ESG: Environmental – Social – Governance

Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht – Es geht los!

Am 27. September 2026 treten die neuen Regelungen des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft, mit denen die strengen Vorgaben der europäischen EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers-Richtlinie (EU) 2024/825) umgesetzt werden (wir berichteten hier). Die Regelungen verschärfen insbesondere die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung – u.a. mit generellen Verboten allgemeiner Umweltaussagen, strengen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel sowie schärferen Vorgaben an die Werbung mit künftigen Umweltleistungen. Dabei gibt es keine Übergangs- oder Aufbrauchfrist und auch keinen Bestandsschutz für bestehende Produkte. Das bedeutet für Sie, dass Sie schnell kontrollieren und ggf. reagieren müssen.

I. Sofort-Check: Prioritäten bis 27. September 2026

Priorität sollten besonders exponierte und änderungsintensive Inhalte haben – insbesondere Verpackungen, laufende Kampagnen sowie zentrale Marken und Markenbotschaften. Parallel empfiehlt sich eine systematische Überprüfung der gesamten Unternehmenskommunikation anhand folgender Leitfragen:

  • Bestandsanalyse: Welche umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Claims, Marken- und Produktnamen, Slogans, Logos, Verpackungen, Siegel sowie Social-Media-Inhalte existieren? Insbesondere bei großflächigen Prüfungen der Unternehmenskommunikation (z.B. ganzer Webseiten, Produktkataloge und sonstiger Veröffentlichungen) können automatisierte Tools wie der Greenwashing Detector von Gleiss Lutz unterstützen und eine erste KI-basierte Einordnung zum Umfang und Risikopotenzial liefern.
  • Compliance: Welche konkrete Umwelt- bzw. Nachhaltigkeitsleistung wird jeweils beworben? Bezieht sich die Aussage auf das gesamte Produkt, einen Bestandteil, die Verpackung oder einen einzelnen Herstellungsschritt? Ist genau diese Aussage belegbar?
  • Risikoreduzierung: Allgemeine Umweltaussagen sollten entweder entfernt oder auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert werden. Ein bloßer Verweis per Link oder QR-Code auf der Verpackung genügt hierfür nicht.
  • Dokumentation: Studien, Zertifikate, Lebenszyklusanalysen, Tests und Berechnungen sollten jedem Claim zugeordnet und abrufbereit dokumentiert werden. Bei Siegeln sind zusätzlich die staatliche Grundlage oder das anerkannte Zertifizierungssystem, die öffentlich zugänglichen Kriterien, der offene Zugang für alle Unternehmen sowie die unabhängige Überwachung zu prüfen und zu inventarisieren.
  • Entscheidungsprozesse: Sind Marketing, Produktmanagement, Packaging, ESG, Vertrieb sowie Legal/Compliance in einen strukturierten und dokumentierten Freigabeprozess für Anpassungen im Ernstfall eingebunden?
  • Awareness: Bestehen klare interne Leitlinien zur EmpCo-Compliance? Gibt es Schulungs- oder Sensibilisierungsbedarf bei den beteiligten Abteilungen?

II. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen

Im Mittelpunkt der Neuregelungen stehen allgemeine Umweltclaims wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ oder „biobasiert“. Sie sind grundsätzlich nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird. Als Nachweis kommen im Wesentlichen nur noch das EU-Ecolabel, ein Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I (z. B. der Blaue Engel) oder die höchste Umweltleistungsklasse nach anderem EU-Recht in Betracht. Die Anforderungen sind hier sehr streng. 

Entscheidend ist dabei zunächst, dass das jeweilige Umweltzeichen die konkrete Umweltaussage auch inhaltlich trägt. So rechtfertigt etwa das EU-Ecolabel für Schmierstoffe die Aussage „umweltfreundlich“, nicht aber „biobasiert“, wenn die konkreten Anforderungen im Einzelfall nicht geprüft wurden. Auch die weiteren regulatorischen Nachweisoptionen im EU-Recht sind eng gefasst: Nur echte Spitzenstandards zählen. Die Einhaltung bloßer Mindestanforderungen oder Grenzwerte genügt nicht. Bei Energieeffizienzklassen etwa rechtfertigt nur die höchste Klasse A den Claim „energieeffizient“. Zudem ist zu berücksichtigen, dass allgemeine Aussagen wie „nachhaltig“, „bewusst“ oder „fair“ mangels Passung zu den rein ökologischen Zertifizierungskriterien grundsätzlich nicht durch anerkannte hervorragende Umweltleistungen gerechtfertigt werden können.

