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Regierungsentwurf zur EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie: Verschärfung des Umweltstrafrechts als Treiber neuer Unternehmensrisiken

Die Bundesregierung hat am 29. April 2026 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt beschlossen. Der Entwurf verschärft das Umweltstrafrecht in zahlreichen Bereichen. Aus Unternehmenssicht dürfte nicht nur die vorgesehene erhebliche Anhebung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG praktische Bedeutung entfalten.

Die geplanten Änderungen gelten nach dem Regierungsentwurf nicht nur für Umweltstraftaten oder besonders umweltintensive Branchen. Vielmehr soll § 30 OWiG insgesamt neu gefasst werden – mit erheblichen Folgen für sämtliche Unternehmen und sämtliche Anlasstaten des § 30 OWiG. Damit geht der Regierungsentwurf in seiner praktischen Tragweite deutlich über eine bloße Umsetzung unionsrechtlicher Umweltvorgaben hinaus.

I. Verschärfung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG

Der Regierungsentwurf enthält nicht nur punktuelle Änderungen des Umweltstrafrechts, sondern sieht zugleich eine grundlegende Verschärfung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG vor. 

1. Allgemeine Ausweitung des Bußgeldrahmens

Nach dem Regierungsentwurf erhöht sich das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße auf EUR 40 Mio. bei vorsätzlichen Straftaten und auf EUR 20 Mio. bei fahrlässigen Straftaten. Diese Neuregelung beschränkt sich nicht auf Umweltstraftaten. Vielmehr soll § 30 OWiG insgesamt neu gefasst werden. Nach dem derzeitigen Entwurfswortlaut würden die erhöhten Bußgeldgrenzen künftig allgemein für sämtliche Unternehmen und sämtliche Anlasstaten des § 30 OWiG gelten.

2. Auswirkungen über das Umweltstrafrecht hinaus

Die Regelung des § 30 OWiG ist bereits heute die zentrale Grundlage für Unternehmenssanktionen in Deutschland. Die vorgesehenen Änderungen könnten daher künftig auch Verfahren wegen Korruption, Betrug-, Steuerverfehlungen, Kartellverstößen, Geldwäsche und sonstigen wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten betreffen. Damit verschärft der Regierungsentwurf das Unternehmenssanktionsrecht insgesamt – obwohl er initial der Umsetzung umweltstrafrechtlicher Vorgaben dient.

3. Gesetzliche Zumessungskriterien und steigende Bedeutung von Compliance-Maßnahmen

Der Regierungsentwurf nennt zudem (auch bislang nicht gesetzlich festgeschriebene) Kriterien für die Bemessung der Verbandsgeldbuße. Berücksichtigt werden sollen insbesondere das Gewicht, Ausmaß und die Dauer der Tat, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, frühere Verstöße, Compliance-Maßnahmen sowie interne Aufklärung und Schadenswiedergutmachung (§ 30 Abs. 2a OWiG-E). Damit wird die bereits heute in der behördlichen und gerichtlichen Praxis häufig gelebte Sanktionsbemessung kodifiziert.

Besonders bedeutsam ist aus Unternehmenssicht, dass Behörden und Gerichte künftig ausdrücklich Compliance-Maßnahmen und die (interne) Aufklärung von unternehmensbezogenen Verstößen berücksichtigen müssen. Unternehmen müssen daher noch stärker darauf achten, belastbare Compliance-Management-Systeme zu implementieren, mögliche Verstöße frühzeitig zu erkennen und auf Verdachtsfälle strukturiert zu reagieren. Die praktische Bedeutung wirksamer Compliance-Management-Systeme wird nochmals deutlich zunehmen. Zugleich könnte die Reform die Diskussion um ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht wiederbeleben. 

