Öffentliches Recht

CCS und CCU – Das KSpTG und die Bedeutung für die Transformation des Bestandsnetzes

Mit dem am 28. November 2025 in Kraft getretenen KSpTG schafft der Gesetzgeber einen umfassenden Rechtsrahmen für den industriellen Einsatz von CCS/CCU und bindet Bestandsanlagen gezielt ein. Zentral für den schnellen Hochlauf kann der § 4a KSpTG werden: bestehende Zulassungen für Gas‑, Wasserstoff‑ und Produktleitungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch für den CO2-Transport. Für Betreiber eröffnen Bestandsnetze damit eine effiziente Anschlussnutzung.

Klimapolitischer Hintergrund und technische Einordnung

Im Jahr 2024 lag die globale Durchschnittstemperatur 1,6 Grad Celsius über dem vorindustriellen Mittel. Um die Erderwärmung auf „deutlich unter 2 Grad Celsius“ zu begrenzen, wie es das Pariser Abkommen vorsieht, hat Deutschland im Klimaschutzgesetz („KSG“) verbindliche Treibhausgas-Reduktionsziele festgelegt, u.a. Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045. Um dies zu erreichen, sind laut Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, „IPCC“) umfassende, schnelle und nachhaltige Maßnahmen zur Erreichung der Treibhausgasneutralität erforderlich. Als unverzichtbarer Bestandteil wird dabei zunehmend auch Carbon Capture and Storage („CCS“) angesehen. Dabei handelt es sich um technische Verfahren, bei denen das CO2 aus dem Abgasstrom einer Anlage abgeschieden, abtransportiert und anschließend zur dauerhaften Lagerung unterirdisch verpresst wird. So wird sichergestellt, dass der Großteil der entstehenden CO2-Emissionen nicht in die Atmosphäre gelangt. Insbesondere für Prozesse, bei denen die Freisetzung von CO2 bisher technisch nicht oder nur schwer vermeidbar ist, eröffnet diese Technologie die Perspektive der Klimaneutralität. Alternativ zur unterirdischen Ablagerung bzw. Speicherung kann das abgeschiedene CO2 auch stofflich genutzt werden, etwa in der Chemieindustrie. Diese Nutzung des abgeschiedenen CO2 wird Carbon Capture and Utilization („CCU“) genannt.

Genese des Gesetzes

Das KSpTG ist am 28. November 2025 in Kraft getreten und novelliert das Kohlendioxid-Speichergesetzes („KSpG“) aus dem Jahr 2012, welches der nationalen Umsetzung der CCS-Richtlinie der Europäischen Union (RL 2009/31/EG) diente. Während CO2 beispielsweise in Norwegen bereits seit 1996 geologisch gespeichert wird, stieß die Technologie bei der Umsetzung der CCS-Richtlinie in Deutschland 2011/2012 noch auf erheblichen Widerstand. Die Debatte war geprägt von Bedenken hinsichtlich der Dichtigkeit der Lagerstätten, möglichen Umweltauswirkungen und der Priorität der Umstellung auf CO2-freie Prozesse. Resultat der Bedenken war, dass sich das KSpG auf die Erforschung, Erprobung und Demonstration von Speichertechno­logien (§§ 1, 2 Abs. 1 KSpG a.F.) beschränkte, die industrielle Nutzung aber nicht erlaubte.

Neue Dynamik erfuhr der Bereich im Jahr 2024: Umfassende Untersuchungen und Auswertungen auf nationaler und internationaler Ebene ergaben, dass die Speicherung von CO2 unerlässlich ist, um die Klimaziele zu erreichen. Trotz der voranschreitenden technologischen Möglichkeiten können in einigen Industrien Treibhausgasemissionen nicht vermieden werden. Insbesondere bei der Kalk- und Zementherstellung fallen diese unvermeidbar an. Dennoch müssen zur Erreichung der Klimaziele Prozesse schrittweise dekarbonisiert werden. Dieses Ergebnis wurde aus dem Net Zero Industry Act („NZIA“) vom 13. Juni 2024 der EU sowie dem Eckpunktepapier des Bundesminis­teriums für Wirtschaft und Klimaschutz („BMWK“) vom 26. Februar 2024 (wir informierten Sie dazu hier) ersichtlich. Die Ampelkoalition brachte einen Gesetzes­entwurf zur Änderung des KSpG auf den Weg, der jedoch nicht mehr verabschiedet wurde.

Die neue Bundesregierung greift mit dem nun in Kraft getretenen KSpTG wesentliche Aspekte des Entwurfs von 2024 wieder auf, insbesondere wird die Speicherung und der Transport mittels CCS- und CCU-Technologien für industrielle Zwecke ermöglicht. Damit ist ein wichtiges Ziel aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt worden (wir informierten Sie darüber bereits hier)

