Die Europäische Kommission hat zur Unterstützung der praktischen Umsetzung der Verpackungsverordnung (PPWR) FAQ veröffentlicht, die mittlerweile in einer überarbeiteten zweiten Auflage (Stand August 2026) vorliegen. Die FAQ adressieren zentrale Auslegungsfragen, die Unternehmen seit dem allgemeinen Anwendungsbeginn am 12. August 2026 für ihre Compliance-Prozesse berücksichtigen sollten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der FAQ.
Hintergrund und Bedeutung der FAQ
Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 in ihren wesentlichen Teilen. Die wichtigsten Regelungen und Pflichten stellen wir in unserem separaten Beitrag dar und fassen sie in unserem Podcast zusammen. Die Verordnung ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und harmonisiert die Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle auf EU-Ebene.
Um Wirtschaftsakteuren und nationalen Behörden bei der Anwendung der komplexen Vorgaben Orientierung zu geben, hat die Kommission eine FAQ-Sammlung veröffentlicht, die erstmals im März 2026 erschien und im August 2026 in einer zweiten Auflage erweitert wurde. Die FAQs sind rechtlich nicht bindend, entfalten aber erhebliche praktische Relevanz. Sie spiegeln das Verständnis der Kommission wider und können als Auslegungshilfe bei der Anwendung der PPWR herangezogen werden. Für Unternehmen bieten sie wertvolle Hinweise zur Strukturierung ihrer Compliance-Prozesse.
Praxisrelevante Präzisierungen der FAQ
Erzeugerbegriff
Die FAQs enthalten umfassende Klarstellungen zur zentralen Frage, wer als „Erzeuger“ (manufacturer) von Verpackungen im Sinne der PPWR gilt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit für die Konformitätsbewertungen und die Kennzeichnungspflichten:
- Erzeuger von Transportverpackungen (Kap. II, FAQ 5, S. 8 f.): Die Kommission stellt klar, dass der Erzeuger im Zeitpunkt zu identifizieren ist, in dem die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat. Eine Verpackung hat ihre endgültige Form erreicht, wenn sie ohne weitere Komponenten als Transportverpackung verwendet werden kann. Wichtige Abgrenzung: Die Verwendung mehrerer Verpackungsgegenstände zusammen (Klebeband, Folie, Kartons, Paletten) bedeutet nicht, dass jeder einzelne Gegenstand nicht bereits seine endgültige Form erreicht hat. So können also in einer Sendung Verpackungen verschiedener Erzeuger enthalten sein. Dazu gibt die Kommission in den FAQs auch Beispiele. Für die betroffenen Unternehmen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob bereits eine Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat.
- Erzeuger bei kundenspezifischen Transportverpackungen (Kap. X, FAQ 14, S. 41): Bei maßgefertigten Transportverpackungen ohne Marke gilt das bestellende Unternehmen als Erzeuger – nicht der physisch herstellende Lieferant. Entscheidend ist, wer den Auftrag erteilt und die Designspezifikationen festlegt (decisive power). Unternehmen sollten also immer ihre Lieferbeziehungen im Blick haben. Der Lieferant muss dem Erzeuger die erforderliche technische Dokumentation gemäß Art. 16 PPWR bereitstellen, damit der Erzeuger sein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen kann.
- Erzeuger von Markenverpackungen (Kap. II, FAQ 6, S. 9): Bei Verpackungen, die einen Namen oder eine Marke tragen, gilt das Unternehmen als Erzeuger, unter dessen Namen oder Marke die Verpackung in Verkehr gebracht wird – selbst wenn ein anderes Unternehmen die physische Herstellung oder Befüllung übernimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Wirtschaftsakteur lediglich eine standardisierte Verpackungsoption auswählt, ohne Änderungen am Design zu verlangen. Entscheidend ist also immer, wie die Verpackungen im Einzelfall gekennzeichnet sind.
