Außenwirtschaftsrecht

Aussenwirtschaftsrecht Update: Sanktionen der EU gegen Russland – 20. Sanktionspaket

Am Donnerstag, dem 23. April 2026 hat die EU das inzwischen 20. Sanktionspaket als Reaktion auf den Angriffskrieg gegen die Ukraine beschlossen. Das Paket enthält umfassende Maßnahmen im Energiebereich und im Finanzsektor – einschließlich Kryptowährungen. Daneben sieht das Sanktionspaket neue Import- und Exportbeschränkungen vor und umfasst weitere Schritte zum Schutz von Unternehmen in der EU gegen russische Gegensanktionen. Zudem wird erstmals das mit dem 11. Sanktionspaket eingeführte Instrument zur Bekämpfung von Umgehungen aktiviert, das es der EU ermöglicht, die Ausfuhr bestimmter EU-Waren mit hohem Risiko in Länder zu verbieten, die zur Umgehung von EU-Sanktionen verwendet werden. Parallel dazu hat die EU ein umfangreiches Hilfsprogramm in Höhe von 90 Milliarden Euro für die Ukraine beschlossen, um deren finanzielle Stabilität zu gewährleisten.

Nachdem Ungarn und die Slowakei ihren politischen Widerstand gegen neue EU-Maßnahmen gegen Russland aufgegeben haben, hat die EU nun das 20. Sanktionspaket erlassen, das ursprünglich zum Jahrestag der Vollinvasion Russland in der Ukraine im Februar 2026 geplant war. Mit den neuesten Maßnahmen baut die EU auf ihrem 19. Sanktionspaket vom Oktober 2025 auf (Wir haben dazu berichtet: Außenwirtschaftsrecht Update: Sanktionen der EU gegen Russland – 19. Sanktionspaket | Gleiss Lutz). Das 20. Sanktionspaket sieht Maßnahmen in einer Vielzahl von Bereichen vor, die bereits in vorherigen Sanktionspaketen adressiert waren, darunter der Energieindustrie, dem Schiffssektor, einschließlich der Schattenflotte, dem Finanzsektor, neue Import- und Exportbeschränkungen sowie dem Schutz von EU-Unternehmen vor russischen Gegensanktionen. Das 20. Sanktionspaket ist am 24. April 2026 in Kraft getreten.

Parallel zum 20. Sanktionspaket konnte der Rat die finalen Maßnahmen zur Aktivierung des EU-Darlehens für die Ukraine in Höhe von EUR 90 Mrd. beschließen.

EU-Sanktionen gegen Russland

Das 20. Sanktionspaket umfasst im Wesentlichen die folgenden Rechtsakte:

  • Die Änderungsverordnung (EU) 2026/506 verschärft die im Wesentlichen handelsbezogenen Sanktionen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
  • Mit der Änderungsverordnung (EU) 2026/511 werden im Wesentlichen die Listungskriterien der Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, erweitert.  Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 ergänzt den Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014, der die natürlichen und juristischen Personen aufführt, die personenbezogenen Finanzsanktionen unterliegen.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2026/513 vollzieht die handelsbezogenen Sanktionen in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine nach. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/505 wird zudem der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, der die natürlichen und juristischen Personen aufführt, die personenbezogen Finanzsanktionen unterliegen, ergänzt.

Aus diesen Rechtsakten sind die folgenden sanktionsrechtlichen Änderungen besonders hervorzuheben:

Verschärfung der Sanktionen gegen die russische Schattenflotte und dem Seeverkehr

Die EU baut ihre Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte weiter aus. Mit dem 20. Sanktionspaket werden 46 weitere Schiffe in Anhang XLII der Verordnung (EU) 833/2014 gelistet, die mutmaßlich in die Umgehung von Sanktionen involviert sind. Damit steigt die Gesamtzahl der sanktionierten Schiffe auf insgesamt 632.

