Öffentliches Recht

Kohlendioxidleitungsverordnung: Neue Sicherheitsregeln für die CO2-Transportinfrastruktur auf Grundlage der Gashochdruckleitungsverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 8. Juli 2026 den Referentenentwurf einer Kohlendioxidleitungsverordnung („KLtgV-E“) vorgelegt. Der Entwurf schafft erstmals bundeseinheitliche Sicherheitsanforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Überprüfung von Kohlendioxidleitungen und setzt damit die Verordnungsermächtigungen des § 4c Nr. 3 bis 7, 9 und 10 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes („KSpTG“) um. Anstelle eines eigenständigen Sicherheitsregimes sieht der Entwurf die entsprechende Anwendung der Gashochdruckleitungsverordnung („GasHDrLtgV“) vor. Die KLtgV-E schafft damit kein vollständig neues Regelwerk, sondern enthält in § 3 KLtgV-E ergänzende und abweichende Vorschriften, soweit der Verordnungsgeber Besonderheiten des CO₂-Transports berücksichtigen will. Für Vorhabenträger und Betreiber liegen die entscheidenden Fragen daher weniger im bekannten Grundgerüst des Gasleitungsrechts als in der Reichweite und Auslegung dieser CO₂-spezifischen Zusatzanforderungen.

Einordnung in den bestehenden Rechtsrahmen

Das Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz („KSpTG“) schafft den rechtlichen Rahmen für die Planung und den Bau von Kohlendioxidleitungen. Eine entsprechende Transportinfrastruktur befindet sich in Deutschland derzeit erst im Aufbau. Sie ist insbesondere für die Anwendung von Carbon Capture and Storage (CCS) von zentraler Bedeutung: Dabei wird CO₂ bei industriellen Prozessen abgeschieden, über eine Transportinfrastruktur zu geeigneten Speicherstätten befördert und dort dauerhaft in tiefen geologischen Formationen gespeichert. Daneben kann abgeschiedenes CO₂ im Rahmen von Carbon Capture and Utilization (CCU) einer weiteren Nutzung zugeführt werden. Kohlendioxidleitungen bilden damit ein entscheidendes Bindeglied zwischen den Orten der CO₂-Abscheidung und den Speicher- bzw. Nutzungsorten (vgl. § 3 Nr. 6 KSpTG) und sind ein zentraler Bestandteil der künftigen deutschen CO₂-Infrastruktur.

Für die technischen Anforderungen verweist § 4a Abs. 3 Satz 2 KSpTG bereits heute auf wesentliche Teile des § 49 EnWG. Kohlendioxidleitungen dürfen danach nur zugelassen werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden. Deren Einhaltung wird vermutet, wenn die einschlägigen technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) beachtet werden.

Spezifische Vorgaben für Sicherheit, Betrieb und Überprüfung von Kohlendioxidleitungen enthält das KSpTG bislang nicht. Diese Regelungslücke soll die Kohlendioxidleitungsverordnung („KLtgV-E“) schließen und zugleich die Prüfung von Leitungsvorhaben bundesweit vereinheitlichen. Der Verordnungsgeber knüpft hierfür bewusst an die Gashochdruckleitungsverordnung („GasHDrLtgV“) an: Er bewertet das Gefahrenpotenzial von Gashochdruckleitungen nach dem EnWG und Kohlendioxidleitungen nach dem KSpTG als vergleichbar. Zudem können Behörden wie Unternehmen so auf etablierte Regelungen und Verfahrensabläufe zurückgreifen.

Überblick über die wesentlichen Regelungen des Referentenentwurfs

Die Bestimmungen der GasHDrLtgV für die Errichtung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit die KLtgV-E keine abweichenden Regelungen trifft. Diese Verweisung hat zur Folge, dass für Kohlendioxidleitungen von Beginn an ein umfassendes Sicherheits- und Überwachungssystem gilt, das den gesamten Lebenszyklus der Leitung – von der Errichtung über die Inbetriebnahme bis zum laufenden Betrieb – erfasst. Der Leitungsverlauf und wesentliche Armaturen sind zu kennzeichnen (vgl. § 3 Abs. 2 GasHDrLtgV), die Trasse ist regelmäßig zu kontrollieren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GasHDrLtgV) und für Störungsfälle müssen eine ständig erreichbare Betriebsstelle sowie ein Bereitschaftsdienst vorgehalten werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GasHDrLtgV). Hinzu kommen Dokumentationspflichten (vgl. § 4 Abs. 2 GasHDrLtgV) und die Pflicht, ein Managementsystem einzurichten, das insbesondere Zuständigkeiten, Betriebsabläufe und Maßnahmen zur Gewährleistung der Leitungssicherheit erfasst (vgl. § 4 Abs. 3 GasHDrLtgV).

