Öffentliches Recht

KWKG-Novelle: Neuausrichtung der KWK-Förderung

Mit dem Eckpunktepapier vom 21. September 2026 leitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) eine grundlegende Neuausrichtung der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ein. Hintergrund ist die veränderte Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Heute erzeugen KWK-Anlagen mit rund 43 GW Leistung etwa 100 TWh Strom; für 2045 werden nur noch rund 25 GW installierte KWK-Leistung prognostiziert, und die Anlagen werden zudem deutlich seltener laufen. KWK-Anlagen sollen künftig vor allem dann einspringen, wenn Wind und Sonne nicht ausreichen. Darauf wird die Förderung ausgerichtet: Sie wird bis 2035 verlängert, über einen kürzeren Zeitraum mit höheren Sätzen ausgezahlt, stärker an einen flexiblen Betrieb geknüpft und vom neuen Kapazitätsmechanismus des Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes (StromVKG) abgegrenzt.

Investitionssicherheit: Verlängerung bis 2035

Das KWKG soll fortgeführt werden – und das ist dringend, denn nach Einschätzung des BMWE sind Investitionen in neue oder modernisierte Anlagen auf Basis des geltenden Rechts praktisch nicht mehr möglich: Anlagen außerhalb der Ausschreibungen werden nur gefördert, wenn sie bis Ende 2026 den Dauerbetrieb aufnehmen oder bis dahin genehmigt bzw. verbindlich bestellt sind und binnen vier Jahren in Betrieb gehen. Maßgeblich ist künftig wieder – wie vor dem KWKG 2025 – die Inbetriebnahme: Anlagen außerhalb der Ausschreibungen sowie Wärmenetze und -speicher werden gefördert, wenn sie bis Ende 2035 den Dauerbetrieb aufnehmen. In den Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme (iKWK) ist ein Zuschlag bis Ende 2031 erforderlich. Die Ausschreibungen laufen halbjährlich weiter; nach 2025 ausgefallene Mengen werden nachgeholt. Eine unbefristete Verlängerung lehnt das BMWE wegen der sich laufend ändernden Rahmenbedingungen ab. Stattdessen soll das KWKG regelmäßig evaluiert werden, vor allem im Zusammenspiel mit dem StromVKG und dem künftigen Kapazitätsmarkt. Projekte, die erst nach 2035 in Betrieb gehen, haben damit derzeit keine Förderperspektive nach dem KWKG.

Stauchung der Förderdauer

Die wichtigste wirtschaftliche Änderung ist die Verkürzung („Stauchung“) der Förderdauer. Heute erhalten neue Anlagen einen Zuschlag für insgesamt 30.000 Vollbenutzungsstunden. Künftig sollen es 20.000 Stunden sein; dafür steigen die Fördersätze um 50 %. Die Gesamtförderung je Kilowatt bleibt damit gleich – bei einer Anlage über 50 MW etwa bei rund EUR 1.170. Der Vorteil liegt im früheren Geldfluss: Da dieselbe Summe schneller ausgezahlt wird, steigt ihr heutiger Wert (Barwert) nach Berechnung des BMWE um deutlich mehr als 10 %. Für Betreiber und Investoren wirkt das nach Auffassung des BMWE wie eine Anhebung der Fördersätze und verkürzt den Refinanzierungszeitraum.
Zugleich sinkt die Zahl der Stunden, die pro Jahr gefördert werden, auch nach 2030 weiter: alle zwei Jahre um 200 Stunden, bis auf 1.500 Stunden im Jahr 2040. Das gilt künftig auch für Anlagen in den Ausschreibungen. Weil nur eine begrenzte Zahl von Stunden gefördert wird, sollen Betreiber ihre Stromeinspeisung auf die Stunden mit den höchsten Strompreisen konzentrieren.

Verbesserung der Fördereffizienz

Kleine Anlagen bis 50 kW erhalten heute für eingespeisten Strom 16 ct/kWh – mehr als viermal so viel wie große Anlagen über 50 MW mit 3,9 ct/kWh. Nach Auffassung des BMWE rechtfertigt der Nutzen dieser Anlagen für das Stromsystem und die Versorgungssicherheit diese höheren Kosten nicht.

Die Förderung von Anlagen bis 500 kW wird deshalb in drei Stufen angepasst: 

  • Mit Inkrafttreten der Novelle entfällt die Verdopplung der Fördersätze für Anlagen bis 50 kW (§ 7 Abs. 3a KWKG).
  • Ab dem 1. Januar 2028 gilt für Leistungsanteile unter 500 kW ein einheitlicher Satz von 7,5 ct/kWh.
  • Ab dem 1. Januar 2029 werden neue Anlagen unter 25 kW – in Anlehnung an die geplante EEG-Reform – gar nicht mehr gefördert. 
  • Außerdem erhalten Anlagen bis 100 kW künftig keinen Zuschlag mehr für Strom, den sie nicht ins öffentliche Netz einspeisen.

