Der Staatsrat Chinas hat am 7. und 13. April 2026 die Verordnung über die Sicherheit der Industrie- und Lieferketten (Dekret Nr. 834) und die Verordnung zur Bekämpfung unangemessener extraterritorialer Jurisdiktion ausländischer Staaten (Dekret Nr. 835) erlassen. Bereits am 15. Mai 2026 machte das chinesische Justizministerium von Dekret Nr. 835 erstmals Gebrauch: Die FSR-Ermittlungen der EU-Kommission gegen einen chinesischen Hersteller von Flughafenscannern wurden als „unangemessene extraterritoriale Jurisdiktionsmaßnahme“ eingestuft. Die beiden Verordnungen sind zentrale Bestandteile eines stetig ausgeweiteten Gegenmaßnahmenregimes und verschärfen für multinationale Unternehmen die Risiken von Pflichtenkollisionen zwischen chinesischem Recht und Compliance-Anforderungen anderer Jurisdiktionen.
Hintergrund und Überblick
Seit 2021 baut China sein Gegenmaßnahmenregime kontinuierlich aus - von den Blocking Rules des MOFCOM (Januar 2021) über das Gesetz zur Abwehr ausländischer Sanktionen (AFSL, Juni 2021) und das revidierte Anti-Spionage-Gesetz (2023) bis zum Dekret Nr. 803 zur Durchführung des AFSL (März 2025). Der 15. Fünfjahresplan vom März 2026 bekräftigte diese Entwicklung als Priorität.
Das Gegenmaßnahmenrecht wird zunehmend aktiv eingesetzt: Mehr als 200 ausländische Unternehmen stehen auf der chinesischen Sanktionsliste. Chinesische Gerichte haben das AFSL bereits herangezogen, um Schadensersatzansprüche gegen die Befolgung ausländischer Sanktionen durchzusetzen. Gestützt auf Art. 12 AFSL erzielte ein auf die US-SDN-Liste gesetztes chinesisches Unternehmen vor dem Seegericht Nanjing (November 2024) einen Vergleich über rund 12 Millionen US-Dollar gegen einen Schweizer Vertragspartner, der die Zahlung unter Berufung auf US-Sanktionen verweigert hatte. Das Oberste Volksgericht hat die Entscheidung im März 2026 als Leitentscheidung für künftige deliktsrechtliche Verfahren eingestuft.
Dekret Nr. 834 und Dekret Nr. 835 adressieren nicht nur ausländische staatliche Maßnahmen, sondern verschärfen auch die Haftung chinesischer Unternehmen und ihrer Leitungspersonen für die Unterstützung ausländischer Muttergesellschaften oder Geschäftspartner bei der Umsetzung extraterritorialer Regulierungen. Für Unternehmen mit China-Bezug vertieft sich damit der ohnehin bestehende Normenkonflikt erheblich.
Kerninhalte des Dekrets Nr. 834
Zur Bewältigung von Abhängigkeiten in bestimmten Schlüsseltechnologien schafft Dekret Nr. 834 einen ressortübergreifenden Arbeitsmechanismus, Schlüsselbereichslisten, ein System zur Überwachung und Früherkennung von Lieferkettenrisiken in Schlüsselbereichen sowie ein Notfallmanagement.
Darüber hinaus ermächtigt Dekret Nr. 834 Abteilungen des Staatsrats zu Untersuchungen und Gegenmaßnahmen – einschließlich Handels- und Investitionsbeschränkungen, Einreiseverboten und Aufnahme auf die Sanktionsliste – gegen ausländische Akteure, die chinesische Lieferketten schädigen. Alle Organisationen und Einzelpersonen auf chinesischem Hoheitsgebiet sind zur Befolgung dieser Gegenmaßnahmen verpflichtet; bei Verstößen drohen erhebliche verwaltungsrechtliche Sanktionen – u.a. Ausschluss von der öffentlichen Beschaffung, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Beschränkungen beim Datenverkehr und bei der Ausreise. Hierzu hat das MOFCOM am 22. Juni 2026 Durchführungsregelungen (Bekanntmachung Nr. 24-2026) erlassen, in denen es seine Zuständigkeit für die Untersuchung lieferkettenschädigender Maßnahmen sowie die Verhängung der in Dekret Nr. 834 vorgesehenen Gegenmaßnahmen und Verwaltungssanktionen konkretisiert.
