Am 1. April 2026 haben die vier Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW den Startschuss für den ersten Zyklus des sog. Reifegradverfahrens gegeben. Dazu haben sie ein angepasstes Konzeptpapier vorgelegt. Das Papier legt die Kriterien und das Verfahren für den ersten Antragszyklus verbindlich fest. Während die drei Grundprinzipien des Verfahrens – zyklische Bearbeitung, Einhaltung von Mindestanforderungen und Priorisierung nach Reifegrad – unverändert geblieben sind, enthält die finale Verfahrensdokumentation eine Reihe bedeutsamer inhaltlicher Änderungen und Konkretisierungen. Der Antragszyklus hat plangemäß am 1. April 2026 begonnen und die Frist für die Einreichung der Anträge endet am 30. Juni 2026.
Hintergrund
Die Übertragungsnetzbetreiber hatten am 5. Februar 2026 ein erstes Konzeptpapier vorgelegt, wonach das bisher geltende Windhundprinzip („first come, first served“) für den Netzanschluss nach § 17 EnWG durch ein Reifegradverfahren abgelöst werden soll (wir haben dazu berichtet: Neues Vergabeverfahren für Netzanschlüsse am Übertragungsnetz – Reifegradverfahren“ soll Windhundprinzip ablösen). Durch das Reifegradverfahren sollen die knappen Netzressourcen effizienter genutzt werden, um dem gestiegenen Bedarf an Netzanschlüssen – insbesondere durch Großbatteriespeicher – gerecht zu werden. Die am 1. April 2026 veröffentlichte Verfahrensdokumentation legt nun die Kriterien und das Verfahren für den ersten Zyklus zur Gewährung von Netzanschlüssen nach dem Reifegradverfahren verbindlich fest. Das Grundkonzept des Reifegradverfahrens bleibt dabei gegenüber dem Konzeptpapier unverändert: Es werden die in einem Antragszyklus eingegangenen Anträge auf Netzanschluss, die die Mindestanforderungen erfüllen, miteinander vergleichen und entsprechend ihrem Reifegrad priorisiert.
Konkrete Zeitplanung
Der erste Antragszyklus startete bereits am 1. April 2026 in die Informations- und Antragsphase. In dieser Phase erhalten Antragsteller die Möglichkeit, Fragen zum neuen Verfahren an die Übertragungsnetzbetreiber zu stellen und ihre Anträge vorzubereiten. Die Phase endet mit dem Stichtag für die Einreichung der Anträge am 30. Juni 2026. Wie auch im Konzeptpapier vorgesehen, schließt sich daran die fünf-monatige Clusterstudie an, in der die eingegangenen Anträge durch die Übertragungsnetzbetreiber bewertet werden. Zum Ende dieser Phase, am 30. November 2026, sollen alle Anträge bearbeitet sein und verbindliche Angebote ausgesprochen worden sein. Die Netzanschlussnehmer haben dann einen Monat Zeit, um die Anträge durch Zahlung der Realisierungskaution anzunehmen; werden Angebote der Übertragungsnetzbetreiber durch Netzanschlussnehmer abgelehnt, können ggf. andere Projekte nachrücken, denen erneut eine Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt wird. Das Ende des ersten Zyklus soll dann voraussichtlich im Februar 2027 erreicht sein. Die Ausgestaltung zukünftiger Zyklen soll auf Basis praktischer Erfahrungen angepasst werden können.
Verfügbare Kapazitäten
Zeitgleich zu der Verfahrensdokumentation haben die Übertragungsnetzbetreiber auf ihren Websites jeweils die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten für den ersten Antragszyklus veröffentlicht. Die knappen Netzkapazitäten werden dadurch besonders deutlich: Netzanschlüsse sind frühestens ab 2029 wieder möglich; in manchen Regionen sind überhaupt keine Netzanschlusspunkte verfügbar. Die von dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Informationen variieren dabei:
- 50 Hertz: Verfügbar sind elf Netzanschlusspunkte, davon ist bei einem Netzanschlusspunkt keine Einspeisung möglich. Projektstarts sind voraussichtlich erst ab 2029 möglich. Auf der Website veröffentlicht wurden zusätzlich die Anzahl der voraussichtlich möglichen Schaltfelder sowie die maximal verfügbaren Kapazitäten für Last und Erzeugung in MW.
