Der Deutsche Bundestag hat am 15. Januar 2026 das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr beschlossen. Die Gesetzesänderungen stehen im Kontext der verteidigungspolitischen „Zeitenwende“ und sollen die Voraussetzungen für eine zügige Modernisierung der Bundeswehr schaffen. Neben vergaberechtlichen Regelungen enthält das Gesetz auch Änderungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), die Auswirkungen auf die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen haben werden.
Bauverbot zum Schutz von Verteidigungsanlagen
Die Bauverbote des § 18a LuftVG werden auf den Schutz von militärischen Luftverteidigungsradaranlagen ausgeweitet. Bisher galten Bauverbote nur zum Schutz von Flugsicherungseinrichtungen. Während Flugsicherungseinrichtungen den sicheren und geordneten Luftverkehr sicherstellen, dienen Luftverteidigungsradaranlagen vorrangig der militärischen Luftraumüberwachung, also der Erkennung von Bedrohungen aus der Luft. Künftig dürfen Bauwerke – z.B. Windenergieanlagen – nicht errichtet werden, wenn dadurch stationäre militärische Luftverteidigungsradaranlagen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach einer neu eingeführten Legaldefinition vor, wenn durch eine gutachtliche Stellungnahme auf Grundlage einer wissenschaftlichen Studie nach § 73 Abs. 5 LuftVG n.F. nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung durch die jeweilige Luftverteidigungsradaranlage nicht mehr gewährleistet wäre. Zuständig für die Prüfung ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) bzw. die jeweils zuständige Bundeswehr-Dienststelle.
Das neue Bauverbot könnte Auswirkungen auf eine Vielzahl von geplanten Windenergieanlagen haben. Schätzungsweise liegt etwa ein Drittel der deutschen Landesfläche im Prüfbereich einer Luftverteidigungsradaranlage (in der Regel wird ein Umkreis von 50 km als relevanter Prüfbereich angenommen; eine Neubewertung steht aus). Im Genehmigungsverfahren müssen die Genehmigungsbehörden zukünftig alle notwendigen Unterlagen an das BAIUDBw weiterleiten. Die zuständige Bundeswehr-Dienststelle hat für ihre Prüfung zwei Monate Zeit (vgl. § 18a Abs. 1a LuftVG). Kommt sie zu dem Ergebnis, dass eine militärische Luftverteidigungsradaranlage erheblich beeinträchtigt wird und die Windenergieanlage folglich unzulässig ist, muss sie dies unter Vorlage eines Gutachtens des Bundeswehrluftfahrtamtes nachvollziehbar darlegen.
Das neue Bauverbot ist derzeit noch nicht anwendbar. Das Gesetz sieht vor, dass zunächst ein umfassendes Bewertungs- und Nachweisverfahrens für die Beurteilung von Störungen an Luftverteidigungsradaranlagen aufzustellen ist (einschließlich Aufstellung einer wissenschaftlichen Studie, Behörden- und Verbändebeteiligung und einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt). Dem Vernehmen nach liegt bereits ein Entwurf dieser Studie vor.
Beteiligung der Bundeswehr in Genehmigungsverfahren
Ferner werden die luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten der Bundeswehr erweitert. Sie sind künftig neben den Flugsicherungsorganisationen und den Landesbehörden für die Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung für Bauwerke außerhalb von Bauschutzbereichen (§ 14 LuftVG) zuständig. Bislang wurden die Bundeswehr-Dienstellen nur mittelbar über das BAIUDBw als zuständige Fachdienststelle und Träger öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren beteiligt.
Reaktionen, Ausblick und Empfehlung
Im Zeichen der eingeläuteten „Zeitenwende“ setzen die Änderungen des LuftVG einen klaren sicherheitspolitischen Akzent. Für die Windenergie drohen dadurch Einschränkungen bei der Standortwahl neuer Windenergieanlagen, wodurch der Ausbau weiter erschwert werden könnte. Von Windenergie-Interessenverbänden kam erwartungsgemäß deutliche Kritik an der Erweiterung der Bauverbote („faktisches Vetorecht“ der Bundeswehr). Den Bedenken ist man durch die nachträglich ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Voraussetzung der „erheblichen“ Beeinträchtigung entgegengekommen (nach dem ursprünglichen Entwurf reichte eine einfache Störung aus). Positiv zu bewerten ist, dass das noch zu erarbeitende Nachweis- und Bewertungsverfahren (§ 73 Abs. 5 LuftVG n.F.) klare Vorgaben für die Beurteilung einer Beeinträchtigung von Luftverteidigungsradaranlagen aufgestellt werden sollen. Es ist zu hoffen, dass dadurch eine höhere Rechts- und Planungssicherheit bei der Bewertung etwaiger Gefahren erreicht wird und Beschleunigungseffekte eintreten.
Bei der Planung von Windenergieanlagen sollte weiterhin frühzeitig geprüft werden, ob der geplante Standort im Umkreis einer Luftverteidigungsradaranlage liegt (als Standardprüfbereich wird derzeit in der Regel ein Umkreis von 50 km angenommen – vorbehaltlich neuer Bewertungskriterien). Sofern ein Projekt potenziell betroffen ist, kann eine informelle Vorabstimmung mit den zuständigen Bundeswehr-Dienststellen sinnvoll sein, um Planungssicherheit zu gewinnen. Bei ablehnenden Entscheidungen sollte künftig geprüft werden, ob die Begründung den rechtlichen Anforderungen an eine „nachvollziehbare Darlegung“ entspricht. Pauschale Ausführungen können rechtlich angreifbar sein.