Energie & Infrastruktur

EU-Kommission veröffentlicht Verordnungsvorschlag für einen Digital Networks Act: Grundlegende Neuordnung des europäischen Telekommunikationsrechts

Die Europäische Kommission hat im Januar 2026 den Entwurf eines Digital Networks Act (DNA-E) vorgelegt. Der DNA ist ein umfassender Verordnungsvorschlag, der den Rechtsrahmen für digitale Konnektivität in der EU grundlegend modernisieren und stärker harmonisieren soll.  Zu den zentralen Bausteinen gehören ein unionsweit koordinierter Resilienz‑ und Preparedness‑Rahmen für digitale Infrastrukturen und eine europaweit stärker vereinheitlichte Allgemeingenehmigung mit „Single Passport“-Regime, die grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtern und insbesondere KMU-Lasten senken soll. Darüber hinaus umfasst der DNA ein strategisch neu aufgestelltes europäisches Funkfrequenz-Regime mit gemeinsamen Prinzipien, ein eigenständiges unionsweites Genehmigungs-Regime für Satellitensysteme sowie ein strukturierter, planbasierter Übergang von kupferbasierten Netzen zu Glasfaser‑Infrastrukturen (FTTH). Mit diesen Maßnahmen reagiert die Kommission auf den steigenden Bedarf an hochwertiger, sicherer und belastbarer Konnektivität, zudem sollen sie weitere Investitionen in Glasfaser-, Mobilfunk‑ und satellitengestützte Netze sowie Innovationen anstoßen. Für alle Akteure wird es wichtig sein, aus dem sehr umfassenden Rechtspaket Timelines und Aufgaben sowie Prozessschritte sorgfältig zu monitoren und zu beachten. 

Hintergrund: Entstehung, Zweck und Zielsetzung

Vor dem Hintergrund des technologischen Wandels und der geopolitischen Lage, legte die Europäische Kommission am 21. Januar 2026 auf der Grundlage des im Jahr 2018 verabschiedeten Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972) den DNA-E vor. Der DNA-E erfolgt das übergeordnete Ziel, die EU auf den Übergang zu hochwertigen, zuverlässigen und resilienten digitalen Netzwerken vorzubereiten. Die Verordnung soll den bestehenden Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation in der EU modernisieren und harmonisieren, um einen echten Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu schaffen. Dabei ergab sich der Handlungsbedarf aus einer Fragmentierung nationaler Anforderungen und entstandenen Umsetzungsverzögerungen. Die Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation erfolgte verspätet und teilweise mit „Übererfüllung“, was divergierende Genehmigungsbedingungen und erhöhte Befolgungskosten zur Folge hatte und die Einführung neuer Technologien verlangsamte.

Nach der Vorstellung der Kommission soll der DNA u.a. den EU-Binnenmarkt im Hinblick auf Konnektivität stärken, Bedingungen für die europäische Satellitenkonnektivität setzen, Investitionsanreize schaffen, Innovation und KI fördern, Netzresilienz und -sicherheit verbessern sowie Vorschriften und Meldepflichten vereinfachen.

Rechtlich stützt sich der Verordnungs-Entwurf auf Art. 114 AEUV, um die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation und spektrumsbezogene Politikbereiche sicherzustellen. Gesetzgeberisch konsolidiert der DNA-E bisher separate Rechtsakte, namentlich den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, die GEREK-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/1971), das Programm für die Funkfrequenzpolitik (Beschluss Nr. 243/2012/EU) sowie Teile der Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (Verordnung (EU) 2015/2120) in einem unmittelbar geltenden Regelwerk, das einheitlichere und einfachere Vorgaben für Betrieb, Netzzugang, Spektrum und Endnutzerrechte sicherstellen soll. Damit wirkt der DNA-E als unmittelbar geltendes Binnenmarkt-Rahmenwerk für elektronische Kommunikation, das Regelungen bündelt und unionsweit einheitliche Vorgaben etabliert.