- Amprion: Verfügbar sein sollen zehn Netzanschlusspunkte, davon ist bei zwei Netzanschlusspunkten keine Einspeisungen möglich, bei drei weiteren lediglich Einspeisungen mit reduzierter Leistung. Das früheste Datum der Inbetriebnahme ist voraussichtlich 2032. Zusätzlich wurde veröffentlicht, ob voraussichtlich ein oder mehr Anschlussfelder verwirklicht werden können.
- TenneT: Verfügbar sein sollen zehn Netzanschlusspunkte, wobei bei zwei Netzanschlusspunkten keine Einspeisung möglich ist. Frühestes Datum der Inbetriebnahme ist 2030.
- TransnetBW: Verfügbar sein sollen neun Netzanschlusspunkte, alle voraussichtlich verfügbar ab 2032. Außerdem veröffentlicht wurden Informationen zu verfügbaren Kapazitäten für Last und Erzeugung (in MW). Zusätzlich wurden sechs Netzanschlusspunkte mit langfristig verfügbaren Kapazitäten angegeben (verfügbar ab 2035). Aus der Darstellung wird nicht deutlich, ob auch diese Kapazitäten im ersten Antragszyklus ausgeschrieben werden sollen.
Die Veröffentlichungen deuten darauf hin, dass die Übertragungsnetzbetreiber sämtliche Kapazitäten im ersten Antragszyklus bereitstellen werden, die bereits errichtet und in den nächsten ca. zehn Jahren verfügbar sein werden. In nachfolgenden Antragszyklen werden sich die bereitgestellten Anschlusskapazitäten daher voraussichtlich auf neu hinzugebauten Kapazitäten sowie auf freigewordene Kapazitäten aufgrund von nicht realisierten Projekten beschränken.
Wesentliche Änderungen und Konkretisierungen
Die finale Verfahrensdokumentation sieht gegenüber dem Konzeptpapier einige Änderungen vor, die Projektentwickler bei der Vorbereitung ihrer Anträge zwingend berücksichtigen sollten.
Veränderte Gewichtung und reduziertes Punktesystem
Das Bewertungssystem wurde grundlegend überarbeitet. Die maximal erreichbare Gesamtpunktzahl wurde von 18 auf 11 Punkte reduziert. Zugleich wurde die im Konzeptpapier vorgesehene Gleichgewichtung aller vier Kriterien zugunsten einer differenzierten Gewichtung aufgegeben. Die Kriterien A (Flächensicherung und Genehmigungsstand), B (Technische Anlagen- und Anschlusskonzept) und C (Leistungsfähigkeit des Petenten) werden nun jeweils mit 30% gewichtet, während Kriterium D (Netz- und Systemnutzen) nur noch 10% ausmacht. Besonders umfangreich ist dabei die Änderung für das Subkriterium C3 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Es gelten für dieses Kriterium keine Mindestanforderungen mehr und ein zusätzlicher Punkt kann durch einen Bonitätsnachweis eingeholt werden, der durch Ratingagenturen, bestimmte Auskunfteien oder die vorzeitige Zahlung der Realisierungskaution erbracht werden kann. Damit wurden die zuvor vorgesehen strengen Kriterien angepasst, die insbesondere große Unternehmen bevorteilt hätten (z.B. Erbringung eines vollständigen Finanzierungsnachweises).
Ferner wurden die konkreten Bewertungen der Reifegradkriterien angepasst. Eine detaillierte und aktualisierte Übersicht finden Sie hier.
Ausdifferenziertes Verfahren bei Punktegleichheit
Während das Konzeptpapier bei Punktegleichheit lediglich vorsah, dass Projekte „gleichwertig behandelt“ werden, enthält die finale Verfahrensdokumentation erstmals ein detailliertes Verfahren. Die Priorisierung richtet sich dabei nach zwei Bewertungskriterien in folgender Reihenfolge:
- Wartezeit: Vorrang erhält der Antrag, dessen ursprünglicher Antragseingang zeitlich früher erfolgt ist. Innerhalb eines Zyklus gilt der Stichtag als Eingangsdatum, sodass alle Neuanträge gleich behandelt werden. Berücksichtigung findet das Antragsdatum von allen Vorhaben, für die bereits vor dem 5. Februar 2026 ein vollständiger Antrag nach dem bisherigen Verfahren gestellt wurde. Dadurch wird anerkannt, dass früh gestellte, aber noch nicht beschiedene Anträge nach dem Windhundprinzip bessere Chancen auf einen Netzanschluss hatten als später gestellte Anträge.
