Öffentliches Recht

Update Netzanschluss: Abschluss des Reifegradverfahrens – wie geht es weiter und was ist zu beachten?

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) werden bis Ende November 2026 die Ergebnisse des ersten Zyklus ihres Reifegradverfahrens mitteilen. Parallel haben auf Verteilnetzebene die ersten kriterienbasierten Vergabeverfahren begonnen, die im Frühjahr 2027 enden. Da die verfügbaren Kapazitäten deutlich überzeichnet sind, ist davon auszugehen, dass einige Antragsteller in diesem Zyklus keine oder nur eine reduzierte Netzanschlussreservierung erhalten. Für den Fall einer (Teil-)Ablehnung sollten Antragsteller frühzeitig die richtigen Schritte einleiten. Zugleich sollten Projektentwickler ihre Projekte schon jetzt gezielt auf die Kriterien der für sie maßgeblichen Verfahren ausrichten, um ihre Chancen in künftigen Zyklen zu verbessern.

Die neuen Reifegradverfahren im Überblick

Nach und nach stellen Netzbetreiber ihre Netzanschlussverfahren vom bisherigen Windhundprinzip („first come, first served“) auf das sog. Reifegradverfahren („first ready, first served“) bzw. ein kriterienbasiertes Netzanschlussverfahren um. Anträge werden danach nicht mehr nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung priorisiert, sondern in festen Zyklen gesammelt, auf Mindestanforderungen geprüft und bei Überzeichnung anhand ihres Reifegrads bzw. anderer Kriterien bezuschlagt. Vorreiter waren die vier Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW, die zum 1. April 2026 ein gemeinsames Reifegradverfahren für Netzanschlüsse von Batteriespeichern, Rechenzentren, Elektrolyseuren und anderen Großverbrauchern eingeführt haben (wir berichteten zum Reifegradverfahren der ÜNB bereits hier und hier (Update)). Die Antragsphase für den ersten Zyklus des ÜNB-Reifegradverfahrens lief vom 1. April bis 30. Juni 2026. Die Ergebnisse werden zeitnah erwartet: Die ÜNB haben angekündigt, allen Antragstellern mit zulässigen Anträgen bis spätestens 30. November 2026 mitzuteilen, ob ihnen ein Angebot für eine Netzanschlussreservierung unterbreitet werden kann. Wer ein Angebot erhält, muss es bis zum 31. Dezember 2026 durch Zahlung einer Realisierungskaution von 1.500 EUR/MW annehmen.

Auch auf Verteilnetzebene haben erste Netzbetreiber – die E.ON-Töchter Bayernwerk Netz, E.DIS Netz und Schleswig-Holstein Netz sowie Netze BW – eigene kriterienbasierte Vergabeverfahren eingeführt (wir berichteten hier). Bei den E.ON-Verteilnetzbetreibern begann die erste Antragsphase am 12. Oktober 2026; die Rückmeldung ist für den 15. März 2027 vorgesehen. Netze BW plant die erste Antragsphase vom 1. November bis 31. Dezember 2026 und die erste Vergabe für März 2027.

Im ersten Zyklus des ÜNB-Reifegradverfahrens sind bundesweit 347 Anträge mit einer kumulierten Bezugsleistung von rund 156 GW eingegangen. Dem steht nur eine begrenzte Zahl verfügbarer Netzanschlusspunkte gegenüber, die überwiegend erst ab 2029 nutzbar sind. Hinzu kommt: Im ersten Zyklus dürfte ein wesentlicher Teil der in den nächsten rund zehn Jahren verfügbaren Kapazität vergeben werden; in späteren Zyklen steht voraussichtlich nur noch neu geschaffene oder frei werdende Kapazität zur Verfügung. 

Netzanschluss – was gilt rechtlich?

Netzanschlusspflicht: Netzbetreiber müssen u. a. Energieerzeugungsanlagen und Energiespeicher zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen anschließen (§ 17 EnWG). Ein bestimmtes Verfahren zur Verteilung von Netzanschlusskapazitäten schreibt das Gesetz nicht vor. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 4. Mai 2026 (BK6-25-287) bestätigt, dass die Wahl des Verteilungsverfahrens bis zur verbindlichen Vergabe der Kapazitäten grundsätzlich im Ermessen des Netzbetreibers liegt.