Kernregelungen

Zur Erreichung der Regelungsziele sollen mit dem DNA-E u. a. folgende Schlüsselmaßnahmen ergriffen werden:

  • Resilienz- und Preparedness-Rahmen: Der DNA-E etabliert einen unionsweiten Resilienz- und Preparedness-Rahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und stärkt die Rolle des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK). Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienste und andere Anbieter müssen zur Sicherung der kontinuierlichen Verfügbarkeit künftig ausdrücklich mit nationalen Regulierungsbehörden, weiteren zuständigen Behörden und Notrufleitstellen kooperieren (Art. 5 Abs. 1 DNA-E). Für kritische Kommunikationsdienste, Notrufe und öffentliche Warnungen sind von diesen Anbietern und Notrufzentralen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer ununterbrochenen Verfügbarkeit zu ergreifen (Art. 5 Abs. 2 DNA-E). Der Einsatz neuer Technologien setzt von beiden vorbereitende Maßnahmen einschließlich Erprobung und Validierung voraus (Art. 5 Abs. 3 DNA-E). Führen Migrationen voraussichtlich zur Einstellung von Diensten auf genutzten Endgeräten, ist durch die Anbieter mindestens zwei Jahre vorher ein Fahrplan für den Migrationsprozess an die nationalen Regulierungsbehörden und Endverbraucher zu übermitteln (Art. 5 Abs. 4 DNA-E).
    GEREK verabschiedet binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten des DNA einen „Union Preparedness“-Plan für digitale Infrastrukturen (Art. 6 Abs. 1 DNA-E). Dieser Plan umfasst nach der Vorstellung der Verordnung u.a. eine Bewertung, operative Empfehlungen und Krisenmanagementpraktiken und adressiert Bedarfe für Redundanzinvestitionen. Da dieser Plan von den Behörden und Anbietern zu berücksichtigen ist und damit Kernstück von Unternehmenspflichten sein wird, ist seine Erstellung und seine inhaltlichen Aussagen zwingend eng zu monitoren und zu beachten. 
  • „Single Passport“-Regime im Binnenmarkt: Daneben sieht der DNA-E ein unionsweit stärker vereinheitlichtes Allgemeingenehmigungs-Regime für Anbieter vor, das grenzüberschreitende Tätigkeiten als Regelfall erleichtern soll (Art. 9 Abs. 1 DNA-E). Hierdurch ergeben sich zahlreiche verwaltungstechnische Neuerungen, die im DNA-E bereits anklingen und die betroffenen Unternehmen sichten und für sich bewerten sollten. Im Rahmen einer Allgemeingenehmigung muss ein Anbieter, der elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten bereitstellen möchte, gemäß dem Single Passport-Verfahren lediglich eine Mitteilung an die nationale Behörde des Mitgliedstaats übermitteln (notifzieren). Anbieter sind dementsprechend nicht verpflichtet, vor Ausübung der aus der Allgemeingenehmigung abgeleiteten Rechte eine Entscheidung der nationalen Behörde des Mitgliedstaates einzuholen (Art. 10 Abs. 1 und 2 DNA-E). Die Behörde muss die Autorisierung im „Single Passport“-Regime vielmehr innerhalb einer Woche bestätigen, was insbesondere bei Ausschreibungen und gegenüber Kooperationspartnern die Nachweisführung beschleunigt. Für die Notifizierung ist ein von GEREK vorgegebenes Muster zu verwenden, zusätzliche nationale Notifizierungsformate und Mehrfachmeldungen sollen entfallen und Aktualisierungen auf das notwendige Minimum begrenzt bleiben. 
    Das Office for Digital Networks (ODN) wird eine unionsweite Notifizierungsdatenbank führen, wodurch Auftraggeber und Marktteilnehmer etwaige Autorisierungen leichter überprüfen können (Art. 10 Abs. 8 DNA-E). Jeder Mitgliedstaat muss zudem eine einheitliche nationale Kontaktstelle benennen; nationale Regulierungsbehörden werden zur gegenseitigen Kooperation verpflichtet (Art. 11 DNA-E). Schließlich sollen administrative Gebühren die Marktteilnahme kleinerer Anbieter nicht unnötig belasten und unter bestimmten Umsatz-/Tätigkeitskriterien entfallen, was die beabsichtigte Entlastung von KMU unmittelbar unterstützt (Art. 12 Abs. 2 DNA-E). 
