Energie & Infrastruktur

Gesetzesnovelle zur THG-Quote: Bundestag beschließt Verschärfung des THG-Minderungspfads

Am 24. April 2026 hat der Deutsche Bundestag das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote beschlossen. Die Gesetzesnovelle dient unter anderem der Umsetzung der Vorgaben der geänderten europäischen Richtlinie zu Erneuerbaren-Energien („RED III“) und führt zu weitreichenden Änderungen gegenüber der aktuellen Gesetzeslage. Zentrale Inhalte des Gesetzes sind die Fortschreibung und Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote („THG-Quote“) und höhere Anforderungen an deren Erfüllung. Der Bundestag hat den ursprünglichen Regierungsentwurf in mehreren zentralen Punkten verschärft. Die Gesetzesnovelle sieht einen erheblich ambitionierteren THG-Minderungspfad, wonach die THG-Quote bis 2040 auf 65 % ansteigt und auch eine strengere RFNBO-Mindestquote vor. Es werden aber auch neue Erfüllungsoptionen für die THG-Quote geschaffen.

Hintergrund und Ziel

Am 24. April 2026 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote angenommen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 („RED III“) und der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr („ReFuelEU Aviation“). Insbesondere bei der Fortschreibung der THG-Quote geht der Gesetzesbeschluss über die bloße Umsetzung der europäischen Mindestvorgaben der RED III hinaus. Im Fokus des Gesetzes stehen ferner die Förderung des Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft in Deutschland und die Betrugsprävention bei der Anrechnung erneuerbarer Kraftstoffe auf die THG-Quote, die durch sog. UUER-Projekte evident geworden sind. Zu diesem Zweck sind Änderungen der einschlägigen Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz („BImSchG“) und in der 37. und 38. Bundessimmissionsschutzverordnung („BImSchV“) vorgesehen.

Mit der Gesetzesnovelle folgt der Deutsche Bundestag der Empfehlung des zuständigen Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Der Ausschuss hatte am 22. April 2026 Änderungen am Regierungsentwurf vorgeschlagen. Dem finalen Regierungsentwurf selbst waren mehrere Referentenentwürfe und Änderungen innerhalb der Bundesregierung vorausgegangen (siehe dazu: Weitreichende Änderungen im Gesetzgebungsverfahren: Kabinettsbeschluss für das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote | Gleiss LutzWeitere nationale Umsetzungsmaßnahme zu RED III – Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Treibhausgasminderungsquote | Gleiss LutzTHG-Quote im Wandel: Auswirkungen des überarbeiteten Referentenentwurfs zum Zweiten Weiterentwicklungsgesetz zur Treibhausgasminderungsquote | Gleiss Lutz)

Die Gesetzesnovelle entspricht in weiten Teilen dem Regierungsentwurf, verschärft diesen aber auch an entscheidenden Stellen. Der THG-Minderungspfad wird ab 2027 deutlich steiler, die RFNBO-Unterquote wird beinahe verdoppelt und der Multiplikator für die Anrechnung von Ladestrom auf die THG-Quote läuft schneller aus. Gleichzeitig eröffnet die neue Anrechenbarkeit von Recycled Carbon Fuels („RCF“) zusätzliche Optionen, die in die Compliance-Architektur von Unternehmen integriert werden können. Dieser Beitrag stellt nachfolgend die wesentlichen Änderungen dar, die in der Gesetzesnovelle gegenüber dem Regierungsentwurf enthalten sind (zum Regierungsentwurf selbst: Weitreichende Änderungen im Gesetzgebungsverfahren: Kabinettsbeschluss für das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote | Gleiss Lutz).

Wesentliche Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

Die THG-Quote ist das zentrale klimapolitische Steuerungsinstrument im Verkehrssektor. Sie verpflichtet nach den §§ 37a ff. des BImSchG Kraftstoffanbieter dazu, die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe um einen bestimmten Prozentsatz je Verpflichtungsjahr zu senken. Nachhaltige Biokraftstoffe, strombasierte Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff und der direkte Einsatz von Strom in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb können auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden. Durch die Gesetzesnovelle sollen sowohl die THG-Quote selbst als auch die Modalitäten ihrer Erfüllung gegenüber dem Regierungsentwurf wesentlich verändert werden, unter anderem:

  • Fortschreibung und Erhöhung der verbindlichen Minderungswerte bei der THG-Quote bis 2040: Die THG-Quote wird durch die Gesetzesnovelle im Vergleich zu dem Regierungsentwurf ab dem Verpflichtungsjahr 2027 deutlich angehoben. Die Anhebung beträgt zwischen 1,5 Prozentpunkten (2027–2030) und bis zu 6 Prozentpunkten (ab 2036). Insbesondere in den 2030er Jahren ergibt sich somit eine signifikant steilere Ambitionskurve, die den Bedarf an alternativen Erfüllungsoptionen für THG-Quoten-Verpflichtete erheblich erhöht. Im Einzelnen sieht die Gesetzesnovelle folgende Quoten vor:
     
  • 2027: 17,5 % (Regierungsentwurf: 16 %)
  • 2028: 19,5 % (Regierungsentwurf: 18 %)
  • 2029: 22,5 % (Regierungsentwurf: 21 %)
  • 2030: 26,5 % (Regierungsentwurf: 25 %)
  • 2031: 30 % (Regierungsentwurf: 28,5 %)
  • 2032: 33 % (Regierungsentwurf: 31,5 %)
  • 2033: 36 % (Regierungsentwurf: 33 %)
  • 2034: 38 % (Regierungsentwurf: 35 %)
  • 2035: 41 % (Regierungsentwurf: 36 %)
  • 2036: 46 % (Regierungsentwurf: 40,5 %)
  • 2037: 51 % (Regierungsentwurf: 45 %)
  • 2038: 56 % (Regierungsentwurf: 49 %)
  • 2039: 61 % (Regierungsentwurf: 54 %)
  • 2040: 65 % (Regierungsentwurf: 59 %)
     
  • RCF als neue Erfüllungsoption für die THG-Quote: Gemäß § 37a Abs. 5 Nr. 9 BImSchG n.F. können ab dem Verpflichtungsjahr 2027 auch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (Recycled Carbon Fuels, „RCF“) als Erfüllungsoption auf die THG-Quote angerechnet werden, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 BImSchG n.F. (ebenfalls neu durch die Gesetzesnovelle eingefügt) die näheren Voraussetzungen regelt. Damit wird eine weitere, im Regierungsentwurf noch nicht vorgesehene, Kategorie von Kraftstoffen in das THG-Quotensystem integriert, was zusätzliche Flexibilität für die THG-Quotenverpflichteten schaffen kann.
  • Doppelte Anrechnung biogenen Wasserstoffs auf die THG-Quote:  Um die Entwicklung der Technologie zur Herstellung von Wasserstoff aus fortschrittlichen biogenen Reststoffen zu unterstützen, wird biogener Wasserstoff gem. § 13 Abs. 4, 5 der 37. BImSchV n.F. doppelt auf die THG-Quote angerechnet.
  • Stufenweise Abschaffung der Mehrfachanrechnung von Ladestrom: Auch die Multiplikatoren für die Anrechnung von Ladestrom in Straßenfahrzeugen werden in § 5 Abs. 3 der 38. BImSchV n.F. neu justiert. Statt der im Regierungsentwurf vorgesehenen schrittweisen Reduktion (Faktor 2,5 ab 2032, Faktor 2 ab 2033) wird der Faktor von 3 ab 2024 erst ab 2035 auf 2 und schließlich ab 2036 auf 1 abgesenkt.  Hintergrund ist nach der Begründung des Ausschusses die anstehende Anpassung der EU-Flottenzielwerte.   Ergänzend führt § 7 der 38. BImSchV n.F. einen erhöhten Multiplikator für Strom ein, der in schweren Nutzfahrzeugen wie Bussen und Lastkraftwagen verbraucht wird, um die Elektrifizierung dieser Fahrzeugklassen besonders zu fördern. (Faktor 4 ab dem Kalenderjahr 2027, Faktor 3,5 ab dem Kalenderjahr 2035, Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2036, Faktor 2,5 ab dem Kalenderjahr 2037, Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2038, Faktor 1,5 ab dem Kalenderjahr 2039, Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2040).
  • Ausweitung der Verordnungsermächtigungen: Die Gesetzesnovelle erweitert gegenüber dem Regierungsentwurf die Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung und einzelner Ministerien in § 37d Abs. 2, 2a BImSchG n.F.:
    • Der § 37d Abs. 2 Nr. 21 BImSchG n.F. ermächtigt die Bundesregierung, die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe aus tierischen Fetten auf die THG-Quote zu begrenzen und das Nachweisverfahren zu regeln. 
    • Der § 37d Abs. 2 Nr. 22 BImSchG n.F. ermächtigt die Bundesregierung, abweichend von § 37a Abs. 5 und § 37b Abs. 8 BImSchG zu bestimmen, dass erneuerbare Energieträger, die außerhalb des landgebundenen Verkehrs eingesetzt werden, nicht auf die THG-Quote anrechenbar sind, um negative Effekte auf den THG-Quotenmarkt zu vermeiden.
    • Ergänzend wird die Verordnungsermächtigung in § 37d Abs. 2 Nr. 13 BImSchG n.F. erweitert, um bestehende Erfüllungsoptionen im Einklang mit der RED III konkretisieren zu können (siehe dazu bereits „RCF als neue Erfüllungsoption für die THG-Quote).
    • Außerdem wird mit § 37d Abs. 2a BImSchG n.F. eine eigenständige Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit („BMUKN“) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWE“) und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Energie und Heimat („BMLEH“) geschaffen, um vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die THG-Quote angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist.
  • Anhebung der RFNBO-Unterquote: THG-Quoten-Verpflichtete müssen jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs („RFNBO“) in Verkehr bringen. Mit der Gesetzesnovelle werden die Mindestanteile für RFNBO in § 3b der 37. BImSchV ab dem Verpflichtungsjahr 2030 gegenüber dem Regierungsentwurf deutlich angehoben. Dies soll die Nachfrage nach Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen stärken und Anreize für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft schaffen. Im Einzelnen sieht die Gesetzesnovelle folgende Quoten vor:
     
