Öffentliches Recht

Update zum Bau-Turbo: Umsetzung in Ländern und Kommunen – Wo es vorangeht

Der neu eingeführte § 246e BauGB („Bau-Turbo“) soll den Wohnungsbau durch schnellere Planungsverfahren voranbringen. Ob das gelingt, hängt maßgeblich von der praktischen Anwendung durch Länder und Kommunen ab.

Hintergrund

Der Wohnraummangel ist in vielen Regionen Deutschlands eklatant. Neben begrenzten Flächen und steigenden Baukosten bremsen vor allem langjährige Planungs- und Genehmigungsverfahren. Vor diesem Hintergrund ist am 30. Oktober 2025 das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in Kraft getreten. Prominenteste Regelung ist § 246e BauGB („Bau-Turbo“), der befristet bis Ende 2030 Abweichungen vom Bauplanungsrecht für Wohnbauvorhaben ermöglicht. Diese Ausnahmen stehen grundsätzlich unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde (§ 246e Abs. 2 i.V.m. § 36a BauGB n.F.). Über die Einzelheiten informierten wir Sie bereits hier.

Umsetzungsschub durch Bund und Länder

Auf Bundesebene flankiert das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen („BMWSB“) die Einführung mit Informationsangeboten und Umsetzungsformaten. In den Ländern werden bauordnungs-, brandschutz- und verfahrensrechtliche Stellschrauben angepasst oder Anwendungshinweise erarbeitet. Hintergrund ist, dass § 246e BauGB primär das Bauplanungsrecht adressiert; landesrechtliche Anforderungen (insbesondere Bauordnungsrecht, Brandschutz, technische Regeln) bleiben anwendbar und können ohne ergänzende Landesmaßnahmen den Beschleunigungseffekt mindern. Konkrete Schritte haben die folgenden Bundesländer vorgenommen:

  • Mecklenburg-Vorpommern hat im November 2025 Änderungen der Landesbauordnung beschlossen, um Verfahrensabläufe zu straffen.
  • Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg hatten bereits im Vorgriff auf den Bau-Turbo einzelne Anpassungen vorgenommen, die die Verfahrensbeschleunigung begünstigen. 
  • Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bereiten nach hiesiger Kenntnis Anwendungshinweise bzw. FAQ-Leitfäden zur Orientierung für Kommunen vor. 

Kommunale Praxis 

Ob eine Kommune den Bau-Turbo anwendet, entscheidet sie für jedes Bauvorhaben selbst. Der Umsetzungsstand ist bundesweit heterogen. In Einzelfällen wird § 246e BauGB bereits in laufenden Verfahren aufgegriffen, einige Kommunen prüfen systematisch Anwendungsfälle und andere sind noch in interner Abstimmung und Konzeptionsphase. Bisher ist zur kommunalen Praxis insbesondere festzuhalten: 

  • In Berlin liegt ein Leitfaden zur Anwendung des Bau-Turbos vor; gleichwohl berichten die meisten Bezirke (Friedrichshain-Kreuzberg, Treptow-Köpenick, Reinickendorf, Lichtenberg, Neukölln und Spandau) bislang von fehlenden konkreten Bau-Turbo-Fällen, mit Ausnahme einzelner kleiner Vorhaben in Charlottenburg-Wilmersdorf. 
  • Köln hat mit dem Holzbauquartier Raderthal (rund 200 Wohnungen) ein erstes Vorhaben unter dem Bau-Turbo genehmigt und will kurzfristig Leitlinien veröffentlichen.
  • Frankfurt am Main signalisiert Anwendungsbereitschaft in laufenden Verfahren, etwa beim Projekt Römerhof (Umwandlung eines ehemaligen Busbetriebshofs in Wohnraum; geplant sind 1.500 Wohnungen) sowie beim ehemaligen Lurgi-Areal im Nordosten der Stadt (über 1.000 Wohnungen).
  • Hamburg betont eine Einzelfallprüfung; erste Projekte – darunter das große Neubauvorhaben Wilhelmsburger Rathausviertel – laufen, weitere rund 1.200 Wohnungen entstehen in 13 Projekten über alle Bezirke verteilt. 
  • In Düsseldorf hat der Planungsausschuss einem Projekt in Heerdt zugestimmt, das Gewerbeflächen in Wohnraum umwandelt; weitere Umnutzungen, etwa am Kennedydamm und Seestern sowie ein ehemaliges Gemeindezentrum in Eller, befinden sich in Prüfung.   
  • Stuttgart zeigt sich offen, den Bau-Turbo zu nutzen. Das Baurechtsamt verweist jedoch auf mögliche Einschränkungen durch Landschafts- und Artenschutzbindungen. Anfragen für konkrete Projekte liegen vor; diese werden Anfang dieses Jahres geprüft.
  • München hat am 3. Dezember 2025 einen Handlungsrahmen beschlossen, der Vorhaben nach Eignung für den Bau-Turbo kategorisiert (überschaubare Bauvorhaben, Projekte mit städtebaulicher Wirkung, planungsbedürftige Projekte, großflächige Planungsprojekte). Grundsatz ist: Je überschaubarer das Projekt, desto eher kann der Bau-Turbo angewendet werden. Bislang gibt es nur informelle Anfragen von Grundstückseigentümern, Bauträgern und Projektentwicklern. 

Bedenken und Kritik aus der Praxis 

Trotz grundsätzlich positiver Haltung zur Beschleunigung sehen Kommunen mehrere Risiken. Reduzierte Öffentlichkeitsbeteiligung könnte die Akzeptanz beeinträchtigen und Rechtsstreitigkeiten begünstigen. Die Genehmigungsfiktion in § 36a Abs. 1 Satz 2 BauGB kann – insbesondere bei personellen Engpässen – faktisch zu vorsorglichen Ablehnungen führen, statt Verfahren zu beschleunigen. Zudem begrenzt der anhaltende Personalmangel in Bau- und Genehmigungsbehörden die Wirkung beschleunigter Verfahren. Das zeigt: ohne Ressourcenausbau verpufft der Zeitgewinn.

Fazit und Ausblick

Der Bau‑Turbo bietet die Chance, Entscheidungswege im Wohnungsbau spürbar zu verkürzen. Ob das Potenzial gehoben wird, hängt von klaren internen Leitlinien, ausreichenden Ressourcen und tragfähigen landesrechtlichen Flankierungen ab. Solange rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen vor Ort nicht durchgängig geklärt sind, bleibt für Vorhabenträger ein erhöhtes Maß an Rechts- und Prozessunsicherheit. Aktuell zeigen sich die Auswirkungen des § 246e BauGB punktuell – noch nicht flächendeckend. Erst mit standardisierten Voraussetzungen und Abläufen in den Kommunen, unterstützt von Bund und Ländern, wird sich erweisen, ob der Bau‑Turbo seinem Namen bis 2030 gerecht wird. 

Forward
Keep in Touch

Keep in Touch
Gleiss Lutz keeps you informed

We would be pleased to add you to our mailing list so that we can keep you informed about current legal developments and events.

Subscribe now