Öffentliches Recht

Das neue Infrastruktur-Zukunftsgesetz – Ein Überblick

Beim Infrastruktur-Zukunftsgesetz handelt es sich um einen potenziell beträchtlichen Modernisierungsimpuls für viele Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der aktuelle Regierungsentwurf sieht tiefgreifende Änderungen im Verwaltungs-, Planungs- und Umweltrecht vor, um die Umsetzung von Infrastrukturvorhaben deutlich zu beschleunigen und zu digitalisieren. Das Gesetz soll u.a. dazu dienen, marode Brücken, Straßen, Schienen und Wasserstraßen schneller modernisieren zu können. Der Beitrag gibt einen Überblick über Ziele, wesentliche Neuerungen und die praktischen Auswirkungen für Vorhabenträger und Behörden.

Politischer Hintergrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes und Zielsetzung

Der Zustand der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland ist seit Längerem an vielen Stellen modernisierungsbedürftig. Bisher haben langwierige Prozesse und Verfahren notwendige Neu- und Ausbauten verzögert und Umsetzungen oft Jahre dauern lassen. Das neue Infrastruktur-Zukunftsgesetz („InfZuG“) soll die Bremsen in Planungs- und Genehmigungsprozessen nun lösen und langwierige Abläufe verkürzen.

Dafür setzt die Bundesregierung auf drei Leitideen: Beschleunigung, Digitalisierung und Vereinheitlichung von Verfahren. Kernmaßnahme für die Verfahrensbeschleunigung ist dabei die Priorisierung zentraler Infrastrukturprojekte als Vorhaben von „überragendem öffentlichem Interesse“. Durch die rechtliche Einstufung als solche werden behördliche Entscheidungen vorgeprägt und die Infrastruktur gegenüber anderen Rechtsgütern priorisiert. Einen „Schutzgütervorrang“ genießen in Zukunft auch Projekte, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen. Ein weiterer maßgeblicher Bestandteil des Entwurfs ist die Einführung einheitlicher, digitaler Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Überarbeitung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verfahrensrechts war ein zentrales Versprechen im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD.

Politisch ist das InfZuG Teil eines größeren Gesetzespakets. Weitere Neuerungen im Umweltrecht wurden in separate Gesetzgebungsvorhaben (etwa das geplante Naturflächenbedarfsgesetz der Entwurf zur Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes („UmwRG“) – BT-Drs. 21/4146) ausgelagert. Nicht zuletzt dienen die Maßnahmen der Umsetzung des Bund-Länder-Paktes zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung und der effizienten Nutzung des neuen Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität.

Umsetzungsstand & Zeitplan für das weitere Gesetzgebungsverfahren

Der erste Referentenentwurf zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz lag bereits Anfang November 2025 vor. Nach der Ressortabstimmung in der Bundesregierung wurden einige Anpassungen vorgenommen, die in den aktuellen Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/4099) mündeten. Aktuell liegt der Regierungsentwurf im Bundestag. Die Anhörungen und die Ausschussarbeit im Bundestag stehen noch aus. Weitere Änderungen sind somit möglich.

Das Inkrafttreten des InfZuG ist derzeit für Mitte 2026 geplant. Für vor dem 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren können die Planfeststellungsbehörden übergangsweise noch das alte Verfahrensrecht anwenden (vgl. § 102b des Entwurfs des Verwaltungsverfahrensgesetzes („VwVfG-E“)).

Kurzüberblick über die wichtigsten Neuerungen im InfZuG

Als Artikelgesetz sieht das Infrastruktur-Zukunftsgesetz gleichzeitig Änderungen in verschiedenen Gesetzen – unter anderem dem Verwaltungsverfahrensgesetz, den Fachgesetzen für Schiene, Bundesstraßen und Bundeswasserstraßen sowie umweltrechtlichen Gesetzen – vor. 

