Öffentliches Recht

Rechtsprechungsupdate 2026/I: Windenergieanlagen an Land in der gerichtlichen Praxis

Auch im Anschluss an die Veröffentlichung des Rechtsprechungsupdates 2025/II (Beitrag vom 3. März 2026) hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit wieder zahlreiche Entscheidungen zu Windenergie an Land getroffen. Wir stellen ausgewählte Urteile in unserem Rechtsprechungsupdate 2026/I vor.

Flächenbeitragswerte – Feststellung als anfechtbarer Verwaltungsakt

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Februar 2026 (Az.: 11 C 205/25.T) erstmals entschieden, dass die Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte nach § 5 Abs. 2 WindBG einen feststellenden Verwaltungsakt darstellt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Im konkreten Fall wandte sich eine kommunale Windenergiegesellschaft gegen Beschlüsse der Regionalversammlung Südhessen und des Regionalverbands FrankfurtRheinMain, mit denen das Erreichen der ersten Stufe der Flächenbeitragswerte festgestellt worden war.

Der VGH stellte klar, dass die Feststellung unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalte und einen baurechtlichen Regimewechsel bewirke: Nach § 249 Abs. 2 BauGB seien Windenergieanlagen im Außenbereich nach der Feststellung nicht mehr als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig, sondern nur noch als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unter engen Voraussetzungen genehmigungsfähig. Das Gericht nahm zudem zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte in Hessen Stellung: Nach § 1 Abs. 3 HEG seien in den Regionalplänen anteilig Vorranggebiete auszuweisen, was bedeute, dass jede der drei Planungsregionen denselben prozentualen Anteil von 1,8 Prozent zu erbringen habe. Ein Flächenausgleich zwischen den Planungsregionen sei im hessischen Landesrecht nicht vorgesehen.

Das Urteil ist für die Praxis besonders bedeutsam, weil es erstmals den Rechtsweg gegen die Feststellung der Flächenbeitragswerte eröffnet und damit Projektentwicklern die Möglichkeit gibt, sich gegen eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Entprivilegierung von Außenbereichsstandorten zu wehren.

Nachbarschutz – Eingeschränkte Abwehrrechte bei Drittanfechtungsklagen

Das OVG Münster hat mit Urteil vom 20. Januar 2026 (Az.: 22 D 116/25.AK) die Klage eines Nachbarn gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage abgewiesen und dabei die engen Grenzen des Nachbarschutzes bei Drittanfechtungsklagen bestätigt. Der Kläger betrieb einen Reiterhof mit Pferdepension im Außenbereich und befürchtete insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Infraschall, Brandgefahr und optische Bedrängung.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass bei einer Drittanfechtungsklage nur die Verletzung drittschützender Normen gerügt werden könne. Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei grundsätzlich nicht drittschützend. Hinsichtlich der Schallimmissionen seien die Richtwerte der TA Lärm eingehalten; die prognostizierten Werte unterschritten den maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) nachts deutlich. Nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse liege Infraschall durch Windenergieanlagen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle und führe grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren.

Ferner verneinte das Gericht brandschutzrechtliche Bedenken und stellte fest, dass der Kläger nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr, namentlich kein Nullrisiko, beanspruchen könne, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Eine optisch bedrängende Wirkung scheide nach § 249 Abs. 10 BauGB bei dem eingehaltenen Abstand regelmäßig aus. Schließlich verwies das Gericht darauf, dass eine etwaige Wertminderung des Grundstücks nur dann beachtlich sei, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten sei.

Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Gefahren durch Mikropartikel und PFAS aus dem Rotorblattabrieb verwies das Gericht auf den bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse: Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abrieb von Mikropartikeln von Rotorblattoberflächen beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Windenergieanlagen die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtige oder Grund und Boden kontaminiere. Gleiches gelte für PFAS, wobei der Senat bereits die Frage aufwarf, ob diese Stoffe in den erosionsgefährdeten Anlagenteilen überhaupt enthalten seien. Diese Aussagen des Gerichts sind praxisrelevant, da Einwände zu Mikroplastik und PFAS in Drittanfechtungsklagen gegen Windenergieanlagen zunehmend vorgebracht werden. 

Vorbescheide – UVP-Pflicht auch im vereinfachten Verfahren nach § 9 Abs. 1a BImSchG

Das OVG Münster hat mit Urteil vom 16. April 2026 (Az.: 22 D 81/25.AK) entschieden, dass die Erteilung eines vereinfachten Vorbescheides nach § 9 Abs. 1a BImSchG nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) befreit, soweit der Vorbescheid abschließend über umweltrelevante Belange entscheidet. Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde gegen den Vorbescheid für vier Windenergieanlagen geklagt, die Teil eines Projekts mit insgesamt 20 Anlagen waren.

