diese. Zudem konkretisiert er insbesondere die Begriffsbestimmungen, das Antragsverfahren, die Berechnungslogik und normiert Nachweispflichten. Besonders praxisrelevant sind die strikten Nachweis- und Datenzugriffspflichten, die Drittmengenabgrenzung sowie die Einbindung indirekter Verbräuche in Industrieparks, der WP‑Prüfungsvermerk ab 10 GWh und die explizite Quotierung bei Mittelknappheit – Punkte, die in den Eckpunkten nur angedeutet oder nicht ausformuliert waren. Die in den Eckpunkten beschriebene Möglichkeit einer degressiven Aufteilung der anrechenbaren Strommenge über die Laufzeit lässt sich im Richtlinienentwurf in dieser Form nicht wiederfinden; der Entwurf enthält stattdessen ein degressives Element bezogen auf die Aufteilung der Investitionssummen zur Gegenleistung, nicht aber ausdrücklich für die anrechenbare Strommenge selbst.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unternehmen sollten frühzeitig die WZ‑Zuordnung, die Abgrenzung beihilfefähiger Abnahmestellen in Deutschland, die Mess- und Nachweisinfrastruktur für anrechenbare Verbräuche – einschließlich indirekter Verbräuche in Industrieparks – sowie die Projektauswahl für die Gegenleistung vorbereiten. Parallel sind SPK‑Anträge abzugrenzen. Zudem sollten Fristenmonitoring und Dokumentationsprozesse für die BAFA‑Antragsunterlagen und den WP‑Prüfungsvermerk ab 10 GWh etabliert werden, um die erstmalige Antragsrunde geordnet bedienen zu können.