Neu eingeführt wird eine Sorgfaltspflicht beim Verkauf von Tankschiffen, die der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen dienen (Art. 3q Verordnung (EU) 833/2014). EU-Wirtschaftsteilnehmer, die solche Tankschiffe an Käufer in Drittländern verkaufen, müssen zukünftig die Risiken einer Weiterveräußerung nach Russland bewerten, dokumentieren und geeignete Strategien zur Risikominderung umsetzen. Zudem muss in die Verkaufsvereinbarungen eine verbindliche Klausel aufgenommen werden, wonach Tankschiffe nicht an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland weiterverkauft oder weitergegeben werden dürfen. Damit orientiert sich die Vorschrift erkennbar an den Sorgfaltsanforderungen in Art. 12g und 12gb Verordnung (EU) 833/2014, die bei Verkauf, Lieferung, Verbringung und Ausfuhr von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität gelten. Im Gegensatz zu den vorgenannten Regelungen fehlt im neuen Art. 3q Verordnung (EU) 833/2014 jedoch eine Ausnahmevorschrift für Geschäfte mit Partnerländern nach Anhang VIII.

Darüber hinaus werden mit dem neuen Art. 3sa Verordnung (EU) 833/2014 erstmals Beschränkungen für in Russland betriebene Eisbrecher und LNG-Tankschiffe eingeführt. Es ist nun verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Schiffen zu erbringen, wenn sie unter russischer Flagge fahren, sich in russischem Eigentum befinden, von russischen Personen verwaltet werden oder in Russland betrieben werden. Für LNG-Tankschiffe gelten gestaffelte Übergangsfristen: Schiffe unter russischer Flagge oder in russischem Eigentum unterliegen dem Verbot ab dem 25. April 2026; für in Russland betriebene LNG-Tankschiffe, die nicht unter russischer Flagge fahren, gilt das Verbot erst ab dem 1. Januar 2027.

Zusätzlich werden zwei weitere Häfen in Russland – Murmansk und Tuapse – sowie das Karimun-Ölterminal in Indonesien in die Liste der Häfen aufgenommen, die von Schiffen der Schattenflotte für die Umgehung der Ölpreisobergrenze genutzt werden und deshalb einem Transaktionsverbot unterliegen.

Grundlage für ein umfassendes Verbot maritimer Dienstleistungen

Das 20. Sanktionspaket schafft die Grundlage für ein künftiges umfassendes Verbot maritimer Dienstleistungen für russisches Rohöl und Erdölerzeugnisse. Bislang war die Erbringung maritimer Dienstleistungen nur für Schiffe und Unternehmen untersagt, die sich nicht an den westlichen Preisdeckel für Öl halten. Künftig soll jede maritime Dienstleistung für russisches Rohöl verboten sein – unabhängig vom Preis. Dieses Verbot soll die bisherige Ölpreisobergrenze der G7 ersetzen, seine Umsetzung ist jedoch von einer Einigung auf G7-Ebene abhängig. Der Rat wird auf Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags des Hohen Vertreters und der Kommission über die Anwendung entscheiden.

Ausweitung von Sanktionen im Finanzsektor

Auch im Finanzsektor werden die Sanktionen nochmals erheblich ausgeweitet. So werden 20 weitere Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen aufgenommen, für die ein Transaktionsverbot gilt. Damit steigt die Zahl der russischen Banken, denen der Zugang zum EU-Binnenmarkt verwehrt ist, auf 70. Darüber hinaus wird das Transaktionsverbot auf Kreditinstitute außerhalb Russlands ausgeweitet, die die russische Kriegsführung durch Finanzdienste unterstützen, namentlich in Kirgisistan, Laos und Aserbaidschan.

Im Bereich der Kryptowährungen werden die Sanktionen ebenfalls deutlich verschärft. Die Liste der verbotenen Kryptowerte wird um weitere Kryptowährungen erweitert und ein vollständiges Sektorverbot für Kryptoplattformen mit Sitz in Russland eingeführt. Bemerkenswert ist, dass dieses Transaktionsverbot nicht wie üblich auf explizit in einem Anhang gelistete Personen beschränkt ist, sondern, für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gilt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen oder über eine Plattform den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht.

