Am 17. Juli 2026 hat die Europäische Kommission im Rahmen ihres Elektrifizierungspakets u.a. den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943 (COM(2026) 600 final, 2026/0203 (COD)) vorgelegt. Er soll die bislang unionsweit unterschiedlich ausgestalteten Netzentgeltmethoden stärker harmonisieren, netzkostensenkende Nutzungsanreize verstärken und flankierend steuerliche Hemmnisse der Elektrifizierung abbauen. Für die deutsche Industrie ist insbesondere relevant, dass Sondernetzentgelte künftig ausdrücklich an eine nachweisbare Kostenwirkung des jeweiligen Verbrauchsprofils geknüpft und die Voraussetzungen hierfür später durch delegierte Rechtsakte weiter vereinheitlicht werden sollen. Diese Harmonisierung könnte die nationalen Spielräume zur Entlastung der Industrie erheblich einschränken – ein Aspekt, der für Unternehmen mit Interesse an wettbewerbsfähigen Energiepreisen besondere Aufmerksamkeit verdient. Das Vorhaben trifft zugleich auf die laufende Reform der deutschen Netzentgeltsystematik durch die Bundesnetzagentur.
Hintergrund und Ziele
Netzentgelte machen im Unionsdurchschnitt rund ein Viertel der Stromrechnung von Haushaltskunden aus und sind auch für die Industrie ein zentraler Standortkostenfaktor. Zugleich erwartet die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) bis 2050 eine Verdopplung bis Verdreifachung der jährlichen Netzinvestitionen und einen Anstieg der gesamten Netzkosten um bis zu 60 % gegenüber 2022. Vor diesem Hintergrund hatte die Kommission die Netzentgelte bereits im Affordable Energy Action Plan vom Februar 2025 als Handlungsfeld identifiziert. Mit zunehmender Elektrifizierung und volatiler Einspeisung verschiebt sich damit die regulatorische Leitfrage von der bloßen Finanzierung des Netzes stärker darauf, welche Netznutzer welche Kosten verursachen und welche Tarifstruktur netzdienliches Verhalten anreizt. Dies betrifft nicht nur Letztverbraucher: Der Vorschlag bezieht ausdrücklich auch die Kostenwirkungen der Einspeisung ein und enthält besondere Vorgaben für Speicher, deren Netzentgelte sowohl die von ihnen verursachten Kosten als auch ihre Vorteile für das Netz berücksichtigen sollen.
Der nunmehr vorgelegte Aktionsplan stellt für die Zeit nach 2030 ein indikatives Elektrifizierungsziel von 46 % bis 2040 in Aussicht. Der Verordnungsvorschlag greift hierzu insbesondere die Netzentgelt- und Steuerseite auf. Ausgangspunkt ist allerdings kein regulatorischer Neubeginn: Schon Art. 18 der geltenden Verordnung (EU) 2019/943 verlangt kostenorientierte, transparente und diskriminierungsfreie Netzentgelte und enthält Vorgaben zu Effizienz-, Standort- und Flexibilitätssignalen. Neu sind vor allem die deutlich stärkere Konkretisierung dieser Maßstäbe, zusätzliche Transparenz- und Vergleichspflichten sowie die Ermächtigung der Kommission, die Tarifstrukturen unionsweit durch delegierte Rechtsakte weiter zu harmonisieren.
Die Europäische Kommission hat den Verordnungsvorschlag am 17. Juli 2026 angenommen und damit das ordentliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet; der Vorschlag bedarf nun der Beratung und Annahme durch das Europäische Parlament sowie den Rat der Europäischen Union. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird konsultiert. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294 AEUV steht damit noch am Anfang – ein Zeitfenster, in dem Änderungen am Verordnungsentwurf noch erreichbar sind und sich ein frühzeitiges Engagement im Gesetzgebungsprozess besonders lohnt. Im Europäischen Parlament dürfte die Federführung beim Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) liegen; im Rat beginnen die Beratungen in den zuständigen Arbeitsgruppen voraussichtlich ab Herbst 2026.
Flankierend hatte die Kommission im Dezember 2025 das Europäische Netzpaket zur Beschleunigung des Netzausbaus und zur besseren Nutzung der bestehenden Infrastruktur vorgelegt.