  • Funkfrequenz-Regime: Der DNA-E stärkt dazu die koordinierte Funkspektrumsplanung in der EU (Art. 13 Abs. DNA-E). Die Kommission legt eine Unionsstrategie und Unions-Frequenzfahrpläne fest; die Mitgliedstaaten müssen nationale Fahrpläne erstellen und umsetzen (Art. 17 Abs. DNA-E). EU-weit harmonisierte Frequenzbänder müssen binnen 24 Monaten für drahtlose Breitbandnetze und -dienste nutzbar sein; Abweichungen hiervon sind eng begrenzt und zu begründen (Art. 18 DNA-E). Für Investitionen schafft der DNA-E durch unbefristete Nutzungsrechte zudem mehr Rechtssicherheit, indem er eine Überprüfung frühestens nach 20 Jahren und bei Befristung in harmonisierten Bändern mindestens 40 Jahre Nutzungsdauer mit automatischer Verlängerung vorsieht (Art. 24 f. DNA-E). Übertragung, Verpachtung und gemeinsame Nutzung werden ermöglicht, können aber aus Resilienz-, Sicherheits- oder Verteidigungsgründen, oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung begrenzt werden (Art. 26 f. DNA-E). Eine Datenbank beim ODN soll Nutzungsmöglichkeiten transparenter machen; bei grenzüberschreitenden Störungen ist ein Koordinierungs- und Eskalationsverfahren mit möglicher Kommissionsentscheidung vorgesehen.
  • EU-Satellitenfrequenzgenehmigung: Für Satellitensysteme gilt das „Single Passport“-Regime ausdrücklich nicht (Erwägungsgrund 45, S. 3 DNA-E). Begründet wird dies mit dem Bedarf an unionsweit kohärenten Bedingungen für satellitengestützte Netze und Dienste, um grenzüberschreitende Angebote zu erleichtern. Zuständig für die Steuerung der Spektrumnutzung durch Satellitensysteme ist die Europäische Kommission, einschließlich der Einbindung internationaler Koordinierung (Art. 36 f. DNA-E). Auch hier sollten Unternehmen beabsichtigte Änderungen sichten und für sich bewerten. So ist etwa vorgesehen, dass die Bereitstellung satellitengestützter Netze und Dienste nun unionsweit über ein Verfahren auf EU-Ebene erfolgen soll (Art. 38 Abs. 2 und 3 DNA-E). Kern ist eine unionsweite Frequenzgenehmigung für Satellitensysteme, ergänzt durch Transparenzinstrumente wie eine europäische Zuteilungsübersicht; bestehende nationale Genehmigungen sollen innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung durch Unionsgenehmigungen ersetzt werden (Art. 39 DNA-E). Für Betreiber steigen zugleich die Pflichten zur Einhaltung technischer und betrieblicher Anforderungen, zur Mitwirkung an Koordinierung und zur laufenden Informationsbereitstellung gegenüber den zuständigen Stellen (Art. 41 f. DNA-E). Bei Verstößen sind unionsweit wirksame Maßnahmen bis hin zur Aussetzung oder Entziehung der Genehmigung sowie Geldbußen vorgesehen (Art. 43 f. DNA-E).
  • Kupfer-Glas-Migration: Außerdem setzt der DNA-E erstmals einen EU-weit verbindlichen Rahmen für die Kupferabschaltung und den Glasfaserübergang, sobald kupferbasierte Dienste nach dem 30. Juni 2029 noch betrieben werden (Art. 53 DNA-E). Für betroffene Unternehmen entsteht damit ein unionsweit vorgezeichneter Zielpfad, weil jeder Mitgliedstaat bis zum 31. Oktober 2029 einen nationalen Glasfaser-Übergangsplan mit Meilensteinen an die Europäische Kommission vorbereiten und notifizieren muss (Art. 56 DNA-E). Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Kupferabschaltungsgebiete nach Kommissionsleitlinien festlegen und fortlaufend aktualisieren (Art. 55 DNA-E). Vor dem 31. Dezember 2035 ist die Abschaltung in diesen Gebieten anzuordnen, wenn kumulativ mindestens 95 Prozent Glasfaserabdeckung erreicht und erschwingliche Endkundenangebote verfügbar sind (Art. 54 Abs. 1 DNA-E; Art. 57 Abs. 1 Buchst. a, b DNA-E). Spätestens zum 31. Dezember 2035 greift ein unionsweiter Endtermin; Ausnahmen sind nur bei wirtschaftlich nicht tragfähigem Ausbau ohne angemessene Ersatzlösung möglich (Art. 54 Abs. 2 und 3 DNA-E). Der nationale Abschaltungsrechtsakt muss den Start spätestens ein Jahr nach Erlass festlegen und die Umsetzung binnen drei Jahren abschließen (Art. 54 Abs. 4 DNA-E). Operativ neu ist hierbei die Pflicht der Betreiber, binnen sechs Monaten detaillierte Abschaltpläne vorzulegen, die die nationale Regulierungsbehörde genehmigt und überwacht (Art. 60 f. DNA-E). Flankierend sind Informationspflichten und Sicherungen für Versorgungskontinuität und Erschwinglichkeit vorgesehen (Art. 59 DNA-E). 

