Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 hat die EU die Industrieemissionsrichtlinie (IED) grundlegend modernisiert: Mehr Umweltschutz durch strengere Umweltleistungsgrenzwerte und zugleich schlankere, digitale Verfahren. Die Umsetzungsfrist ist zum 1. Juli 2026 abgelaufen. Deutschland realisiert dies mit einem Mantelgesetz (Änderungen u. a. im BImSchG, KrWG, BBergG) und einer Mantelverordnung, die insbesondere die 4. BImSchV erweitert und eine neue 45. BImSchV zu verpflichtenden Umweltmanagementsystemen einführt. Der Gesetzgeber erhofft sich neben der wirksameren Begrenzung von Emissionen aus Industrieanlagen eine Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen. Der Bundesrat hat dem Mantelgesetz zugestimmt, der Mantelverordnung nur mit Maßgaben; zu beiden hat er zudem Entschließungen gefasst. Dieses Update erläutert anknüpfend an frühere Beiträge das verabschiedete Umsetzungspaket und zeigt im Lichte des aktuellen Umsetzungsstands die wichtigsten Pflichten und Herausforderungen für Unternehmen auf. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob und wie die Bundesregierung auf die vorgeschlagenen Änderungen des Maßgabebeschlusses reagieren wird.
Politischer Hintergrund und Ziele der Novelle
Die IE-Richtlinie 2010/75/EU ist das wichtigste europäische Regelwerk für die Zulassung und den Betrieb umweltrelevanter Industrieanlagen. Mit der Novellierung der Richtlinie verfolgt die EU eine Verbesserung der Umweltleistung dieser Industrieanlagen (insbesondere CO₂-Reduktion, Ressourceneffizienz) und unterstützt die tiefgreifende Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Zuge des sog. „European Green Deal“.
Als neues zentrales Steuerungsinstrument begründet sie die Pflicht zur Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) für Betreiber von IED-Anlagen. Die Novelle stärkt damit die Eigenverantwortung der Betreiber für Umwelt- und Ressourcenschutz. Zudem führt die IED ein umfassendes Mess- und Datenerhebungssystem ein, das den Behörden eine kontinuierliche Überwachung ermöglicht und Nachforderungen reduzieren soll. Mit der in § 64a BImSchG n.F. verankerten Digitalisierung der Behördenkommunikation verfolgt die Novelle ein weiteres zentrales Ziel: die Beschleunigung von Verfahren und Genehmigungen.
Die Richtlinie sieht zudem die Einrichtung eines Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen (INCITE) vor. Das Zentrum soll Informationen zu Technologien für Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft sammeln und analysieren. Diese Erkenntnisse fließen in die Aktualisierung der BVT-Merkblätter ein. Für Unternehmen kann die Beobachtung der INCITE-Veröffentlichungen frühzeitig Hinweise auf künftige technologische Anforderungen bieten.
Umsetzungsstand und Zeitplan
- EU-Ebene: Die Industrieemissionsrichtlinie ist am 4. August 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten ist am 1. Juli 2026 abgelaufen.
Nationale Ebene (DE): Der Bundestag hat das Mantelgesetz am 9. Juli 2026 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 dem Mantelgesetz uneingeschränkt und der dazugehörigen Mantelverordnung der Bundesregierung nur mit Maßgaben zugestimmt. In seiner rechtlich unverbindlichen Entschließung zum Mantelgesetz fordert der Bundesrat Nachbesserungen (Klarstellung, dass die Emissionsgrenzwerte auf einer Bewertung des Betreibers beruhen; Soll-Regelungen für Ausnahmetatbestände; Aufnahme des Ausnahmegrundes „geografischer Standort” in § 12a BImSchG) und übt Kritik an der Direktgeltung der BVT-Schlussfolgerungen und zunehmenden Veröffentlichungspflichten. Hinsichtlich der KrWG-Änderungen bemängelt er, dass die neuen §§ 43a bis 43c sowie § 47a KrWG sehr lange und komplexe Vorschriften darstellen. Zudem regt er eine Evaluation der neuen Regelungen sowie ein Austauschformat zwischen Bund, Ländern und Industrie an.
