Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) hat am 4. August einen Hinweis zu Fristen und Berechnungsparametern sowie zwei Merkblätter zum Industriestrompreis veröffentlicht: das Merkblatt zum Industriestrompreis und das Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen. Damit stehen nun die konkreten Berechnungsparameter sowie die Fristen für das Abrechnungsjahr 2026 fest: die Antragstellung wird voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich sein; die Antragsfrist endet am 31. März 2027. Zugleich liegen erstmals konkrete Erläuterungen und exemplarische Veranschaulichungen für Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der Beihilfe vor. Zum Industriestrompreis berichteten wir zuletzt hier und hier.
Hinweis: Fristen und Portal
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Portal „Förderzentrale Deutschland“, über das auch die Nachweisführung über die Dekarbonisierungsmaßnahmen erfolgen soll. Das Antragsportal wird laut der Website des BAFA voraussichtlich ab Dezember 2026 geöffnet, sodass die Anträge rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2026 gestellt werden können. Die Antragsfrist wurde nun konkretisiert und endet am 31. März 2027 (und damit am frühestmöglichen Zeitpunkt innerhalb der von der Förderrichtlinie vorgesehenen Spanne vom 31. März bis zum 30. September). Der ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh erforderliche Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers kann hingegen bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden. Sofern ein Antragsteller für dasselbe Abrechnungsjahr auch die Strompreiskompensation beantragt, besteht eine verlängerte Antragsfrist bis zum 15. Juli 2027.
Hinweis: Berechnungsparameter für 2026
Das BAFA hat nun die konkreten Berechnungsparameter für das Abrechnungsjahr 2026 veröffentlicht. Damit steht die Fördersumme pro kWh fest. Die Höhe der Basis-Beihilfe ergibt sich aus dem für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegten Differenzpreis multipliziert mit 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs. Der Differenzpreis beträgt grundsätzlich 50 % des Referenzpreises; er wird jedoch durch einen Zielpreis von 5 ct/kWh begrenzt – diesen Betrag muss jedes Unternehmen mindestens selbst tragen. Liegt der Referenzpreis unter 10 ct/kWh (wie 2026), ergibt sich der Differenzpreis durch Abzug von 5 ct/kWh vom Referenzpreis. Der Referenzpreis – der durchschnittliche Börsenstrompreis, der im Vorjahr an der European Energy Exchange („EEX“) für die Lieferung im Abrechnungsjahr gehandelt wurde – beträgt für 2026: 8,744 ct/kWh. Daraus ergibt sich ein Differenzpreis von 3,744 ct/kWh.
Beispielrechnung des BAFA: Ein Unternehmen mit einem anrechenbaren Stromverbrauch von 100 GWh erhält als Basis-Beihilfe eine Entlastung i.H.v. EUR 1.872.000 (= 0,5 × 100.000.000 kWh × 0,03744 EUR/kWh). Zusätzlich kann ein Flexibilitäts-Bonus beantragt werden, der die Beihilfe um 10 % erhöht (hier: EUR 187.200); dies setzt jedoch weitergehende Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen voraus.
Merkblatt zum Industriestrompreis: Konkretisierungen zum Antragsverfahren
Das Merkblatt Industriestrompreis präzisiert eine Reihe von Punkten, die in der Förderrichtlinie und den vorangegangenen Eckpunkten nur skizziert waren. Neu und beachtenswert sind die folgenden Punkte:
- Unternehmensbegriff i.R.d. Antragsberechtigung (Ziff. 2, 2. Absatz): Die Antragsberechtigten wurden dahingehend konkretisiert, dass deren Rechtsform unerheblich ist und dass bei Konzernen statt dem Gesamtkonzern die einzelne Konzerngesellschaft betrachtet wird.