Auch die Förderung von Modernisierungen wird neu geordnet. Maßgeblich ist, wie hoch die Investition im Verhältnis zu den Kosten eines Neubaus ist. Die bisherige „kleine“ Modernisierung ab 10 % entfällt; künftig sind mindestens 30 % erforderlich. Je nach Investitionshöhe (mindestens 30, 40 bzw. 50 %) gibt es einen Zuschlag für 6.000, 8.000 bzw. 10.000 Vollbenutzungsstunden. Neu ist zudem eine Erfolgskontrolle: Elektrischer Wirkungsgrad und Gesamtnutzungsgrad müssen gegenüber der Altanlage um mindestens drei Prozentpunkte steigen.

Flexibilisierung des Stromsystems

Nach der jüngsten Evaluierung entsteht der Nutzen der KWK für das Gesamtsystem nicht schon durch die gekoppelte Erzeugung an sich, sondern erst dann, wenn sich die Anlagen flexibel nach Wind und Sonne richten und erneuerbaren Strom nicht verdrängen. Das Eckpunktepapier sieht dafür mehrere Maßnahmen vor:

  • Anhebung der Strompreisschwelle: Gefördert wird künftig erst ab einem Börsenstrompreis von 3 ct/kWh (30 Euro/MWh) statt wie bisher ab 0 ct/kWh. Da die Börsenstrompreise seit 2024 in 85 % aller Stunden darüber lagen, bleibt nach Einschätzung des BMWE dennoch genügend Spielraum, um die Förderung vollständig abzurufen. Bei Preisen zwischen 0 und 3 ct/kWh gibt es keinen Zuschlag, die Förderstunden bleiben aber erhalten. Bei negativen Preisen verfallen die Förderstunden – wie schon heute – ersatzlos.
  • Stärkung der Direktvermarktung: Betreiber von Anlagen bis 100 kW können ihren Strom bisher jederzeit zum sogenannten „üblichen Preis“ an den Netzbetreiber verkaufen (kaufmännische Abnahme) und sind damit von Preissignalen abgeschirmt. Dieses Privileg bleibt zunächst bestehen, solange die Anlage gefördert wird; der Netzbetreiber muss den Strom aber verkaufen und darf ihn nicht für den eigenen Strombedarf verwenden. Ab dem 1. Januar 2029 können Betreiber neuer Anlagen den Strom nur noch selbst verbrauchen, direkt vermarkten oder – angelehnt an das EEG – unentgeltlich (d. h. allenfalls gegen den KWK-Zuschlag) an den Netzbetreiber abgeben.
  • Negativer Redispatch: Außerdem sollen KWK-Anlagen häufiger zur Entlastung der Stromnetze heruntergeregelt werden können. Bislang berufen sich Betreiber oft auf ihre Wärmelieferpflichten, um dies zu verhindern; solche Nichtverfügbarkeitsmeldungen sollen künftig eingeschränkt werden.
  • Schließlich wird der – bislang unter beihilferechtlichem Vorbehalt stehende – Bonus für Power-to-Heat-Anlagen in § 7b KWKG gestrichen. Stattdessen soll die ausgelaufene Regelung in § 13 Abs. 6a des Energiewirtschaftsgesetzes reaktiviert werden. Danach wählen die Übertragungsnetzbetreiber Standorte aus, die kostengünstig und effizient zur Beseitigung von Netzengpässen beitragen können, und regeln die Teilnahme der Anlagen am Redispatch vertraglich.

Verhältnis zum StromVKG

Mit dem StromVKG, das im Juli 2026 in Kraft getreten ist, und dem ab 2032 geplanten umfassenden Kapazitätsmarkt gibt es ein zweites Förderregime, das grundsätzlich auch KWK-Projekten offensteht (siehe hierzu unseren Beitrag). Eine Doppelförderung ist aber ausgeschlossen: Betreiber müssen sich für eines der beiden Modelle entscheiden. Welcher Weg sich wirtschaftlich lohnt, sollten Unternehmen anhand ihres konkreten Projekts sorgfältig prüfen.

Das KWKG fördert Strommengen: Es zahlt Zuschläge je Kilowattstunde und bietet durch die Stauchung einen Barwertvorteil. Das StromVKG vergütet dagegen die Bereitstellung steuerbarer Kapazität, die in wettbewerblichen Auktionen vergeben wird.

Beihilferechtlich hat das KWKG einen Verfahrensvorteil: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Juli 2026 entschieden, dass die KWKG-Förderung in der Fassung von 2020 keine staatliche Beihilfe ist. Das BMWE hält dies auf das heutige KWKG für übertragbar und will die Novelle deshalb nicht von der Europäischen Kommission genehmigen lassen. Das soll eine zeitnahe Umsetzung ohne beihilferechtliche Vorgaben ermöglichen. Der Kapazitätsmechanismus des StromVKG musste dagegen von der Europäischen Kommission genehmigt werden (Genehmigung am 2. September 2026).

Auswirkungen auf Geschäftsmodelle und Anlagentypen

Die Novelle trifft Unternehmen je nach Anlagengröße und Geschäftsmodell unterschiedlich.

