Kompetenz

Thomas Winzer ist Leiter der Fachgebietsgruppe Arbeitsrecht von Gleiss Lutz. Er berät Unternehmen zum Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Seine Schwerpunkte liegen in der arbeitsrechtlichen Beratung bei komplexen Reorganisationen und Unternehmenstransaktionen, zu (regulierten) variablen Vergütungssystemen (insbesondere auch für Vorstände börsennotierter Unternehmen), bei Compliance-Untersuchungen und zu Fragen der Unternehmensmitbestimmung. Er verhandelt regelmäßig mit Betriebsräten und Gewerkschaften zu komplexen Projekten.

Vita

Sein Studium absolvierte Thomas Winzer in Heidelberg und München. Er ist seit 2009 Partner bei Gleiss Lutz. In den Jahren 2004/2005 war er im Rahmen eines Secondments bei einer Anwaltskanzlei in New York City und San Francisco tätig.

Thomas Winzer spricht Deutsch und Englisch.

Veröffentlichungen
Flexibilisierung im individuellen Arbeitsrecht

in: Arbeitsrecht 4.0, hrsg. von Arnold/Günther, 3. Aufl., 2026, S. 83-202

Zur Veröffentlichung
Neuere Entwicklungen im Arbeitsrecht

Massenentlassungsanzeigen nach "Tomann" und "Sewel" - Zugleich Besprechung von EuGH, Urteil v. 30.10.2025 - C-134/24 (Tomann) und C-402/24 (Sewel), in: NZG 2026, S. 16-20

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Vorträge
26.01.2024 26/01 14:47 Uhr Frankfurt Frankfurt
Betriebsratsvergütung 2.0 – Ist jetzt alles klar? Jahrestagung Arbeitsrecht 2024 Zum Vortrag
13.09.2023 13/09 11:16 Uhr Webinar Webinar
Interessenausgleich und Sozialplan Zum Vortrag

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News
Brüssel Aktuell: Update – Mindestlohnrichtlinie bleibt im Wesentlichen in Kraft Zum Artikel
Gleiss Lutz berät voestalpine bei neuer Organisationsstruktur der High Performance Metals Division Zum Mandat
Brüssel Aktuell: Arbeitgeber-Schutzpflicht bei „Mitdiskriminierung“ von Eltern behinderter Kinder Zum Artikel
Gleiss Lutz berät SMBC Group bei signifikanter Erweiterung ihrer strategischen Allianz mit Jefferies Zum Mandat
Defence Readiness Omnibus – der nächste Schritt hin zur europäischen Verteidigungsfähigkeit Zum Artikel
Brüssel Aktuell: Kein datenschutzrechtlicher Spielraum – EuGH bestätigt DSGVO als unabdingbaren Mindeststandard für Betriebsvereinbarungen Zum Artikel

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