Die vier Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben ein Konzept für das sog. Reifegradverfahren zur Vergabe von Netzanschlüssen am Übertragungsnetz vorgelegt. Das Verfahren soll das bisherige Windhundprinzip ablösen. Statt nach Eingangsreihenfolge werden die Anträge künftig zyklisch bearbeitet, müssen formale Mindestanforderungen erfüllen und werden nach Projektreife priorisiert. Der erste Antragszyklus nach dem neuen Verfahren soll bereits zum 1. April 2026 starten.
Rechtsrahmen und aktueller Anlass
Die Netzanschlussreservierung ist für Projektentwickler unterschiedlicher Branchen mittlerweile ein entscheidender Meilenstein – sei es bei Großbatteriespeicher („BESS“), Rechenzentren oder Elektrolyseanlagen. Die allgemeine rechtliche Grundlage für den Umgang mit Netzanschlussbegehren bildet § 17 EnWG, der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschluss an ihr Netz angemessen, diskriminierungsfrei und transparent zu ermöglichen.
In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Netzanschlussbegehren am Übertragungsnetz – insbesondere von Großbatteriespeichern – erheblich angestiegen. Das bislang praktizierte Windhundprinzip („First come, first served“) ermöglichte es Projekten, bereits in frühen Entwicklungsphasen Anschlussreservierungen zu sichern – manchmal ohne konkrete Umsetzungsperspektive – wodurch Kapazitäten für realisierungsreife Vorhaben blockiert wurden. Dieses System stößt inzwischen an seine Grenzen. Nahezu alle freien Netzanschlusspunkte am Übertragungsnetz sind nach Aussage der Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) für die kommenden fünf Jahre belegt. Teilweise haben sich bereits Sekundärmärkte für den Handel mit Reservierungen etabliert. Die Antragsflut übersteigt zudem sowohl die Bearbeitungskapazitäten der ÜNB zur Bearbeitung der Anträge als auch den im Rahmen der Netzentwicklungsplanung ermittelten Strombedarf erheblich.
Vor diesem Hintergrund schlagen die ÜNB die Einführung eines Reifegradverfahrens („First ready, first served“) vor. Dieser Ansatz, der sich bereits in Großbritannien, Norwegen und Frankreich bewährt hat, soll eine effiziente und bedarfsgerechte Umsetzung der Energiewende gewährleisten.
Grundzüge des Reifegradverfahrens
- Anwendungsbereich: Das Reifegradverfahren gilt für Verbraucher und Batteriespeicher, für die bislang kein über § 17 EnWG hinausgehendes gesetzlich geregeltes Verfahren existiert. Einbezogen werden auch Verteilnetzbetreiber, sofern Großprojekte an ihrem Netz eine verstärkte Anbindung an das Übertragungsnetz erfordern. Nicht erfasst sind Erzeugungsanlagen – etwa Erneuerbare-Energien-Anlagen oder konventionelle Kraftwerke ab 100 MW –, für die weiterhin die gesonderten Regelungen des EEG bzw. der KraftNAV maßgeblich sind. Für Energiespeicheranlagen wurde hingegen mit der zum 24. Dezember 2025 in Kraft getretenen Änderung der KraftNAV bestimmt, dass diese nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und damit auch den allgemeinen Vorgaben des § 17 EnWG unterliegen sollen.
- Grundprinzipien: Das Verfahren basiert auf drei Grundprinzipien: der zyklischen Bearbeitung der Anträge, der Einhaltung formaler Mindestanforderungen sowie – im Falle einer Überzeichnung – die Priorisierung nach Reifegrad des jeweiligen Projekts.
- Verfahrensablauf im Überblick: Der erste Zyklus startet voraussichtlich im April 2026 und gliedert sich in drei Phasen:
- Phase 1 – Informations- und Antragsphase (drei Monate): In diesem Zeitraum können Anträge eingereicht werden und es fällt eine Antragspauschale in Höhe von EUR 50.000 an. Die ÜNB bieten einen optionalen Vollständigkeitscheck an, der bis spätestens sechs Wochen vor Phasenende angefordert werden kann.
- Phase 2 – Clusterstudie (fünf Monate): Diese Phase umfasst die Zulässigkeitsprüfung, die Reifegradbewertung, die Kapazitätszuordnung sowie die Netzberechnung.
- Phase 3 – Angebotsphase (zwei Monate): Erfolgreiche Antragsteller erhalten ein verbindliches Netzanschlussangebot, das durch Zahlung einer Realisierungskaution in Höhe von EUR 1.500 pro MW innerhalb eines Monats anzunehmen ist. Diese Sicherheitsleistung wird später vollständig auf den Baukostenzuschuss angerechnet.
- Vorgehen bei Nichtberücksichtigung: Aus dem jeweils laufenden Zyklus ergibt sich leidglich ein Anspruch auf Berücksichtigung bei der Zuteilung der vorhandenen Anschlusskapazitäten, jedoch kein Anspruch auf die Schaffung zusätzlicher Anschlusskapazitäten. Ernsthaft verfolgte Projekte, die mangels verfügbarer Kapazitäten nicht berücksichtigt werden konnten, können lediglich ohne zusätzliche Kosten in den nächsten Zyklus überführt werden. Wird ein Antrag hingegen wegen Unzulässigkeit in Phase 2 – also aufgrund fehlender Mindestvoraussetzungen – ausgeschlossen, erstattet der ÜNB 50 % der Antragspauschale.
