Energie & Infrastruktur

Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung legt Entwurf zur TKG-Novelle 2026 für schnelleren Glasfaser- und Mobilfunkausbau vor

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat Anfang 2026 den Referentenentwurf eines TKG-Änderungsgesetzes 2026 (TKG-E) vorgelegt (Bearbeitungsstand vom 2. Februar 2026). Der Entwurf zielt darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau der Telekommunikations­infrastruktur in Deutschland grundlegend zu verbessern. Zu den zentralen Bausteinen gehören: die Anpassung an die Gigabit-Infrastrukturverordnung (VO (EU) 2024/1309), die Beschleunigung wegerechtlicher Genehmigungsverfahren einschließlich eines neuen Anzeigeverfahrens, die gesetzliche Verankerung des Gigabit-Grundbuchs als „zentrale Datendrehscheibe“, erweiterte Regelungen für den gebäudeinternen Glasfaserausbau mit einem neuen Recht auf Vollausbau sowie ein neues Zugangsregime für Glasfasernetze in Gebieten mit nur einem Netzbetreiber. Für Kommunen, Telekommunikationsunternehmen und Gebäudeeigentümer ergeben sich hieraus wesentliche neue Pflichten und Rechte mit einigen grundlegenden Änderungen für die einschlägigen Geschäftsfelder und Interessen der Betroffenen.

Hintergrund: Entstehung und Verhältnis zum Eckpunktepapier

Der Referentenentwurf (Bearbeitungsstand vom 2. Februar 2026; aufrufbar unter Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den TK-Netzausbau) knüpft an das im Juli 2025 veröffentlichte Eckpunktepapier des BMDS an (Stellungnahmefrist läuft noch bis zum 31. August 2025: Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung legt Eckpunkte zu geplanter weiterer TKG-Novelle vor | Gleiss Lutz). Die damals skizzierten Regelungsansätze wurden im TKG-E aufgegriffen, konkretisiert und teilweise erweitert. Der Entwurf verfolgt dabei drei zentrale Ziele: Erstens die Anpassung des nationalen Rechts an die unmittelbar geltende Gigabit-Infrastrukturverordnung (GIA), zweitens die Beschleunigung und Entbürokratisierung des Netzausbaus im Einklang mit der föderalen Modernisierungsagenda und drittens die Schaffung eines effizienten Zugangsregimes zur Förderung des Wettbewerbs.