Das Gericht stellte fest, dass die 20 Windenergieanlagen kumulierende Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 4 UVPG darstellten und einer UVP-Pflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG unterlagen. Die Regelung des § 9 Abs. 1a Satz 3 BImSchG, wonach eine vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens nicht stattfinde, befreie nicht von der abschließenden UVP hinsichtlich der Umweltauswirkungen, die Gegenstand des Vorbescheides seien – hier konkret Schall und Schattenwurf.

Die vom Beklagten nachträglich durchgeführte UVP-Vorprüfung genügte nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen des § 7 UVPG: Die Schwelle der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen dürfe nicht mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen gleichgesetzt werden. Eine UVP sei bereits dann durchzuführen, wenn die Belastung an die Grenzwerte heranreiche. Das Urteil führte nicht zur Aufhebung des Vorbescheides, sondern zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit; der Fehler könne im Wege eines ergänzenden Verfahrens geheilt werden.

Die Entscheidung konkretisiert erstmals den Umfang der UVP-Pflicht bei Vorbescheiden nach § 9 Abs. 1a BImSchG und betont das abgeschichtete Modell der UVP: Die vorläufige UVP entfällt, nicht aber die abschließende UVP für die im Vorbescheid geregelten Umweltauswirkungen.

Abstandsflächenrecht – Keine Abstandsflächen mehr für Windenergieanlagen im Außenbereich in Bayern

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 5. März 2026 (Az.: 22 A 24.40029) die Klage einer Nachbarin gegen die Genehmigung zweier Windenergieanlagen abgewiesen und dabei erstmals zur neuen Rechtslage des Abstandsflächenrechts in Bayern Stellung genommen. Die Klägerin befürchtete insbesondere Beeinträchtigungen ihrer Fischteiche durch Bauarbeiten und Schattenwurf sowie eine Verletzung des Abstandsflächenrechts.

Der VGH stellte fest, dass nach der Änderung des Art. 6 Abs. 1 BayBO zum 1. Januar 2025 Windenergieanlagen im Außenbereich keine Abstandsflächen zu Grundstücken und Gebäuden mehr einhalten müssen. Mit dem neu eingefügten Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO habe der Gesetzgeber Windenergieanlagen im Außenbereich ausdrücklich vom Erfordernis der Einhaltung von Abstandsflächen freigestellt. Die Begründung des Gesetzgebers zeige, dass auch in den wenigen Fällen, in denen die Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten, keine Abweichung für erforderlich gehalten werde. Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung der Fischteiche bestätigte das Gericht die Feststellungen eines hydrogeologischen Gutachtens, wonach die Anlagenstandorte außerhalb der oberirdischen Wassereinzugsgebiete lägen und nachteilige Auswirkungen auf die Teichanlagen nicht zu erwarten seien.

FFH-Verträglichkeitsprüfung – Unvollständige Betrachtung der Auswirkungen auf Vogelschutzgebiete

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 26. März 2026 (Az.: 7 B 775/25.AK) den Antrag eines Naturschutzverbandes auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Windenergieanlagengenehmigung zwar im Ergebnis abgelehnt, jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung geäußert. Die Genehmigungsbehörde hatte die Auswirkungen auf das angrenzende Vogelschutzgebiet – insbesondere mit Blick auf den Schwarzstorch – aus Sicht des Gerichts nicht vollständig betrachtet. Auch Bereiche des Vogelschutzgebiets, die von Lärmimmissionen der Windenergieanlagen von mehr als 47 dB(A) betroffen seien, eigneten sich grundsätzlich als Habitat der Art. Würde das Vorhaben umgesetzt, wären diese Bereiche aufgrund der nächtlichen Lärmbelastung für den Schwarzstorch nicht mehr nutzbar. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass auch kumulative Effekte mit benachbarten Bebauungsplänen in die FFH-Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen seien. Die abschließende Prüfung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; im Eilverfahren überwiege jedoch das öffentliche Interesse am beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien.

Zusammenfassung

Die Rechtsprechung im ersten Halbjahr des Jahres 2026 zeigt eine Fortentwicklung des Rechtsrahmens für Windenergie an Land in mehreren wesentlichen Punkten. Erstmals wurde gerichtlich geklärt, dass die Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte nach dem WindBG ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist – dies eröffnet Projektentwicklern neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Im Bereich des Nachbarschutzes bestätigen die Gerichte ihre restriktive Linie: Drittanfechtungsklagen scheitern regelmäßig an hohen Darlegungsanforderungen; weder Infraschall noch Einwände zu Mikropartikeln und PFAS aus dem Rotorblattabrieb begründen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Rechtsverletzung. Die Rechtsprechung konkretisiert ferner die UVP-Pflichten bei Vorbescheiden nach § 9 Abs. 1a BImSchG und betont das abgeschichtete Modell der Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit der Klarstellung, dass Windenergieanlagen im bayerischen Außenbereich seit 2025 keine Abstandsflächen mehr einhalten müssen, wurde ein weiteres Genehmigungshindernis beseitigt. Die Gerichte mahnen jedoch bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine vollständige Betrachtung aller Auswirkungen auf Vogelschutzgebiete an.

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