Einstufung als überragendes öffentliches Interesse bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben

Bereits jetzt gibt es ein überragendes öffentliches Interesse bspw. für den Ausbau von Schienenwegen, wenn der Bau eines Schienenweges fest disponiert war oder im Bedarfsplan dafür ein vordringlicher Bedarf festgestellt wurde. Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz wird darüber hinaus der Aus- und Neubau sowie die Sanierung von bestimmten Verkehrsinfrastrukturvorhaben gesetzlich als im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegend eingestuft; zum Beispiel:

  • § 20 Abs. 1 des Entwurfs des Allgemeinen Eisenbahngesetzes („AEG-E“) – für die Europäischen Verkehrskorridore;
  • § 3 Abs. 1 Satz 4 des Entwurfs des Bundesfernstraßengesetzes („FStrG-E“) – für den Bau oder Ausbau einer Rastanlage und der Ersatz vorhandener Brückenbauwerke;
  • § 8 Abs. 1 Satz 6 des Entwurfs des Bundeswasserstraßengesetzes („WaStrG-E“) – für Unterhaltungsmaßnahmen, die dem vollständigen oder teilweisen Ersatz systemkritischer Schifffahrtsanlagen dienen, insbesondere Schleusen und Wehre.

Durch die Einstufung als überragendes öffentliches Interesse haben bestimmte Infrastrukturprojekte bei behördlichen und gerichtlichen Abwägungen besonderes Gewicht und damit Vorrang, etwa bei naturschutzrechtlichen Ausnahmen. In Genehmigungsverfahren wird für diese Projekte die Abwägungsentscheidung vorgeprägt. Ihnen kommt ein stärkeres Gewicht gegenüber anderen Belangen oder Vorhaben zu. Durch die rechtliche Aufwertung von bestimmten Infrastrukturprojekten werden behördliche Entscheidungen erheblich erleichtert und die Verfahren beschleunigt.

Schutzgütervorrang bei verteidigungsrelevanten Vorhaben

Bei bestimmten verteidigungsrelevanten Vorhaben soll zudem ein verstärkter Schutzgütervorrang aus der militärischen Relevanz resultieren. Beispielhaft ist hier § 18 Abs. 1 Satz 6 WStrG-E zu nennen. Demnach sind Baumaßnahmen an einigen transeuropäischen Wasserstraßen „von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen“. Eine entsprechende Regelung findet sich künftig auch in § 1 Abs. 3 des Entwurfs des Fernstraßenausbaugesetzes („FStrAbG-E“) für bestimmte Baumaßnahmen aus dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen.

Ein Schutzgütervorrang ist eine rechtliche Privilegierung, durch die besonders wichtigen Infrastrukturprojekten im Regelfall ein Vorrang gegenüber entgegenstehenden Schutzgütern im Falle einer Abwägungsentscheidung eingeräumt wird (bspw. gegenüber Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht). Müssen verschiedene Schutzgüter miteinander in Ausgleich gebracht werden, setzt sich ein Vorhaben mit Schutzgütervorrang regelmäßig durch. Im Unterschied zur bloßen Einstufung eines Vorhabens als im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegend (siehe z.B. § 8 Abs. 1 Satz 6 WaStrG-E oben), begründet der verteidigungsbedingte Schutzgütervorrang eine zusätzliche, mithin doppelte Privilegierung des Vorhabens.

Nicht zuletzt kann die Einstufung eines Infrastrukturprojekts als verteidigungsrelevant, Prüfprozesse auf EU-Ebene entfallen lassen; wie zum Beispiel die Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission für Projekte, die in bestimmte Naturschutzgebiete eingreifen. Ohne die ausdrückliche Einstufung von Projekten als verteidigungsrelevant, müsste oft eine Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt werden (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes („BNatSchG“)).

Einheitliche digitale Planfeststellungsverfahren („digital only“)

Das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben wird im Verwaltungsverfahrensgesetz („VwVfG“) umfassend modernisiert und ins Digitale verlagert. Sämtliche Planungs- und Verfahrensschritte, wie die Einreichung der Pläne, die Auslegung von Unterlagen, Bekanntmachungen und die öffentliche Beteiligung, erfolgen künftig online und digital. Papierunterlagen entfallen vollständig.

Darüber hinaus sollen KI-gestützte Auswertungen und digitale Modelle – wie das Building Information Modeling (BIM) – Verfahren um bis zu 30 % verkürzen.