Kernregelungen des Referentenentwurfs

  • Zugang zu Glasfasernetzen bei Replizierbarkeitshindernissen sowie Zugang zu gebäudeinternen Verkabelungen: Im Zuge der Migration von Kupfer- auf Glasfasernetze ist in vielen Gebieten nur der Betrieb eines einzigen Glasfasernetzes wirtschaftlich tragfähig. Um in diesen faktischen Monopolgebieten einen funktionsfähigen Wettbewerb zu sichern, sieht der Entwurf mit dem neuen § 22a TKG-E eine Verhandlungspflicht über den offenen Netzzugang vor. Danach legt die Bundesnetzagentur zunächst fest, in welchen Gebieten beträchtliche und anhaltende Hindernisse für eine Replizierbarkeit der Netzinfrastruktur bestehen und der Zugang zu gebäudeinternen Verkabelungen allein nicht ausreicht. In diesen Gebieten sind Betreiber öffentlicher Glasfasernetze bis zum Ort der Nutzung verpflichtet, mit anderen Unternehmen auf Nachfrage über ein Zugangsangebot zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zu verhandeln. Die Bundesnetzagentur gibt hierfür zentrale Zugangsbedingungen – einschließlich Entgeltmaßstäben – als Leitplanken vor; kommt keine Einigung zustande, ordnet sie den Zugang an. Der neu konzipierte § 22b TKG-E soll dann den Zugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen regeln. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Eigentümer von Verkabelungen müssten gemäß § 22b Abs. 1 TKG-E grundsätzlich allen zumutbaren Zugangsanträgen zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, stattgeben.
  • Beschleunigung wegerechtlicher Genehmigungsverfahren: Nach § 127 Abs. 1 TKG ist für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich, z.B. der Gemeinde in Fällen von Gemeindestraßen. Um einen zügigen Netzausbau zu ermöglichen sieht das Gesetz bisher eine Fiktion dieser Zustimmung nach Ablauf von drei Monaten vor, sofern der Antrag vollständig gestellt wurde. Die Frist für den Eintritt der Zustimmungsfiktion gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 TKG-E soll nun im Grundsatz auf zwei Monate verkürzt werden. Alternativ zum Zustimmungsverfahren reicht unter bestimmten Voraussetzungen bereits eine bloße Anzeige bei dem Träger der Wegebaulast für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien aus, wenn die bauliche Maßnahme in einem überschaubaren Rahmen verbleibt und in dem vom Antragsteller definierten Zeitfenster (nicht länger als sechs Monate) abgeschlossen wird.
  • Gigabit-Grundbuch als „zentrale Datendrehscheibe“: Nach dem Referentenentwurf soll das Gigabit-Grundbuch (§ 78 ff. TKG-E) als einheitliches Informationsportal im TKG verankert werden und als zentrale Datendrehscheibe den Glasfaser- und Mobilfunkausbau in Deutschland weiter beschleunigen. Dazu werden Informationsumfang, -erhebung und -bereitstellung für alle Informationsportale klar strukturiert und übersichtlich geregelt. Das Gigabit-Grundbuch soll gemäß § 78 Abs. 1 TKG-E als technisches Datenportal sechs Informationsbereiche bündeln: Infrastruktur einschließlich der tatsächlichen Verfügbarkeit von Leerrohren und Glasfaserleitungen (§ 79 TKG-E), Netzverfügbarkeit (§ 80 TKG-E), künftiger Netzausbau (§ 81 TKG-E), geplante Bauarbeiten (§ 82 TKG-E), öffentliche Liegenschaften (§ 83 TKG-E) sowie Gebiete mit Ausbaudefizit (§ 84 TKG-E). Netzbetreiber und öffentliche Stellen sind zur Datenlieferung verpflichtet; Zuwendungsgeber von Bund und Ländern müssen ergänzend Förderinformationen bereitstellen (§ 80 Abs. 3 TKG-E). Der Zugang zu diesen Informationen ist differenziert ausgestaltet. Öffentlich zugänglich sind ausschließlich die Verfügbarkeitsübersichten einschließlich eines Endnutzer-Informationswerkzeugs, das eine adress- und betreibergenaue Ermittlung der Anschlussqualität ermöglicht (§ 80 Abs. 4 TKG-E). Die nichtöffentlichen Detaildaten – insbesondere