Anspruch grundsätzlich nur auf das vorhandene Netz: Der Netzanschlussanspruch nach § 17 EnWG richtet sich grundsätzlich nur auf die technische Anbindung an das vorhandene Netz, also die Anschlussleitung bis zur Abzweigstelle. Ein Anspruch auf Netzausbau besteht grundsätzlich nicht. Teilweise wird vertreten, dass sich ein mittelbarer, auf die Verwirklichung des Anschlusses gerichteter Netzerweiterungsanspruch ergeben kann, soweit der Netzausbau zur Erfüllung der Netzanschlusspflicht erforderlich und dem Netzbetreiber zumutbar ist. Die Reichweite dieses Anspruchs ist allerdings umstritten; eine Pflicht, das Netz an die Anlage „heranzuführen“, besteht jedenfalls nicht. Dementsprechend sieht das Reifegradverfahren der ÜNB vor, dass Antragsteller nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität berücksichtigt werden; nicht berücksichtigte Projekte werden in den nächsten Zyklus übernommen.

Nachweis fehlender Kapazitäten: Lehnt der Netzbetreiber den Netzanschluss mangels ausreichender Kapazitäten ab, muss er nachweisen, dass der Anschluss aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Bei Kapazitätsmangel kann der Antragsteller verlangen, dass die Begründung aussagekräftige Informationen über die für einen Anschluss erforderlichen Ausbaumaßnahmen und deren Kosten enthält. Eine Verweigerung kann auch durch nur vorübergehende Hindernisse gerechtfertigt sein.

EEG-Anlagen: Für Erneuerbare-Energien-Anlagen, die von den neuen Reifegradverfahren weitgehend ausgenommen sind, gilt nach § 8 EEG 2023 ein vorrangiger Anschlussanspruch – und zwar auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Netzes möglich wird (vgl. § 12 EEG). Das könnte sich jedoch ändern: Der Gesetzentwurf für das sog. Netzpaket sieht „kapazitätslimitierte Netzgebiete“ vor, in denen für neue EE-Anlagen keine Anschlusspflicht mehr bestehen soll, sondern nur noch ein Anspruch auf einen Netzanschlussvertrag mit teilweisem Verzicht auf Redispatch-Entschädigung. Zudem soll der Anschlussanspruch für Windenergieanlagen nach dem Entwurf zum EEG 2027 ab dem 1. Januar 2027 einer Spitzenkappung auf 280 W/m² Rotorfläche unterliegen. Beide Vorhaben können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern (wir berichteten zu Netzpaket und EEG 2027 hier).

Vorbereitung auf kriterienbasierte Netzanschlussverfahren – Projekte gezielt auf die Kriterien ausrichten

Projektentwickler sollten ihre Projekte frühzeitig auf kommende Reifegrad- oder kriterienbasierte Anschlussverfahren ausrichten. Empfehlenswert sind insbesondere folgende Schritte:

  • Zuständigen Netzbetreiber und Verfahren ermitteln: Anhand der Lage des Projektgrundstücks und der angestrebten Spannungsebene sollte zunächst geklärt werden, welcher Netzbetreiber zuständig ist und ob dieser ein kriterienbasiertes Verfahren eingeführt hat oder zeitnah einführen will. Ist dies der Fall, sollten die veröffentlichten Verfahrensregeln genau ausgewertet werden – insbesondere die Mindestanforderungen, die einzelnen Kriterien und ihre Gewichtung, die geforderten Nachweise sowie die Stichtage für die Antragstellung. Die Verfahren können sich zwischen den Netzbetreibern und zudem von Zyklus zu Zyklus unterscheiden. Auch wenn der zuständige Netzbetreiber noch kein solches Verfahren angekündigt hat, ist damit zu rechnen, dass er künftig ein vergleichbares kriterienbasiertes Verfahren einführt. Es lohnt sich daher auch in diesen Netzgebieten, die bereits eingeführten Verfahren im Blick zu behalten.
  • Erfüllung der Kriterien prüfen und optimieren: Bei einem kriterienbasierten Verfahren sollte für jedes Kriterium geprüft werden, welche Punktzahl das Projekt derzeit erreicht und wo sich mit vertretbarem Aufwand nachbessern lässt. Ansatzpunkte bestehen vor allem in folgenden Bereichen:
  • Flächensicherung: Eine bloße Exklusivitäts- oder Absichtserklärung wird regelmäßig schwächer bewertet als ein abgeschlossener Pacht- oder Kaufvertrag. Es kann sich daher lohnen, bestehende Vereinbarungen zeitnah in verbindliche Verträge zu überführen und auch die Flächen für die Anschlusstrasse frühzeitig zu sichern, etwa über Gestattungsverträge oder Dienstbarkeiten.
  • Genehmigungskonzept: Ein weiter fortgeschrittener Genehmigungsstand verbessert die Bewertung. Projektentwickler sollten die planungsrechtliche Zulässigkeit des Standorts früh klären, die Genehmigungsbehörde frühzeitig einbinden und – soweit sinnvoll – Bauvoranfragen oder Genehmigungsanträge rechtzeitig vor dem nächsten Stichtag einreichen.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Projektgesellschaften ohne eigene Unternehmenshistorie schneiden bei Kriterien wie Unternehmenssubstanz, Bonität und Finanzierung oft schwächer ab. Hier lässt sich die Bewertung etwa durch eine bessere Eigenkapitalausstattung, Patronatserklärungen oder Garantien der Muttergesellschaft oder durch Finanzierungszusagen stärken. Welche Nachweise der Netzbetreiber anerkennt, sollte vorab anhand der Verfahrensregeln geprüft werden.
  • Erkenntnisse aus dem laufenden Zyklus nutzen: Wer im laufenden Zyklus nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurde, sollte seinen Antrag für den Folgezyklus aufrechterhalten und gezielt nachschärfen. Hinweise aus der Ablehnungsbegründung des Netzbetreibers – insbesondere die Punktevergabe je Kriterium und die maßgebliche Punkteschwelle – zeigen, wo nachgebessert werden sollte. Das gilt unabhängig davon, ob zugleich rechtlich gegen die Entscheidung vorgegangen wird.

Ergebnis im Reifegradverfahren – wie gehen Sie bei einer Ablehnung vor?

Das richtige Vorgehen hängt vom Einzelfall ab – vor allem davon, welches Ergebnis der Netzbetreiber mitgeteilt hat und wie er es begründet: ein Angebot für die beantragte Leistung, ein Angebot für eine reduzierte Leistung, kein Angebot im laufenden Zyklus oder ein Ausschluss wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen. (Teil-)Angebote müssen bis zum 31. Dezember 2026 durch Zahlung der Realisierungskaution angenommen werden; andernfalls verfallen sie. Bei einer (Teil-)Ablehnung empfehlen sich insbesondere folgende Schritte:

  • Begründung prüfen: Antragsteller sollten prüfen, ob der Ablehnung eine vollständige Begründung in Textform beigefügt ist – insbesondere zur Punktevergabe je Kriterium, zur erreichten Rangstelle und zur maßgeblichen Punkteschwelle, zur verfügbaren Kapazität am beantragten Netzanschlusspunkt sowie bei Kapazitätsmangel zu den erforderlichen Ausbaumaßnahmen und deren Kosten. Ist dies nicht der Fall, sollte eine ausführliche schriftliche Begründung beim zuständigen ÜNB angefordert werden.
  • Verfahrensschritte prüfen: Gegen eine (Teil-)Ablehnung kommen insbesondere ein besonderes Missbrauchsverfahren bei der zuständigen Regulierungsbehörde sowie zivilrechtliche Schritte in Betracht:
  • Besonderes Missbrauchsverfahren (§ 31 EnWG): Betroffene können bei der Regulierungsbehörde (je nach Einzelfall der Landesregulierungsbehörde oder der BNetzA) ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen, um das Verhalten des Netzbetreibers überprüfen zu lassen. Antragsberechtigt ist, wessen Interessen durch dieses Verhalten erheblich berührt werden; wirtschaftliche Interessen genügen. Eine feste Antragsfrist besteht nicht. Da das Missbrauchsverfahren jedoch grundsätzlich der Abwehr einer gegenwärtigen Betroffenheit dient, empfehlen wir, den Antrag möglichst zeitnah nach der Ablehnung zu stellen – idealerweise vor Ablauf der Frist zur verbindlichen Annahme der Angebote am 31. Dezember 2026. Der Antrag muss das beanstandete Verhalten bezeichnen und im Einzelnen begründen, weshalb ernsthafte Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Die Regulierungsbehörde entscheidet grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten (verlängerbar um zwei Monate) und kann bei rechtswidrig verweigertem Anschluss den Netzanschluss anordnen (§ 30 Abs. 2 EnWG). Ein wesentlicher Vorteil sind ihre eigenen Ermittlungs- und Auskunftsbefugnisse (§§ 68, 69 EnWG): Sie kann vom ÜNB Netzdaten verlangen, die dem Antragsteller selbst nicht zugänglich sind. Gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist binnen eines Monats die Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht statthaft.
  • Zivilgerichtliche Schritte: Daneben können Beseitigungs-, Unterlassungs- und – bei Verschulden – Schadensersatzansprüche vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