Der dritte Normenkomplex betrifft die Informationssicherheit. Er umfasst Anforderungen an Unternehmen und Forschungseinrichtungen zur Vervollständigung ihrer lieferkettenbezogenen Risikomanagementsysteme, Meldungsmöglichkeiten für Unternehmen und Branchenverbände zu Sachverhalten, die die Lieferkettensicherheit beeinträchtigen, sowie den vieldiskutierten Art. 13, der lieferkettenbezogene Informationserhebung in China erstmals ausdrücklich adressiert.
Art. 13 wirft insbesondere die Frage auf, ob die Erhebung von Lieferkettendaten als solche nach chinesischem Recht rechtswidrig ist. Die Vorschrift ist als Verweisungsnorm zu verstehen: Eine Informationserhebung ist nur rechtswidrig, wenn sie gegen andere einschlägige Normen des chinesischen Rechts verstößt. Gleichwohl sendet die Vorschrift ein deutliches Signal – wer in China Daten erhebt, um ausländischen Rechtsvorschriften nachzukommen, muss mit verstärkter behördlicher Aufmerksamkeit rechnen.
Kerninhalte des Dekrets Nr. 835
Dekret Nr. 835 ermächtigt das Justizministerium, unangemessene extraterritoriale Jurisdiktionsmaßnahmen ausländischer Staaten zu identifizieren. Maßgeblich sind insbesondere die Völkerrechtswidrigkeit, die Beeinträchtigung chinesischer Souveränitäts- und Sicherheitsinteressen sowie das Fehlen eines hinreichenden Anknüpfungspunkts zwischen dem regulierten Verhalten und dem jurisdiktionsausübenden Staat.
Damit geht diese Verordnung über die Blocking Rules aus 2021 hinaus, die sich ausdrücklich gegen die Verhinderung von Wirtschaftsaktivitäten chinesischer Unternehmen oder Einzelpersonen mit Drittstaaten richten und damit primär auf die Abwehr von Sekundärsanktionen des US-Rechts zielen.
Dem Justizministerium stehen zwei Instrumente zur Verfügung: die öffentliche Bekanntmachung einer unangemessenen Maßnahme und der Erlass einer Vollstreckungsverbotsverfügung. Ergänzt wird dies durch die „Malicious Entity List" für ausländische Mitwirkende an solchen Maßnahmen. Die Folgen reichen von Einreise- und Transaktionsverboten über Vermögenseinfrierungen bis zu Geldbußen.
Verstöße gegen Dekret Nr. 835 können zivilrechtliche (Unterlassungs- und Schadensersatzklagen), verwaltungsrechtliche (Beschaffungsausschluss, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Geldbußen) und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen nach sich ziehen – insbesondere unter den Straftatbeständen der Spionage und der unrechtmäßigen Weitergabe von Staatsgeheimnissen und Geheimdienstinformationen an das Ausland.
Relevanz für die Compliance-Praxis multinationaler Unternehmen
Die beiden Verordnungen sind mit ihrer jeweiligen Verkündung im April 2026 in Kraft getreten. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen müssen daher bereits jetzt bei US- und EU-Sanktionen, extraterritorialen Untersuchungen oder sonstigen Compliance-Anforderungen mit extraterritorialer Wirkung das Risiko eines Normkonflikts mit chinesischem Recht in ihre Bewertung einbeziehen.
Hat ein Unternehmen beispielsweise vor, aufgrund einer US-Sanktionsmaßnahme oder einer europäischen Sorgfaltspflicht – etwa nach der CSDDD – eine Lieferantenbeziehung mit einem chinesischen Zulieferer zu kündigen oder eine Transaktion mit einem chinesischen Geschäftspartner auszusetzen, muss es in seiner Risikobewertung berücksichtigen:
- Diese Maßnahme könnte aus Sicht der chinesischen Behörden als Ausführung oder Unterstützung einer „unangemessenen extraterritorialen Jurisdiktionsmaßnahme“ oder als diskriminierende Einstellung normaler Geschäftsbeziehungen eingestuft werden. Die Unterbrechung des „üblichen Geschäftsverkehrs“ und die damit verbundene Gefährdung der Lieferkettensicherheit zählt in der MOFCOM-Bekanntmachung Nr. 24-2026 nun ausdrücklich zu den beiden Untersuchungsgegenständen.
