Öffentliches Recht

Rechtsprechungsupdate 2025/II: Windenergieanlagen an Land in der gerichtlichen Praxis

Auch im Anschluss an die Veröffentlichung des Rechtsprechungsupdates 2025/I (Beitrag vom 16.05.2025) hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit wieder zahlreiche Entscheidungen zu Windenergie an Land getroffen. Wir stellen ausgewählte Urteile in unserem Rechtsprechungsupdate 2025/II vor.

Nachbarschutz – Eingeschränkte Abwehrrechte gegen Windenergieanlagen im Industriegebiet

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 30. Juni 2025 (Az.: 7 S 7/25) einen Eilantrag gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage abgelehnt und dabei wesentliche Grundsätze zum Nachbarschutz konkretisiert. Die Antragstellerin verwaltet ein Betriebsgrundstück mit Wohnhaus im Gewerbegebiet, das etwa 550 Meter von der im angrenzenden Industriegebiet genehmigten Anlage entfernt liegt.

Zunächst stellte das OVG klar, dass die Antragstellerin, die Mitarbeitern eine Betriebswohnung zur Verfügung stellt, immissionsschutzrechtlich als „Nachbar“ einzustufen sei. Zudem stellte es fest, dass die Genehmigung keine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch Schall, Erschütterungen oder Schattenwurf begründe. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden aufgrund der Irrelevanz- und Toleranzgrenzen nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 3 eingehalten. Auch würden die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Abschaltzeiten eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schattenwurf verhindern. Erschütterungen seien in einer Entfernung von 550 Metern nicht zu erwarten.

Dem geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch nach § 30 Abs. 1 BauGB folgte das OVG nicht: Dieser stehe nur Grundstückseigentümern zu; die Antragstellerin sei als Betriebsgrundstücksverwalterin jedoch lediglich obligatorisch berechtigt. Überdies befänden sich das Betriebsgrundstück im Gewerbegebiet und der Anlagenstandort im Industriegebiet, sodass der auf dem wechselseitigen Austauschverhältnis beruhende Anspruch nicht eingreife. Windenergieanlagen seien als Gewerbebetriebe planungsrechtlich in Industriegebieten nach § 9 BauNVO allgemein zulässig. Schließlich verneinte das Gericht auch einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO, da dies nur bei tatsächlich unzumutbaren Immissionen eingreife und eine solche Belastung nicht vorliege.

Vorbescheide im Immissionsschutzrecht – Begrenzte rangsichernde Wirkung eines Vorbescheids bei konkurrierenden Windenergieprojekten

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22. Juli 2025 (Az.: OVG 7 A 8/25) die Klage einer Vorhabenträgerin gegen den Vorbescheid einer Konkurrentin für vier Windenergieanlagen abgewiesen und klärte damit das Verhältnis zwischen Vorbescheiden für Windenergieanlagen und Genehmigungsanträgen.

Die Klägerin plante in unmittelbarer Nähe zu den Anlagen der Beigeladenen eigene Windenergieanlagen und befürchtete, dass ihr der Vorbescheid der Konkurrentin im eigenen Genehmigungsverfahren als Vorbelastung hinsichtlich der Standsicherheit und den Turbulenzen entgegengehalten werde.

Das OVG stellte zunächst klar, dass Vorhabenträgern bei Windenergieanlagen ein Wahlrecht zwischen dem herkömmlichen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG und dem seit Juli 2024 eingeführten vereinfachten Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG zustehe. Entscheidend sei jedoch, dass ein Vorbescheid nur hinsichtlich derjenigen Genehmigungsvoraussetzungen eine rangsichernde Wirkung entfalte, die darin abschließend und verbindlich festgestellt werden. Die im Rahmen der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung ohne abschließende Prüfung betrachteten Aspekte, wie vorliegend die Standsicherheit und Turbulenzen, begründeten hingegen keine Vorrangwirkung gegenüber Konkurrenten

Artenschutz – Zeitlicher Prüfungsmaßstab und Genehmigungserleichterungen nach dem WindBG

Dem Urteil des BVerwG vom 11. September 2025 (Az.: 7 C 10.24) lag die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Genehmigung von fünf Windenergieanlagen in der Nähe eines Vogelschutzgebiets zugrunde. Die Beigeladene hatte erst nach Genehmigungserteilung im Januar 2022 einen Antrag auf Genehmigungserleichterungen nach dem WindBG gestellt.

Das BVerwG hat die Rechtswidrigkeit der Genehmigung festgestellt und insbesondere hervorgehoben, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine „endgültige Entscheidung“ i.S.d. § 6 Abs 2 Satz 3 WindBG darstelle. Auf die Bestandskraft der Genehmigung, etwa erst nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, komme es nicht an. Nach Erteilung der Genehmigung könne somit keine nachträgliche Entbindung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mehr erfolgen.

Ferner verstoße die angefochtene Genehmigung gegen materielles Recht, da vor ihrer Erteilung eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG hätte durchgeführt werden müssen. Eine solche Prüfung sei erforderlich, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen werden könne, dass das Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen für das betroffene Vogelschutzgebiet mit sich bringe.

