Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 hat die EU die Industrieemissionsrichtlinie (IED) grundlegend modernisiert: Mehr Umweltschutz durch strengere Umweltleistungsgrenzwerte und zugleich schlankere, digitale Verfahren. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, die neue IED bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland realisiert dies mit einem Mantelgesetz (Änderungen u.a. im BImSchG, KrWG, BBergG) und einer Mantelverordnung, die die 4. BImSchV erweitert und eine neue 45. BImSchV zu verpflichtenden Umweltmanagementsystemen einführt. Hierzu liegen mittlerweile Kabinettsvorlagen vor. Der Gesetzgeber erhofft sich neben der wirksameren Begrenzung von Emissionen aus Industrieanlagen, eine Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen. Dieser Beitrag erklärt den Umsetzungsstand und zeigt die wichtigsten neuen Pflichten und Herausforderungen für Unternehmen auf.
Politischer Hintergrund und Ziele der Novelle
Die IE-Richtlinie (RL (EU) 2010/75) ist das wichtigste europäische Regelwerk für die Zulassung und den Betrieb umweltrelevanter Industrieanlagen. Mit der Novellierung der Richtlinie verfolgt die EU eine Verbesserung der Umweltleistung dieser Industrieanlagen (insbesondere CO2-Reduktion, Ressourceneffizienz) und unterstützt die tiefgreifende Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Zuge des sog. „European Green Deal“.
Als neues zentrales Steuerungsinstrument führt sie die Pflicht zur Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) für Betreiber von IED-Anlagen ein. Die Novelle stärkt damit die Eigenverantwortung der Betreiber für Umwelt- und Ressourcenschutz. Zudem führt die IED ein umfassendes Mess- und Datenerhebungssystem ein, das den Behörden eine kontinuierliche Überwachung ermöglicht und Nachforderungen reduziert. Die Digitalisierung der Behördenkommunikation (vgl. § 64 BImSchG-E) beschleunigt die Verfahren. Die Verfahrens- und Genehmigungsbeschleunigung ist damit ein weiteres Ziel der Novelle.
Die Richtlinie sieht zudem die Einrichtung eines Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen (INCITE) vor. Das Zentrum sammelt und analysiert Informationen zu Technologien für Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft. Diese Erkenntnisse fließen in die Aktualisierung der BVT-Merkblätter ein. Für Unternehmen kann die Beobachtung der INCITE-Veröffentlichungen frühzeitig Hinweise auf künftige technologische Anforderungen geben.
Umsetzungsstand und Zeitplan
- EU-Ebene: Die IE-Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1785 ist am 4. August 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten läuft bis zum 1. Juli 2026.
- Nationale Ebene (DE): Der Referentenentwurf für das nationale Umsetzungsgesetz liegt seit November 2024 vor. Demnach sollen die Änderungen in den verschiedenen Einzelgesetzen (BImSchG, KrWG etc.) gebündelt durch ein Mantelgesetz erfolgen. Gekoppelt an das Inkrafttreten des Mantelgesetzes ist eine entsprechende Mantelverordnung, die die Änderungen in verschiedenen Rechtsverordnungen (insbesondere 4. BImSchV) zusammenfasst.
- Übergangsfristen: Die Implementierung und die Vorlage eines Konformitätsnachweises hinsichtlich des zu gewährleistenden Umweltmanagementsystems müssen für Anlagen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 unter die IED fallen bis zum 1. Juli 2030 erfolgen. Die erstmalige Prüfung des UMS ist für Bestandsanlagen bis zum 1. Juli 2030 durchzuführen, wobei initial ein erstes internes Audit ausreicht. Bei neuen Anlagen, die nach dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen werden, muss die UMS-Konformität bereits bei Inbetriebnahme nachgewiesen werden. Die Frist zum 1. Juli 2030 bezieht sich auf Anlagen, die erst durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der IED neu erfasst werden. Nach dem erstmaligen Audit ist dann alle drei Jahre ein externes Audit erforderlich.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die Änderungen betreffen nur solche industriellen Tätigkeiten, die in der IE-Richtlinie genannt werden (IED-Anlagen). Betroffen sind auch weiterhin vor allem große umweltrelevante Industrieanlagen, die beispielsweise der Energieerzeugung oder der Herstellung chemischer Erzeugnisse dienen.