Praktisch wichtig: Ein allgemeiner Claim kann durch eine klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium aus dem Verbot herausfallen. Statt „klimafreundliche Verpackung“ könnte etwa konkret erläutert werden, dass 100 % der für ihre Herstellung verwendeten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen. Ein Link oder QR-Code auf der Verpackung zu weiteren Erläuterungen allein reicht nicht. Ob eine Aussage als allgemeine Umweltaussage einzuordnen oder bereits hinreichend konkretisiert ist, hängt von ihrer Formulierung, Platzierung und Gesamtgestaltung im Einzelfall ab.

Der beworbene Umweltvorteil darf nicht weiter reichen als seine tatsächliche Grundlage: Betrifft der Vorteil nur die Verpackung oder einen Bestandteil, darf er nicht dem gesamten Produkt zugeschrieben werden. Ebenso darf eine einzelne nachhaltige Aktivität nicht als Beleg für die Umweltwirkung des gesamten Unternehmens dienen.

Produktwerbung mit Umweltvorteilen (wie etwa „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „klimakompensiert“) ist verboten, wenn die neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung auf der Kompensation von Treibhausgasen beruht, etwa durch Zertifikate oder Aufforstungsprojekte. Unternehmen müssen deswegen aber nicht darauf verzichten, über solche Investitionen zu berichten. Sie dürfen weiterhin mit ihrem Investment in Kompensationsmaßnahmen werben, müsse das aber transparent machen und nicht als vermeintliche Umweltbilanz eines einzelnen Produktes bewerben.

Nachhaltigkeitssiegel und vergleichbare Logos sind nur noch zulässig, wenn sie staatlich festgesetzt sind oder auf einem Zertifizierungssystem mit öffentlich zugänglichen Kriterien, offenem Zugang für Unternehmen und unabhängiger Überwachung beruhen. Insbesondere rein unternehmenseigene „Eco Labels“ erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht.

Zukunftsbezogene Claims wie „klimaneutral bis 2030“ oder „Net Zero bis 2040“ bleiben möglich, aber nur mit klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen. Erforderlich sind insbesondere ein realistischer Plan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen, eine regelmäßige unabhängige Prüfung und die Veröffentlichung der Ergebnisse.

Die EmpCo erfasst außerdem soziale Merkmale und Kreislaufwirtschaft. Neu bzw. verschärft sind insbesondere Vorgaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit sowie Verbote irreführender Angaben zur Lebensdauer und bestimmter Praktiken bei Softwareupdates.

Bei aller Umstellungslast bringt die EmpCo-Richtlinie auch praktische Vorteile: Klarere Regeln ersetzen die bisherige Einzelfallrechtsprechung und ermöglichen eine verlässlichere Planung von Claims und Kampagnen. Einheitliche EU-weite Standards schaffen ein Level Playing Field – Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, müssen künftig nicht mehr zahlreiche unterschiedliche Vorgaben einzelner Mitgliedstaaten beachten. Zugleich steigt die Planungssicherheit: Wer die neuen Anforderungen erfüllt, kann seine Nachhaltigkeitskommunikation als Wettbewerbsvorteil einsetzen – während viele Unternehmen auf diese Kommunikation zukünftig verzichten müssen. Nicht zuletzt profitieren Verbraucher von transparenterer Information – was auch das Vertrauen in glaubwürdige Nachhaltigkeitsaussagen stärkt.

