Öffentliches Recht

Industriestrompreis – EU-Kommission erteilt Genehmigung

Die Europäische Kommission hat am 16. April 2026 die Förderrichtlinie zum Industriestrompreis beihilferechtlich genehmigt (Fallnummer: SA.120495). Damit ist die letzte wesentliche Hürde für das Inkrafttreten genommen. Die Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger wird in Kürze erwartet. Das Entlastungsprogramm gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2028 befristet. Unternehmen sollten nun die notwendigen Vorbereitungen treffen, um an der ersten Antragsrunde Anfang 2027 teilnehmen zu können.

Hintergrund

Die deutsche Industrie ist seit Jahren mit im internationalen Vergleich hohen Stromkosten konfrontiert. Als Reaktion darauf hat das Bundeskabinett Ende 2025 ein Eckpunktepapier für eine Förderrichtlinie zum Industriestrompreis vorgelegt, das im Januar 2026 durch einen ausgearbeiteten Entwurf konkretisiert wurde (wir berichteten hier).

Mit dem Industriestrompreis verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Stromkosten für berechtigte Unternehmen auf 5 Cent/kWh zu begrenzen, indem die Differenz zum jeweiligen Marktpreis ausgeglichen wird. Die Kosten werden derzeit auf rund EUR 3,8 Milliarden geschätzt – und damit um EUR 700 Mio. mehr als noch im Dezember letzten Jahres – und aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert.

Bis zum 16. April 2026 stand der Entwurf unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Mit deren Erteilung steht der Umsetzung nun nichts mehr im Wege. Die Kommission hat festgestellt, dass die Regelungen die im CID-Beihilferahmen genannten Voraussetzungen erfüllen: Die Regelungen erleichtern die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in den beihilfefähigen Wirtschaftszweigen und zielen darauf ab, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Unternehmen zu erhalten. Zudem erfüllen sie die Bedingung, dass der ermäßigte Strompreis mindestens 50 EUR/MWh betragen muss. Die Beihilfeempfänger müssen mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfen in neue oder modernisierte Anlagen investieren, um die Kosten des Stromsystems unter Berücksichtigung des Markt- und Systembedarfs zu senken, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu erhöhen.

Grundzüge der Förderung

Der Industriestrompreis soll die Stromkosten energieintensiver Unternehmen senken. Förderfähig sind grundsätzlich 50 % des jährlichen Stromverbrauchs (anrechenbare Strommenge). Für diesen Anteil wird ein Zielpreis von 5 Cent/kWh zugrunde gelegt. Der Strom wird weiterhin zum Marktpreis bezogen. Für die anrechenbare Strommenge erhalten die Unternehmen jedoch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % des durchschnittlichen Großhandelspreises (Referenzpreis), wobei der Zielpreis von 5 Cent/kWh als Untergrenze dient.

Im Gegenzug müssen die Unternehmen mindestens 50 % der erhaltenen Förderung innerhalb von 48 Monaten in Maßnahmen investieren, die zur Reduzierung der Stromsystemkosten beitragen, ohne den Einsatz fossiler Energieträger zu erhöhen (Gegenleistungsverpflichtung).

Darüber hinaus kann ein Flexibilitätsbonus von zusätzlich 10 % gewährt werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass mindestens 80 % Investitionen in eine der Gegenleitungsoptionen in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investiert werden. Mindestens 75 % des gewährten Flexibilitäts-Bonus‘ müssen wiederum in Gegenleistungen investiert werden.

Weitere Einzelheiten zu den Grundzügen der Förderung finden Sie in unserem vorangegangen Newsletter zum Industriestrompreis (wir berichteten hier).

Antragsberechtigte Unternehmen

Der Kreis der Begünstigten ist auf nachweislich stromintensive Unternehmen beschränkt, die im internationalen Wettbewerb stehen und sich veranlasst sehen könnten, in Drittstaaten abzuwandern. Begünstigt werden Unternehmen, die den Wirtschaftssektoren der Teilliste 1 des Anhangs I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen („KUEBLL“) zuzurechnen sind. Bei Unternehmen mit Tätigkeiten in mehreren Wirtschaftszweigen ist die Klassifikation nach WZ 2008 maßgeblich, bezogen auf den Stand zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die betreffenden Abnahmestellen in Deutschland befinden. Weitere Sektoren können nach Abstimmung mit der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt einbezogen werden. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Stromverbräuche, für die im selben Abrechnungsjahr eine Strompreiskompensation („SPK“) beantragt wird, sind von der Förderung ausgeschlossen. Eine klare Abgrenzung der förderfähigen Strommengen gegenüber SPK-relevanten Verbräuchen ist daher erforderlich.

Antragsverfahren

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“). Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über die BAFA-Formulare und ist je Unternehmen und Abrechnungsjahr nur einmal möglich. Das BAFA wird die Unternehmen rechtzeitig vor Beginn des Antrags- und Auszahlungsverfahrens Anfang 2027 über seine Website informieren.

Die Antragstellung erfolgt 2027 rückwirkend für das Gesamtjahr 2026. Die Antragsfrist endet laut Entwurf frühestens am 31. März und spätestens am 30. September des Antragsjahres. Bei einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von mindestens 10 GWh ist dem Antrag ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer gleichwertig qualifizierten Prüfstelle beizufügen.

Handlungsempfehlungen

Mit der nunmehr erteilten Genehmigung durch die Europäische Kommission sollten Unternehmen sich alsbald auf die erste Antragsphase Anfang 2027 vorbereiten. Konkret sollten Sie frühzeitig die korrekte Zuordnung nach WZ 2008, die eindeutige Identifikation förderfähiger Abnahmestellen in Deutschland sowie den Aufbau einer belastbaren Mess- und Nachweisstruktur für die anrechenbaren Stromverbräuche sicherstellen. Zudem sollten geeignete Projekte für die Gegenleistungsverpflichtung definiert und eine saubere Abgrenzung zu Strompreiskompensations-Anträgen vorgenommen werden. Ergänzend sind Fristen- und Dokumentationsprozesse für die BAFA-Antragstellung aufzusetzen. Ab einem beantragten Verbrauch von 10 GWh ist außerdem ein Prüfungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine gleichwertige Stelle einzuplanen.

Zu beachten ist, dass aufgrund der Förderquote von 50 % der Strommenge sowie der Gegenleistungspflicht der faktische Industriestrompreis voraussichtlich deutlich über den politisch angestrebten Zielpreis von 5 Cent/kWh liegen wird. Hinzu kommt, dass die Maßnahme bis Ende 2028 befristet ist und damit nur einen begrenzten Investitionsimpuls für langfristige Investitionen setzen kann.

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