Wesentliche Inhalte des KSpTG

  • Anwendungsbereich: Das Gesetz regelt die Genehmigung und den Betrieb von CO2-Leitungen sowie die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge von Anlagen zur dauerhaften geologischen Speicherung von CO2 Es erfasst leitungsgebundenen Transport auch zu Nutzungszwecken sowie die Speicherung von aus der Atmosphäre entnommenem CO2 (Direct Air Capture, „DAC“). CO2 aus Kohlekraftwerken ist vom Anschluss und Zugang zwingend ausgeschlossen. Die Bundesländer können Onshore‑Speicherung durch ausdrückliches Opt‑in erlauben, ansonsten liegt der Schwerpunkt auf Offshore-Tätigkeiten. Zuständige Behörde für die Genehmigung und den Betrieb ist die jeweils nach Landesrecht bestimmte Behörde.
  • Zulässige Gebiete für CO2-Speicher und Flächenschutz: Die Errichtung von CO2-Speichern zu kommerziellen Zwecken ist auf dem Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone („AWZ“) zulässig. Für Meeresschutzgebiete gilt regelmäßig ein 8-km-Mindestabstand und zusätzliche Artenschutzauflagen (u.a. zum Schutz des Schweinswals). Speicher dürfen Offshore‑Wind, Anbindungs­leitungen und Wasserstoffleitungen nicht wesentlich beeinträchtigen; Raumordnungsziele und der Flächenentwicklungsplan sind zu beachten. Für die Genehmigung muss die nach Landesrecht zuständige Behörde Stellungnahmen zahlreicher weiterer Behörden einholen, namentlich der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe („BGR“), des Bundesamtes für Naturschutz, Umweltbundesamt, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; in bestimmten Fällen ist ihr Einvernehmen erforderlich.
  • Planfeststellung und Verfahren: Errichtung, Betrieb und Änderung von CO2‑Leitungen sowie Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von CO2‑Speichern unterliegen der Planfeststellung; in eng begrenzten Fällen ist eine Plangenehmigung möglich. Leitungen und Speicher liegen (außer in besonders geschützten Meeresgebieten) im überragenden öffentlichen Interesse. Die Feststellung eines überragenden öffentlichen Interesses ist bereits aus anderen verwandten Bereichen bekannt (vgl. § 1 Abs. 3 WindSeeG, § 43 Abs. 3a S. 1 EnWG, § 4 S. 1 Geothermie-Beschleunigungsgesetz). Enteignung, vorzeitiger Baubeginn, Vorarbeiten und beschleunigte Rechtsschutzregeln sind vorgesehen. Das Planfeststellungsverfahren lehnt sich eng an die EnWG‑Planfeststellung an (u.a. Verweisungen auf §§ 43a ff., 44 ff. EnWG), mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“), Sicherheits‑ und Monitoringauflagen, Deckungsvorsorge und jährlicher behördlicher Aufsicht. Die EU-Kommission ist bei Speicher‑Planfeststellungen zu beteiligen; Stellungnahmen sind in der Entscheidung zu berücksichtigen.
  • Zugang: Betreiber müssen einen diskriminierungsfreien Anschluss und Zugang zum Netz gewähren, können diesen aber aus Kapazitäts- oder zwingenden Rechtsgründen verweigern und sind dann zu einem zumutbaren Netzausbau verpflichtet. Die Bundesnetzagentur („BNetzA“) kann Bedingungen für den Anschluss und den Zugang festlegen und deren Einhaltung durchsetzen. Für Anschluss und Zugang gilt ein spezialisiertes behördliches und gerichtliches Verfahren.
  • Materielle Anforderungen an den Speicherbetrieb: Die Genehmigung setzt u.a. Langzeitsicherheit, Grundwasserschutz, Vorsorge gegen Leckagen und Deckungsvorsorge voraus. Betreiber müssen Sicherheits‑ und Überwachungs­konzepte vorlegen, regelmäßig aktualisieren und umfangreiche Eigenüberwachung betreiben; bei Leckagen sind unverzüglich Abhilfe‑ und Meldepflichten auszulösen. Die Stilllegung bedarf einer Genehmigung; die Verantwortung kann frühestens 40 Jahre und nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Stilllegung auf das Land übergehen.
  • Transparenz: Zukünftig wird die BGR als Registerbehörde ein öffentlich zugängliches Register über CO2-Leitungen und -Speicher führen.

Insbesondere: Transformation des Bestandnetzes

Das Bestandsnetz spielt für den Transport von CO2 eine wichtige Rolle. Die bestehende Infrastruktur von Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen kann umgerüstet werden, um CO2 zu den Speicherstätten zu bringen, was erheblich günstiger ist, als komplett neue Leitungen zu bauen. Für die Transformation des Bestandsnetzes sieht § 4a KSpTG eine begrenzte Zulassungsfiktion vor: Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen sind, gelten auch als Zulassungen für den Transport von CO2. Das gilt auch für anzeigepflichtige Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen. Nach § 113c Abs. 3 EnWG muss die geänderte Nutzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde angezeigt werden und die Leitung muss auch nach Umstellung auf den Transport von Kohlendioxid den Anforderungen an die technische Sicherheit nach § 49 Abs. 1 EnWG genügen. Fernleitungsnetzbetreiber können potenziell umstellbare Leitungen im Netzentwicklungsplan kenntlich machen. Neue CO2 Leitungen sowie wesentliche Änderungen bleiben hingegen planfeststellungspflichtig; unwesentliche Änderungen können im Anzeigeverfahren erfolgen.

Fazit und Ausblick

Mit dem KSpTG und der Möglichkeit der kommerziellen Nutzung von CCS- und CCU-Technologien wird der zentrale Baustein für den Ausbau der CO2-Infrastruktur geschaffen. Unternehmen können Projekte seit dem Inkrafttreten einleiten. Mit der Zulassungsfiktion gilt eine Erleichterung für die Transformation der Bestandsnetze. Insbesondere für bestehende Gasnetze, deren Bedeutung in Zukunft abnehmen wird, könnte die Transformation hin zu einer CO2 Leitung eine sinnvolle Anschlussnutzung sein. Die Nutzungsentgelte regelt das KSpTG nicht; diskutiert wird eine Refinanzierung über Netzentgelte nach Gasnetz‑Vorbild, flankiert durch Anschubförderungen durch den Bund und die EU.

Bald könnten Anpassungen des Gesetzes notwendig werden: Die EU-Kommission hat bereits einen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende CO2-Netze in Europa angekündigt.

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