4. Gesamtrechtsnachfolge in die Bußgeldverantwortung 

Mit § 30 Abs. 3a OWiG-E wird ferner eine Regelung zur Gesamtrechtsnachfolge eingeführt, wonach die Geldbuße auch gegen den Rechtsnachfolger festgesetzt werden kann. Wer ein Unternehmen oder eine industrielle Anlage erwirbt, übernimmt damit potenziell auch die Verantwortung für eventuelle Delikte aus der Vergangenheit, die mit den erworbenen Assets im Zusammenhang stehen. Die Bewertung regulatorischer Altlasten wird damit in Transaktionen künftig noch größere Bedeutung erlangen.

II. Verschärfung des Umweltstrafrechts

Neben der allgemeinen Verschärfung der Verbandsgeldbuße sieht der Regierungsentwurf zahlreiche Änderungen der eigentlichen Umweltstraftatbestände des Strafgesetzbuchs sowie des Nebenstrafrechts (z.B. im Bundesnaturschutzgesetz oder Chemikaliengesetz) vor. Der Entwurf erweitert bestehende Strafbarkeitsrisiken erheblich und verschärft die Verfolgung umweltbezogener Sachverhalte weiter.

1. Ausweitung strafrechtlicher Risiken im Umweltbereich

Mit der Reform setzt der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1203 um, die darauf abzielt, die Umweltkriminalität europaweit wirksamer zu verfolgen. Der Regierungsentwurf folgt dabei dem allgemeinen Trend der Richtlinie zu einer deutlichen Ausweitung strafrechtlicher Risiken im Umweltbereich. Vorgesehen sind insbesondere die Ausweitung bestehender Umweltstraftatbestände, die Einführung neuer Straftatbestände, zahlreiche neue Versuchsstrafbarkeiten sowie eine stärkere Erfassung fahrlässigen und leichtfertigen Handelns. Gleichzeitig werden in zahlreichen Bereichen die Strafrahmen angehoben.

Betroffen sind insbesondere die Straftatbestände zur Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), Bodenverunreinigung (§ 324a StGB), Luftverunreinigung (§ 325 StGB), zum unerlaubten Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB) sowie zum unerlaubten Anlagenbetrieb (§ 327 StGB). Künftig reichen teilweise bereits abstrakte Gefährdungen oder die bloße Eignung aus, erhebliche Umweltschäden herbeizuführen, ohne dass ein tatsächlicher Schaden oder auch nur eine konkrete Rechtsgutsgefährdung eintreten. Damit wird die Strafbarkeit weit in den Bereich von Vorfeldhandlungen vorverlagert, die bislang noch nicht einmal die Schwelle zur Versuchsstrafbarkeit erreicht hätten.

Neu eingeführt werden soll zudem der Straftatbestand der „unerlaubten Ausführung von Vorhaben” (§ 327a StGB-E). Künftig kann bereits die Durchführung bestimmter umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiger Vorhaben ohne erforderliche Genehmigung strafbar sein, sofern die Handlung nur abstrakt geeignet ist, erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, Gewässern, Luft, Boden oder Ökosystemen herbeizuführen.
Darüber hinaus wird eine allgemeine strafrechtliche Produkthaftung im Umweltbereich eingeführt. Danach ist das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses unter Verstoß gegen umweltschutzbezogene Verbote oder Anforderungen unter Strafe zu stellen, sofern dessen großflächige Verwendung geeignet ist, durch Immissionen in Umweltmedien eine abstrakte Gefahr für Personen, Ökosysteme, Tiere oder Pflanzen zu verursachen. Die Vorschrift bewirkt zugleich eine Vorverlagerung der Strafbarkeit auf den Inverkehrbringer.

2. „Ökosysteme“ als neues Schutzgut

Eine der zentralen inhaltlichen Neuerungen des Regierungsentwurfs ist die ausdrückliche Aufnahme von „Ökosystemen“ als geschütztes Rechtsgut des Umweltstrafrechts. Der Begriff wird im Regierungsentwurf legal definiert (§ 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E) und umfasst Lebensraumtypen, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit wenigstens mittlerer Größe bilden. Dieses in seinen Merkmalen sehr unbestimmte Schutzgut wird an zahlreichen Stellen der Umweltstraftatbestände aufgegriffen. Das neue Tatbestandsmerkmal dürfte in der Praxis erhebliche Bedeutung gewinnen und zugleich neue Auslegungsfragen aufwerfen – insbesondere hinsichtlich der in diesem Zusammenhang regelmäßig tatbestandlich geforderten „erheblichen“ oder „weitreichenden“ Schädigungen.