Der Maßgabenbeschluss zur Mantelverordnung betrifft u. a. den Anlagenkatalog der 4. BImSchV (Windenergieanlagen, Biogasanlagen Nr. 1.17, Direktreduktionsanlagen, Warm-/Kaltwalzanlagen), Legaldefinitionen in der 45. BImSchV sowie die Streichung der Veröffentlichungspflicht nach § 4 der 45. BImSchV. In seiner Entschließung zur Mantelverordnung regt der Bundesrat an, für Erneuerbare-Energien-Anlagen eine UMS-Ausnahme zu schaffen und sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen. Ferner bittet er, nach Verabschiedung des Umwelt-Omnibus zu prüfen, ob die Beschränkung auf EMAS und ISO 14001 noch erforderlich ist, wenn die externe Prüfpflicht entfällt.
Übergangsfristen:
Die Pflicht zur Einführung und Umsetzung des UMS (im Maßgabebeschluss des Bundesrats als „Betreiberpflicht“ bezeichnet, um klarzustellen, dass diese Pflicht den Anlagenbetreiber und nicht die Behörde trifft) ist nach § 3 Abs. 1 der 45. BImSchV-E spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2030, und bei Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, spätestens bis zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme zu erfüllen. Die Vorlage eines Konformitätsnachweises hinsichtlich des zu gewährleistenden UMS muss für IED-Bestandsanlagen gemäß § 6 Abs. 1 der 45. BImSchV-E grundsätzlich bis zum 1. Juli 2030 erfolgen, wofür initial ein erstes internes Audit durch den Betreiber ausreicht. Die Möglichkeit des internen Erstaudits besteht in gleicher Weise für Neuanlagen und für Anlagen, die später neu in den IED-Geltungsbereich fallen: Bei neuen Anlagen, die nach dem 1. Juli 2030 in Betrieb genommen werden, muss die UMS-Konformität bereits bei Inbetriebnahme nachgewiesen werden. Für Anlagen, die erst durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der IED neu erfasst werden, normiert § 67 BImSchG n.F. Übergangsvorschriften. So gilt etwa für Kaltwalzanlagen sowie für Textil- und Faserausrüstungsanlagen ebenfalls eine Frist bis zum 1. Juli 2030, wenn die Anlage vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen wurde. Für bestimmte Pyrolyseanlagen gelten die Konformitätsanforderungen erst ab dem Tag der Veröffentlichung eines Durchführungsbeschlusses über bestimmte Pyrolyse-BVT-Schlussfolgerungen im EU-Amtsblatt, spätestens jedoch ab dem 1. September 2034. Entsprechende Anlagen, die vor dem Veröffentlichungszeitpunkt erstmals genehmigt wurden, müssen die Anforderungen spätestens vier Jahre nach der Veröffentlichung, jedenfalls aber ab dem 1. September 2034 erfüllen. Gleiches gilt für Hammer- oder Fallwerkanlagen mit mehr als 50 Kilojoule Schlagenergie, Schmiedeanlagen mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton je Presse überschreitet sowie für Batterieherstellungsanlagen ab einer Produktionskapazität von 15.000 Tonnen Batteriezellen pro Jahr. Darüber hinaus wird im Entschließungsbeschluss des Bundesrats die Bundesregierung gebeten, (i) das Verhältnis der Einführungszeitpunkte verschiedener Elemente des UMS gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 12 der 45. BImSchV-E zu verdeutlichen, (ii) zu prüfen, ob § 12 der 45. BImSchV-E die Industrieemissionsrichtlinie 1:1 umsetzt, sowie (iii) mögliche Änderungen durch den Umwelt-Omnibus umzusetzen, bevor die Anforderungen der 45. BImSchV wirksam werden, und die Regelungen nach dessen Verabschiedung zeitnah zu überprüfen. Die konkreten Fristen können sich daher noch ändern.