Clusterstudie – Reifegradkriterien und -bewertung
Das Konzeptpapier der ÜNB widmet sich schwerpunktmäßig der Ausgestaltung der Reifegradbewertung in Phase 2. Grundlage bilden vier gleichwertig gewichtete Reifegradkriterien:
- A – Flächensicherung und Genehmigungsstand: Standortsicherung (Pacht/Eigentum) und Genehmigungsstrategie.
- B – Technisches Anlagen- und Anschlusskonzept: Projektplan, Anlagenbild und Trassierungsstrategie.
- C – Leistungsfähigkeit: Unternehmensnachweis, Komponentenbeschaffung und Finanzierung.
- D – Netz- und Systemnutzung: Colocation mehrerer Technologien und Überbauung von Erzeugungskapazitäten.
Jedes Kriterium kann weitere Sub-Kriterien umfassen. Innerhalb dieser Struktur müssen Antragsteller zunächst bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, die von den ÜNB als Zulässigkeitskriterien geprüft werden. Stehen – theoretisch – ausreichend Kapazitäten zur Verfügung, genügt bereits das Erfüllen dieser Mindestanforderungen für eine Netzanschlussreservierung. Übersteigt die Zahl der zulässigen Anträge jedoch die verfügbaren Kapazitäten, erfolgt eine Priorisierung nach Reifegradpunkten. Die Bewertung orientiert sich an denselben vier Kriterien und deren Sub-Kriterien (A1, A2 usw.), wobei pro Sub-Kriterium zwischen einem und drei Punkten vergeben werden – gestaffelt nach dem erreichten Entwicklungsstand.
Beispiel Kriterium C – Leistungsfähigkeit: Als Mindestanforderungen gelten hier der Nachweis der Unternehmensexistenz, das Vorlegen einer Inventarliste sowie die Bezifferung des geplanten Investitionsvolumens. Einen Reifegradpunkt erhält, wer darüber hinaus Lieferantenangebote für zeitkritische Komponenten sowie eine Bonitätsauskunft vorlegt. Die Höchstpunktzahl von drei Punkten wird erreicht, wenn bereits Kaufverträge über zeitkritische Komponenten geschlossen wurden und ein Finanzierungsnachweis erbracht werden kann.
[Eine detaillierte Übersicht der Reifegradkriterien und -bewertung finden Sie hier.]
- Übergangsregelungen für bestehende Anträge
Bereits erteilte Netzanschlusszusagen behalten nach dem Konzeptpapier und der Pressemitteilung der ÜNB ihre Gültigkeit und werden planmäßig in den kommenden Jahren realisiert. Anträge, die nach dem bisherigen Windhundprinzip noch nicht abschließend bearbeitet wurden, können entweder in das Reifegradverfahren überführt oder zurückgezogen werden. Eine Überführung setzt die Anpassung oder vollständige Neueinreichung der Unterlagen voraus. Bereits entrichtete Antragspauschalen werden bei Überführung angerechnet, bei Rückzug erstattet.
- Einordnung und Handlungsempfehlungen
Der Systemwechsel zum Reifegradverfahren hat sich angedeutet und wird im Grundsatz von Branchenverbänden der Energiewirtschaft begrüßt. Offen bleibt derzeit aber, ob die Umsetzung des Reifegradverfahren tatsächlich zum 1. April 2026 gelingt. Die ÜNB gehen selbst davon aus, dass dafür eine Gesetzesänderung erforderlich ist, die auch die Zustimmung der Bundesnetzagentur zum Reifegradverfahren vorsehen wird.
Zudem gilt, dass ein sachgerechtes Reifegradverfahren nur gelingen kann, wenn die hinterlegten Kriterien diskriminierungsfrei, angemessen sowie nachvollziehbar und objektiv angewendet werden können. Ferner sollten die Fristen und Fahrpläne unter dem Reifegradverfahren auch für die ÜNB verbindlich gelten. Nur so kann Planungssicherheit bei den Projektierern entstehen.
Für Unternehmen, die sich derzeit in einem Netzanschlussverfahren bei einem ÜNB befinden, sollten zunächst bewerten, an welche Stufe des Verfahrens sie sich befinden. Eine bereits erteilte Reservierung soll weiterhin Bestand haben. Laufende Anschlussvorhaben ohne Reservierung sollen keine Reservierung mehr nach dem alten Verfahren erhalten, sondern am Reifegradverfahren teilnehmen. Bei weitfortgeschrittenen Anschlussverfahren ohne Reservierung sollte diese Praxis im Einzelfall rechtlich bewertet werden, inwieweit durch die Umstellung der Netzanschlussverfahren eine Entwertung der formalen Position im – bisher geltenden – Windhundverfahren stattfindet, die ggf. nicht gerechtfertigt ist.
Wer in Zukunft einen Netzanschluss am Übertragungsnetz plant, sollte frühzeitig mit den Vorbereitungen beginnen. Dazu gehört insbesondere das Zusammenstellen technischer und wirtschaftlicher Nachweise, die Sicherung von Standortrechten sowie das Anstoßen von Genehmigungsverfahren. Finanzielle Mittel für die Antragspauschale (EUR 50.000) und die Realisierungskaution (EUR 1.500/MW) sollten bereitgehalten werden. Darüber hinaus empfiehlt sich die Etablierung eines systematischen Fristenmonitorings und geeigneter Dokumentationsprozesse, um den ersten Antragszyklus ab April 2026 optimal nutzen zu können – einschließlich des optionalen Vollständigkeitschecks durch die ÜNB innerhalb der ersten sechs Wochen nach Zyklusbeginn.