- Erzeuger bei Drittmarken-Konstellationen (Kap. II, FAQ 7, S. 10): Tragen Verpackungen sowohl den Namen eines Unternehmens als auch die Marke eines anderen, ist eine Einzelfallprüfung anhand der vertraglichen Vereinbarungen erforderlich, um festzustellen, wer die entscheidende Macht („decisive power“) über die Verpackungsgestaltung hat. Ein Lizenzgeber, der zwar seine Marke auf der Verpackung zeigt, aber nicht die Verpackungseigenschaften bestimmt, gilt nicht als Erzeuger.
Herstellerstatus
Die FAQs enthalten außerdem Klarstellungen zur Frage, wer als „Hersteller“ (producer) von Verpackungen im Sinne der PPWR gilt, was insbesondere für die Verantwortlichkeit für EPR-Pflichten (Herstellerregistrierung und erweiterte Herstellerverantwortung) relevant ist:
Hersteller von Transportverpackungen (Kap. II, FAQ 9, S. 11 f.): Für die Bestimmung des Herstellers bei Transportverpackungen werden in den neuen FAQs „typische“ Beispiele aufgeführt:
„Unternehmen A ist Erzeuger von markenlosen, standardisierten Kartons und verkauft diese an Unternehmen B mit Sitz im selben Mitgliedstaat. In diesem Fall wäre Unternehmen A in der Regel der Hersteller. Dies gilt auch dann, wenn die Kartons flach verkauft werden und erst zusammengefaltet werden müssen.“
„Verkauft Unternehmen A die Kartons an Unternehmen C in einem anderen Mitgliedstaat und befüllt Unternehmen C die Kartons zum Transport verpackter Produkte, so wäre Unternehmen C in diesem Mitgliedstaat in der Regel der Hersteller.“
„Befüllt Unternehmen A die Kartons und verkauft sie an einen Endverbraucher in einem anderen Mitgliedstaat, so wäre Unternehmen A in diesem anderen Mitgliedstaat in der Regel der Hersteller.“
„Wenn Unternehmen A Kartons unter dem Namen oder der Marke von Unternehmen B herstellt, gilt Unternehmen B in der Regel als Erzeuger und Hersteller der Kartons in diesem Mitgliedstaat. Ist Unternehmen B jedoch ein Kleinstunternehmen, gilt Unternehmen A als Erzeuger und Hersteller in diesem Mitgliedstaat.“
- Hersteller bei Doppelverwendung (Kap. II, FAQ 10, S. 12): Wird eine Verkaufsverpackung zugleich für Transportzwecke verwendet, bleibt sie Teil des verpackten Produkts und wird nicht als leere Transportverpackung in Verkehr gebracht. Der Hersteller ist in diesem Fall der Wirtschaftsakteur, der die Verpackung befüllt und das verpackte Produkt erstmals im betreffenden Mitgliedstaat bereitstellt. Es ist also für jede Verpackung zu prüfen, wie sie verwendet wird.
- Hersteller bei interner Warenbewegung (Kap. II, FAQ 13, S. 13 f.): Verpackungen, die ein Unternehmen selbst hergestellt hat und die lediglich zwischen eigenen Fertigungsstätten bewegt werden, ohne Gegenstand einer kommerziellen Transaktion gewesen zu sein, unterliegen laut Kommission nicht der PPWR. Die Kommission stellt dabei auf den Begriff des „Inverkehrbringens“ nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 PPWR ab. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Unternehmen Transportverpackungen verwendet, die es nicht selbst hergestellt hat – hier gelten die PPWR-Regeln, da die Verpackung laut Kommission als in Verkehr gebracht gilt. Unternehmen müssen also genau prüfen, wann eine Verpackung in Verkehr gebracht wurde, denn danach bestimmt sich die Rolle als Hersteller.
Abgrenzung der Verpackungstypen
In den aktualisierten FAQ von August 2026 wird erstmals eine systematische Unterscheidung der verschiedenen Verpackungsformate vorgenommen (Kap. II, FAQ 4, S. 8):
- Die Verkaufsverpackung bildet mit dem Produkt eine Einheit für den Endverbraucher und ist oft im direkten Kontakt mit dem Produkt.