Die wichtigsten Änderungen durch die Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie im Überblick
Die im Folgenden beschriebenen Änderungen betreffen nur solche industriellen Tätigkeiten, die in der Industrieemissionsrichtlinie genannt werden (IED-Anlagen). Betroffen sind auch weiterhin vor allem große umweltrelevante Industrieanlagen, die beispielsweise der Energiegewinnung oder der Herstellung chemischer Erzeugnisse dienen.
Pflicht zur Implementierung eines Umweltmanagementsystems (UMS)
Betreiber von IED-Anlagen müssen nach § 58e BImSchG n.F. ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach DIN EN ISO 14001 oder EMAS einführen. Ausgenommen sind insoweit Tierhaltungsanlagen, die fortan einer gesonderten Regelung unterliegen. Die Anforderungen ergeben sich aus §§ 3 und 6 der 45. BImSchV-E. Das UMS muss insbesondere umfassen: Umweltpolitische Ziele zur Verbesserung der Umweltleistung, etwa durch Maßnahmen zur Abfallvermeidung, zur Optimierung des Energie- und Wasserverbrauchs sowie zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien. Die ergriffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Für die Verwaltungspraxis ermöglicht das UMS den Behörden den Zugriff auf eine strukturierte Dokumentation, was behördliche Prüfungen und Maßnahmen beschleunigt. Der Entwurf der 45. BImSchV sieht im Einklang mit der Zielrichtung des Umwelt-Omnibusses ein wesentlich vereinfachtes Umweltmanagementsystem mit Übergangsregelungen vor. Ursprünglich war ein umfassendes Chemikalienverzeichnis mit Risikobewertung aller in der Anlage vorhandenen oder emittierten gefährlichen Stoffe vorgesehen. Mit Blick auf das geplante EU-Umwelt-Omnibus-Paket wird die Umsetzung der Verpflichtung zur expliziten Aufnahme eines Chemikalienmanagement-Moduls (Verzeichnis, Risikobewertung und Substitutionsprüfung für gefährliche Stoffe) in das Umweltmanagementsystem bis auf Weiteres zurückgestellt.
Pflicht zur Erstellung von Transformationsplänen
Die IED verpflichtet Betreiber von betroffenen Industrieanlagen, einen Transformationsplan in ihr Umweltmanagementsystem aufzunehmen. Dieser Plan soll die geplanten Maßnahmen für den Zeitraum 2030 bis 2050 zur Förderung einer klimaneutralen und kreislauforientierten Wirtschaft beschreiben.
Deutschland stellt die Umsetzung dieser Pflicht jedoch vorerst zurück. Hintergrund ist das EU-Umwelt-Omnibus-Paket, das Änderungen an den Anforderungen vorsieht. Der Entwurf zur 45. BImSchV sieht eine spätere Regelung auf Grundlage des aktualisierten EU-Rechts vor.
Bei Fristverlängerungen für BVT-Grenzwerte kann eine tiefgreifende industrielle Transformation geltend gemacht werden. Voraussetzungen hierfür sind eine verbindliche Verpflichtung des Betreibers, ein Zeitplan mit Etappenzielen sowie jährliche Fortschrittsberichte.