- Anrechenbarer Strom (Ziff. 3.1): Nach der Förderrichtlinie ist die tatsächlich verbrauchte Strommenge anrechenbar. Das Merkblatt konkretisiert dies wie folgt: Anrechenbar ist die tatsächlich selbstverbrauchte Strommenge – unabhängig davon, ob der Strom selbsterzeugt oder fremdbezogen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch indirekte Strommengen anrechenbar (d.h. der anteilige Stromverbrauch, der beim Industrieparkbetreiber für die Produktion leitungsgebundener Sekundärenergien eingesetzt wurde, z.B. Industriegase, Druckluft, Kälte, Wärme, Dampf oder Wasser). Nicht anrechenbar sind an Dritte weitergeleitete Strommengen. Eine solche Weiterleitung (Drittabgrenzung) liegt nach dem Merkblatt nur vor, wenn ein Kaufvertrag über Stromlieferungen besteht. Alternativ kann das Unternehmen das – in dem Merkblatt so bezeichnete – „Betreiberkonzept“ nach dem EnFG und der Besonderen Ausgleichsregelung („BesAR“) wählen. Bei diesem Konzept kommt es nicht auf einen Stromliefervertrag an, sondern auf die Betreibereigenschaften: tatsächliche Sachherrschaft, eigenverantwortliche Arbeitsweise und Tragung des wirtschaftlichen Risikos. In diesem Fall findet § 45 EnFG entsprechende Anwendung. Unabhängig von der Wahl des Abgrenzungsmodells sind laut Hinweis des BAFA sämtliche angegebenen Stromverbräuche grundsätzlich mess- und eichrechtskonform zu messen; soweit Strommengen wegen des Fehlens von entsprechenden Messeinrichtungen nicht eichrechtskonform ermittelt werden können, ist eine Schätzung entsprechend § 46 Absatz 3 Satz 2 EnFG zulässig.
- Ausschlusskriterien (Ziff. 2.1): Neben den bekannten Ausschlussgründen (Insolvenz, Schuldnerverzeichnis) detailliert das Merkblatt die EU-Kriterien für Unternehmen in Schwierigkeiten: mehr als die Hälfte des Stammkapitals oder der Eigenmittel verloren und bei Nicht-KMU ein Verschuldungsgrad von >7,5 und EBITA/Zinsaufwand <1,0 in den letzten zwei Jahren. Harte Patronatserklärungen oder Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt sind keine ausreichenden Sicherungsmittel.
- Präzisierung der Abnahmestelle (Ziff. 3.2): Die Begriffsbestandteile der Abnahmestelle, welche in der Förderrichtlinie definiert wird, werden im Merkblatt präzisiert: so z.B., dass der räumliche und physische Zusammenhang eine wertende Zusammenfassung der Verbindungsstellen auf dem Betriebsgrundstück ist, oder, was ein abgeschlossenes Betriebsgelände und ein einheitlicher Betriebszweck ist sowie wozu Entnahmepunkte dienen.
- Bevollmächtigung (Ziff. 4.1): Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist im Antrags- und Nachweisverfahren möglich (§ 14 VwVfG); die Vollmachtsurkunde ist im Portal hochzuladen.
- Nachweise bei <10 GWh anrechenbarem Stromverbrauch (Ziff. 4.3.1): Erforderlich ist der Nachweis der Zugehörigkeit der Abnahmestellen zu einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig durch Bescheinigung der statistischen Landesämter, an dessen Einschätzung das BAFA nicht gebunden ist; ein Lageplan der Abnahmestellen, Stromrechnungen in Form der Jahresrechnung oder einer Rechnung für den Dezember, aus der die Jahresmengen hervorgehen, sowie bei Industrieparks ggf. Nachweise zum anrechenbaren indirekten Stromverbrauch.
- Nachweise bei >10 GWh anrechenbarem Stromverbrauch (Ziff. 4.3.2): Hierfür ist ein Prüfungsvermerk über die Angaben im Antragsverfahren durch einen Wirtschaftsprüfer einzureichen; das Erfordernis zur Einreichung von Stromrechnungen zum Nachweis des anrechenbaren Stroms entfällt.
- Kumulierungsfähige Instrumente (Ziff. 5.4): Dieselben Strommengen können nicht sowohl für den Industriestrompreis als auch für die Strompreiskompensation („SPK“) geltend gemacht werden; für unterschiedliche Strommengen ist die gleichzeitige Inanspruchnahme beider Instrumente möglich. Mit dem Industriestrompreis kumulierbar sind: BesAR (EnFG), reduzierte Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 StromNEV), begrenzter Aufschlag für besondere Netznutzung, Konzessionsabgabebefreiungen (§ 2 Abs. 4 KAV) sowie BEHG-/BECV-Kompensation.