III. Welche Kommunikation ist betroffen?

Erfasst sind in erster Linie geschäftliche Handlungen zur Absatzförderung gegenüber Verbrauchern. Zu prüfen sind daher insbesondere Verpackungen und Etiketten, Websites und Online-Shops, Werbung, Social Media und POS-Material. Das kann auch Hersteller im B2B2C-Verhältnis treffen.

Nicht nur Worte zählen: Bilder, Symbole, Farben und die Gesamtgestaltung können eine Umweltbotschaft oder ein Nachhaltigkeitssiegel vermitteln. Auch Marken- und Produktnamen mit „Green“, „Eco“ oder „Natural“ oder anderen umweltbezogenen Aussagen sind nicht ausgenommen; der markenrechtliche Schutz ersetzt keine Prüfung nach den Vorgaben für umweltbezogene Werbung. Für Inhaber „grüner“ Marken kann sich dadurch im Einzelfall ein Spannungsfeld zwischen markenrechtlicher Benutzungspflicht und wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen ihrer Verwendung ergeben: Sie müssen ihre Marke regelmäßig benutzen, um den Schutz nicht zu verlieren; gleichzeitig kann eine Marke unter den neuen Regeln als unzulässige Umweltaussage anzusehen sein, sofern nicht z.B. bestimmte Präzisierungen erfolgen.

Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung (z. B. nach der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – CSRD), die sich typischerweise an Investoren richtet, fällt regelmäßig nicht darunter. Werden Aussagen daraus in einer auch (nicht notwendig spezifisch) an Verbraucher gerichteten Werbung verwendet, müssen sie jedoch die UWG-Anforderungen erfüllen. Dazu gehören etwa auch allgemein auf der Internetseite abrufbare Nachhaltigkeitsberichte.

IV. Was passiert mit bereits produzierten Verpackungen und Produkten?

Es gibt keine Aufbrauchfrist. Ab dem 27. September 2026 müssen Claims und Nachhaltigkeitssiegel auch auf Produkten den neuen Anforderungen entsprechen, die vorher hergestellt oder in den Handel gebracht wurden. Zwar hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, sich für eine Abverkaufsfrist einzusetzen; eine solche Regelung besteht bislang aber nicht. Unternehmen sollten deshalb nicht auf einen Weiterverkauf alter Verpackungsbestände nach dem Stichtag vertrauen.

Eine Vernichtung oder vollständige Neuverpackung ist nicht zwingend. Je nach Aussage und Gestaltung kommen etwa Überkleben, neue Etiketten, ergänzende Informationen am Point of Sale oder eine neue Verpackung in Betracht. Ob das ausreicht, hängt vom konkreten Gesamteindruck ab.

Jetzt entscheiden: Altbestände und Ware in der Lieferkette erfassen, Abverkauf vor dem Stichtag prüfen und für jeden problematischen Claim eine Korrekturmaßnahme zumindest vorbereiten.

V. Welche Risiken drohen bei Verstößen?

Das wichtigste Praxisrisiko sind Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Wettbewerber oder Verbände. Eine einstweilige Verfügung kann kurzfristig Änderungen an Verpackungen, Werbemitteln und Online-Auftritten erzwingen – oft unter erheblichem Zeit- und Kostendruck. Besonders belastet sind langfristig eingesetzte Verpackungen, zentrale Markenbestandteile und umfangreiche Werbekampagnen.

Daneben können unzulässige Claims und Siegel vertragliche Ansprüche etwa auf Schadensersatz auslösen. Außerdem drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro; bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz sogar bis zu 4 % des Jahresumsatzes. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind in Einzelfällen denkbar.

VI. Fazit

Angesichts des nahenden Stichtags ist zügiges Handeln geboten: Unternehmen, die jetzt eine strukturierte Bestandsaufnahme durchführen, Verantwortlichkeiten klar zuweisen und konsequent priorisieren, können Abmahnrisiken deutlich reduzieren. Wer hingegen abwartet, riskiert kostspielige Eilverfahren und kurzfristige Notlösungen. Ein proaktives Vorgehen sichert nicht nur die Compliance, sondern verschafft auch Wettbewerbsvorteile gegenüber weniger vorbereiteten Marktteilnehmern.

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