Energie & Infrastruktur

StromVKG: Neuer Kapazitätsmechanismus für die Stromerzeugung

Mit dem StromVKG wird in Deutschland erstmals ein Kapazitätsmarkt für Strom eingeführt. Das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) dient der Umsetzung der Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission zur Kraftwerksstrategie und zielt darauf ab, im Jahr 2031 ausreichend steuerbare Leistung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bereitzustellen. Damit werden insbesondere der weitere Ausbau erneuerbarer Energien sowie der gesetzlich vorgesehene Kohleausstieg bis spätestens 2038 abgesichert. Dies soll durch wettbewerbliche Ausschreibungen erfolgen, die finanzielle Anreize für Neuinvestitionen sowie die Modernisierung bestehender Anlagen setzen. Für die Zeit ab 2032 ist die Einführung eines umfassenden, dauerhaften Kapazitätsmarktes vorgesehen, dessen gesetzliche Grundlage bereits 2027 geschaffen werden soll.

Ausgangslage: Warum der Kapazitätsmarkt notwendig wird

Das deutsche Stromsystem befindet sich in einem weitreichenden Umbruch. Die Überkapazitäten konventioneller Kraftwerke sind weitgehend abgebaut, unter anderem infolge des gesetzlich vorgesehenen Kohleausstiegs sowie des Ausstiegs aus der Kernenergie. Zugleich steigt der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung kontinuierlich an und soll bis 2030 rund 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs ausmachen (siehe dazu auch die aktuelle EEG-Novelle). In der Folge nimmt der Bedarf an steuerbaren Erzeugungskapazitäten zu, die insbesondere in Phasen geringer Wind- und Solarstromerzeugung (Dunkelflauten) die Versorgungssicherheit gewährleisten.

Nach aktuellen Szenarien der Bundesnetzagentur vom September 2025 sind zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit bis 2035 zusätzliche steuerbare Kapazitäten im Umfang von bis zu 12,5 GW bis 25,6 GW erforderlich. Gleichzeitig ist jedoch eine anhaltende Investitionszurückhaltung im Bereich neuer Kraftwerkskapazitäten zu beobachten, insbesondere bei kapitalintensiven Großprojekten mit langen Refinanzierungszeiträumen. Insgesamt erfolgen notwendige Investitionen in Kraftwerkskapazitäten bislang nur verzögert oder teilweise gar nicht.

Flankiert wird das am 22. Juli 2026 in Kraft getretene Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz („StromVKG“) durch das Netzanschlusspaket, das unter anderem den Anschluss an das Stromnetz effizienter gestalten und das Netzanschlussverfahren verbessern soll, sowie durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz, das Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben beschleunigen soll.

Zentrales Instrument: Ausschreibungen mit Vergütungsanreiz

§ 3 Abs. 1 StromVKG sieht drei verschiedene Ausschreibungstypen vor, die unterschiedliche Technologien und Investitionsprofile adressieren:

  • Den Auftakt bilden die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten nach § 4 Abs. 1 StromVKG. Sie werden am 8. September 2026 und 29. Dezember 2026 mit einem Volumen von jeweils 4,5 GW durchgeführt. Die Ausschreibungen richten sich gemäß § 12 StromVKG gezielt an Neuanlagen oder Erweiterungen von bereits bestehenden Anlagen.
  • Am 18. Mai 2027 folgt die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten nach § 5 StromVKG mit einem Volumen von 2 GW.
  • Die Ausschreibungen für Kapazitäten (§ 6 StromVKG) finden zum 1. Dezember 2027 und 1. Oktober 2029 statt. Diese sind nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 10 StromVKG technologieoffen für alle Technologieklassen – Kraftwerke, Speicher und regelbare Lasten – und stehen sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen offen. Das Ausschreibungsvolumen wird auf Grundlage des Versorgungssicherheitsmonitorings der Bundesnetzagentur bestimmt.

Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten

Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten werden am 8. September 2026 und 29. Dezember 2026 mit einem Volumen von jeweils 4,5 GW für einen 15-jährigen Verpflichtungszeitraum durchgeführt (§ 4 Abs. 1, § 12 StromVKG). Ziel der Ausschreibungen ist die Absicherung länger andauernder Knappheitssituationen, etwa während sogenannter Dunkelflauten.

An den Ausschreibungen dürfen nach § 12 Abs. 3 StromVKG nur Gebote für Standorte teilnehmen, wenn entweder an dem Standort zum Stichtag 30. Juni 2026 keine Erzeugungsanlage betrieben wurde oder an denen bereits Anlagen betrieben werden, die die folgenden Kriterien erfüllen: Anlagen die in den letzten fünf Jahren kein Gas als Hauptbrennstoff zur Stromerzeugung nutzten (lit. a), deren endgültige Stilllegung angezeigt wurde und die zeitweise als systemrelevant galten (lit. b), die als Kapazitätsreserveanlage vorgehalten wurden (lit. c), oder die zwar Gas als Hauptbrennstoff einsetzten, aber entweder einen parallelen Volllastbetrieb beider Anlagen mit vollständiger Netzeinspeisung ermöglichen oder deren installierte Leistung um die gebotene Nennleistung erweitert wird (lit. d). Damit soll sichergestellt werden, dass neue Kapazitäten vorrangig an Standorten ohne aktive Gasanlagen oder nur unter eng definierten Ausnahmen an bestehenden Gasstandorten errichtet werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlagen 80 % ihrer installierten Leistung über mindestens zehn aufeinanderfolgende Stunden ohne Unterbrechung bereitstellen können (§ 12 Abs. 5 StromVKG).

Neue Gaskraftwerke müssen zudem wasserstofffähig („H₂-ready“) ausgelegt sein (§ 17 StromVKG) und eine Momentanreserve erbringen können (§ 16 StromVKG). Für alle teilnehmenden Anlagen gilt außerdem der CO₂-Emissionsgrenzwert des § 9 Abs.1 StromVKG in Höhe von 550 g Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität.

Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten

Am 18. Mai 2027 folgt die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten nach § 5 StromVKG mit einem Volumen von 2 GW. Auch hier ist ein 15-jähriger Verpflichtungszeitraum vorgesehen und die Teilnahme auf die in § 12 Abs. 3 StromVKG genannten Erzeugungsanlagen beschränkt (siehe oben). Anders als bei den Langzeitkapazitäten entfällt jedoch das Kriterium des § 12 Abs. 5 StromVKG, die Anlagen müssen also ihre Leistung nicht über zehn Stunden ohne Unterbrechung bereitstellen können.

Ausschreibungen für Kapazitäten

Die Ausschreibungen für Kapazitäten (§ 6 StromVKG) finden am 1. Dezember 2027 und 1. Oktober 2029 statt. Diese sind nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 10 StromVKG technologieoffen für alle Technologieklassen – Kraftwerke, Speicher und regelbare Lasten – und stehen sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen offen. Dabei sind nach § 13 Abs. 2 StromVKG Verpflichtungszeiträume von einem, sieben oder 15 Jahren möglich.

Das Ausschreibungsvolumen wird auf Grundlage des Versorgungssicherheitsmonitorings der Bundesnetzagentur bestimmt. Im Jahr 2027 werden 75 Prozent des ermittelten Bedarfs ausgeschrieben, im Jahr 2029 dann 100 Prozent (§ 6 Abs. 3 StromVKG).

Allgemeine Bedingungen der Ausschreibungen

Die Vergütung erfolgt nach § 74 Abs. 1 StromVKG über eine wettbewerblich ermittelte Kapazitätsprämie nach dem Pay-as-bid-Prinzip. Kapazitätsverpflichtete erhalten eine jährliche Vergütung, die sich aus ihrem Gebot und der angebotenen reduzierten Leistung ergibt. Die reduzierte Leistung wird in § 22 Abs. 1, 2 i.V.m. § 2 Nr. 30 StromVKG definiert und berücksichtigt über technologiespezifische Reduktionsfaktoren (§ 23 StromVKG) den jeweiligen Beitrag einer Anlage zur Versorgungssicherheit. Ausschlaggebend ist damit nicht die installierte Leistung einer Anlage, sondern ihre für den Kapazitätsmarkt anrechenbare Leistung. Bei energiebegrenzten Technologien wie Batteriespeichern hängt diese insbesondere von der möglichen Höchsterbringungsdauer ab. Dadurch können Anlagen mit identischer installierter Leistung im Ausschreibungsverfahren unterschiedlich bewertet werden.