- Sonderfälle der Unternehmensgründung und der Umstrukturierung (Ziff. 6): Die Beihilfe ist nur beantragbar bei einer Unternehmensgründung vor Ende des Abrechnungsjahres; bei unterjähriger Gründung gilt nur der verkürzte Zeitraum, keine lineare Hochrechnung auf 12 Monate. Auf Strommengen eines anderen Unternehmens darf nur bei identitätswahrender Umstrukturierung, also mind. 75 % der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit bleibt erhalten, Bezug genommen werden. Bloße Umfirmierungen, Adressänderungen, Share Deals sowie rein rechts-formwechselnde Umwandlungen ohne Vermögensübergang sind nach dem Merkblatt keine Umstrukturierungen. Diese Unternehmensveränderungen sind nach dem Merkblatt für den Industriestrompreis unbeachtlich.
Merkblatt zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen: Praxisleitfaden des BAFA
Das Merkblatt zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen konkretisiert die in der Förderrichtlinie abstrakt geregelten Vorgaben zu der für den Industriestrompreis erforderlichen Investitionsverpflichtung. Antragsteller müssen sich verpflichten, mindestens 50 % der gewährten Basis-Beihilfe in neue oder modernisierte Anlagen zu investieren, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten. Für diese Dekarbonisierungsmaßnahmen darf keine andere Beihilfe in Anspruch genommen werden.
- Keine Festlegung bei Antragstellung (Ziff. 3.1): Der Antragsteller muss sich bei Antragstellung noch nicht auf eine konkrete Maßnahme festlegen. Das BAFA empfiehlt gleichwohl eine frühzeitige Entscheidung.
- Anrechenbare Maßnahmen – Beispielkataloge (Ziff. 2.1-2.4): Die Förderrichtlinie benennt die vier Maßnahmenkategorien nur abstrakt; das Merkblatt liefert hingegen für jede Kategorie umfangreiche Praxisbeispiele. Zudem definiert es erstmals die Begriffe „neu“, „modernisiert“ und „Anlagen zur Erzeugung Erneuerbare Energien“ („EE-Anlagen“).
- Kategorie a) – EE-Erzeugung und PPAs (Ziff. 2.1): Diese Maßnahmengruppe umfasst Investitionen in EE-Anlagen (z.B. Photovoltaik, Wind) sowie Stromlieferverträge („PPAs“), die der Finanzierung neuer oder modernisierter EE-Anlagen dienen. Bei den neu errichteten oder modernisierten Anlagen muss es sich um Anlagen handeln, für die keine anderen Beihilfen in Anspruch genommen werden. Anlagen bspw. mit EEG-Vergütung sind folglich ausgeschlossen. Dekarbonisierungsmaßnahmen dürfen frühestens nach Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres umgesetzt werden. Maßgeblich ist das im Marktstammdatenregister eingetragene Inbetriebnahme- bzw. Änderungsdatum. Das Hinzufügen einzelner Module zu einer bestehenden PV-Anlage wird als getrennte (neue) Anlage betrachtet. Für PPAs gilt: Abschluss frühestens am 1. Januar 2026; nur tatsächlich entstandene Kosten innerhalb des Investitionszeitraums (48 Monate, s. Ziff. 3.2) sind anrechenbar. Ein Doppelansatz derselben Strommenge als anrechenbarer Verbrauch und als Investitionskosten ist unzulässig; eine anteilige Aufteilung ist möglich.
- Kategorie b) – Energieeffizienz (Ziff. 2.2): Diese Maßnahmengruppe umfasst Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken (z.B. hocheffiziente Motoren, Wärmerückgewinnung). Maßnahmen müssen sich zumindest mittelbar auf den Stromverbrauch auswirken; reine Erdgas-/Mineralöleinsparungen genügen nicht. Die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 ist nur anrechenbar, wenn die Einführung freiwillig erfolgt, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung des Unternehmens hierzu.
