Öffentliches Recht

Direktleitungen: EuGH stärkt alternative Versorgungsmodelle – Mehr Spielraum für das deutsche Kundenanlagen-Thema?

Am 17. September 2026 hat der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-722/24 und C-756/24 den Begriff der Direktleitung nach Art. 2 Nr. 41 i.V.m. Art. 7 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) weit ausgelegt. Ausgangspunkt waren zwei lettische Verfahren, in denen die nationale Regulierungsbehörde Genehmigungen für Stromleitungen außerhalb des Verteilernetzes verweigert hatte. Das Urteil kann die deutsche Diskussion zur Kundenanlage neu beleben – offen ist aber noch, wie der deutsche Gesetzgeber den neuen Spielraum nutzen wird.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

In beiden Ausgangsverfahren wollten Erzeuger bzw. Abnehmer eine physische Stromverbindung außerhalb des öffentlichen Verteilernetzes errichten; die lettische Regulierungsbehörde verneinte jedoch jeweils die Voraussetzungen einer „Direktleitung”:

  • In der Rs. C-722/24 betreibt das Unternehmen Elektro bizness ein Blockheizkraftwerk und wollte einen weiteren Industriekunden über eine rund 400 m lange Leitung an seine bestehende, 7,6 km lange Erdkabelleitung anschließen, über die bereits sechs Kunden ohne Zwischenschaltung des Netzes versorgt werden. Die Regulierungsbehörde lehnte ab, weil die Leitung ihrer Ansicht nach nicht Teil des Produktionsstandorts sei.
  • In der Rs. C-756/24 beantragte das kommunale Nahverkehrsunternehmen Jelgavas autobusu parks eine 6,5 km lange Leitung zwischen einer geplanten Wasserstoffanlage und einem Biomassekraftwerk, um Strom direkt und kostengünstiger zu beziehen; der Netzanschluss sollte nur als Reserve dienen. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt.

Das lettische Oberste Gericht (Augstākā tiesa) legte beide Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die Vorlagefragen betrafen die Auslegung des Begriffs „Direktleitung“ in Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie (EU) 2019/944: Kann eine Leitung, die einen Kunden an eine bereits bestehende Erzeugerleitung anschließt, als Direktleitung gelten – auch wenn sie über den Produktionsstandort hinausreicht und bereits andere Kunden versorgt werden? Und steht ein beibehaltener Reserveanschluss an das Verteilernetz der Einstufung als Direktleitung entgegen?

Die Kernaussagen des Urteils im Überblick

Der EuGH beantwortete beide Fragen zugunsten eines weiten Begriffsverständnisses:

  • Der Begriff der Direktleitung erfasst auch Konstellationen, in denen mehrere Kunden an eine bestehende Leitung angeschlossen werden. Eine räumliche Nähe zur Erzeugungsanlage ist nicht erforderlich; die Direktleitung kann daher auch länger sein.
  • Kunden einer Direktleitung müssen nicht vollständig vom Verteilernetz getrennt sein. Insbesondere bleibt ein Reserveanschluss zulässig (Art. 4, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie). Der Einsatz der Direktleitung ist daher nicht auf „Insellösungen” beschränkt, sondern kann als Ergänzung zum Verteilernetz dienen.
  • Entscheidend für die Einstufung als Direktleitung ist allein, ob der Kunde ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes mit Strom versorgt wird – nicht, ob ein paralleler Netzanschluss besteht oder technisch möglich wäre.

Bedeutung für die Praxis: Kundenanlage im deutschen Recht

Am 28. November 2024 hatte der EuGH entschieden, dass die deutschen Regelungen zur Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a und 24b EnWG) nicht mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vereinbar sind (Rs. C-293/23; wir berichteten hier). Auch wenn Bestandsanlagen derzeit noch als Kundenanlagen weiterbetrieben werden können, herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit bei Neuinvestitionen: Betreiber von Industrie-, Betriebs- und Gewerbenetzen, Krankenhäusern, Universitäten oder Wohnquartieren, die ihre Infrastruktur bislang als unregulierte Kundenanlage eingestuft hatten, könnten als Verteilernetz gelten – mit Entflechtungs- und Netzentgeltpflichten. Beim Netzanschluss neuer Leitungsinfrastrukturen stellt sich in der Praxis nun regelmäßig die Frage, wie die hinter dem Netzanschluss liegende Infrastruktur regulatorisch gefasst ist. Eine gesetzliche Klarstellung steht aus; Unternehmen müssen derzeit Investitionsentscheidungen unter fortbestehender Unsicherheit treffen. 

Das aktuelle Direktleitungs-Urteil eröffnet dem Gesetzgeber nun neue Spielräume für eine unionsrechtskonforme Neukonzeption: Der EuGH betont Verbraucherwahlfreiheit und den Ausbau erneuerbarer Energien. Der deutsche Gesetzgeber könnte die weiter Auslegung des Direktleitungsbegriffes aufgreifen und (jedenfalls teilweise) zum Gegenstand der unregulierten Netzinfrastruktur in Deutschland machen. Für Contracting-Modelle, Industrieparks mit eigener Erzeugung oder Wasserstoffprojekte wäre dies von erheblicher Bedeutung. Wie die Umsetzung erfolgt und wie sich die Regulierungsbehörden positionieren, bleibt abzuwarten.

Weiterleiten
Keep in Touch

Keep in Touch
Gleiss Lutz informiert

Gerne nehmen wir Sie auf unseren Verteiler auf und informieren Sie über aktuelle Rechtsentwicklungen und Veranstaltungen.

Jetzt anmelden