Auditpflichten
Betreiber von IED-Anlagen müssen ihr UMS auf Konformität nach den Regelungen des Abschnitts 2 der 45. BImSchV-E überprüfen (Audit). Das erste Audit muss bei Bestandsanlagen nach § 6 Abs. 1 der 45. BImSchV-E grundsätzlich spätestens bis zum 1. Juli 2030 erfolgen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Neue Industrieanlagen müssen den Konformitätsnachweis spätestens bei Inbetriebnahme vorweisen können, § 6 Abs. 1 der 45. BImSchV-E. Zu beachten ist, dass die erste Überprüfung des UMS auch durch ein internes Audit erfolgen kann. Als Nachweis der erstmaligen Prüfung reicht die Bestätigung des internen Audits durch den Betreiber. Nach dem erstmaligen Audit haben Betreiber ihr UMS und die Umsetzung der vorgenommenen Maßnahmen mindestens alle drei Jahre durch ein externes Audit erneut überprüfen zu lassen. Als Konformitätsnachweis gilt dann nur noch ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 14001 oder ein EMAS-Registrierungsbescheid. In seinem Maßgabebeschluss fordert der Bundesrat insbesondere eine Neufassung des § 6 der 45. BImSchV-E. Danach soll eine Nachweisführung auch außerhalb des EMAS-Verfahrens und der ISO-14001-Zertifizierung durch einen nach § 9 des Umweltauditgesetzes zugelassenen Umweltgutachter oder eine externe Verifikation durch zugelassene Umweltgutachter oder, in bestimmten Fällen, akkreditierte Zertifizierungsstellen möglich sein (Abs. 3, Abs. 4).
Verpflichtende Einführung von Mess- und Datenkonzepten
§ 5 der 45. BImSchV-E verpflichtet die Betreiber von IED-Anlagen zu umfangreichen Messungen und Datenerhebungen hinsichtlich ihrer Umweltleistung. So sind beispielsweise der Verbrauch und die Wiederverwendung von Energie, Wasser, Rohstoffen und weiteren Ressourcen so zu dokumentieren, dass der Betreiber und die zuständigen Behörden die Erreichung der umweltpolitischen Ziele aus dem UMS bewerten können.
Berichtspflichten
Betreiber von IED-Anlagen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über den Fortschritt bei der Erreichung der umweltpolitischen Ziele (aus dem UMS) jährlich zu berichten, § 7 der 45. BImSchV-E. Die Berichterstattung erfolgt elektronisch und kann auch durch Mitteilung der Internetfundstelle erfolgen, wo die wesentlichen Informationen aus dem UMS (§ 4 der 45. BImSchV-E) veröffentlicht werden.
Umweltleistungsgrenzwerte
Künftig müssen Unternehmen bei der Umweltleistung verbindliche Grenzwerte nach § 8 der 45. BImSchV-E einhalten. Diese Grenzwerte betreffen den Verbrauch von materiellen Ressourcen (insbesondere Rohstoffen) sowie Wasser und ergeben sich aus den sog. BVT-Schlussfolgerungen. BVT steht für „beste verfügbare Techniken“ und bezeichnet die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Stand der Technik. Die BVT-Schlussfolgerungen werden von der EU-Kommission als Durchführungsbeschlüsse erlassen. Das Konzept der BVT war bereits Bestandteil der IE-Richtlinie 2010/75/EU.
Die Einhaltung der Grenzwerte wird gemäß § 9 der 45. BImSchV-E behördlich kontrolliert. Betreiber müssen ihre Messdaten zur Umweltleistung auf Anforderung vorlegen. Der Bundesrat verlangt in seinem Maßgabebeschluss eine Überarbeitung des Normtexts. Die Norm soll mit „Überwachung der Umweltleistungsgrenzwerte“ überschrieben werden. Da derzeit noch keine Umweltleistungsgrenzwerte festgesetzt sind, ist in § 9 Satz 1 der 45. BImSchV-E das Wort „festzulegenden“ durch „für die Haupttätigkeit geltenden“ zu ersetzen. Die behördliche Überwachungspflicht entstehe erst mit der Festsetzung von Grenzwerten und umfasse nur solche Anlagen, für deren Haupttätigkeit die BVT-Schlussfolgerungen mit BVT assoziierte Umweltleistungswerte als Spannbreiten ausweisen. Der Entfall der Überwachungspflicht soll sich nach dem Maßgabebeschluss zudem ausdrücklich auch auf Nebentätigkeiten erstrecken, die der jeweiligen Haupttätigkeit unmittelbar dienen.
