Außenwirtschaftsrecht

Außenwirtschaftsrecht Update: Sanktionen der EU gegen Russland – 21. Sanktionspaket

Am Mittwoch, dem 23. Juli 2026, haben die EU-Mitgliedstaaten das 21. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus als Reaktion auf den andauernden Angriffskrieg gegen die Ukraine beschlossen. Das Paket enthält neue Maßnahmen im Energiebereich und im Finanzsektor, neue Handelsbeschränkungen sowie weitere Regelungen zum Schutz von EU-Unternehmen vor missbräuchlichen Vergeltungsklagen. Gleichzeitig setzt sich der Trend aus vorherigen Sanktionspaketen fort, dass sich die Maßnahmen der EU zunehmend auch gegen Unternehmen in Drittstaaten richten, die die EU-Sanktionen unterlaufen. Darauf hat nun auch China unmittelbar mit Gegensanktionen reagiert.

Nach schwierigen Verhandlungen, in denen mehrere EU-Mitgliedstaaten auf Abschwächungen beziehungsweise Ausnahmeregelungen für eigene Unternehmen gedrängt hatten, haben sich die EU-Regierungschefs auf ein neues Sanktionspakets gegen Russland und Belarus geeinigt. Aufgrund der Dauer der Verhandlungen hatte die EU bereits am 15. Juni 2026, also „zwischen“ dem 20. und dem 21. Sanktionspaket, weitere personenbezogene Sanktionen verhängt, in dessen Rahmen auch die neue Ausnahmeregelung für Geschäftsaktivitäten mit dem zuvor im Zuge des 20. Sanktionspakets sanktionierten chinesischen Unternehmen Yangzhou Yangjie Electronic Technology Co., Ltd. eingeführt wurde. Mit den neuesten Maßnahmen baut die EU auf den Regelungen des 20. Sanktionspakets aus April 2026 auf (Wir haben dazu berichtet: Außenwirtschaftsrecht Update: Sanktionen der EU gegen Russland - 20. Sanktionspaket). Die Maßnahmen des neuen Sanktionspakets fokussieren sich erneut auf den Energie- und Finanzsektor, wobei die Sanktionen im LNG-Bereich durch Einführung neuer Ausnahmeregelungen teilweise eher abgeschwächt wurden.

EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus

Das 21. Sanktionspaket umfasst im Wesentlichen die folgenden Rechtsakte:

  • Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1848 verschärft die im Wesentlichen handelsbezogenen Sanktionen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
  • Mit der Änderungsverordnung (EU) 2026/1844 wird die Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, abgeändert. Neben neuen Ausnahmeregelungen wird insbesondere der Rechtsschutz für EU-Unternehmen erweitert.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 ergänzt den Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014, der die natürlichen und juristischen Personen aufführt, die personenbezogenen Finanzsanktionen unterliegen. 
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1846 erweitert die handelsbezogenen Sanktionen in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1817 wird zudem der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, der die natürlichen und juristischen Personen aufführt, die personenbezogen Finanzsanktionen unterliegen, ergänzt.

Aus diesen Rechtsakten sind die folgenden sanktionsrechtlichen Änderungen besonders hervorzuheben:

Ölpreisdeckel und Energie-Infrastruktur

Die im 18. Sanktionspaket vereinbarte Anpassung der Ölpreisobergrenze an den durchschnittlichen Marktpreis wird für ein Jahr bis Juli 2027 ausgesetzt. Hierdurch sollen Russlands Einnahmen aus Ölexporten – insbesondere vor dem Hintergrund zu erwartender Preissteigerungen infolge einer möglichen Schließung der Straße von Hormus – begrenzt werden. Eine frühere Überprüfung bleibt bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen möglich.

Im Bereich LNG wird eine neue Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankern an jegliche Käufer in Drittstaaten etabliert. Über ein eventuelles vollständiges Verkaufsverbot an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland entscheidet der Rat nach einer Bewertung durch die Kommission in drei Monaten. Mit dem Verkaufsverbot wären dann zusätzliche Sorgfaltspflichten verbunden, wie sie auch für den Verkauf von Common High Priority-Gütern gelten. 