Weniger vorgelagerte Prüfschritte durch Wegfall der Raumverträglichkeitsprüfung

Für Bundesvorhaben bzgl. der Bundesfernstraßen, der Bundeswasserstraßen und der Schienenwege des Bundes soll in Zukunft die Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) entfallen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 des Entwurfs des Raumordnungsgesetzes („ROG-E“)). Die Raumverträglichkeitsprüfung ist ein behördliches Verfahren, das vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren im Planungsprozess erfolgt, um räumliche Konflikte eines Infrastrukturvorhabens auszumachen. So wird beispielsweise bewertet, ob eine neue Autobahn zu den regionalen räumlichen Entwicklungsplänen passt und welche negativen Auswirkungen auf Mensch und Landschaft potenziell bestehen. In dem Verfahren werden Behörden, Kommunen und Öffentlichkeit beteiligt. Die Prüfung endet mit einer raumordnerischen Beurteilung, die im nachfolgenden Planungsprozess berücksichtigt wird. 

Durch die Streichung der Raumverträglichkeitsprüfung kann mit einer schnelleren Genehmigung und damit Umsetzung dieser Verkehrsvorhaben gerechnet werden.

Diese Erleichterungen betreffen auch die Energieinfrastruktur: Vorhabenträger von Pumpspeicherkraftwerken dürfen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 ROG-E in Zukunft ausdrücklich auch auf eine Raumverträglichkeitsprüfung verzichten.

Weniger Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP)

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein behördliches Verfahren, das die Umweltauswirkungen eines geplanten Infrastrukturvorhabens ermitteln und bewerten soll. Im Gegensatz zur Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) werden bei der Umweltverträglichkeitsprüfung betroffene Umweltschutzbelange (z.B. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Klima) ausgemacht, um sie in die Planungsentscheidung zu integrieren. Im Rahmen der Prüfung werden die Öffentlichkeit sowie andere Behörden beteiligt. Das Ergebnis wird bei der nachfolgenden Zulassungsentscheidung im Planungsprozess berücksichtigt.

Künftig soll die UVP-Pflicht in verschiedenen Situationen entfallen:

  • Für bestimmte Modernisierungsvorhaben an Schienenwegen entfällt künftig die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 14a Abs. 1 des Entwurfs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung („UVPG-E“)). Das sind z.B. die Ausstattung von Schienen mit Oberleitungen von bis zu 60 Kilometern, die Errichtung von Lärmschutzwänden im Rahmen der Lärmsanierung, die Errichtung von Kreuzungsgleisen und Überholgleisen oder der Einbau von Weichen. Durch den Wegfall dieser zeitaufwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung, ist mit einer deutlich schnelleren Umsetzung der genannten Vorhaben zu rechnen.
  • Außerdem kann das Bundesministerium für Verkehr bei einzelnen Verkehrsvorhaben nach Anlage 1 Nr. 14 ausnahmsweise eine Befreiung von der UVP-Pflicht bestimmen (vgl. § 14e Abs. 2 UVPG-E). Davon profitieren können z.B. der Bau einer Bundeswasserstraße, einer Bundesautobahn oder von Schienenwegen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen bzw. Bahnstromleitungen. Ebenso kann der Bau eines Flugplatzes oder der Bau von Straßenbahnen in der Stadt von der UVP-Pflicht befreit werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens. Ein solcher Fall kann laut der Gesetzesbegründung bei Vorhaben vorliegen, wenn sie geeignet sind, einen relevanten Beitrag zu leisten, um die Auswirkungen einer bevorstehenden Naturkatastrophe abzumildern und die Verteidigungsbereitschaft erheblich zu stärken.
  • Daneben kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für Vorhaben der Energieinfrastruktur in Ausnahmefällen ein Vorhaben i.S.d. Anlage 1 Nummer 1 und 19 von der UVP-Pflicht befreien (§ 14e Abs. 3 UVPG-E). Von dieser Regelung können damit alle möglichen Vorhaben im Bereich Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie sowie Leitungsanlagen profitieren, wie z.B. die Errichtung von Kraftwerken, von Windkraftanlagen oder von Biogasanlagen. Begünstigt werden damit auch die Errichtung und der Betrieb von Hochspannungsfreileitungen, Gasversorgungsleitungen oder Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Chemikalien und anderer Stoffe. Eine Ausnahme von der UVP-Pflicht kann laut der Begründung des Regierungsentwurfs bei solchen Vorhaben aber nur dann vorliegen, wenn sie geeignet sind, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Naturkatastrophe oder Energieversorgungskrise zu bewältigen oder deren Auswirkungen abzumildern, und geeignet sind, die Verteidigungsbereitschaft erheblich zu stärken.
  • Darüber hinaus entfällt die UVP-Pflicht in Zukunft auch bei bestimmten verteidigungsrelevantenVorhaben. Nach dem neuen § 14e Abs. 1 UVPG-E sollen die Zulassungsbehörden bei Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung (insb. von Rüstungsgütern, Munition und Sprengstoffen) dienen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erforderlichkeit des betroffenen Projekts für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr durch eine Erklärung des Bundesverteidigungsministeriums bestätigt wird und sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Einschätzung des Bundesverteidigungsministeriums nachteilig auf die Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde.