Pflicht zur Implementierung eines Umweltmanagementsystems (UMS)
Betreiber von IED-Anlagen müssen ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach DIN EN ISO 14001 oder EMAS einführen. Ausgenommen sind insoweit Tierhaltungsanlagen, die fortan einer gesonderten Regelung unterliegen. Die Anforderungen ergeben sich aus §§ 3 und 6 der 45. BImSchV-E. Das UMS muss insbesondere umfassen: Umweltpolitische Ziele zur Verbesserung der Umweltleistung, etwa durch Maßnahmen zur Abfallvermeidung, zur Optimierung des Energie- und Wasserverbrauchs sowie zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien. Die ergriffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Für die Verwaltungspraxis ermöglicht das UMS den Behörden den Zugriff auf eine strukturierte Dokumentation, was behördliche Prüfungen und Maßnahmen beschleunigt. Die Kabinettsvorlage betont, dass der Entwurf der 45. BImSchV im Einklang mit der Zielrichtung des Umwelt-Omnibusses ein wesentlich vereinfachtes Umweltmanagementsystem mit Erleichterungen und einer langen Übergangsregelung vorsehe. Ursprünglich war ein umfassendes Chemikalienverzeichnis mit Risikobewertung aller in der Anlage vorhandenen oder emittierten gefährlichen Stoffe angelegt. Mit Blick auf das geplante EU-Umwelt-Omnibus-Paket wird die Umsetzung der Verpflichtung zur expliziten Aufnahme eines Chemikalienmanagement-Moduls (Verzeichnis, Risikobewertung und Substitutionsprüfung für gefährliche Stoffe) in das Umweltmanagementsystem bis auf weiteres zurückgestellt.
Pflicht zur Erstellung von Transformationsplänen
Die IED-Richtlinie verpflichtet Betreiber von Industrieanlagen, einen Transformationsplan in ihr Umweltmanagementsystem aufzunehmen. Dieser Plan soll die geplanten Maßnahmen für den Zeitraum 2030 bis 2050 zur Förderung einer klimaneutralen und kreislauforientierten Wirtschaft beschreiben.
Deutschland stellt die Umsetzung dieser Pflicht jedoch vorerst zurück. Hintergrund ist das EU-Umwelt-Omnibus-Paket, das Änderungen an den Anforderungen vorsieht. Der Entwurf zur 45. BImSchV sieht eine spätere Regelung auf Grundlage des aktualisierten EU-Rechts vor.
Unabhängig davon müssen Betreiber von IED-Anlagen bis zum 30. Juni 2030 ein Umweltmanagementsystem einrichten. Die erstmalige Konformitätsprüfung ist bis zum 1. Juli 2030 durchzuführen.
Bei Fristverlängerungen für BVT-Grenzwerte kann eine tiefgreifende industrielle Transformation geltend gemacht werden. Voraussetzungen hierfür sind eine verbindliche Verpflichtung des Betreibers, ein Zeitplan mit Etappenzielen sowie jährliche Fortschrittsberichte.
Auditpflichten
Betreiber von IED-Anlagen müssen ihr UMS auf Konformität nach den Regelungen des Abschnitts 2 der 45. BImSchV-E überprüfen (Audit). Das erste Audit muss bei Bestandsanlagen bis spätestens 1. Juli 2030 erfolgen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Neue Industrieanlagen müssen den Konformitätsnachweis spätestens bei Inbetriebnahme vorweisen können, § 6 Abs. 1 der 45. BImSchV-E. Zu beachten ist, dass die erste Überprüfung des UMS auch durch ein internes Audit erfolgen kann. Als Nachweis der erstmaligen Prüfung reicht die Bestätigung des internen Audits durch den Betreiber. Nach dem erstmaligen Audit haben Betreiber ihr UMS und die Umsetzung der vorgenommenen Maßnahmen mindestens alle drei Jahre durch ein externes Audit erneut überprüfen zu lassen. Als Konformitätsnachweis gilt dann nur noch ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 14001 oder ein EMAS-Registrierungsbescheid.
Verpflichtende Einführung von Mess- und Datenkonzepten
§ 5 der 45. BImSchV-E verpflichtet die Betreiber von IED-Anlagen zu umfangreichen Messungen und Datenerhebungen hinsichtlich ihrer Umweltleistung. So sind beispielsweise der Verbrauch und die Wiederverwendung von Energie, Wasser, Rohstoffen und weiteren Ressourcen so zu dokumentieren, dass der Betreiber und die zuständigen Behörden die Erreichung der umweltpolitischen Ziele aus dem UMS bewerten können.