- Die Umverpackung bündelt mehrere Verkaufseinheiten und kann entfernt werden, ohne die Eigenschaften des Produkts zu verändern.
- Die Transportverpackung bildet die äußere Schicht verpackter Produkte und dient dem Transport von Verkaufseinheiten. Sie ist häufig standardisierter, größer und robuster als Verkaufs- und Umverpackungen und wird typischerweise im gewerblichen oder industriellen Umfeld entsorgt.
- Eine E-Commerce-Verpackung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 PPWR ist eine Sonderform. Es ist eine Transportverpackung, die aber typischerweise beim Endnutzer/Verbraucher entsorgt wird.
Kennzeichnungspflichten
Die FAQ adressieren auch die neuen harmonisierten Kennzeichnungsanforderungen nach Art. 12 PPWR (Kap. VIII, FAQ 1–4, S. 33):
- Ab dem Anwendungsdatum der entsprechenden Durchführungsrechtsakte müssen alle Verpackungen eine harmonisierte Sortierungskennzeichnung tragen, die Verbrauchern die korrekte Entsorgung erleichtern soll (Art. 12 Abs. 1 PPWR).
- Für wiederverwendbare Transportverpackungen in geschlossenen Kreislaufsystemen ist zusätzlich ein QR-Code oder ein vergleichbarer digitaler Datenträger vorgeschrieben, der die Nachverfolgung der einzelnen Verpackung und die Berechnung der Rotationen ermöglicht (Art. 12 Abs. 2 PPWR). Wiederverwendbare Transportverpackungen in offenen Systemen ohne Systembetreiber sind hingegen von der Kennzeichnungspflicht und der Rotationsberichterstattung ausgenommen.
- Art. 12 Abs. 8 PPWR verbietet zudem Kennzeichnungen, Symbole oder Aufschriften, die Verbraucher hinsichtlich der Nachhaltigkeitseigenschaften der Verpackung – etwa Recyclingfähigkeit, Recyclatanteil, Wiederverwendbarkeit oder Kompostierbarkeit – in die Irre führen könnten.
- Schließlich wird die Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe künftig über eine digitale Kennzeichnung erfolgen, deren Methodik die Kommission per Durchführungsrechtsakt auf Grundlage einer laufenden ECHA-Studie festlegen wird.
Konformitätsbewertung
Die FAQs (Kap. XV, FAQ 5, 8 und 14, S. 52–55) präzisieren, dass eine einzige Konformitätsbewertung für die Verpackungseinheit als Ganzes genügt, aber alle separaten Komponenten abdecken muss. Bei einer Verpackung, die aus mehreren Komponenten besteht, sind also nicht zwingend mehrere Konformitätsbewertungsverfahren zu durchlaufen. Die Konformitätserklärung ist in der Sprache des Ziel-Mitgliedstaats zu verfassen.
Wichtig ist aber, dass der Erzeuger (siehe oben) für „seine“ Verpackungen eine Konformitätsbewertung durchführt und die Konformitätserklärung ausstellt. Er kann die Konformitätsbewertung zwar durch Dritte (z. B. ein Labor) durchführen lassen, bleibt aber allein rechtlich verantwortlich; die Erstellung der technischen Dokumentation kann er nicht delegieren (Kap. X, FAQ 9, S. 37 f.).
Einwegverpackungsverbote ab 2030
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Einwegverpackungsformate nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Art. 25 Abs. 1, Anhang V PPWR). Die FAQs präzisieren die konkreten Formate (Kap. XII, FAQ 1–9, S. 43 ff.). Dazu gehören unter anderem Einweg-Kunststoff-Umverpackungen am Point of Sale, die Verbraucher zum Kauf mehrerer Produkte anregen sollen (z. B. Schrumpffolien und Bündelungsfolien), Einweg-Kunststoffverpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 kg, Einweg-Kunststoffverpackungen für Würzmittel, Soßen und Kaffeesahne im Gastgewerbe sowie Miniaturverpackungen für Kosmetik- und Hygieneprodukte im Beherbergungsgewerbe. Ausdrücklich ausgenommen sind Verpackungen für Take-away-Speisen zum unmittelbaren Verzehr sowie der Gesundheitssektor. Die Kommission wird bis Februar 2027 Leitlinien veröffentlichen, die Anhang V im Detail erläutern und Beispiele für die erfassten und ausgenommenen Formate enthalten (Art. 25 Abs. 6 PPWR).