Weniger Genehmigungserfordernisse bei Schienenmaßnahmen

Der Bau von Stromschienen, Stromschaltanlagen und der Ausbau von Bahnsteigen bedarf künftig keiner Planfeststellung mehr (§ 18 Abs. 1a AEG-E).

Bekanntgabe- und Einvernehmensfiktionen

Die Planfeststellungsbehörde kann nach bisheriger Rechtslage nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau verschiedener Infrastrukturvorhaben festgesetzt werden; siehe beispielhaft § 28 Abs. 3a PBefG für den Bau von Betriebsanlagen der Straßenbahnen. Vorläufige Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. Künftig kommt es im Falle der Bekanntmachung über das Internet zu einer Bekanntgabefiktion nach zwei Wochen bei vielen Vorhaben, was wodurch der Fristlauf für Rechtsbehelfe Dritter einheitlich in Gang gesetzt wird und damit mehr Rechtssicherheit entsteht; vgl. § 14 Abs. 2 WaStrG-E für Bauvorhaben der Bundeswasserstraßen, § 28 Abs. 3a des Entwurfs des Personenbeförderungsgesetzes („PBefG-E“) für Bauvorhaben der Straßenbahnen und § 17 Abs. 2 FStrG-E für Bauvorhaben der Bundesfernstraßen.

Zur Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren kommt es künftig zudem vereinzelt zu Einvernehmensfiktionen (siehe z.B. § 14 Abs. 3 Satz 4 WaStrG-E). Schweigt eine Behörde während der gesetzlich bestimmten Frist, gilt ihr Einvernehmen kraft Gesetzes als erteilt.

Nach bisheriger Rechtslage ist bei großen Infrastrukturvorhaben häufig die Zustimmung anderer Behörden erforderlich, da solche Projekte regelmäßig Belange berühren, die in die fachliche Zuständigkeit von Landesbehörden fallen. So sind etwa für den Wasser- und den Naturschutz die jeweiligen Wasser- und Naturschutzbehörden der Länder verantwortlich. Um deren fachliche Expertise und eine gewisse Orts- und Sachnähe in den Entscheidungsprozess zu integrieren, sind Zustimmungserfordernisse an vielen Stellen gesetzlich vorgesehen. In der Praxis führen diese Zustimmungserfordernisse aber zu erheblichen Verzögerungen. Durch die Einführung von Einvernehmensfiktionen wird verhindert, dass Projekte allein durch behördliches Schweigen oder verzögerte Stellungnahmen aufgehalten werden.

Teilweise werden Einvernehmenserfordernisse im Regierungsentwurf sogar gestrichen, um Verzögerungen durch notwendige Zustimmungen zu reduzieren (siehe z.B. § 19 Abs. 3 des Entwurfs des Wasserhaushaltsgesetzes („WHG-E“)).

Benehmen statt Einvernehmen

Zur Verfahrensbeschleunigung wird künftig in verschiedenen Genehmigungsprozessen auf eine Zustimmungspflicht anderer beteiligter Behörden zugunsten einer bloßen Anhörungspflicht verzichtet, vgl. § 16 Abs. 2 ROG-E, § 17b Abs. 4 FStrG-E, § 19 Abs. 3 WHG-E.

Ersatzgeld statt Ausgleichsmaßnahmen im Naturschutzrecht

Bei natureingreifenden Infrastrukturvorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, wird die Ersatzzahlung als gleichrangige Alternative zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anerkannt. Das bedeutet, dass Projektträger natureingreifender Infrastrukturprojekte künftig auf tatsächliche Ausgleichsmaßnahmen zum Schutze der Natur verzichten können. Ersatzzahlungen an das Bundesministerium für Umwelt können diese ersetzen und das Ministerium stellt sicher, dass die Zahlungen zweckgebunden zur ökologischen Aufwertung im betroffenen Naturraum verwendet werden (vgl. § 15 Abs. 6a BNatSchG-E).