Das seit dem 25. April 2026 geltende Importverbot für russisches LNG in Drittstaaten in Art. 3ra Verordnung (EU) 833/2014 wird hingegen durch neue Ausnahmen abgeschwächt. Eingeführt werden befristete, verlängerbare Ausnahmen, zum einen für LNG-Lieferungen nach Japan und Korea und zum anderen für die Erfüllung von Altverträgen mit langen Laufzeiten. Hintergrund hierfür war eine Forderung Griechenlands, dessen heimische Unternehmen, hierunter die griechische Reederei Dynagas, russisches Flüssiggas an Drittstaaten liefern. 

Verschärfung der Sanktionen gegen die russische Schattenflotte

Die EU baut ihre Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte weiter aus. 41 weitere Schiffe – zusätzlich zu den bereits 632 sanktionierten – unterliegen künftig einem Hafenzugangsverbot und einem Dienstleistungsverbot. Erstmals werden dabei auch Drittstaaten-Dienstleister sanktioniert, die für gelistete Schiffe Dienstleistungen erbracht hatten.

Ausweitung der Finanz- und Kryptosanktionen

Im Finanzsektor werden die bestehenden Sanktionen nochmals erheblich ausgeweitet. Die Liste der einem Transaktionsverbot unterliegenden russischen Banken sowie solchen aus Drittstaaten wird erweitert; insgesamt sind nunmehr mehr als 100 russische Banken von dem Verbot betroffen. Zusätzlich wird die Nutzung von Finanznachrichtendiensten untersagt.

Im Bereich der Kryptowährungen werden die Sanktionen ebenfalls verschärft, unter anderem durch ein neues Transaktionsverbot gegen Krypto-Dienstleister und -Plattformen in bestimmten Drittstaaten. Ferner wird das Verbot hinsichtlich des Besitzes beziehungsweise der Kontrolle von Kryptodienstleistungsunternehmen durch russische Staatsangehörige ausgeweitet.

Handelsbeschränkungen

Auch die güterbezogenen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen werden weiter verschärft. Auf der Ausfuhrseite werden unter anderem bestimmte Metallpulver und -legierungen für die Luft- und Raumfahrt- sowie Drohnenproduktion sowie damit verbundene Technologien (z. B. Störsender/“Jamming“-Ausrüstung) erfasst.

Auf der Einfuhrseite wird insbesondere die Diversifizierung bei Metallerz-Importen festgeschrieben. Die EU-Importe lagen 2025 bei rund 60 Mio. EUR – im Vergleich zu 285 Mio. EUR vor Beginn der Invasion.

Verlängerung Divestment-Ausnahme

Die Ausnahmeregelungen für den Abzug von Investitionen aus Russland wurden erneut um ein Jahr verlängert. Nach Art. 12b Verordnung (EU) 833/2014 etwa können nun bis zum 31. Dezember 2027 Genehmigungen für Verkäufe sanktionierter Produkte an Personen und Unternehmen in Russland erteilt werden, wenn dies für den Abzug von Investitionen aus Russland unbedingt erforderlich ist.

Rechtsschutz für EU-Unternehmen

Die EU baut zudem den rechtlichen Schutz europäischer Unternehmen vor missbräuchlichen Vergeltungsklagen weiter aus. Das Verbot der Anerkennung von Urteilen russischer Gerichte in Art. 11c Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 wird ausgeweitet. EU-Gerichte sollen des Weiteren künftig per gerichtlicher Anordnung Personen anweisen können, eine Vollstreckung rechtswidriger russischer Urteile in keinem Rechtsraum anzustreben. 

Anti-Umgehungsmaßnahmen und neue Listungen

Insgesamt umfasst das 21. Sanktionspaket 218 neue Personenlistungen (48 Einzelpersonen und 170 Einrichtungen). Hierbei handelt es sich um die höchste Zahl an Neu-Listungen im Rahmen eines Sanktionspakets seit Kriegsbeginn. Die gelisteten natürlichen und juristischen Personen unterliegen Vermögenseinfrierungen sowie dem Verbot, ihnen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Für natürliche Personen bestehen zusätzlich Reiserestriktionen. 