Umweltleistungsgrenzwerte
Künftig müssen Unternehmen bei der Umweltleistung verbindliche Grenzwerte nach § 8 der 45. BImSchV-E einhalten. Diese Grenzwerte betreffen den Verbrauch von materiellen Ressourcen (insbesondere Rohstoffen) und Wasser und ergeben sich aus den sog. BVT-Schlussfolgerungen. BVT steht für „beste verfügbare Techniken" und bezeichnet die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Stand der Technik. Die BVT-Schlussfolgerungen werden von der EU-Kommission als Durchführungsbeschlüsse erlassen. Das Konzept der BVT war bereits Bestandteil der IE-Richtlinie (EU) 2010/75.
Die Einhaltung der Grenzwerte wird gem. § 9 der 45. BImSchV-E behördlich kontrolliert. Betreiber müssen ihre Messdaten zur Umweltleistung auf Anforderung vorlegen (§ 5 der 45. BImSchV-E).
Die Umsetzungsfrist für BVT-Grenzwerte beträgt grundsätzlich vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerung (§ 52a Abs. 1 BImSchG-E). Für Bestandsanlagen kann die Frist auf bis zu acht Jahre verlängert werden, sofern belastbare Transformationspläne vorliegen (§ 52a Abs. 2 BImSchG-E).
Neuregelung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG
Der in der 4. BImSchV normierte Anlagenkatalog für genehmigungsbedürftige Industrieanlagen wird neugefasst und näher an den Anhang I der IED angelehnt. Der Anwendungsbereich wird auf weitere Anlagenarten ausgeweitet. Genehmigungsbedürftig werden damit z.B. Gigafactories zur Batteriezellenherstellung, Anlagen zur Pyrolyse, bestimmte Schmiedepressen und Anlagen zur Veredelung von Textilien. Dieser nun stärker an den IED-Anhang I angeglichene Anlagenkatalog der 4. BImSchV führt zudem zu weniger Abgrenzungsfragen und damit zu weniger Verfahrensschleifen im Genehmigungsprozess.
Stärkung der Rechte der Öffentlichkeit
Die Richtlinie stärkt die Rechte der Öffentlichkeit in mehrfacher Hinsicht. Behörden müssen künftig die Ergebnisse der Emissionsüberwachung von Industrieanlagen im Internet veröffentlichen (§ 31 Abs. 5 BImSchG-E). Gleiches gilt für Betreiber von IED-Anlagen hinsichtlich wesentlicher Informationen aus ihrem Umweltmanagementsystem sowie des Konformitätsnachweises (§ 4 der 45. BImSchV-E). Die Beteiligungsrechte bei Genehmigungsentscheidungen werden ausgeweitet, insbesondere bei der Erteilung, Aktualisierung und Überprüfung von Genehmigungen nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten einen effektiven Zugang zu Gerichten gewährleisten. Für Unternehmen bedeutet dies erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit und potenziell aufwendigere Genehmigungsverfahren.
Berichtspflichten
Betreiber von IED-Anlagen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über den Fortschritt bei der Erreichung der umweltpolitischen Ziele (aus dem UMS) jährlich zu berichten, § 7 der 45. BImSchV-E. Die Berichterstattung erfolgt elektronisch und kann auch durch Mitteilung der Internetfundstelle erfolgen, wo die wesentlichen Informationen aus dem UMS (§ 4 der 45. BImSchV-E) veröffentlicht werden.
Sanktionen und Haftungsrisiken
Für den Fall von Verstößen gegen die neuen Betreiberpflichten sieht das Umsetzungspaket verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vor:
- Verstöße gegen die Veröffentlichungs-, Audit- und Berichtspflichten stellen künftig Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 62 BImSchG dar, vgl. § 11 der 45. BImSchV-E. Es drohen Bußgelder bis zu EUR 30.000.
- Neu eingeführt wird die Möglichkeit eines umsatzbezogenen Bußgeldes bei schweren Ordnungswidrigkeiten (bis zu 3 % des EU-Umsatzes) für juristische Personen mit mehr als EUR 1,67 Millionen Gesamtumsatz. Davon umfasst sind künftig auch Verstöße gegen die UMS-Pflichten.