BVT-Schlussfolgerungen
Die Umsetzungsfrist für BVT-Grenzwerte beträgt grundsätzlich vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerung (§ 52a Abs. 1 BImSchG n.F.). Für Bestandsanlagen kann die Frist auf bis zu acht Jahre verlängert werden, sofern belastbare Transformationspläne vorliegen (§ 52a Abs. 2 BImSchG n.F.).
In der als Anlage 1 beigefügten Tabelle sind diejenigen BVT-Schlussfolgerungen aufgeführt, an deren sektorspezifischen Anforderungen Betreiber ihr UMS auszurichten verpflichtet sind. Nach der Angabe „IS C(2012) 903“ sollen nach Maßgabe des Bundesrats die folgenden Angaben eingefügt werden: REF C(2014) 7155 – betreffend das Raffinieren von Mineralöl und Gas, CLM C(2013) 1728 – betreffend die Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidherstellung, und GLS C(2012) 865 – betreffend die Glasherstellung. Zudem fordert der Bundesrat eine klarstellende Ergänzung des Normtexts von § 3 Abs. 4 der 45. BImSchV-E für den Fall, dass eine Anlage mehrere Tätigkeiten umfasst, für die unterschiedliche BVT-Schlussfolgerungen gegeben sind. Dann sollen hinsichtlich des UMS die Anforderungen aller einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen Anwendung finden. Bei sich überschneidenden oder widersprechenden Anforderungen soll dann die speziellere Anforderung anzuwenden sein.
Neuregelung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG
Der in der 4. BImSchV normierte Anlagenkatalog für genehmigungsbedürftige Industrieanlagen wird durch die Mantelverordnung neu gefasst und näher an den Anhang I der IED angelehnt. Der Anwendungsbereich wird auf weitere Anlagenarten ausgeweitet. Genehmigungsbedürftig werden damit z. B. Gigafactories zur Batteriezellenherstellung, bestimmte Schmiedepressen und Textilanlagen. Dieser nun stärker an den IED-Anhang I angeglichene Anlagenkatalog der 4. BImSchV führt zudem zu weniger Abgrenzungsfragen und damit zu weniger Verfahrensschleifen im Genehmigungsprozess.
Der Bundesrat fordert in seinem Maßgabebeschluss zudem insbesondere folgende Anpassungen: Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sollen künftig im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG genehmigt werden (neue Nr. 1.6). Biogasanlagen zur Methanerzeugung (bis 25 t/Tag) werden als neue Nr. 1.17 eingefügt. Bei Direktreduktionsanlagen (DRI) soll die IED-Kennzeichnung „E” in Nr. 3.2.3.1 entfallen – deren Einstufung als IED-Anlage ginge über eine 1:1-Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie hinaus. Bei Warm- und Kaltwalzanlagen werden die Leistungsgrenzen IED-konform angepasst; bei Nr. 4.1.4/4.1.5 werden metallorganische Chemikalien ergänzt. CO₂-Abscheidungsanlagen (Nr. 10.3) sollen nur noch bei geologischer Speicherung als E-Anlage gelten – die generelle Aufnahme würde CCS/CCU-Projekte unnötig behindern. Bei der anaeroben Vergärung als einziger Abfallbehandlung gilt künftig die IED-konforme Schwelle von 100 t/Tag (statt 75 t/Tag). Bodenwaschanlagen zur Aufbereitung von Bodenmaterial, Baggergut und Gleisschotter für die güteüberwachte Verwertung werden in Nr. 8.3.2 umkategorisiert und damit geringeren Anforderungen unterworfen. Für die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle oder Inertabfälle gilt das vereinfachte Verfahren künftig einheitlich bis zu einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 25.000 t (Nr. 8.7.3.2).