Kernregelungen des Verordnungsvorschlags
Der Verordnungsvorschlag umfasst die folgenden zentralen Regelungskomplexe:
- Neufassung des Art. 18 der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung: Die bereits geltenden Grundsätze der Kostenorientierung, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit werden zu einem detaillierten Kriterienkatalog für Tarifmethoden ausgebaut. Die Methoden müssen unter anderem die Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers abbilden, Investitions- und Standortsignale setzen und Anreize zur Verringerung von Lastspitzen vorsehen; ein Kapazitätselement wird hierfür ausdrücklich als mögliches Instrument genannt. Zeitabhängige Entgeltkomponenten sollen demgegenüber Bestandteil der Tarifmethoden sein. Speicher, Eigenversorgung, Aggregierung und Demand Response dürfen nicht benachteiligt werden; bei Speichern sollen die Netzentgelte deren Netznutzen berücksichtigen und auf die von ihnen verursachten Netzkosten begrenzt sein (Art. 18 Abs. 1 und 2 n.F.). Die nationalen Regulierungsbehörden haben einheitliche Performance-Indikatoren festzulegen. ACER führt zudem ein regelmäßiges Effizienz-Benchmarking der Übertragungsnetzbetreiber durch.
- Sondertarifregime nur unter Rechtfertigungsvorbehalt (Art. 18 Abs. 3 n.F.): Besondere Entgeltregime für bestimmte Nutzerkategorien – der Vorschlag nennt ausdrücklich energieintensive Industrien, Rechenzentren und Energiegemeinschaften – bleiben zulässig. Die nationale Regulierungsbehörde muss jedoch nachweisen können, dass das Verbrauchsprofil der betreffenden Nutzer einen proportional geringeren oder höheren Einfluss auf die Gesamtnetzkosten hat und der Grundsatz der Kostenreflexivität gewahrt ist. Der unionsrechtliche Rechtfertigungsmaßstab für Sonderentgelte wird damit ausdrücklich an die nachweisbare Netzkostenwirkung des Nutzungsprofils gebunden. Diese Vorgabe engt den bislang bestehenden Spielraum des deutschen Gesetzgebers für industriepolitisch motivierte Netzentgeltentlastungen spürbar ein; über die genaue Reichweite der zulässigen Sonderregelungen entscheiden letztlich die noch ausstehenden delegierten Rechtsakte. Für Speicher enthält der Vorschlag einen besonderen Kostenreflexivitätsmaßstab: Ihre Netzentgelte müssen etwaige Vorteile für das Netz berücksichtigen und dürfen nur die durch die Speicheranlage tatsächlich verursachten Netzwerkkosten erfassen (Art. 18 Abs. 2 Buchst. n n.F.); nach Erwägungsgrund 9 soll insbesondere eine Doppelbelastung bei Ein- und Ausspeicherung vermieden werden.
- Harmonisierung durch delegierte Rechtsakte (Art. 61 Abs. 5a n.F.): Die Kommission soll Leitlinien über eine gemeinsame Struktur und harmonisierte Methodik der Übertragungs- und Verteilernetzentgelte erlassen können. Diese sollen auch die detaillierten Voraussetzungen für Sondertarifregime und harmonisierte Anforderungen an die öffentlichen Konsultationen festlegen; ACER gibt zuvor eine Empfehlung ab. Hierin liegt der wesentliche Harmonisierungshebel des Vorschlags: Die Mitgliedstaaten behalten die Tarifsetzung nicht unverändert innerhalb eines lediglich abstrakten unionsrechtlichen Prinzipienrahmens, sondern müssten künftig einen weiter konkretisierten europäischen Methodenrahmen anwenden. Für Deutschland bedeutet dies, dass eigenständige Entlastungsinstrumente – etwa die bisherige Bandlast- oder atypische Netznutzungsregelung – künftig nur noch fortgeführt werden können, soweit sie den harmonisierten Kriterien entsprechen. Ein Engagement im laufenden Gesetzgebungsverfahren kann dazu beitragen, diese Kriterien so auszugestalten, dass bewährte nationale Instrumente zur Senkung der Industriestrompreise nicht erheblich eingeschränkt oder gar vollständig verdrängt werden.
