Arbeitsrecht

Geltung des Urlaubsabgeltungsverbots im laufenden Arbeitsverhältnis auch für den Ersatzurlaubsanspruch

BAG, 16. Mai 2017 – 9 AZR 572/16

Der Anspruch auf Abgeltung des sogenannten Ersatzurlaubs richtet sich nicht nach § 251 Abs. 1 BGB, sondern allein nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Er entsteht erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei ein Arbeitsverhältnis in geblockter Altersteilzeit nicht schon mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase rechtlich endet, sondern während der Freistellungsphase noch fortbesteht.

Die Klägerin, eine langjährige Redakteurin bei der Beklagten, hatte mit der Beklagten Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Noch vor Beginn der Freistellungsphase beantragte die Klägerin für das kommende Jahr ihren vollen Urlaub. Die Beklagte gewährte diesen aber lediglich zeitanteilig für die Monate der noch zu leistenden Arbeitsphase. Die Klägerin verlangte daraufhin Geldersatz für die nichtgewährten Urlaubstage. Dieser sei wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase schon vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das BAG schloss sich im Ergebnis der Entscheidung der Vorinstanz an und urteilte, dass der Klägerin vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder Schadensersatz in Geld noch die Abgeltung von Ersatzurlaub zustehe. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses könne der Ersatzurlaubsanspruch nur durch bezahlte Freistellung erfüllt werden. Der an Stelle des Ersatzurlaubsanspruchs tretende Schadensersatzanspruch in Geld ergebe sich gerade nicht aus § 251 Abs. 1 BGB; allein § 7 Abs. 4 BUrlG sei maßgeblich. Könne eine Freistellung tatsächlich wie hier nicht erfolgen, sei das kein Fall der Unmöglichkeit nach § 251 Abs. 1 BGB, sondern ein in § 7 Abs. 4 BUrlG geregelter Fall der Leistungsstörung. Eine Leistung von Schadensersatz in Geld nach § 251 Abs. 1 BGB würde faktisch eine nicht zulässige Abgeltung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darstellen. Mit Beendigung der Arbeitsphase einer geblockten Altersteilzeit bestehe aber auch nach den Maßgaben von § 7 Abs. 4 BUrlG noch kein Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub, da dies die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze. Dass hier die rechtliche Beendigung gemeint sei, zeige schon der Begriff „Arbeitsverhältnis", mit dem die Rechtsbeziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien zusammenfassend bezeichnet würden. Ein Altersteilzeitverhältnis ende erst mit dem vereinbarten Endtermin, nicht schon mit Übergang in die Freistellungsphase. Den Arbeitnehmer träfen während der Freistellungsphase wegen seiner Vorleistung zwar keine Arbeitspflichten mehr. Da der Arbeitgeber aber zur Entgeltleistung verpflichtet bleibe, käme es auch nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase. Für eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG sah das BAG mangels planwidriger Regelungslücke keinen Spielraum.

Gleiss Lutz Kommentar

Mit der vorliegenden Entscheidung gibt das BAG seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach sich der an die Stelle des Ersatzurlaubsanspruchs tretende Schadensersatzanspruch in Geld aus § 251 Abs. 1 BGB ergibt. Das Gericht stellt fest, dass der Anspruch auf Ersatzurlaub nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG durchaus abgegolten werden kann. Während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses ist die Erfüllung des Ersatzurlaubsanspruchs aber nur durch bezahlte Freistellung möglich.

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