Mit dem Energy Sharing wurde eine neue gesetzliche Möglichkeit für die gemeinsame Nutzung von Strom aus Anlagen der erneuerbaren Energien („EE-Anlagen“) geschaffen. Das Energy Sharing ist im Anwendungsbereich allerdings auf kleine Verbraucher fokussiert und steht der Industrie (zunächst) nicht zur Verfügung. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung des europäisch vorgezeichneten Modells darauf verzichtet, das Energy Sharing durch finanzielle Anreize attraktiver zu machen.
Aktueller Stand
Am 13. November 2025 hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ verabschiedet. Das Gesetz führt unter anderem § 42c EnWG ein. Danach erhalten Letztverbraucher ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers die Möglichkeit zum Energy Sharing. Ab dem 1. Juni 2028 wird Energy Sharing zusätzlich in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone ermöglicht.
Hintergrund und Chancen
Mit dem Energy Sharing wird ein zentraler Punkt der europäischen Energiebinnenmarktpolitik in nationales Recht umgesetzt, die weitgehend dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima vom August 2024 entspricht. Grundlage ist Art.15a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2024/1711).
Das Pilotprojekt „Schönauer Stromgemeinschaft“ der EWS Elektrizitätswerke Schönau verdeutlicht die Potenziale von Energy Sharing: Durch lokale Teilung und Steuerung von Solarstrom wurde der Eigenverbrauch innerhalb der Gemeinschaft gesteigert, die Akzeptanz erneuerbarer Energien erhöht und mittels digitaler Plattformen sowie intelligenter Messsysteme Erzeugung und Verbrauch optimiert. Das zeigt: Energy Sharing eröffnet erhebliche Möglichkeiten, setzt aber klare Regulierung und leistungsfähige Technik voraus.
Konzept und Voraussetzungen des Energy Sharings
Nach § 42c EnWG können sich Betreiber einer EE-Anlage („Anlagenbetreiber“) mit Letztverbrauchern zusammenschließen, um den erzeugten Strom gemeinsam zu nutzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist: Die gemeinschaftlich geteilte Strommenge ergänzt nur die bestehende Reststromversorgung; der ursprüngliche Energieversorger bleibt also bestehen (vgl. § 42c Abs. 6 EnWG). Energy Sharings setzt Folgendes voraus:
- Letztverbraucher: Teilnehmer des Energy Sharings können natürliche Personen oder Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sein;
- Liefervertrag: Die Belieferung erfolgt durch den Anlagenbetreiber unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes und auf Grundlage eines Liefervertrags, der jeweils zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Letztverbrauchern geschlossen wird;
- Vertrag zur gemeinsamen Nutzung: Neben dem Liefervertrag ist zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Letztverbrauchern jeweils ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung zu schließen. Mindestinhalte sind ausdrücklich geregelt: (i) Umfang der Nutzung, (ii) Aufteilungsschlüssel und (iii) entgeltliche Gegenleistung;
- Gebietsbegrenzung: Die EE-Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in demselben Gebiet, in dem eine Nutzung möglich ist, d.h.: ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilernetzbetreibers; ab dem 1. Juni 2028 zusätzlich im unmittelbar angrenzenden Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilernetzbetreibers derselben Regelzone;
- Nicht-gewerblicher Hauptzweck: Der Betrieb der EE-Anlage dient weder überwiegend einer gewerblichen noch überwiegend einer selbstständigen Tätigkeit des Anlagenbetreibers, der Letztverbraucher oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts; und
- Zählerstandsgangmessung: Sowohl die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität als auch der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle werden mit einer Zählerstandsgangmessung, d.h. einer Erfassung von Zählerständen in 15-Minuten-Intervallen, erfasst.
Plichten für Netzbetreiber und Herausforderungen
Die neue Regelung nach § 42c EnWG bringt spezifische organisatorische, vertragliche und prozessuale Anforderungen mit sich, die insbesondere Netzbetreiber frühzeitig adressieren sollten. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Klarstellung an zwei getrennten Verträgen festgehalten: einem Liefervertrag sowie einem Vertrag über die gemeinsame Nutzung. Der Bundesrat hat damit einhergehende bürokratische Hürden ausdrücklich kritisiert. Faktisch führt die doppelte Vertragsstruktur zu erhöhtem Abstimmungs- und Dokumentationsaufwand zwischen den Beteiligten.
Auf die Netzbetreiber kommen zusätzliche Verpflichtungen zu: Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes trifft ab Juni 2026 ein Erfüllungsaufwand zur Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung. Außerdem sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach dem ebenfalls neu eingeführten § 20b EnWG verpflichtet, eine gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs zu errichten und dauerhaft zu betreiben; die Bundesnetzagentur („BNetzA“) entscheidet über den Zeitpunkt der Errichtung und der Inbetriebnahme.
§ 42c EnWG sieht derzeit keine spezifischen finanziellen Förderungen oder Anreize für Energy Sharing vor, etwa in Form reduzierter Netzentgelte, Prämien oder Steuervorteile. Damit unterscheidet sich das deutsche Modell von Mitgliedstaaten wie Österreich, Italien oder Spanien, die entsprechende Anreizinstrumente vorsehen. Europarechtlich besteht hierfür keine Pflicht; fehlende Anreize könnten die Marktdurchdringung allerdings dämpfen.
Fazit und Ausblick
Die Einführung des § 42c EnWG schafft eine neue gesetzliche Möglichkeit für die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien. Das Energy Sharing ermöglicht Teilnehmenden, lokale erneuerbare Energie gemeinschaftlich zu nutzen und einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Die aktuelle Vertrags- und Prozesskomplexität könnte die Attraktivität des Energy Sharings zunächst dämpfen.