Explizit hervorgehoben wird diese Möglichkeit aus § 15 Abs. 6a BNatSchG-E auch für Vorhaben nach § 1 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes („TKG“). Demnach können Projektträger, die eine Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen beabsichtigen, ebenfalls Ersatzzahlungen leisten, anstatt tatsächliche Ausgleichsmaßnahmen zum Schutze der Natur durchzuführen.

Keine Änderungen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Der Referentenentwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes sah noch vor, dass Umweltvereinigungen nur eine befristete Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erhalten. Zudem waren prozessuale Hürden vorgesehen für die verspätete Geltendmachung von Einwendungen durch Umweltvereinigungen in umweltrechtlichen Gerichtsverfahren. Der Referentenentwurf sah auch die Streichung der aufschiebenden Wirkung von Klagen anerkannter Umweltvereinigungen vor. 

Diese Themen wurden im Regierungsentwurf gestrichen und in ein weiteres Gesetzespaket ausgelagert: Der neue Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (BT-Drs. 21/4146) sieht unter anderem eine befristete Anerkennung von Umweltvereinigungen (§ 3 Abs. 4 UmwRG-E) und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung (§ 7 Abs. 6 UmwRG-E) vor. Die Bundesregierung will außerdem auf europäischer Ebene auf die Einführung einer materiellen Präklusion hinwirken (BT-Drs. 21/4146, S. 16).

Reaktionen zum InfZuG und Kritik

Die Bundesregierung betont die Einsparpotenziale durch digitale Verfahren und den Einsatz digitaler Tools. So geht das Bundesverkehrsministerium davon aus, dass Effizienzsteigerungen von bis zu 30 % möglich seien. 

Demgegenüber ruft der Regierungsentwurf auch Kritik hervor: Insbesondere die Gleichstellung der Ersatzzahlung mit der Naturalkompensation in den naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen gefährde die Natur und gewährleiste nicht den nötigen Natur- und Landschaftsschutz. Zudem werde die Natur durch die pauschale Einstufung vieler Verkehrsprojekte als überragendes öffentliches Interesse rechtlich abgewertet, was dazu führe, dass Eingriffe in die Natur vom Ausnahmefall zum Regelfall würden.

Im Referentenentwurf des BMWE war außerdem noch vorgesehen, dass für alle Bauvorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, Ersatzzahlung und Realkompensation im Naturschutzrecht gleichgestellt werden. Das hätte also auch für Energieinfrastruktur-Vorhaben gegolten. Die Möglichkeit infolge eines projektbezogenen Eingriffs in die Natur, Ersatzzahlungen statt Naturalkompensationen zu leisten, soll jetzt nur noch für bestimmte Infrastrukturvorhaben des Bundes (Verkehr, Militär, Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sowie Telekommunikation) gelten. Insbesondere Energieinfrastruktur-Projekte sind damit nicht mehr von der Vereinfachung erfasst.

Die Nichteinbeziehung von Energievorhaben in die neue Ersatzzahlungsmöglichkeit im Naturschutzrecht hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf massiv kritisiert. Allerdings hat die Bundesregierung in einer darauf veröffentlichten Gegenäußerung bereits angekündigt, im parlamentarischen Verfahren einen Erweiterungsvorschlag vorzulegen, der für Vorhaben im Energiebereich, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, gelten soll. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten die Bundesregierung für Energieinfrastruktur-Projekte plant.

Fazit & Auswirkungen für die Praxis

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz markiert einen klaren Kurswechsel hin zu digitalen, einheitlichen und schnelleren Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte. Besonders die konsequente Digitalisierung des Planfeststellungsverfahrens und die rechtliche Priorisierung zentraler Verkehrsvorhaben werden Verfahren spürbar beschleunigen. 

Für die Praxis bedeutet der Regierungsentwurf vorerst: Vorbereitung auf „digital only“, klares Fristen-Management und belastbare Kompensations- bzw. Umweltstrategien. Wer seine Abläufe frühzeitig anpasst, profitiert schneller von den Beschleunigungsgewinnen und minimiert Probleme in der Übergangsphase. Mit Blick auf ein mögliches Inkrafttreten ab Mitte 2026 sollte damit nicht zu lange gewartet werden.

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