    Hat die Regulierungsbehörde einen Verstoß des ÜNB im Missbrauchsverfahren bestandskräftig festgestellt, ist das Zivilgericht daran gebunden; die Einleitung eines behördlichen Verfahrens hemmt zudem die Verjährung. In der Praxis kann es sich daher empfehlen, zunächst das Missbrauchsverfahren zu betreiben und zivilrechtliche Ansprüche erst anschließend geltend zu machen.

  • Argumentation vorbereiten: In Betracht kommen sowohl Einwände gegen die geltenden Verfahrensregeln als solche als auch Einwände gegen die Entscheidung des ÜNB im Einzelfall. Beide Ansätze lassen sich nebeneinander verfolgen. Im Einzelfall kommen insbesondere folgende Einwände in Betracht:
  • Fehlerhafte Anwendung der eigenen Kriterien: Hier liegt in der Praxis der wichtigste Ansatzpunkt. Weicht der Netzbetreiber bei der Punktevergabe von seinen eigenen Verfahrensregeln ab oder bewertet er vergleichbare Nachweise unterschiedlich, kann eine unzulässige Ungleichbehandlung (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 EnWG) vorliegen. Denkbar ist dies etwa, wenn der ÜNB einen Pacht- oder Kaufvertrag nur wie eine bloße Exklusivitätserklärung bewertet, den Genehmigungsstand zu niedrig einstuft oder Projekte mit gleicher Punktzahl unterschiedlich behandelt. Besonders angreifbar sind Kriterien mit Bewertungsspielraum – etwa die Frage, ob eine Trasse „grundsätzlich machbar“ ist.
  • Unzureichender Nachweis des Kapazitätsmangels: Die Nachweislast für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Anschlusses liegt beim Netzbetreiber (§ 17 Abs. 2 EnWG). Pauschale Hinweise auf eine Überbuchung genügen nicht; die Kapazitätsannahmen lassen sich u. a. anhand der öffentlichen Netzentwicklungspläne plausibilisieren.
  • Formelle Mängel und Transparenz: Fehlt eine Begründung in Textform, bleiben die Informationen zum Netzausbau trotz Verlangens aus oder war die Kommunikation unzureichend, kann bereits darin ein Verstoß gegen § 17 EnWG liegen.

Fazit

Die Ergebnisse der ersten Vergabezyklen im Reifegradverfahren werden für viele Projekte darüber entscheiden, ob sie im kommenden Jahrzehnt realisiert werden können. Antragsteller sollten Rückmeldungen der Netzbetreiber daher unmittelbar nach Zugang prüfen, eine belastbare Begründung einfordern und frühzeitig entscheiden, ob ein besonderes Missbrauchsverfahren oder zivilrechtliche Schritte in Betracht kommen. Gerade die neuen, deutlich komplexeren Bewertungskriterien bieten mehr Ansatzpunkte für eine rechtliche Überprüfung als das bisherige Windhundprinzip. Unabhängig davon sollten Projektentwickler klären, welches Verfahren der für ihr Projektgrundstück zuständige Netzbetreiber anwendet, und ihre Projekte – etwa bei Flächensicherung, Genehmigungskonzept und finanzieller Leistungsfähigkeit – frühzeitig auf dessen Kriterien ausrichten.

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