- Ebenfalls neu eingeführt wird eine Anspruchsgrundlage für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, § 65 BImSchG-E. Verstößt der Betreiber einer IED-Anlage gegen die zentralen Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 bis 4 BImSchG und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, haftet der Betreiber auf Schadensersatz. Diese Schadensersatzansprüche sind nach der Richtlinie so auszugestalten, dass sie die Geltendmachung eines Anspruchs nicht unmöglich oder übermäßig schwierig machen. In Übereinstimmung mit Art. 79a IED wird dabei hinsichtlich des Verschuldenserfordernisses dogmatisch an die Verletzung verhaltensbezogener Sorgfaltspflichten angeknüpft.
- Die Einhaltung der künftig verbindlichen Spannen- und Grenzwerte für die Umweltleistung wird in die behördliche Regelüberwachung einbezogen, § 52a Abs. 7 BImSchG-E. Kommen Betreiber den Übermittlungs- und Vorlagepflichten (§§ 9, 7 der 45. BImSchV-E) hinsichtlich ihrer Umweltleistung nicht nach, drohen Bußgelder.
- EU-rechtlicher Hintergrund: Die oben genannten Sanktionsregelungen dienen der Umsetzung des Art. 79 Abs. 1, 2 der neuen IE-Richtlinie. Demnach müssen die Mitgliedstaaten Sanktionsregelungen vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind sowie bei schweren Verstößen durch juristische Personen eine umsatzbezogene Geldbuße anordnen.
Folge: Im Gegensatz zur alten Rechtslage steigt nunmehr das Risiko erheblicher umsatzbezogener Sanktionen. Dies stellt insbesondere für größere Unternehmen eine erhebliche Verschärfung gegenüber der alten Rechtslage dar.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
- UMS-Stufenplan bis 2030: Umweltmanagementsystem (UMS) nach DIN EN ISO 14001/EMAS designen, Daten- & Messkonzept implementieren, internes Audit vorbereiten und Verantwortlichkeiten zuweisen.
- Umweltleistungsanalyse: Defizite bei der Umweltleistung (Verbrauch materieller Ressourcen und Wasser höher als BVT-Grenzwerte) identifizieren; BVT-Monitoring und Aktualisierungen bzgl. Umweltleistungsgrenzwerten verfolgen.
- Transformationspläne aufsetzen, um für Bestandsanlagen mit hohem Investitionsbedarf bzw. im Fall tiefgreifender industrieller Transformation ggf. Fristverlängerungen (bis zu acht Jahre) hinsichtlich der Erfüllung der Umweltleistungsgrenzwerte beantragen zu können.
- BImSchG-Anlagenkatalog checken: Prüfen, ob die eigene Industrietätigkeit durch die IED-Novellierung genehmigungsbedürftig wird (z.B. bei Pyrolyse, Schmieden, Batteriefabriken).
- Dokumentation, Berichterstattung und Veröffentlichung: jährlich wiederkehrende Prozesse bzgl. der Veröffentlichungspflichten und Vorlage-/Berichtspflichten implementieren.
- Die Vorbereitung eines Chemikalienmanagements kann aufgrund der geplanten EU-Omnibus-Erleichterungen zunächst zurückgestellt werden; die Entwicklungen sollten jedoch weiter beobachtet werden.
- Allgemein empfiehlt sich die weitere Absicherung von Haftungsrisiken.
Überblick – Vorher-Nachher-Vergleich

Gesamtfazit
Mit dem Mantelgesetz und der Mantelverordnung zur nationalen Umsetzung der IED-Novelle steht ein umfangreiches Update des deutschen Industrieemissionsrechts an. Im Mittelpunkt steht die Ausweitung der in die Pflicht genommenen Anlagen, die verpflichtende Einführung eines Umweltmanagementsystems mit klaren Bericht-, Mess- und Nachweispflichten sowie eine strengere, BVT-basierte Grenzwertsetzung hinsichtlich der Umweltleistung von IED-Anlagen.
Unternehmen sollten das Jahr 2026 nutzen, um insbesondere ein UMS aufzubauen, Defizite bei der Umweltleistung auszumachen und bereits jetzt Transformationspfade anzulegen. Transformationspläne erweisen sich auch mit Blick auf die Möglichkeit in gut begründeten Fällen Übergangsfristen auszunutzen als sinnvoll.