Am 28. April 2026 hat das OLG Stuttgart erneut bestätigt, dass Schiedssprüche, die zu einer sanktionswidrigen Leistung verurteilen, in Deutschland nicht anerkennungsfähig sind – und damit an seine richtungsweisende Entscheidung vom 13. Mai 2025 angeknüpft. Ein Gleiss Lutz-Team war auch in diesem zweiten Verfahren für ein weiteres deutsches Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg erfolgreich.
Die Parteien hatten vor Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine Liefer- und Serviceverträge über Maschinen für Produktionslinien mit einer Schiedsvereinbarung mit Schiedsort in Russland geschlossen, deren Erfüllung nach dem Kriegsbeginn gegen EU-Sanktionen verstieß. Vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (MKAS) erging ein Schiedsspruch, der die Antragsgegnerin zu sanktionswidrigen Leistungen verurteilte. Das OLG Stuttgart wies den Antrag auf Vollstreckbarerklärung mit der Begründung zurück, dass ein Ordre Public-Verstoß vorläge und einer der Schiedsrichter seine Benennung in einem parallelen Schiedsverfahren nicht offengelegt hat, zu dem Gleiss Lutz im Anerkennungsverfahren für ein anderes deutsches Unternehmen tätig war.
Das OLG Stuttgart festigt seine Rechtsprechung zur Nichtanerkennung sanktionswidriger Schiedssprüche. Gegen den Beschluss steht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.
Das folgende Gleiss Lutz-Team hat das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart begleitet: Prof. Dr. Stephan Wilske (Partner), Dr. Claudia Krapfl (Counsel), Dr. Friedrich Weyland (alle Dispute Resolution/Arbitration, Stuttgart).
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