Ferner werden neue Beschränkungen gegen sog. Umgehungsvermittler eingeführt. Mit dem neuen Art. 5ad Abs. 1 lit. d Verordnung (EU) 833/2014 werden erstmals auch Betreiber außerhalb des Finanzsektors erfasst, die Dienste anbieten, mit denen internationale Transaktionen ermöglicht werden und die den Zweck der restriktiven Maßnahmen vereiteln.

Erstmalige Nutzung des Anti-Umgehungs-Instruments

Erwähnenswert ist ebenfalls die erstmalige Aktivierung des EU-Antiumgehungsinstruments nach Art. 12f der Verordnung (EU) 833/2014. Die EU verbietet damit den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr bestimmter computergesteuerter Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen) und Telekommunikationsgeräte in die Kirgisische Republik. Hintergrund ist die systematische und anhaltende Weiterleitung dieser aus der EU stammenden Güter aus der Kirgisischen Republik nach Russland, wo sie für die Herstellung von Drohnen und Raketen verwendet werden. Eine Analyse der Handelsdaten hatte einen erheblichen Anstieg der Reexporte dieser Güter über Kirgisistan nach Russland ergeben. Das Antiumgehungsinstrument war bereits mit dem 11. Sanktionspaket im Juni 2023 eingeführt worden, der entsprechende Anhang XXXIII war bisher jedoch leer geblieben.

Weitere personenbezogene Sanktionen

Die Maßnahmen gegen Unternehmen, die im militärisch-industriellen Bereich in Russland tätig sind, werden ausgeweitet. Im Rahmen des Sanktionspakets werden 58 weitere Unternehmen und Einzelpersonen sanktioniert. In Anhang IV der Verordnung (EU) 833/2014 werden zahlreiche neue Einrichtungen gelistet, die den russischen Militär- und Industriekomplex direkt unterstützen. Zu den neu gelisteten Einrichtungen gehören Unternehmen aus Russland, aber auch aus Drittstaaten, darunter Unternehmen mit Sitz in China bzw. Hongkong, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kasachstan und Thailand. Für diese Einrichtungen ordnet Art. 2b Verordnung (EU) 833/2014 ein Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Artikel, die allgemein zur technologischen Aufrüstung des russischen Verteidigungssektors beitragen könnten, an.

Außerdem werden weitere Geschäftsleute und Unternehmen auf die Sanktionsliste in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 gesetzt und unterfallen damit dem Bereitstellungs- und Verfügungsverbot. Neben der Listung von Unternehmen aus dem Energiesektor, stehen erneut Personen und Unternehmen im Fokus, die an der Entführung ukrainischer Kinder beteiligt sind sowie an der Plünderung des ukrainischen Kulturerbes.

Zusätzliche Handelsbeschränkungen

Des Weiteren werden die Ein- und Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter erneut erweitert. Auf der Ausfuhrseite werden die Listen um Güter ergänzt, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Chemikalien, Kautschuk und Waren aus Weichkautschuk, Waren aus Stahl, Werkzeuge für die Metallerzeugung und Zugmaschinen. Zudem werden weitere Güter und Technologien erfasst, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten, darunter Glaswaren für Laboratorien, leistungsstarke Schmiermittel und Additive für Schmiermittel sowie energetische Materialien.

Auf der Einfuhrseite werden weitere Beschränkungen für Güter eingeführt, durch die Russland erhebliche Einnahmen erzielt, darunter Beschränkungen für bestimmte Rohstoffe und Metalle wie Kupfer, Nickel und Aluminium, bestimmte Mineralien, Schrott aus Stahl und anderen Metallen, Chemikalien, Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und gegerbte Pelzfelle. Der Gesamtwert der neuen Importbeschränkungen beläuft sich auf über 570 Millionen Euro, der Wert der neuen Exportbeschränkungen auf über 360 Millionen Euro.

Schutz von EU-Unternehmen

Der rechtliche Schutz europäischer Unternehmen vor Vergeltungsmaßnahmen der russischen Justiz wird deutlich ausgebaut. Nach dem neuen Artikel 11ca der Verordnung (EU) 833/2014 können Gerichte der Mitgliedstaaten künftig Geldbußen gegen Personen verhängen, die missbräuchliche Klagen vor russischen Gerichten einleiten. Werden solche Urteile in Drittstaaten vollstreckt, steht EU-Unternehmen nach den geänderten Artikeln 11a und 11b Absatz 1a Verordnung (EU) 833/2014 ein Schadensersatzanspruch gegen den russischen Akteur sowie gegen dessen Eigentümer zu.