Im Gegenzug verpflichten sich die Anbieter, ihre Kapazitäten in Knappheitssituationen verfügbar zu halten (§ 65 Abs. 1 StromVKG). Für Verfügbarkeitsfehlmengen haben Kapazitätsverpflichtete nach § 76 Abs. 1 StromVKG Ausgleichszahlungen an den Netzbetreiber zu leisten, während Verfügbarkeitsüberschussmengen zusätzlich vergütet werden, § 77 Abs. 1 StromVKG.

Ergänzt wird das System durch einen Preisspitzenausgleich nach § 81 StromVKG in Form einer sogenannten „Reliability Option“: In Hochpreisstunden müssen Kapazitätsverpflichtete die Differenz zwischen Strompreis und einem nach Anlage 7 StromVKG berechneten Ausübungspreis an die Übertragungsnetzbetreiber abführen. Dadurch sollen Übererlöse begrenzt, Erlösrisiken reduziert und Verbraucher vor extremen Preisspitzen geschützt werden.

Teilnahmeberechtigte Technologien und Marktakteure

Bei den Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten können nur Erzeugungsanlagen, d.h. Kraftwerke und Stromspeicheranlagen (§ 2 Nr. 10 StromVKG) teilnehmen, nicht jedoch regelbare Lasten. Batteriespeicher fallen bei den Langzeitkapazitäten faktisch weitgehend heraus: Das Langzeitkriterium von zehn Stunden Dauerbetrieb ist für marktübliche Batteriespeicher (derzeit typischerweise 2-Stunden-Systeme) nicht erreichbar. In den technologieoffenen Kapazitätsausschreibungen nach § 6 StromVKG können Speicher als eigenständige Technologieklasse teilnehmen.

Beihilferechtliche Genehmigung

Kapazitätsmechanismen sind zwar unionsrechtlich grundsätzlich zulässig, müssen jedoch diskriminierungsfrei, technologieoffen und marktbasiert ausgestaltet sein (Art. 22 Abs. 1 lit. b, d, g Verordnung (EU) 2019/943). Bei der Einführung des Kapazitätsmarktes handelt es sich jedoch um eine staatliche Beihilfe. Diese bedarf einer Genehmigung der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV. Entsprechend steht das Gesetz nach § 87 StromVKG teilweise unter dem Vorbehalt dieser Genehmigung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gab an, es sei zuversichtlich, dass die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung des StromVKG rechtzeitig vor dem ersten Ausschreibungstermin im September 2026 erteilen werde.

Unklar ist indes, ob die beihilferechtliche Genehmigung tatsächlich wie geplant ergeht. Am 18. August 2026 haben die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und die Energiegenossenschaft Green Planet Energy bei der Europäischen Kommission Beschwerde gegen die im StromVKG vorgesehene Kraftwerksförderung eingelegt. Die Beschwerdeführer sehen in der Ausgestaltung des Fördermodells einen Verstoß gegen europäisches Beihilfe- und Wettbewerbsrecht, da die Ausschreibungsbedingungen – insbesondere bei den Langzeitkapazitäten – fossile Gaskraftwerke strukturell bevorzugten, während andere Technologien wie Batteriespeicher oder regelbare Lasten keinen gleichberechtigten Zugang erhielten. Die Beschwerde zielt darauf ab, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren einleitet und die Förderung nicht im beschleunigten Verfahren genehmigt. Damit ist die rechtzeitige Genehmigung vor dem ersten Ausschreibungstermin im September 2026 nunmehr mit zusätzlicher Unsicherheit behaftet.