Die Verweisung erleichtert die regulatorische Einordnung für Behörden und Unternehmen, da sie auf bekannte Strukturen zurückgreifen können. Änderungen der GasHDrLtgV werden aufgrund der dynamischen Verweisung grundsätzlich auch für Kohlendioxidleitungen relevant. Soweit die KLtgV-E eigene Anforderungen enthält, gehen diese jedoch vor. Soweit die GasHDrLtgV auf DVGW-Regelwerke verweist, stellt die Entwurfsbegründung klar, dass die entsprechenden technischen Regeln für CO₂-Leitungen heranzuziehen sind.

CO2-spezifische Sicherheitsanforderungen:

  • Phasenverhalten und Druckzustände (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KLtgV-E): Der Entwurf verlangt Sicherheitseinrichtungen, die Zweiphasenströmungen während des Regelbetriebs und während Förderpausen vermeiden sollen. Neben unzulässig hohen Überdrücken sollen diese Einrichtungen auch plötzlich auftretende unzulässig niedrige Drücke verhindern. Hintergrund ist, dass Druckänderungen den thermodynamischen Zustand des CO₂ verändern und dadurch sicherheitsrelevante Betriebszustände entstehen können. Damit berücksichtigt der Entwurf, dass eine Druckabsenkung bei Kohlendioxid sicherheitstechnisch andere Folgen haben kann als bei Erdgas.
  • Redundanz der Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KLtgV-E): Wie bei Gashochdruckleitungen müssen Zahl und Art der Sicherheitseinrichtungen an die Betriebsweise und die örtlichen Verhältnisse angepasst werden. Zusätzlich ist eine funktionale Redundanz vorgesehen: Fällt eine Einrichtung aus, muss eine andere die vorgesehene Aufgabe übernehmen können. Damit geht der Entwurf über die Anforderungen der GasHDrLtgV hinaus, die für Gashochdruckleitungen eine solche Redundanz nicht vorsieht.
  • Topographisch sensible Bereiche (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KLtgV-E): Bei der Verlegung auf engem Raum, in Tälern und in Senken soll das gesteigerte Gefährdungspotenzial durch die sauerstoffverdrängende Wirkung von CO₂ unter Berücksichtigung der konkreten Umgebungsbedingungen minimiert werden. Die Begründung nennt hierfür beispielhaft Messeinrichtungen, Lüftungs- und Absaugmaßnahmen sowie organisatorische Vorkehrungen wie Zugangsbeschränkungen und Unterweisungen. Die Vorschrift kann deshalb bereits für die Trassenwahl und das Sicherheitskonzept des Unternehmens relevant werden.
  • Störungen und unerlaubte Einwirkungen (§ 3 Abs. 2 und 3 KLtgV-E): Für nicht ordnungsgemäße Betriebszustände sieht der Entwurf nicht die in § 7 Abs. 1 GasHDrLtgV vorgesehene zwingende Druckabsenkung vor. Stattdessen sind unverzüglich Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung und zur Wiederherstellung eines sicheren Betriebszustands zu ergreifen. Ergänzend erweitert § 3 Abs. 3 KLtgV-E die Meldepflichten: Bereits jeder widerrechtliche Versuch, auf die Leitung oder eine Einrichtung zu ihrer Überwachung einzuwirken, ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Ausblick und Handlungsempfehlungen

Mit der KLtgV wird erstmals ein bundesweit einheitlicher Sicherheitsrahmen für Kohlendioxidleitungen geschaffen. Der Referentenentwurf greift hierfür weitgehend auf die für Gashochdruckleitungen geltenden Anforderungen zurück und ergänzt diese um CO₂-spezifische Vorgaben – insbesondere zum Phasenverhalten, zur Redundanz von Sicherheitseinrichtungen und zum Schutz in topographisch sensiblen Bereichen.

Der Entwurf befindet sich noch im Verordnungsverfahren. Vor seinem Erlass ist insbesondere die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Nach der derzeit vorgesehenen Regelung soll die KLtgV am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Darüber hinaus wird das KSpTG bis zum 31. Dezember 2027 und anschließend alle vier Jahre evaluiert. Dabei sollen auch die Erfahrungen mit der Errichtung und dem Betrieb von CO₂-Transportanlagen sowie technische und wissenschaftliche Entwicklungen berücksichtigt werden; hieraus können sich künftig auch Anpassungen der KLtgV ergeben.

Unternehmen, die Kohlendioxidleitungen planen, errichten oder betreiben, sollten die vorgesehenen Anforderungen bereits bei der technischen Auslegung und Kostenplanung künftiger Projekte berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Vorhabenträger und künftige Netzbetreiber, aber auch für Industrieunternehmen, deren CCS- oder CCU-Projekte auf einen Anschluss an die entstehende CO₂-Transportinfrastruktur angewiesen sind. Bis zum Abschluss des Verordnungsverfahrens sollten Unternehmen verfolgen, ob die CO₂-spezifischen Sicherheitsanforderungen noch geändert oder weiter konkretisiert werden.

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