- Bejahendenfalls würden nicht nur Unterlassungs- und Schadensersatzklagen der chinesischen Geschäftspartner vor chinesischen Gerichten, sondern auch gravierende behördliche Gegenmaßnahmen drohen – etwa Transaktionsverbote für ausländische Gesprächspartner und die von ihnen kontrollierten Unternehmen in China, Einreiseverbote für nach China entsandte Mitarbeiter oder der Entzug der Aufenthaltsberechtigung von in China tätigen Mitarbeitern ohne chinesische Staatsangehörigkeit.
Unternehmen können Geschäftsbeziehungen weiterhin auf der Grundlage kommerzieller, strategischer oder sonstiger Compliance-Erwägungen gestalten. Die zentrale Herausforderung besteht darin, diese Entscheidungen so zu dokumentieren und zu begründen, dass sie nach chinesischem Recht nicht als Umsetzung ausländischer Sanktionsmaßnahmen oder als diskriminierende Maßnahme gewertet werden können.
Lieferkettenbezogene Informationserhebungen – Due-Diligence, Lieferantenaudits, Vor-Ort-Untersuchungen – sind in China nicht per se verboten. Besondere Compliance-Pflichten – namentlich die behördliche Sicherheitsbewertung – werden erst ausgelöst, wenn personenbezogene Daten oder sog. „wichtige Daten” grenzüberschreitend übermittelt werden. Hinzu kommen zahlreiche sektorspezifische Übermittlungsbeschränkungen, etwa im Bereich geografischer Informationsdaten. Außerhalb dieser regulierten Datenkategorien bleiben routinemäßige Lieferketten-Compliance-Maßnahmen im Regelfall beherrschbar.
Besonders kritisch ist es, wenn die Informationserhebung behördlich veranlasst ist. Die grenzüberschreitende Datenherausgabe an ausländische Justiz- und Vollzugsbehörden unterliegt dem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt. Ungeklärt ist, ob auch eine mittelbare Datenherausgabe erfasst wird – etwa wenn ein chinesischer Zulieferer umfassende Rückverfolgungsdokumente bereitstellt, die sein Geschäftspartner an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) zur Abwehr von Beschlagnahmen nach dem Uyghur Forced Labor Prevention Act weiterleitet. Dieselbe Frage stellt sich, wenn ein europäischer Importeur auf Grundlage einer behördlichen (Vor-)Untersuchung im Rahmen der EU-Zwangsarbeitsverordnung Auskünfte von chinesischen Zulieferern zu deren Maßnahmen zur Verhinderung von Zwangsarbeit einholt.
Fazit
Die Dekrete Nr. 834 und Nr. 835 erweitern das behördliche Instrumentarium Chinas gegen ausländische Maßnahmen erheblich. Neue materielle Verbotstatbestände für routinemäßige Lieferketten-Compliance-Maßnahmen begründen sie zwar nicht; im Fall angeordneter Gegenmaßnahmen oder Vollstreckungsverbotsverfügungen entstehen für die Adressaten auf chinesischem Hoheitsgebiet jedoch unmittelbare Befolgungspflichten.
Unternehmen mit China-Bezug sollten zeitnah prüfen, ob ihre bestehenden Compliance-Prozesse der neuen Konfliktlage standhalten. Dies betrifft insbesondere:
- die Überprüfung globaler Sanktions- und Exportkontrollrichtlinien auf ihre Vereinbarkeit mit chinesischem Recht und erforderlichenfalls deren lokale Anpassung;
- die Einrichtung interner Eskalationsverfahren für Normkonflikte sowie die Erarbeitung entsprechender Handlungsleitlinien;
- die Dokumentation geschäftlicher Entscheidungen, die als Befolgung ausländischer Maßnahmen gewertet werden könnten – insbesondere bei Lieferantenausschlüssen, Transaktionsverweigerungen oder der Umsetzung gruppenweiter Compliance-Vorgaben; sowie
- die Anpassung von Lieferketten-Compliance-Systemen einschließlich Datenübermittlungsprozessen und vertraglicher Regelungen gegenüber chinesischen Zulieferern, insbesondere hinsichtlich Mitwirkungs-, Informations- und Auditpflichten.
Wir beraten Sie gerne zu den Auswirkungen der neuen Verordnungen auf Ihre Geschäftstätigkeit in China und unterstützen Sie bei der Entwicklung geeigneter globaler und auf China zugeschnittener Compliance-Strategien.