Flankierung durch das FlexBG: Beschleunigung der Realisierung

Neben dem StromVKG hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kürzlich einen weiteren Referentenentwurf vorgelegt, der unter anderem die praktische Umsetzung der nach dem StromVKG bezuschlagten Projekte flankiert. Das Gesetz für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit („FlexBG“) erfasst nach § 1 Abs. 1 FlexBG insbesondere Kraftwerke und Stromspeicher, für die ein Zuschlag nach dem StromVKG besteht. Es setzt damit nicht beim Ausschreibungs- und Vergütungsmechanismus selbst an, sondern bei der nachgelagerten Zulassung und Realisierung der bezuschlagten Anlagen.

Zu den wesentlichen Instrumenten zählt zunächst die Einstufung nach dem StromVKG bezuschlagter Kraftwerke als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit (§ 2 FlexBG).
Dies bewirkt, dass die erfassten Kraftwerke in behördlichen Abwägungsentscheidungen sowie in gerichtlichen Verfahren prioritär zu gewichten sind. Stromspeicher liegen bereits heute nach § 11c EnWG im überragenden öffentlichen Interesse, sodass für diese dasselbe gilt. Siehe zu den Auswirkungen auch unseren Beitrag zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz, in dem wir die Auswirkungen des „überragenden öffentlichen Interesses“ im Einzelnen erläutern.

Weitere Beschleunigungselemente betreffen das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. So sieht § 3 FlexBG für Entscheidungen über den vorzeitigen Beginn nach § 8a BImSchG eine verbindliche Entscheidungsfrist von vier Monaten vor, um frühzeitig Planungssicherheit für Vorhabenträger zu schaffen. Darüber hinaus ermöglicht § 4 FlexBG den Verzicht auf einen Erörterungstermin im Genehmigungsverfahren und trägt damit zu dessen Straffung bei.

Flankiert werden diese Regelungen durch Erleichterungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Nach § 12 FlexBG entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage unter anderem gegen Zulassungsentscheidungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr. Dadurch wird verhindert, dass Vorhaben allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen vorläufig zum Stillstand kommen. Zudem weist § 13 FlexBG die erstinstanzliche Zuständigkeit unmittelbar dem Oberverwaltungsgericht zu. Dies soll eine Verfahrensverkürzung bewirken, indem eine zusätzliche gerichtliche Instanz entfällt und Streitigkeiten schneller einer rechtskräftigen Klärung zugeführt werden können.

Fazit und Ausblick

Mit dem StromVKG soll erstmals ein Kapazitätsmarkt in Deutschland etabliert werden, der durch wettbewerbliche Ausschreibungen den Aufbau zusätzlicher gesicherter Leistung bis zum Lieferjahr 2031 gewährleisten soll. Das StromVKG ist am 22. Juli 2026 in Kraft getreten, wirft aber insbesondere noch Fragen für die Praxis hinsichtlich der Auswirkungen für Speichertechnologien, dezentrale Anlagen und die regionale Verteilung neuer Kapazitäten auf. Zunächst bleibt auch abzuwarten, ob die Europäische Kommission die notwendige beihilferechtliche Genehmigung erteilt.

Unternehmen der Energiewirtschaft – insbesondere Betreiber konventioneller Kraftwerke, Speicheranlagen und regelbarer Lasten – sollten die Regelungen des StromVKG frühzeitig in ihre strategische Planung einbeziehen. Die ersten Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten finden bereits am 8. September 2026 statt, sodass die verbleibende Vorbereitungszeit begrenzt ist. Betreiber von Batteriespeichern sollten beachten, dass sie voraussichtlich erst an den technologieoffenen Kapazitätsausschreibungen ab Dezember 2027 teilnehmen können. Schließlich sollten Unternehmen auch die flankierenden Regelungen des FlexBG im Blick behalten, die beschleunigte Genehmigungs- und Rechtsschutzverfahren vorsehen und damit die zeitnahe Realisierung der Projekte ermöglichen sollen.

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