Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 27. Mai 2026 den aktuellen Zwischenstand ihrer Überlegungen zur Rahmenfestlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) vorgestellt. Für Betreiber von Batteriespeichern (BESS) hielt der Termin positive Neuigkeiten bereit: Bestandsanlagen sollen – anders als noch im Januar 2026 angedeutet – vorerst nun doch nicht mit Netzentgelten belastet werden. Auch laufende Projektentwicklungen können mit einer Netzentgeltbefreiung rechnen, wenn sie zwei maßgebliche Fristen einhalten.
Hintergrund
Das AgNes-Verfahren geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 zurück. Der EuGH stellte fest, dass der Entscheidungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Netzentgeltbildung zu gering sei und die Behörde nicht unabhängig genug handeln könne. Infolgedessen beschloss der Bundestag, die bisherige Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zum 31. Dezember 2028 aufzuheben. Die Bundesnetzagentur eröffnete daher im Mai 2025 das Verfahren zur Festlegung einer neuen Netzentgeltsystematik, die ab dem 1. Januar 2029 gelten soll.
Geltende Rechtslage
Nach geltender Rechtslage sind BESS, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von Netzentgelten befreit (§ 118 Abs. 6 EnWG). Der Gesetzgeber führte die Regelung im Jahr 2009 ein, um den Zubau von Speicheranlagen vor dem Hintergrund der bereits damals stark zunehmenden Windstromeinspeisung zu fördern.
In einem Orientierungspapier vom 16. Januar 2026 stellte die BNetzA diese Netzentgeltbefreiung in Frage und deutete an, dass künftig alle Speicheranlagen mit Netzentgelten belastet werden könnten – einschließlich solcher Anlagen, die bereits in Betrieb genommen wurden oder zeitnah in Betrieb genommen werden sollen. Die Ankündigung sorgte in der Branche für erhebliche Unruhe, weil sie bereits getroffene Investitionsentscheidungen in Frage stellte: Anlagen, die ohne Einberechnung von Netzentgelten geplant und finanziert wurden, könnten künftig zur Zahlung verpflichtet werden. Auch verfassungsrechtlich löste die Ankündigung Bedenken aus, da Investitionsentscheidungen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der geltenden Rechtslage getroffen werden, einem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen unterfallen können. Die BNetzA hat nun auf diese Bedenken reagiert: Netzentgelte sollen zunächst nur für Neuanlagen eingeführt werden. Für bereits in Betrieb genommene Anlagen und geplante Anlagen, für die vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegungen (geplant für Ende 2026/Anfang 2027) eine endgültige Investitionsentscheidung (FID) getroffen wurde und deren Inbetriebnahme bis spätestens zum 4. August 2029 erfolgt, gilt die aktuelle Netzentgeltbefreiung, d.h. für 20 Jahre ab Inbetriebnahme.
Ankündigungen der BNetzA
Im Termin am 27. Mai 2026 hat die BNetzA folgende Eckpunkte für Stromspeicher (Batteriespeicher und Pumpspeicher) vorgestellt:
- Kapazitätsentgelt statt Arbeitsentgelt: Speicher zahlen künftig ein Kapazitätsentgelt, das sich an der vertraglichen Netzanschlusskapazität orientieren soll und voraussichtlich zwischen 4 und 7 EUR/kW/Jahr liegen wird. Ein zusätzliches Arbeitsentgelt soll nicht erhoben werden; von dieser ursprünglichen Überlegung hat die BNetzA Abstand genommen.
- Bundeseinheitliche Erhebung: Das Kapazitätsentgelt soll bundeseinheitlich über alle Spannungsebenen von den Verteilernetzbetreibern erhoben werden.
- Kein doppeltes Entgelt für Einspeisung und Entnahme: Es wird kein doppeltes Kapazitätsentgelt (für Einspeisung und Entnahme) erhoben.
- Heimspeicher: Für Speicher in sog. Prosumer-Anlagen (< 30 kW) werden keine Speicherentgelte erhoben.
- Vertrauensschutz für Bestandsanlagen / FID: Eine Entgeltbefreiung erhalten außerdem solche Anlagen, die nach dem 4. August 2011 und innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen wurden. Für laufende Projektentwicklungen gilt dies allerdings nur, wenn vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegungen (geplant für Ende 2026/Anfang 2027) eine endgültige Investitionsentscheidung (FID) getroffen wurde und die Inbetriebnahme bis spätestens zum 4. August 2029 erfolgt. FID wird angenommen, wenn eine verbindliche Bestellung von Komponenten erfolgt ist, die annähernd die Hälfte des Investitionsvolumens abdeckt, von den geschlossenen Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden zurückgetreten werden kann und zusätzlich eine verbindliche Netzanschlusszusage vorliegt. Anlagen, die unter den Vertrauensschutz fallen, sollen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme von der Netzentgeltpflicht befreit sein.
Ausblick
Die vorgestellten Überlegungen stellen einen vorläufigen Meinungsstand der Behörde dar. Änderungen sind daher nicht ausgeschlossen. Die Bundesnetzagentur plant, in den kommenden Wochen einen vollständigen Entwurf der Rahmenfestlegung zu veröffentlichen und anschließend im Markt zu konsultieren. Die finalen Festlegungen der BNetzA sollen bis Ende 2026/Anfang 2027 vorliegen. Bis dahin ist es für laufende Projektentwicklungen wichtig, das FID zu erreichen. Für das FID ist insbesondere die Bestellung von Anlagenteilen erforderlich, die etwa die Hälfte des Investitionsbedarfs ausmachen.