zu Infrastruktur, Bauarbeiten und öffentlichen Liegenschaften – stehen nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zur Verfügung: Netzbetreiber und deren Auftragnehmer erhalten auf Antrag projektbezogen Einsicht, soweit sie ein konkretes Ausbauvorhaben darlegen (§ 83 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 4 TKG-E). Öffentliche Stellen und deren Auftragnehmer erhalten gemäß § 85 TKG-E Zugang zu sämtlichen Informationsbereichen, jedoch nur, soweit dies für Planungs- oder Förderzwecke oder gesetzlich bestimmte Zwecke erforderlich ist und die anfragende Stelle angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nachweist. Besonders schutzbedürftige Informationen – insbesondere solche mit Bezug zu kritischen Anlagen – sind von der Bereitstellung ausgenommen (§ 79 Abs. 3 TKG-E). Jede nichtöffentliche Bereitstellung wird protokolliert und überwacht (§ 79 Abs. 4 Satz 4, § 85 Satz 4 TKG-E); die datenliefernden Unternehmen sind über die Weitergabemöglichkeit zu informieren. Ausgestaltung, Formate und Nutzungsbestimmungen legt eine Rechtsverordnung nach § 86 TKG-E fest.
  • Regelungen zum gebäudeinternen Glasfaserausbau (insb. Recht auf Vollausbau): § 72 TKG regelt bisher, unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber gegenüber Grundstückseigentümern ein Glasfaserbereitstellungsentgelt verlangen darf, wie es zu berechnen ist und welche Schutzmechanismen (u. a. Preisobergrenzen) gelten. Der Eigentümer kann, sofern er die Wohneinheit vermietet, dieses Entgelt grundsätzlich als Betriebskosten anteilig auf die Mieter umlegen. Auch hinsichtlich des Glasfaserbereitstellungsentgelts gemäß § 72 TKG-E sind Anpassungen vorgesehen: Die maximal umlagefähigen Gesamtkosten würden sich von bisher 540 Euro auf 720 Euro brutto je Wohneinheit erhöhen. Eine zentrale Neuerung würde zudem das in § 144 TKG-E normierte Recht auf Vollausbau darstellen: Betreiber erhalten das Recht, im gesamten Gebäude eine Glasfaserinfrastruktur zu errichten, sofern sie das Gebäude an ein Glasfasernetz angeschlossen haben oder dies innerhalb von 20 Monaten tun werden. Der Gebäudeeigentümer kann den Vollausbau gemäß § 144 Abs. 2 TKG-E abwenden, wenn er dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten erklärt, die Infrastruktur selbst oder durch einen Dritten innerhalb von 24 Monaten zu errichten. Der neue § 145 TKG-E soll technische Mindeststandards für die Errichtung gebäudeinterner Glasfaserinfrastrukturen festlegen. Gemäß § 145 Abs. 2 TKG-E wären vier Fasern vom Hausübergabepunkt bis zum physischen Abschluss der gebäudeinternen Glasfaserverkabelung zu verlegen, von denen mindestens eine Faser durchgehend verbunden ist. Verpflichtend wäre zudem die Erstellung einer Dokumentation, die einen nachhaltigen Betrieb gewährleistet. Die Bundesnetzagentur könnte gemäß § 145 Abs. 3 TKG-E durch Allgemeinverfügung verbindliche Vorgaben erlassen.
  • Weitere Änderungen: Der Referentenentwurf sieht darüber hinaus Anpassungen in weiteren Bereichen vor: U.a. wären Eigentümer und Betreiber von Eisenbahninfrastrukturen nach dem beabsichtigten neuen § 106a TKG-E zur Mitwirkung bei der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen verpflichtet; die Bundesnetzagentur könnte Maßnahmen anordnen, die von der Bereitstellung von Informationen über die Gestattung der Mitnutzung bis zur Vornahme baulicher Maßnahmen reichen. Der neue § 134a TKG-E soll einen Auskunftsanspruch gegenüber Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie eine vorrangige Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten an das Elektrizitätsversorgungsnetz normieren. Die Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien würden gemäß § 2 Satz 3 TKG-E als im überragenden öffentlichen Interesse liegend festgelegt.