Darüber hinaus können Transaktionsverbote gegen russische Akteure verhängt werden, die von der sog. „vorübergehenden Verwaltung“ von Vermögen europäischer Betreiber profitieren, die faktisch wie eine Enteignung wirkt, sowie gegen Personen, die geistige Eigentumsrechte europäischer Unternehmen in Russland ohne deren Zustimmung nutzen. Die korrespondierenden Anhänge sind noch nicht befüllt, sodass diese Transaktionsverbote noch nicht aktiviert sind.

EU-Sanktionen gegen Belarus

Das 20. Sanktionspaket erweitert auch Sanktionen gegen Belarus. Es enthält drei neue Listungen im Zusammenhang mit dem belarussischen militärisch-industriellen Komplex und dem Lukaschenko-Regime. Erstmals wird dabei auch ein chinesisches Staatsunternehmen sanktioniert, das an der Herstellung belarussischer Militärgüter beteiligt ist.

Darüber hinaus werden bestimmte Bestimmungen des russischen Sanktionsregimes im Bereich Handel, Finanzen, Dienstleistungen und Rechtsschutz für EU-Unternehmen auf Belarus gespiegelt. Dies betrifft insbesondere die Handelsbeschränkungen sowie die Verbote für Kryptodienstleistungen, Cybersicherheit und Tourismus. Das Belarus-Sanktionsregime wurde vom Rat bis zum 28. Februar 2027 verlängert.

Hilfspaket für die Ukraine

Gleichzeitig hat die EU ein zinsloses Darlehen für die Ukraine in Höhe von 90 Milliarden Euro für die Jahre 2026 und 2027 beschlossen. Die regulatorische Grundlage für das Darlehen hatte die EU bereits im Februar 2026 beschlossen. Von dem Darlehen sind 60 Milliarden Euro zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit der Ukraine vorgesehen und sollen die Beschaffung militärischer Ausrüstung unterstützen. Weitere 30 Milliarden Euro werden für makrofinanzielle Unterstützung bzw. Haushaltshilfe bereitgestellt. Das Hilfspaket wird durch gemeinsame EU-Anleihen an den Kapitalmärkten finanziert und durch den Spielraum des langfristigen EU-Haushalts abgesichert. Eine Rückzahlung durch die Ukraine soll nur dann erwartet werden, wenn Russland nach einem Ende des Angriffskriegs Entschädigungszahlungen für die entstandenen Schäden leistet. Ansonsten behält sich die EU das Recht vor, eingefrorene Vermögenswerte der Russischen Zentralbank für die Rückzahlung heranzuziehen.

Ausblick

Mit dem Inkrafttreten des 20. Sanktionspakets intensiviert die EU abermals den wirtschaftlichen und politischen Druck auf Russland. Ein umfassendes Verbot maritimer Dienstleistungen ist zwar grundsätzlich beschlossen worden, seine Umsetzung hängt jedoch von einer Einigung auf G7-Ebene ab. Sollte dieses Verbot in Kraft treten, würde es die bisherige Ölpreisobergrenze ersetzen und Russlands Möglichkeiten, mit Ölexporten Einnahmen zu erzielen, erheblich einschränken. Darüber hinaus setzt die EU mit der erstmaligen Aktivierung ihres Anti-Umgehungs-Instruments ein deutliches Signal, dass sie entschlossen ist, die systematische Umgehung von Sanktionen über Drittstaaten konsequent zu unterbinden. Abschließend unterstreicht auch das geplante 90-Milliarden-Euro-Paket für die Ukraine die langfristige strategische Ausrichtung der EU. Es signalisiert nicht nur anhaltende finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung für das Land, sondern stärkt zugleich dessen staatliche Stabilität und Widerstandsfähigkeit gegenüber den Folgen des Krieges.

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