Recycled Content
Eine wichtige Präzisierung (Kap. V, FAQ 5 und 7, S. 26 f.) betrifft den Anwendungsbereich der Mindestrezyklatanteile. Die Anforderungen gelten nunmehr für „jedes Kunststoffteil“ von Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen – nicht nur für vollständige Kunststoffverpackungen. Damit werden auch Kunststoffbestandteile in Mischverpackungen erfasst, sofern sie mindestens 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit (einschließlich Verschluss und Etikett) ausmachen. Nicht aus Kunststoff bestehende Bestandteile, etwa ein Metallverschluss, fallen nicht unter die Rezyklatanforderungen.
EPR, Pfandsysteme und Wiederverwendung
Die erste Berichtspflicht für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) wurde auf den 1. Juni 2030 verschoben (Kap. XVIII, FAQ 3, S. 60). Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen für die EPR-Überwachung verlangen, sofern diese erforderlich und verhältnismäßig sind (Kap. XVIII, FAQ 6, S. 60–61).
Einweg-Pfandsysteme können ggf. die EPR-Registrierung und -Berichterstattung für teilnehmende Hersteller übernehmen. Die EPR-Pflichten verbleiben aber beim Hersteller. Ein Wiederverwendungssystem muss Verfahren zur Sicherstellung der EPR-Umsetzung für die im System zirkulierenden Mehrwegverpackungen vorhalten.
Besorgniserregende Stoffe
Die FAQs präzisieren die Anforderungen an besorgniserregende Stoffe (Kap. III, FAQ 8–10, S. 17 ff.). Sie benennen erstmals eine konkrete Nachweismethode für die Minimierungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 PPWR: Annex C der EN 13428:2004. Zwar begründet dieser Standard keine Konformitätsvermutung mehr unter der PPWR, kann aber übergangsweise weiterhin angewendet werden, bis ein aktualisierter harmonisierter Standard verfügbar ist. Für den Schwermetallnachweis nach Art. 5 Abs. 4 PPWR wird auf CEN CR 13695-1/2000 verwiesen. Wiederbefüllbare Stahlzylinder mit ADR-mandatierter Bleilegierung sind von den Schwermetall-Grenzwerten ausgenommen, da die Richtlinie 2008/68/EG vorgeht.
Umweltaussagen
Art. 14 PPWR regelt die Zulässigkeit von Umweltaussagen auf Verpackungen (Kap. IX, FAQ 1–3, S. 34). Die FAQs stellen klar, dass Umweltaussagen zu Verpackungseigenschaften, für die in der PPWR rechtliche Anforderungen festgelegt sind – etwa Recyclingfähigkeit, Recyclatanteil, Wiederverwendbarkeit oder Kompostierbarkeit – nur zulässig sind, wenn die betreffende Eigenschaft über die in der PPWR festgelegten Mindestanforderungen hinausgeht. Zudem muss angegeben werden, ob sich die Aussage auf die gesamte Verpackungseinheit, einen Teil davon oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen bezieht. Für Umweltaussagen zu Eigenschaften, die nicht in der PPWR geregelt sind (z. B. Recyclatanteil in Aluminiumverpackungen), gelten die allgemeinen Regeln der Empowerment of Consumers Directive (EU) 2024/825 und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG). Im Kollisionsfall geht die PPWR als lex specialis vor.