  • Große Anlagen über 50 MW profitieren – wie alle neuen Förderfälle – vor allem von der Stauchung, die nach Berechnung des BMWE den Barwert der Förderung erhöht.
  • Für Anlagen zwischen 500 kW und 50 MW, deren Förderung in Ausschreibungen ermittelt wird, ändert sich vor allem das Verfahren:
  • Die Realisierungsfrist für bezuschlagte Projekte verlängert sich um ein halbes Jahr auf 54 Monate, Strafzahlungen (Pönalen) greifen erst ab dem 55. Monat, und die jährlichen Meldungen zum Baufortschritt entfallen.
  • Wirtschaftlich bedeutsamer ist, dass die Jahresstunden erstmals auch im Ausschreibungssegment sinken – von bisher pauschal 3.500 auf 1.500 im Jahr 2040. Zudem gelten die strengeren Modernisierungsvoraussetzungen.
  • Besonders stark betroffen sind insgesamt kleine Anlagen unter 500 kW: Die Absenkung der Förderung, ihr Wegfall für neue Anlagen unter 25 kW und das schrittweise Auslaufen der kaufmännischen Abnahme für Anlagen bis 100 kW verändern ihre wirtschaftlichen Rahmenbedingungen deutlich. Betreiber und Projektierer sollten geplante Projekte frühzeitig auf ihre Wirtschaftlichkeit prüfen.
  • Verbessert wird dagegen die Förderung von Wärmenetzen: Die Förderobergrenze für den Neu- und Ausbau steigt von EUR 50 auf 100 Millionen, wodurch auch größere Wärmenetzprojekte förderfähig werden; die Grenze für die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie -speicher steigt von EUR 150 auf 400 Millionen.
  • Für alle Anlagengrößen gilt außerdem: Das Kumulierungsverbot wird vereinfacht – die Anlagenförderung darf künftig nicht mit sonstigen Investitionskostenzuschüssen des Bundes kombiniert werden. Zudem verkürzen verspätete Anträge ausdrücklich den Förderanspruch. KWK-Anlagen, die hauptsächlich mit Gas betrieben werden, müssen – wie nach § 17 StromVKG – „H2-ready“ sein: Sie müssen so gebaut werden, dass sie später vollständig auf Wasserstoff umgestellt werden können; der Betreiber soll hierfür ein Umstellungskonzept vorlegen müssen. Unabhängig von der Novelle sollen ab 2027 außerdem Ausschreibungen für den Einsatz von Wasserstoff in Kraftwerken stattfinden, an denen sich auch KWK-Anlagen beteiligen können.

Ausblick: Weiterer Gesetzgebungsprozess

Der Zeitplan ist ambitioniert. Nach einem ersten Austausch mit den Verbänden könnte die Novelle noch im Herbst im Bundeskabinett beschlossen werden. Ein Referentenentwurf war bis zum 14. Oktober 2026 nicht veröffentlicht. Nach dem Kabinettsbeschluss folgt das parlamentarische Verfahren in Bundesrat und Bundestag; die Novelle soll spätestens im ersten Quartal 2027 in Kraft treten.

Nach geltendem Recht werden neue oder modernisierte Anlagen außerhalb der Ausschreibungen nur gefördert, wenn sie bis Ende 2026 den Dauerbetrieb aufnehmen oder bis dahin genehmigt bzw. verbindlich bestellt sind und binnen vier Jahren in Betrieb gehen. Wer erst nach dem Jahreswechsel, aber vor Inkrafttreten der Novelle bestellt, hat daher vorübergehend keine gesicherte Förderperspektive. Das Eckpunktepapier lässt offen, wie diese Lücke geschlossen wird – denkbar wäre etwa eine Stichtagsregelung im neuen Gesetz. Unternehmen mit solchen Projekten sollten diesen Punkt im weiteren Verfahren genau verfolgen.

Übergangsregelungen für bereits geplante oder beauftragte Projekte sieht das Eckpunktepapier bislang nicht vor. Ob der Gesetzentwurf solche Regelungen noch aufnimmt, ist offen. Bedeutung hätten sie insbesondere für die Absenkung der Förderung für kleine Anlagen, den Wegfall der Förderung für nicht eingespeisten Strom bei Anlagen bis 100 kW und die strengeren Modernisierungsvoraussetzungen. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bewertet die Eckpunkte überwiegend positiv und sieht in der Stauchung eine eigene Forderung aufgegriffen. Mit Blick auf Kohleausstieg und Wasserstoffhochlauf hält er jedoch eine Laufzeit bis 2038 mit letzten Ausschreibungen bis Ende 2035 für erforderlich und fordert, die Fördersätze an die Kostenentwicklung anzupassen; auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) spricht sich für eine Laufzeit bis mindestens 2038 aus.

Da das Eckpunktepapier noch kein Gesetzentwurf ist, sind Änderungen im weiteren Verfahren möglich. Angesichts des engen Zeitplans bleibt für Stellungnahmen allerdings wenig Zeit. Betroffene Unternehmen sollten ihre Positionen daher unmittelbar vorbereiten, um sie – direkt oder über ihre Verbände – insbesondere im parlamentarischen Verfahren rechtzeitig einbringen zu können.

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