Zunehmende Extraterritorialität – Listungen von Unternehmen in Drittstaaten

Auch in diesem Sanktionspaket setzt sich die Tendenz fort, dass sich die Sanktionen der EU zunehmend auch direkt gegen Unternehmen in Drittstaaten richten. Dieses Instrument ähnelt den Secondary Sanctions des US-Sanktionsrechts, durch das eine extraterritoriale Anwendbarkeit der EU-Sanktionen „durch die Hintertür“ erreicht wird: Durch die Listung werden Unternehmen in Drittstaaten sanktioniert, die die EU-Sanktionsmaßnahmen unterlaufen, obwohl die Unternehmen in den Drittstaaten formalrechtlich nicht zur Einhaltung der EU-Sanktionen verpflichtet sind. Im 21. Sanktionspaket wird dieses Instrument etwa in den folgenden Bereichen eingesetzt:

  • Außenhandel (Dual-Use-Güter): Art. 2b i.V.m. Anhang IV der Verordnung (EU) 833/2014 untersagt, Dual-Use-Güter und bestimmte Hochtechnologiegüter an die dort gelisteten Personen und Einrichtungen zu exportieren. Diesem Anhang wurden 51 neue Einrichtungen hinzugefügt, von denen 27 in Drittstaaten ansässig sind (insbesondere China, Türkei, Kirgistan, Indien, Kasachstan und den Vereinten Arabischen Emiraten). 
  • Finanzsektor (Banken): Über die Transaktionsverbote nach Art. 5ac und Art. 5ad der Verordnung (EU) 833/2014 i.V.m. Anhängen XLIV und XLV kann die EU Kredit- und Finanzinstitute vom Zugang zu Transaktionen mit EU-Wirtschaftsteilnehmern ausschließen. Im 21. Sanktionspaket sind auch vier Banken mit Sitz in Drittstaaten gelistet (Mongolei, Kirgistan, Indien). 
  • Kryptowerte: Mit dem neu eingeführten Art. 5bc und Anhang LVII der Verordnung (EU) 833/2014 hat die EU erstmals einen eigenständigen Rahmen geschaffen, um Transaktionsverbote gegen Krypto-Dienstleister und Handelsplattformen in Drittstaaten zu verhängen. Das Transaktionsverbot wurde auf 14 Kryptoplattformen in Drittstaaten ausgeweitet. 
  • Ölhandel und Raffinerien: Die Liste der dem Transaktionsverbot unterliegenden Ölhändler wurde um fünf Einrichtungen erweitert. Mit Teil D des Anhangs XLVII der Verordnung (EU) 833/2014 wurde die Möglichkeit geschaffen, Transaktionsverbote gegen Raffinerien in Russland und Drittstaaten zu verhängen, die russisches Rohöl verarbeiten oder raffinieren; das Verbot der derzeit einzig gelisteten Raffinerie eines Drittstaats tritt allerdings erst im Januar 2027 in Kraft. 
  • Schifffahrt (Schattenflotte): Die Listungskriterien für ein EU-Hafenzugangsverbot (Art. 3s i.V.m. Anhang XLII der der Verordnung (EU) 833/2014) wurden im 21. Sanktionspaket auf Drittstaaten-Schiffe ausgeweitet, die ihrerseits bestimmte Dienstleistungen für gelistete Schiffen erbringen. Auf dieser Grundlage wurden fünf Bunkerschiffe gelistet, die in der Vergangenheit gelistete Tanker betankt hatten. 
  • LNG-Tankerverkäufe: Durch den neu eingeführten Art. 3qa der Verordnung (EU) 833/2014 wird eine Meldepflicht für EU-Verkäufer von LNG-Tankern eingeführt, sobald das Eigentum an einen Käufer in einen Käufer in einem Drittstaat übertragen wird. Perspektivisch plant die EU noch im Herbst über ein vollständiges Verbot des Verkaufs solcher Tanker an Personen in Russland oder zur Nutzung in Russland zu entscheiden. Träte dieses Verbot in Kraft, müssten EU-Verkäufer beim Verkauf von LNG-Tankern an Drittstaaten künftig sicherstellen, dass die Schiffe nicht über Weiterverkäufe oder Strohmann-Konstruktionen doch nach Russland gelangen.