Insgesamt: Stärkung der Rechte der Öffentlichkeit
Die Richtlinie stärkt die Rechte der Öffentlichkeit in mehrfacher Hinsicht. Behörden müssen künftig die bei ihnen vorliegenden Informationen darüber, ob ein Grenzwert von einer Industrieanlage eingehalten wird oder nicht, im Internet veröffentlichen (§ 31 Abs. 5 BImSchG n.F.). Gleiches gilt für Betreiber von IED-Anlagen hinsichtlich wesentlicher Informationen aus ihrem Umweltmanagementsystem sowie des Konformitätsnachweises (§ 4 der 45. BImSchV-E). Der Bundesrat fordert allerdings in seinem Maßgabebeschluss zur Verordnung die Streichung von § 4 der 45. BImSchV-E, da diese Pflicht nach dem Ratsmandat zum Umwelt-Omnibus auf EU-Ebene voraussichtlich entfallen soll. In seiner Entschließung zum Mantelgesetz fordert der Bundesrat die Bundesregierung zudem auf, Veröffentlichungspflichten im Internet (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG) überprüfen zu lassen – auch unter Verweis auf Risiken im Kontext eines hybriden Krieges sowie das Interesse der Unternehmen am Schutz wettbewerbssensibler Daten. Die Beteiligungsrechte bei Genehmigungsentscheidungen werden allerdings auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt, § 10 Abs. 3 Satz 8 BImSchG n.F., insbesondere bei der Erteilung, Aktualisierung und Überprüfung von Genehmigungen nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen. Zudem erfolgt der Erörterungstermin gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG n.F. nur noch auf Antrag des Vorhabenträgers. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem einen effektiven Zugang zu Gerichten gewährleisten. Für Unternehmen bedeutet all dies erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit, wenngleich die Verfahren durch die Beschränkung auf die betroffene Öffentlichkeit auch beschleunigt werden dürften.
Künftige Sanktionen und Haftungsrisiken
Für den Fall von Verstößen gegen die neuen Betreiberpflichten sieht das Umsetzungspaket verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vor:
- Verstöße gegen die Veröffentlichungs-, Audit- und Berichtspflichten stellen künftig Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 62 BImSchG dar, vgl. § 11 der 45. BImSchV-E. Es drohen Bußgelder bis zu EUR 50.000.
- Neu eingeführt wird die Möglichkeit eines umsatzbezogenen Bußgeldes bei schweren Ordnungswidrigkeiten (bis zu 3 % des EU-Umsatzes) für juristische Personen mit mehr als EUR 1,67 Millionen Gesamtumsatz. Davon umfasst sind künftig auch Verstöße gegen die UMS-Pflichten.
- Ebenfalls neu eingeführt wird eine Anspruchsgrundlage für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, § 65 BImSchG n.F. Verstößt der Betreiber einer IED-Anlage gegen die zentralen Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 bis 5 BImSchG und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, haftet der Betreiber auf Schadensersatz. Diese Schadensersatzansprüche sind nach der Richtlinie so auszugestalten, dass sie die Geltendmachung eines Anspruchs nicht unmöglich oder übermäßig schwierig machen. In Übereinstimmung mit Art. 79a Industrieemissionsrichtlinie wird dabei hinsichtlich des Verschuldenserfordernisses dogmatisch an die Verletzung verhaltensbezogener Sorgfaltspflichten angeknüpft. Eine ursprünglich geplante Behördenhaftung bei Verstößen gegen Anforderungen im Kontext von Luftreinhalteplänen (§ 65 Abs. 2 BImSchG-E a.F.) wurde im parlamentarischen Verfahren gestrichen, da sie über eine 1:1-Umsetzung des EU-Rechts hinausgegangen wäre.
- Die Einhaltung der künftig verbindlichen Spannen- und Grenzwerte für die Umweltleistung wird in die behördliche Regelüberwachung einbezogen, § 52a Abs. 7 BImSchG n.F. Kommen Betreiber den Übermittlungs- und Vorlagepflichten (Abschnitt 2 und § 9 der 45. BImSchV-E) hinsichtlich ihrer Umweltleistung nicht nach, drohen Bußgelder.