Erste Einschätzung

Der DNA-E dürfte für betroffene Unternehmen vor allem einen Wechsel hin zu mehr unionsweiter Standardisierung und verbindlicheren Zeit- und Ergebnispfaden bedeuten. Für Anbieter mit grenzüberschreitender Ausrichtung steigen damit grundsätzlich Planbarkeit und Skalierungsfähigkeit. Gleichzeitig wächst der Bedarf an standardisierten Meldungen, Nachweisen und abgestimmten Abläufen, was Compliance-Aufwand sowie Anforderungen an Governance, Datenhaltung und Prozessqualität erhöht. Ökonomisch setzt der Ansatz investitionsorientierte Signale und erleichtert tendenziell die Planung langfristiger Ausbauprogramme. Laut dem begleitenden Impact Assessment erwartet die Kommission durch die Maßnahmen einen kumulierten BIP-Anstieg von 157 bis 327 Mrd. EUR sowie eine CO2-Reduktion um 0,7 Mio. Tonnen. 

Zugleich steigt der Druck, Modernisierungsmaßnahmen zügiger und konsequenter umzusetzen. Wichtig ist es, die zahlreichen Timelines und beabsichtigten Zuständigkeits- und Verfahrensänderungen sorgfältig zu monitoren und zu bewerten. Dabei ist auch zu beachten, dass Transformationsvorgaben operative und finanzielle Peak-Phasen auslösen, insbesondere wenn parallel Erschwinglichkeit, Versorgungskontinuität und Kundenmigration sicherzustellen sind. Insgesamt bieten sich Investitions- und Skalierungschancen, es ist aber auch mit einem höheren Umsetzungsdruck und höheren regulatorischen Prozessanforderungen zu rechnen.

Fazit und Ausblick ‒ Möglichkeit zur Stellungnahme zum Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur zur Kupfer-Glas-Migration

Der DNA-E soll das Fundament für einen modernen digitalen Binnenmarkt bilden und damit einen Paradigmenwechsel im europäischen Telekommunikationsrecht markieren. Für Netzbetreiber, Diensteanbieter und auch die öffentliche Hand ergeben sich daraus zahlreiche Chancen, wenn grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtert und Investitionen in zukunftsfähige Infrastrukturen regulatorisch stärker flankiert werden. Gleichlaufend erhöht der DNA-E die Anforderungen an die organisatorische und technische Umsetzung, insbesondere dort, wo Resilienzvorgaben und Transformationsprozesse in den operativen Betrieb übersetzt werden müssen. 

Der Vorschlag wird nun im Europäischen Parlament und im Rat der EU-Staaten zur Diskussion und Verabschiedung gestellt.  Parallel hat die Bundesnetzagentur bereits ein Regulierungskonzept zur Kupfer-Glas-Migration (Regulierungskonzept) vorgelegt (aufrufbar unter Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur zur Kupfer-Glas-Migration; weitere Informationen unter Bundesnetzagentur - Kupfer Glas Migration), das ausdrücklich als Beitrag zu den anstehenden Debatten auf europäischer und nationaler Ebene angelegt ist (Regulierungskonzept, Kurzfassung/Einordnung, S. 3, K5/S. 12, Rn. 7). Betroffene Unternehmen können und sollten dieses Konsultationsfenster nutzen, um ihre praktischen Erwartungen an Migrationsbedingungen, Fristen, Vorleistungszugang und Kostenverteilung einzubringen. Eine Stellungnahme zum Regulierungskonzept ist bis zum 16. März 2026 möglich (Regulierungskonzept, Ausblick, S. 78, Rn. 217). Dabei ist das Konzept nach der Bundesnetzagentur mit der Weiterentwicklung des nationalen und europäischen Rechtsrahmens verzahnt, ausdrücklich auch mit dem DNA-E und einer TKG-Novellierung (Regulierungskonzept, Ausblick, S. 78, Rn. 218).

Weiterleiten
Keep in Touch

Keep in Touch
Gleiss Lutz informiert

Gerne nehmen wir Sie auf unseren Verteiler auf und informieren Sie über aktuelle Rechtsentwicklungen und Veranstaltungen.

Jetzt anmelden