Reaktion aus China

Als unmittelbare Reaktion auf das 21. Sanktionspaket der EU hat das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) am 24. Juli 2026 mit sofortiger Wirkung 14 EU-Unternehmen in Chinas Exportkontrollliste aufgenommen. Die EU hatte ihrerseits im 21. Sanktionspaket erneut eine Reihe chinesischer Unternehmen gelistet, die den russischen militärisch-industriellen Komplex mit Dual-Use-Gütern versorgen sollen. Unter den von den chinesischen Maßnahmen betroffenen Unternehmen befinden sich als deutsche Unternehmen die Sindlhauer Materials GmbH, die Rheinmetall AG und die Antraco Chemie-Handelsgesellschaft mbH. Die Maßnahmen sehen für chinesische Personen und Unternehmen ein Exportverbot von Dual-Use-Gütern an die gelisteten EU-Unternehmen vor. Eine extraterritoriale Wirkung entfalten die Maßnahmen insofern, dass es auch Unternehmen in Drittländern verboten ist, Dual-Use-Güter chinesischen Ursprungs an die gelisteten EU-Unternehmen zu liefern.

Neue Ausnahme für Geschäfte mit Yangzhou Yangjie Electronic Technology Co., Ltd

Auch im 20. Sanktionspaket richteten sich personenbezogene Sanktionen bereits gegen Unternehmen aus Drittstaaten. Insbesondere wurde der chinesische Halbleiterzulieferer Yangzhou Yangjie Electronic Technology Co., Ltd wegen der Belieferung Russlands mit Dual-Use Gütern in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufgenommen. Wie üblich, trat damit das Verbot zur Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlicher Ressourcen für EU-Unternehmen ohne Übergangsfrist sofort in Kraft. Aufgrund der angespannten Weltmarktlage auf dem Halbleiter-Markt, gefährdet dieses Verbot die Lieferketten vieler EU-Unternehmen, die auf Halbleiterprodukte angewiesen sind und den sanktionierten Zulieferer nicht sofort ersetzen konnten. 

Als Reaktion auf das Betreiben insbesondere auch der europäischen Automobilbranche, hat die EU zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Verbots eine Ausnahmeregelung in Art. 6b Abs. 5l Verordnung (EU) 269/2014 eingefügt. Bis zum 31. Dezember 2026 kann nun die Erfüllung von vor dem 23. April 2026 geschlossenen Altverträgen mit Yangzhou Yangjie Electronic Technology Co., Ltd genehmigt werden. Daneben besteht die Möglichkeit zur Genehmigung von Neugeschäften bis zum 16. März 2027, sofern es sich um kritische Komponenten handelt, die von dem sanktionierten Unternehmen hergestellt werden. In Deutschland wird das Genehmigungsverfahren durch die noch nicht endgültig geklärte Zuständigkeitsverteilung zwischen BAFA und Bundesbank verkompliziert. Formalisierte Antragsvordrucke sind noch nicht veröffentlicht; die bisherige Genehmigungspraxis deutet aber darauf hin, dass für eine Genehmigung von Neugeschäften für kritische Komponenten konkrete Zahlungen nachgewiesen werden müssen (z.B. durch unverbindliche Angebote oder Proforma-Rechnungen).

EU-Sanktionen gegen Belarus

Schließlich erweitert das 21. Sanktionspaket erneut auch die Sanktionen gegen Belarus. Die handelsbezogenen Bestimmungen und Schutzmaßnahmen für EU-Unternehmen werden analog zum Russland-Regime auf Belarus übertragen. Damit wird unter anderem das Verbot für belarussische Staatsangehörige ausgeweitet, Unternehmen, die Dienstleistungen im Kryptobereich anbieten, zu besitzen, zu kontrollieren oder in deren Vorständen zu sitzen.

Darüber hinaus werden vier weitere belarussische Einrichtungen gelistet, die den belarussischen beziehungsweise russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektor unterstützen.

Ausblick

Der Trend aus vergangenen Sanktionspaketen zu Maßnahmen gegen Unternehmen in Drittstaaten muss auch in den Compliance-Systemen von EU-Unternehmen abgebildet werden. Zur Umsetzung der Sanktionen gegen Russland und Belarus ist es nicht ausreichend, nur Geschäftsaktivitäten mit Embargoländern einzustellen, vielmehr können auch Geschäfte mit Unternehmen in nicht sanktionierten Drittländern zunehmend Beschränkungen unterliegen. 

Auch die Ausweitung chinesischer Sanktionsmaßnahmen gegen EU-Unternehmen erfordert eine kritische Überprüfung der unternehmens-internen Compliance-Systeme. Insbesondere Unternehmen, die Produkte an EU-Unternehmen liefern, die auf Chinas Exportkontrollliste geführt werden, sollten systemseitige Vorkehrungen treffen, um Dual-Use-Produkte mit chinesischem Ursprung zu identifizieren.

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