- EU-rechtlicher Hintergrund: Die oben genannten Sanktionsregelungen dienen der Umsetzung des Art. 79 Abs. 1, 2 der neuen Industrieemissionsrichtlinie. Demnach müssen die Mitgliedstaaten Sanktionsregelungen vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind sowie bei schweren Verstößen durch juristische Personen eine umsatzbezogene Geldbuße anordnen.
Folge: Im Gegensatz zur alten Rechtslage steigt nunmehr das Risiko erheblicher umsatzbezogener Sanktionen. Dies stellt insbesondere für größere Unternehmen eine erhebliche Verschärfung dar.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
- UMS-Stufenplan bis 2030: Umweltmanagementsystem (UMS) nach DIN EN ISO 14001/EMAS entwerfen, Daten- und Messkonzept implementieren, internes Audit vorbereiten und Verantwortlichkeiten zuweisen.
- Umweltleistungsanalyse: Defizite bei der Umweltleistung (Verbrauch materieller Ressourcen und Wasser höher als BVT-Grenzwerte) identifizieren; BVT-Monitoring und Aktualisierungen bezüglich Umweltleistungsgrenzwerten verfolgen.
- Transformationspläne aufsetzen, um für Bestandsanlagen mit hohem Investitionsbedarf bzw. im Fall tiefgreifender industrieller Transformation ggf. Fristverlängerungen (bis zu acht Jahre) hinsichtlich der Erfüllung der Umweltleistungsgrenzwerte beantragen zu können.
- BImSchG-Anlagenkatalog checken: Prüfen, ob die eigene Industrietätigkeit durch die IED-Novellierung genehmigungsbedürftig wird (z. B. bei Pyrolyse, Schmieden, Batteriefabriken).
- Dokumentation, Berichterstattung und Veröffentlichung: Fortlaufende Prozesse bezüglich der Veröffentlichungspflichten und Vorlage-/Berichtspflichten implementieren.
- Die Vorbereitung eines Chemikalienmanagements kann aufgrund der geplanten EU-Omnibus-Erleichterungen zunächst zurückgestellt werden; die Entwicklungen sollten jedoch weiter beobachtet werden.
- Allgemein empfiehlt sich die weitere Absicherung von Haftungsrisiken.
Überblick – Vorher-Nachher-Vergleich

Zwischenfazit
- Mit dem Mantelgesetz und der Mantelverordnung zur nationalen Umsetzung der IED-Novelle steht ein umfangreiches Update des deutschen Industrieemissionsrechts bevor. Im Mittelpunkt stehen die Ausweitung des Anlagenkatalogs, die verpflichtende Einführung eines Umweltmanagementsystems mit klaren Berichts-, Mess- und Nachweispflichten sowie eine strengere, BVT-basierte Grenzwertsetzung.
- Unternehmen sollten die verbliebene Zeit nutzen, um ein UMS aufzubauen, Defizite bei der Umweltleistung auszumachen und Transformationspfade anzulegen. Transformationspläne erweisen sich auch mit Blick auf die Möglichkeit, in gut begründeten Fällen Übergangsfristen auszunutzen, als sinnvoll. Das Mantelgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Der Mantelverordnung hat der Bundesrat nur mit Maßgaben zugestimmt; ob und wann die Bundesregierung diese übernimmt, bleibt abzuwarten.
- Daneben hat der Bundesrat einer weiteren Verordnung nach Maßgaben zugestimmt, die Änderungen der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagen), 17. BImSchV (Abfallverbrennung) und 31. BImSchV (VOC-Anlagen) enthält.
- Die Entschließungen – mit lediglich appellativem Charakter – fordern u. a. Anpassungen bei Veröffentlichungspflichten und die Berücksichtigung des Umwelt-Omnibus. Auch hier bleibt abzuwarten, ob und wie die Bundesregierung darauf reagieren wird.