    • Ab 2030: 1,5 % (Regierungsentwurf: 1,2 %)
    • Ab 2032: 3,0 % (Regierungsentwurf: 1,5 %)
    • Ab 2033: 3,5 % (Regierungsentwurf: 1,5 %)
    • Ab 2034: 4,0 % (Regierungsentwurf: 2,5 %)
    • Ab 2035: 5,0 % (Regierungsentwurf: 2,5 %)
    • Ab 2036: 6,0 % (Regierungsentwurf: 4,0 %)
    • Ab 2037: 7,0 % (Regierungsentwurf: 5,0 %)
    • Ab 2038: 8,0 % (Regierungsentwurf: 6,0 %)
    • Ab 2039: 9,0 % (Regierungsentwurf: 7,0 %)
    • Ab 2040: 10,0 % (Regierungsentwurf: 8,0 %)
  • Co-Processing für Flugkraftstoffe: Die Gesetzesnovelle erweitert den Anwendungsbereich der 37. BImSchV auf Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Art. 3 Nr. 7 Buchst. b der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit diese durch Co-Processing biogener Rohstoffe mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden. Daher wird auch ein neuer § 12 Abs. 6 der 37. BImSchV eingefügt, der die Bestimmung des biogenen Anteils mittels eines zulässigen Hauptprüfverfahrens der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 vorschreibt.

Fazit und Ausblick

Die Änderungen am Gesetzesentwurf der Bundesregierung erhöhen das Ambitionsniveau gegenüber den Mindestvorgaben der RED III. Dies kann perspektivisch Planungs- und Investitionssicherheit schaffen, stellt die betroffenen THG-Quotenverpflichteten aber auch vor Herausforderungen. Zudem soll die THG-Quote nach Angaben des BMUKN zum stärksten Impulsgeber für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft in den nächsten fünf Jahre werden. Die RFNBO-Mindestverpflichtung von 1,5 % im Jahr 2030 soll in diesem Zeitraum rund zwei Gigawatt Elektrolyseleitung anreizen. 

Dass die Regulierung der THG-Quote auch in den nächsten Jahren dynamisch bleibt, deuten Forderungen des Bundestags an die Bundesregierung an, die dieser zeitgleich mit dem Gesetzesbeschluss formuliert hat. Demnach solle die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Stärkung der Betrugsprävention prüfen, unter anderem eine Veto-Möglichkeit von Behörden bei der Benennung von Validierern und Zertifizierern sowie Anpassungen im Strafrecht, um Fehlverhalten von Validierern und Akkreditierern verfolgen zu können. Außerdem fordert der Bundestag, zeitnah die Schutzsortenregelung von E5 in der 10. BImSchV zu flexibilisieren, sodass E5 nicht mehr verpflichtend an jeder Tankstelle verfügbar sein muss und die 35. BImSchV o zu ändern, dass Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb von der Umweltplakettenpflicht befreit sind.

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 8. Mai 2026 darauf verzichtet den Vermittlungsausschuss anzurufen, womit das Gesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zeitnah in Kraft treten können wird. Damit ist abzusehen, dass der Gesetzgeber die europäische Umsetzungsfrist zum 21. Mai 2026 einhalten kann. Die betroffenen Wirtschaftsakteure müssen sich zudem darauf einstellen, dass die neuen Regelungen rückwirkend zum Beginn des Jahres 2026 Anwendung finden werden. Da die THG-Quote an die Jahresemissionen anknüpft, entfalten die Änderungen ihre Wirkung für das gesamte Verpflichtungsjahr 2026.

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