- Kategorie c) – Flexibilität (Ziff. 2.3): Diese Maßnahmengruppe umfasst Investitionen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität (z.B. Stromspeicher, Wärmepumpen, Elektrifizierung von Logistik und Mobilität). Werkspezifische Lagererweiterungen, Präqualifikationskosten über Mess-, Steuer- und IT-Infrastruktur hinaus sind – mit Ausnahmen – nicht anrechenbar. Die Neu- und Ersatzbeschaffung von Elektro-PKWs können nur dann als Dekarbonisierungsmaßnahme angerechnet werden, wenn sie ein bidirektionales Laden ermöglichen (nur Vehicle-to-Home oder Vehicle-to-Grid, nicht Vehicle-to-Device / Vehicle-to-Load). Die Anrechnung von kohlenstoffarmem Wasserstoff erfordert min. 70 % Einsparung von Treibhausgasemissionen.
- Umsetzungszeitpunkt und -frist für Dekarbonisierungsmaßnahmen (Ziff. 3.2): Die Dekarbonisierungsmaßnahmen müssen innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung des Industriestrompreises umgesetzt werden; die Frist beginnt mit dem Datum des Bewilligungsbescheids. Eine Verlängerung auf 72 Monate ist nur bei nachträglich eingetretenen technischen Gründen (z.B. unvorhersehbare Lieferengpässe) möglich. Umgesetzt ist eine Maßnahme grundsätzlich dann, wenn sie tatsächlich realisiert bzw. in Betrieb genommen ist. Der früheste Umsetzungszeitpunkt ist der Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres. Kosten, die vor dem Abrechnungsjahr 2026 entstanden sind, können zur Erfüllung nicht geltend gemacht werden, d.h. sind nicht anrechenbar auf den Dekarbonisierungsbeitrag. Eine Umsetzung vor Gewährung der Basis-Beihilfe erfolgt auf eigenes Risiko; ein Anspruch auf Gewährung der Basis-Beihilfe lässt sich daraus nicht ableiten. Die Dekarbonisierungsmaßnahmen müssen nicht an den beantragten Abnahmestellen umgesetzt werden. Maßgeblich ist, dass sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Der über den Mindestinvestitionsbetrag hinausgehende Teil kann für andere Abrechnungsjahre genutzt werden, sofern die Umsetzungsfrist eingehalten wird (sog. Aufteilung einer Maßnahme). Das Verbot, dass die Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahme nicht vor Beginn des Abrechnungsjahres erfolgt sein darf, gilt in diesem Fall nur für den Antrag auf Basis-Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2026. Die Aufteilung einer Maßnahme ist bei der Nachweisführung (s. Ziff. 4) anzugeben.
- Ansatzfähige Kosten und Leasing (Ziff. 3.4): Das Merkblatt enthält erstmals eine detaillierte Positiv-/Negativliste ansatzfähiger Kosten für den Dekarbonisierungsbeitrag. Eigenleistungen und Leistungen ohne Rechnung sind von einer Anrechnung ausgeschlossen; bei Liefer- und Leistungsverträgen zwischen verbundenen Unternehmen können maximal Marktpreise anerkannt werden. Fördermittel ohne EU-Beihilfecharakter bleiben zulässig, sind aber von der Investitionssumme abzuziehen. Bei Leasing ist die steuerrechtliche Zuordnung nach BMF-Erlassen entscheidend.
- Nachweisführung (Ziff. 4): Die Nachweisführung erfolgt elektronisch über das Antragsportal („Förderzentrale Deutschland“) spätestens drei Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist. Wird der Nachweis nicht innerhalb der Frist eingereicht, ist der Bewilligungsbescheid nach dem Merkblatt vollständig aufzuheben. Folgende Angaben werden benötigt: (i) Angaben zu Dekarbonisierungsmaßnahmen; (ii) Angaben zu den ansatzfähigen Investitionskosten; (iii) Beschreibung der durchgeführten Dekarbonisierungsmaßnahmen; und (iv) zusätzliche Angaben bei der Umsetzung durch Dritte. Nachweise sind bspw. Rechnungen, Inbetriebnahmeprotokolle, Auftragserteilung/Bestellung, technische Unterlagen, ggf. Einwilligungs- und Einverständniserklärungen des Dritten.
Handlungsempfehlungen
Angesichts der Vielzahl an Detailanforderungen des Merkblatts und der feststehenden Antragsfrist zum 31. März 2027 empfiehlt sich Unternehmen eine frühzeitige und sorgfältige Prüfung der Anwendbarkeit der einzelnen Voraussetzungen auf den jeweiligen Einzelfall.