- Standortgebundenheit: Ergibt sich anhand der Wartezeit kein Vorrang, erhalten Bedarfe an einer bestehenden Entnahmestelle, die ortsgebunden ist, Vorrang gegenüber anderen Bedarfen.
- Losverfahren: Hilfsweise wird durch ein Losverfahren entschieden.
Vollständigkeitscheck offenbar ersatzlos entfallen
Der im Konzeptpapier ausdrücklich vorgesehene optionale Vollständigkeitscheck findet in der finalen Ausfertigung keinerlei Erwähnung mehr. Ohne Vollständigkeitscheck, steigen die Anforderungen an die Antragsteller erheblich, da ein unvollständiger Antrag zum sofortigen Verfahrensausschluss führt – bei lediglich hälftiger Rückerstattung der Antragspauschale von EUR 50.000.
Kommt es zu einem Ausschluss, werden die Petenten mitsamt einer detaillierten Auflistung der nicht erfüllten Anforderungen informiert. Eine nachträgliche Ergänzung oder Nachreichung von Unterlagen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Projektentwickler sollten daher besonders sorgfältige interne Qualitätskontrollen der Antragsunterlagen vor dem Stichtag einplanen.
Erweiterte Aufhebungsgründe für Netzanschlussreservierungen
Das Papier erweitert zudem die Gründe, aus denen eine erteilte Netzanschlussreservierung durch den Übertragungsnetzbetreiber wieder aufgehoben werden kann. Neben den bereits aus dem Konzeptpapier bekannten Gründen kann die Reservierung nun auch aufgrund wesentlicher Änderungen des Projekts oder der Projektbedingungen, die sich dergestalt negativ auf die ursprünglich erzielte Reifegradpunktzahl ausgewirkt hätten, dass das Projekt keine Reservierung erhalten hätte, aufgehoben werden. Damit wird eine nachträgliche Kontrollmöglichkeit geschaffen, die die Konsistenz zwischen Antragsbewertung und tatsächlicher Projektrealisierung sicherstellen soll.
Einordnung
Die finale Verfahrensdokumentation bestätigt die wesentlichen Grundzüge des im Februar vorgestellten Konzepts, enthält aber punktuelle Änderungen. Die veränderte Gewichtung der Bewertungskriterien wertet die projektbezogenen Kriterien gegenüber der Systemnutzenkomponente auf. Von Netzanschlussnehmern vorgebrachte Kritikpunkte wie die Bevorzugung von großen Unternehmen durch die Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurden teilweise berücksichtigt. Ein zentraler Kritikpunkt – unzureichende Übergangsregelungen für noch nicht beschiedene, aber weit fortgeschrittene Anträge nach dem bisherigen Verfahren – wurde zumindest teilweise durch die Berücksichtigung der Wartezeiten bei Punktgleichstand adressiert. Bereits angefallene Kosten für durchgeführte Netzstudien werden jedoch weiterhin nicht gesondert berücksichtigt.
Unternehmen, die am ersten Antragszyklus teilnehmen möchten, sollten angesichts des Stichtags für Anträge am 30. Juni 2026 und des Nachreichungsverbots umgehend mit der Zusammenstellung ihrer Unterlagen beginnen und ausreichende finanzielle Mittel bereithalten. Der Wegfall des Vollständigkeitschecks erhöht die Anforderungen an die Vorbereitung der Petenten erheblich. Weiter erschwert wird die Vorbereitung der Antragsunterlagen dadurch, dass die Antragsformulare, auf die in der Verfahrensdokumentation verwiesen wird, derzeit noch nicht veröffentlicht sind.
Getrieben von der großen Anzahl an Netzanschlussbegehren erfolgte die Einführung des Reifegradverfahrens im Schnelldurchlauf. Wie bereits in unserem Newsletter vom 18. Februar 2026 dargestellt, bleibt die Frage der gesetzlichen Grundlage des Verfahrens offen. Trotz dieser Unsicherheiten sollten alle Vorhabenträger, die in Zukunft einen Netzanschluss am Übertragungsnetz planen, die erforderlichen Antragsunterlagen bis zum 30. Juni 2026 sorgfältig zusammentragen – schließlich ist damit zu rechnen, dass im ersten Antragszyklus ein Großteil der verfügbaren Netzkapazitäten am Übertragungsnetz für das nächste Jahrzehnt vergeben werden.