Durchsetzung
Ein für die Praxis besonders relevanter Punkt betrifft die Durchsetzung (Kap. XVI, FAQ 1, S. 56). Produkte werden bei einer Non-Compliance nicht sofort vom Markt entfernt. Gemäß Art. 62 PPWR erhalten Wirtschaftsakteure zunächst eine Warnung und Gelegenheit zur Korrektur. Erst bei fortbestehender Non-Compliance sind Verbot oder Rückruf zulässig. Die Kommission betont, dass Behörden eher unterstützen als sanktionieren sollen („support rather than sanction“) – mit Sensibilisierung und angemessenen Anpassungsfristen.
Übergangsfristen
Seit dem allgemeinen Anwendungsbeginn am 12. August 2026 gelten generell die Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, wie bspw. die Minimierungspflicht für besorgniserregende Stoffe (Art. 5 Abs. 1 PPWR), die Schwermetall-Grenzwerte (Art. 5 Abs. 4 PPWR) sowie die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen (Art. 5 Abs. 5 PPWR). Siehe dazu im Einzelnen unseren anderen Beitrag zur PPWR.
Die Kommission stellt in den FAQ aber klar, dass Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, auch bei Nichtkonformität auf dem Markt verbleiben dürfen; Lagerbestände können die Anforderungen nach Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR durch Begleitdokumente erfüllen. Verpackungen müssen nicht zurückgerufen und geändert werden (August, Kap. X, FAQ 5, S. 36).
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die aktualisierten FAQs der EU-Kommission zur PPWR schaffen in vielen Bereichen mehr Klarheit für die betroffenen Wirtschaftsakteure, werfen jedoch zugleich für die Compliance-Umsetzung neue Fragen auf.
Zunächst differenzieren die FAQ hinsichtlich der Erzeugereigenschaft zwischen Verkaufs- und Transportverpackungen (Kap. II, FAQ 5, S. 8 f.). Der Verpackungsbegriff in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR unterscheidet aber nicht zwischen Verkaufs- und Transportverpackungen. Die FAQs setzen sich zudem nicht mit Art. 21 PPWR auseinander, der eine Zweitherstellereigenschaft bei wesentlichen Veränderungen an bereits in Verkehr gebrachten Verpackungen vorsieht – ein Umstand, der beim Aufrichten, Befüllen und Verschließen eines Kartons relevant sein könnte.
Weiterhin wurde in den Leitlinien (C(2026) 3702 final) das Ziel formuliert, dass als „Hersteller“ der Wirtschaftsakteur in dem Mitgliedstaat ermittelt werden soll, in dem das verpackte Produkt zum Verbrauch bereitgestellt und somit voraussichtlich zu Abfall wird. Das spiegelt sich in den FAQ nicht wider.
Schließlich gelten die PFAS-Grenzwerte bereits seit dem 12. August 2026 (Kap. III, FAQ 16, S. 19), aber es fehlt noch eine harmonisierte Testmethodik.
Für Unternehmen ergeben sich aus den FAQ folgende Handlungsempfehlungen:
- Rollenklarstellung vornehmen: Unternehmen sollten auf Basis der neuen FAQ-Erläuterungen prüfen, ob und in welcher Rolle (Erzeuger, Importeur, Vertreiber, Hersteller) sie für welche Verpackungen verantwortlich sind. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Marken- und Drittmarken-Konstellationen sowie der Abgrenzung bei Transportverpackungen.
- Etikettierung und Markenauftritt prüfen: Unternehmen sollten überprüfen, auf welchen Verpackungen ihr Name oder ihre Marke erscheint, da dies die Erzeugereigenschaft und damit die Verantwortung für die Konformitätsbewertung begründen kann.
- Lieferverträge überprüfen: Verträge mit Verpackungslieferanten sollten die Pflicht zur Bereitstellung aller Compliance-relevanten Dokumentationen explizit regeln.
- Herstellerregistrierung vorbereiten: Unternehmen müssen bereits jetzt die nationalen Register im Blick behalten und sich registrieren.
- Entwicklungen beobachten: Zahlreiche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte stehen noch aus. Insbesondere werden auch noch weitere Leitlinien der Kommission erwartet. Unternehmen sollten die regulatorische Entwicklung eng verfolgen und ihre Compliance-Prozesse entsprechend anpassen.