3. Strafbarkeitsrisiken trotz behördlicher Genehmigung

Nach dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät entfällt eine Strafbarkeit im Umweltstrafrecht grundsätzlich, soweit das Verhalten behördlich genehmigt ist. Diesen Grundsatz durchbricht bereits bislang § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB (künftig § 330d Abs. 1 Nr. 7 StGB-E): Wer eine Genehmigung durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt hat, kann sich strafrechtlich nicht auf sie berufen (sog. Missbrauchsklausel). 

Die EU-Richtlinie beschränkt die Legalisierungswirkung behördlicher Genehmigungen weiter und erfasst auch Fälle offensichtlich materiell rechtswidriger Genehmigungen. Der Regierungsentwurf sieht in dieser Hinsicht allerdings keinen gesonderten Umsetzungsbedarf: Bereits nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Ein hiernach nichtiger Verwaltungsakt kann auch strafrechtlich keine rechtfertigende Rechtswirkung begründen. 

In der Praxis erhöht dies die Anforderungen an Unternehmen dennoch: Mit der EU-Richtlinie dürften § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB (künftig § 330d Abs. 1 Nr. 7 StGB-E) deutlich stärker in den Fokus rücken, nachdem diese Bestimmung bislang in der Rechtspraxis nur sehr wenig praktische Bedeutung erlangt hat. In den Compliance-Prozessen sollte ein geeignetes Monitoring dahingehend integriert werden, ob genehmigte Tätigkeiten offensichtlich gegen materielles Recht verstoßen. Darüber hinaus sollten geeignete Remediationsstrategien für die Konstellationen entwickelt werden. 

III. Erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Die Reform beschränkt sich nicht auf materiell-rechtliche Änderungen, sondern sieht zugleich eine Ausweitung strafprozessualer Ermittlungsbefugnisse vor. So sollen besonders schwere Umweltstraftaten in den Katalog der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO aufgenommen werden. Damit können Ermittlungsbehörden Umweltstrafverfahren künftig deutlich eingriffsintensiver führen als bisher. Für Unternehmen steigt hierdurch insbesondere das Risiko umfangreicher interner und externer Ermittlungsmaßnahmen.

IV. Auswirkungen für Unternehmen

Die geplanten Änderungen dürften die praktische Bedeutung des Umweltstrafrechts und des Unternehmenssanktionsrechts insgesamt deutlich erhöhen. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig auf die möglichen Auswirkungen der Reform einstellen. Der Regierungsentwurf betrifft nicht nur klassische Industrie- oder Umweltunternehmen. Aufgrund der allgemeinen Änderungen des § 30 OWiG kann die Reform sämtliche Unternehmen betreffen. Unternehmen sollten daher prüfen, ob bestehende Compliance-Management-Systeme den gestiegenen Anforderungen genügen und ob Dokumentations-, Kontroll- und Eskalationsprozesse ausreichend belastbar ausgestaltet sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Regierungsentwurf Compliance-Maßnahmen künftig nunmehr ausdrücklich als relevanten Gesichtspunkt bei der Bemessung von Verbandsgeldbußen nennt.

Ferner steigt mit der Reform die Bedeutung interner Untersuchungen, belastbarer Organisationsstrukturen und einer frühzeitigen Reaktion auf mögliche Compliance-Verstöße. Auch die vorgesehene Erweiterung strafprozessualer Ermittlungsbefugnisse – insbesondere im Bereich der Telekommunikationsüberwachung – dürfte in der Praxis zu einer intensiveren Verfolgung (umwelt-)strafrechtlicher Sachverhalte führen.

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