Schließlich verwarf das BVerwG die Rechtsauffassung der Vorinstanz zur Artenschutzprüfung: Bei der Prüfung des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG komme es allein auf die naturräumlichen Gegebenheiten, einschließlich Tiervorkommen, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Wahrscheinliche zukünftige Entwicklungen, wie etwa prognostizierte Ansiedlungen einer Tierart, dürften nicht berücksichtigt werden. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse sei durch nachträgliche Auflagen oder einen Widerruf zu begegnen.

Bauplanungsrecht – Keine überhöhten Anforderungen an die Erschließung von Windenergieanlagen im Außenbereich

In einem Verfahren vor dem OVG NRW wandte sich eine Gemeinde gegen eine unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage, welche über einen unbefestigten Feldweg im Eigentum der Gemeinde erschlossen werden sollte. Der Projektentwickler hatte angeboten, den Weg auf eigene Kosten zu schottern. Die Gemeinde reagierte darauf mit einem Gegenentwurf, der eine Asphaltierung, eine monatliche Nutzungsentschädigung und eine regelmäßige maschinelle Reinigung vorsah.

Das OVG NRW wies die Klage der Gemeinde mit Urteil vom 29. September 2025 (22 D 227/14.AK) ab. Bei privilegierten Außenbereichsvorhaben sei ein „außenbereichsgemäßer“ Standard ausreichend. Für Windenergieanlagen, die typischerweise nur zwei bis drei Wartungsfahrten pro Jahr auslösten, genüge grundsätzlich bereits ein Feldweg, jedenfalls aber ein geschotterter Weg. Eine Asphaltierung könne nicht gefordert werden. Ein zumutbares Erschließungsangebot des Vorhabenträgers könne eine vertragliche Einigung ersetzen. Die Gemeinde sei verpflichtet, an der Klärung der Zumutbarkeit konstruktiv mitzuwirken. Verweigere sie sich dieser Obliegenheit, müsse sie sich dies zurechnen lassen.

Ferner würden habitatschutzrechtliche Bedenken wegen eines angrenzenden Vogelschutzgebiets nicht durchgreifen. Bei Gebietsbeeinträchtigungen von außen dürfe aus der fehlenden Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote grundsätzlich auf ein fehlendes erhebliches Beeinträchtigungspotential geschlossen werden.

Genehmigungsverfahren – Maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Ablehnung wegen unvollständiger Unterlagen

Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich mit dem Urteil vom 30. September 2025 (Az.: OVG 7 A 15/25) zu einer in der Rechtsprechung bislang ungeklärten Frage zur Ausschlusswirkung von Nachreichungsfristen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren positioniert. Die Klägerin, eine Windenergie-Projektentwicklerin, beantragte die Genehmigung einer Windenergieanlage. Die Behörden forderten sie auf, binnen einer Frist u.a. ein Turbulenzgutachten nachzureichen. Das Gutachten wurde nicht fristgerecht eingereicht, woraufhin die Behörde den Antrag ablehnte. Erst sechs Monate später reichte die Klägerin das Gutachten nach und begehrte im Widerspruchs- und Klageverfahren dessen Berücksichtigung.

Das OVG wies die Klage ab und entschied, dass der in § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV gesetzten Frist eine Ausschlusswirkung zukomme. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen vollständiger Unterlagen sei der Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung, nicht der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung. Eine Nachreichung von Unterlagen im Widerspruchs- oder Klageverfahren könne die Ablehnung daher nicht mehr heilen. Dies diene dem Beschleunigungszweck der Vorschrift. Bei der Vorschrift handele es sich um intendiertes Ermessen; ein atypischer Fall, der ein Absehen von der Ablehnung rechtfertigen könne, liege nicht vor. Verzögerungen in der Sphäre des Gutachters gingen zu Lasten des Antragstellers. Zudem könne der Antragsteller zur Sicherung seiner Priorität im Genehmigungsverfahren jederzeit einen neuen Antrag mit vollständigen Unterlagen stellen; ein Rangverlust gegenüber einem Konkurrenten sei nicht zwingend.

Zusammenfassung

Die Rechtsprechung im zweiten Halbjahr des Jahres 2025 zeigt insbesondere eine Tendenz zur Beschleunigung des Windenergieausbaus, indem keine überhöhten Anforderungen, etwa im Bezug auf Nachbarschutz oder Erschließung, gestellt werden. Zugleich konkretisiert die Rechtsprechung einerseits Verfahrensanforderungen, bspw. bezüglich Vorbescheide oder dem Nachreichen von Unterlagen, sowie andererseits maßgebliche Prüfungszeitpunkte im Genehmigungsverfahren und im Artenschutz. Besonders bedeutsam ist die erstmalige gerichtliche Klarstellung, dass der Nachreichungsfrist eine Ausschlusswirkung zukommt – verspätet eingereichte Unterlagen können die Ablehnung im Widerspruchs- oder Klageverfahren daher nicht mehr heilen.

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