Auswirkungen auf Normadressaten

  • Telekommunikationsunternehmen: Telekommunikationsunternehmen profitieren perspektivisch von erheblichen Verfahrenserleichterungen: Das neue Anzeigeverfahren ermöglicht bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Verzicht auf das formelle Zustimmungsverfahren. Das Recht auf Vollausbau gemäß § 144 TKG-E eröffnet die Möglichkeit zur Errichtung gebäudeinterner Glasfaserinfrastrukturen im gesamten Gebäude. Das neue Zugangsregime gemäß § 22a TKG-E gewährt Zugang zu Glasfasernetzen in Gebieten mit Replizierbarkeitshindernissen. Gleichzeitig entstünden neue Pflichten: Die Mindeststandards für gebäudeinterne Glasfaserinfrastrukturen gemäß § 145 Abs. 2 TKG-E (vier Fasern, Dokumentation) sind einzuhalten. Die erweiterten Informationspflichten gegenüber dem Gigabit-Grundbuch erfordern regelmäßige Datenlieferungen. Beim Vollausbau besteht die Pflicht zur Herstellung der Betriebsbereitschaft innerhalb von 18 Monaten mit angemessener Vertragsstrafe.
  • Träger der Wegebaulast (Kommunen): Für Kommunen als Träger der Wegebaulast ergäben sich aus dem Referentenentwurf neue Pflichten: Die verkürzte Frist von zwei Monaten für den Eintritt der Zustimmungsfiktion gemäß § 127 Abs. 3 TKG-E erfordert beschleunigte Prüfungsverfahren. Die Pflicht zur schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Eintritts der Zustimmungsfiktion innerhalb einer Woche nach Aufforderung gemäß § 127 Abs. 3 Satz 6 TKG-E begründet eine neue Handlungspflicht. Im Rahmen des neuen Anzeigeverfahrens müssten Kommunen innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige deren Eingang bestätigen und gegebenenfalls die Bauausführung untersagen. Die Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen über fachkundige und zuverlässige Bauausführung gemäß § 127a Abs. 4 TKG-E würde zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.
  • Gebäudeeigentümer: Für Gebäudeeigentümer ergäbe sich insbesondere die Pflicht, den Vollausbau der gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur durch einen Netzbetreiber gemäß § 144 TKG-E zu gestatten und hieran mitzuwirken – etwa durch Begehung und Einigung über den Leitungsweg (§ 144 Abs. 3 TKG-E). Die Möglichkeit zur Abwendung des Vollausbaus durch Eigenerrichtung wäre an enge Fristen und die Zusicherung einer angemessenen Vertragsstrafe geknüpft. Bei Neubau- und Renovierungsvorhaben wären die technischen Mindeststandards gemäß § 145 TKG-E zu beachten. Die Dokumentationspflichten gemäß § 145 Abs. 2 Satz 5 TKG-E würden eine mindestens zehnjährige Aufbewahrung der Nachweise erfordern.
  • Endnutzer (Mieter): Endnutzer würden durch das erhöhte Glasfaserbereitstellungsentgelt mit maximal 720 Euro (statt bisher 540 Euro) belastet, verteilt auf einen verlängerten Zeitraum von zwölf Jahren. Das Zugangsentgelt dürfte dem Endnutzer nicht direkt berechnet werden. Die freie Anbieterwahl würde durch die Zugangsregelungen gestärkt.
  • Informationspflichtige und Nutzungsberechtigte des Gigabit-Grundbuchs: Für Netzbetreiber, öffentliche Stellen als Eigentümer physischer Infrastrukturen sowie erstmals auch für Zuwendungsgeber von Bund und Ländern hinsichtlich von Förderinformationen sieht der Referentenentwurf unmittelbare gesetzliche Datenlieferpflichten vor. Art, Inhalt und Rhythmus der Datenlieferung würden durch eine Rechtsverordnung nach § 86 TKG-E festgelegt werden. Zudem bezweckt § 228 Abs. 1 TKG-E in dem dort geregelten Umfang, Verletzungen von Informationsbereitstellungspflichten sanktionieren zu können.

Fazit und Ausblick ‒ Möglichkeit zur Stellungnahme nutzen

Für Kommunen, Telekommunikationsunternehmen, Gebäudeeigentümer und Netzbetreiber sind im Referentenentwurf eines TKG-Änderungsgesetzes 2026 zahlreiche neue Rechte und Pflichten geplant, sodass eine sorgfältige weitere Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens empfehlenswert ist.

Der Referentenentwurf steht im Kontext weiterer regulatorischer Entwicklungen auf europäischer Ebene, insbesondere des im Januar 2026 vorgelegten Verordnungsvorschlags für einen Digital Networks Act (EU-Kommission veröffentlicht Verordnungsvorschlag für einen Digital Networks Act: Grundlegende Neuordnung des europäischen Telekommunikationsrechts | Gleiss Lutz), der unter anderem einen EU-weiten verbindlichen Rahmen für die Kupfer-Glas-Migration vorsieht. Die Abstimmung zwischen nationalem und europäischem Rechtsrahmen wird für die betroffenen Unternehmen von besonderer Bedeutung sein.

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