- Staatliche Finanzierung von Netzkosten (Art. 18 Abs. 4 n.F.): Mitgliedstaaten dürfen Netzkosten teilweise aus staatlichen Mitteln finanzieren, wenn die Mittel diskriminierungsfrei ohne selektive Begünstigung einzelner Nutzerkategorien gewährt werden, Effizienz- und Verhaltensanreize nicht unterlaufen, befristet sind und nur die Zusatzkosten von Maßnahmen zur Beschleunigung der Dekarbonisierung, der Elektrifizierung von Produktionsprozessen und der Marktintegration abdecken. Davon zu unterscheiden sind selektive Entlastungsmaßnahmen: Der Vorschlag stellt ausdrücklich klar, dass Mitgliedstaaten solche Maßnahmen weiterhin nach den einschlägigen Beihilfevorschriften anmelden können, sofern Standort- und Verbrauchsanreize zur Senkung der Systemkosten erhalten bleiben.
- Transparenz- und Konsultationspflichten (Art. 18 Abs. 5 und 8 n.F.): Regulierungsbehörden müssen künftig unter anderem Kostenkategorien, Tarifwerte je Nutzergruppe, staatliche Finanzierungsanteile und jedes Sondertarifregime samt Begründung veröffentlichen. Vor Festlegung oder Genehmigung von Tarifmethoden sind öffentliche Konsultationen durchzuführen. Hinzu treten regelmäßige Effizienzvergleiche für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sowie fortgeschriebene ACER-Berichte zu bewährten Tarifmethoden, die von den Regulierungsbehörden gebührend zu berücksichtigen sind.
Flankierend setzt der Vorschlag an weiteren für Stromkosten und Netznutzung relevanten Stellen an:
- Besteuerung von Strom (Art. 18c n.F.): Strom soll gegenüber Erdgas grundsätzlich nicht höher mit den von der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG erfassten Verbrauchsteuern belastet werden; auf begründeten Antrag kann die Kommission einem Mitgliedstaat einen Aufschub gestatten. Für Stromlieferungen an energieintensive Unternehmen ordnet Art. 18c Abs. 3 n.F. zudem an, dass die umwelt- und effizienzbezogenen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 4 der Energiesteuerrichtlinie als erfüllt gelten. Die Mitgliedstaaten können damit die nach Art. 17 Abs. 2 zulässigen Stromsteuerermäßigungen bis auf null gewähren, ohne diese zusätzlichen Voraussetzungen nachweisen zu müssen; eine Pflicht zur Gewährung der Ermäßigung oder ein unmittelbarer Anspruch der Unternehmen folgt daraus nicht.
- Netzanschluss, Smart Metering und Digitalisierung: Bei knappen Anschlusskapazitäten können Regulierungsbehörden nach Art. 18d n.F. unter objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien Maßnahmen zur Priorisierung bestimmter Nutzerkategorien, darunter energieintensive Industrien und Rechenzentren, zulassen. Art. 18b n.F. sieht außerdem einen Smart-Meter-Rollout von mindestens 50 % der Endkunden bis Ende 2030 und 75 % bis Ende 2033 vor; für Mitgliedstaaten mit einem Rollout unter 30 % bei Inkrafttreten verschieben sich die Fristen jeweils um ein Jahr. Ergänzend sollen nicht netzgebundene, intelligente und digitale Lösungen sowie ein harmonisierter Netzdatenzugang stärker genutzt werden.
Reform der Netzentgeltsystematik durch die Bundesnetzagentur
Parallel zum europäischen Gesetzgebungsverfahren befindet sich die deutsche Netzentgeltregulierung bereits in einem grundlegenden Umbau. Nach dem Urteil des EuGH vom 2. September 2021 (Rs. C-718/18) zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde tritt die StromNEV zum 31. Dezember 2028 außer Kraft; die Methodenfestlegung wird künftig stärker von der Bundesnetzagentur selbst vorgenommen. Hierzu führt die Große Beschlusskammer Energie Verfahren zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom („AgNes“).
Die Bundesnetzagentur hat am 6. August 2026 den vollständigen AgNes-Festlegungsentwurf zur Konsultation gestellt, Stellungnahmen sind noch bis zum 18. September 2026 möglich. Inhaltlich weist der nationale Reformpfad bereits in eine ähnliche Richtung wie der Kommissionsvorschlag. Für Großverbraucher soll der bisherige Leistungspreis durch einen Kapazitätspreis auf die bestellte Kapazität mit einem Preisaufschlag bei deren Überschreitung ergänzt bzw. ersetzt werden, um punktuell höheren Strombezug bei niedrigen Preisen nicht länger zu erschweren. Für die Industrienetzentgelte sollen in der Rahmenfestlegung zunächst Übergangsregeln gelten: Die Bandlastregelung wird für Bestandskunden grundsätzlich bis Ende 2031 fortgeführt; bei der atypischen Netznutzung bleibt die bisherige Rabattstruktur für große Abnehmer übergangsweise erhalten. Über die konkrete Nachfolgeregelung für industrielle Verbraucher will die Bundesnetzagentur Anfang 2027 unter Einbeziehung der bis Ende 2026 laufenden Pilotprojekte entscheiden.
Die Neuordnung erfasst darüber hinaus auch Einspeiser und Speicher. Erzeugungsanlagen sollen künftig über ein begrenztes jährliches Kapazitätsentgelt an der Netzfinanzierung beteiligt werden; nach den bislang veröffentlichten Eckpunkten soll das Einspeiseentgelt zunächst etwa 4 bis 7 EUR/kW pro Jahr betragen, wobei für Bestandsanlagen ein zwanzigjähriger Bestandsschutz ab Inbetriebnahme vorgesehen ist. Für Stromspeicher ist ebenfalls ein moderater Kapazitätspreis in vergleichbarer Größenordnung vorgesehen; auf arbeitsbezogene Netzentgelte mit Finanzierungsfunktion soll dagegen verzichtet werden. Für bestehende Speicher soll eine Entgeltpflicht zudem erst nach Auslaufen einer gegebenenfalls bestehenden Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG einsetzen.
Gerade bei Erzeugern und Speichern zeigt sich damit eine inhaltliche Konvergenz beider Reformstränge. Sowohl AgNes als auch der Kommissionsvorschlag richten die Netzentgeltbelastung stärker an der tatsächlichen Kostenwirkung der jeweiligen Netznutzung aus und verbinden dies mit Anreizen für netzdienliches Verhalten und Flexibilität. Für Speicher verlangt Art. 18 Abs. 2 Buchst. n n.F. darüber hinaus ausdrücklich, ihre Vorteile für das Netz bei der Entgeltbemessung zu berücksichtigen und die Belastung auf die von ihnen tatsächlich verursachten Netzkosten zu begrenzen. Wie sich die nationale Systematik und der künftige unionsrechtliche Rahmen im Einzelnen zueinander verhalten werden, hängt allerdings vom weiteren Gesetzgebungsverfahren und den späteren delegierten Rechtsakten ab. Die verbindlichen europäischen Vorgaben könnten dabei enge Grenzen setzen, innerhalb derer sich der deutsche Gesetzgeber bewegen kann – mit der Folge, dass industriepolitisch gewünschte Spielräume zur Senkung von Energiekosten künftig unionsrechtlich versperrt sein könnten.
Fazit und Ausblick
Für Unternehmen ist deshalb wichtig, sowohl das europäische Gesetzgebungsverfahren als auch die nationale AgNes-Reform im Blick zu behalten. Kurzfristig entscheidet die Bundesnetzagentur über den neuen deutschen Methodenrahmen und anschließend über die Nachfolgeregeln für Industrienetzentgelte; parallel können Parlament und Rat den unionsrechtlichen Rahmen verändern, der später durch delegierte Rechtsakte weiter konkretisiert werden soll. Insbesondere energieintensive Unternehmen sollten daher beide Entwicklungslinien genau beobachten und ihre Optionen auf Grundlage einer fundierten rechtlichen Bewertung prüfen. Angesichts des frühen Verfahrensstadiums auf europäischer Ebene besteht jetzt die Gelegenheit, im Dialog mit deutschen und europäischen Entscheidungsträgern auf eine Ausgestaltung hinzuwirken, die nationale Handlungsspielräume zur Senkung der Industriestrompreise wahrt.