Energie & Infrastruktur

Vermarktungsverträge für Batteriespeicher (BESS) – Typische Modelle und Verhandlungspunkte

Batteriespeicher („BESS“) entwickeln sich in Deutschland rasant und könnten in wenigen Jahren ein Kernbaustein der Energieversorgung sein. Mit wachsender Marktreife verschiebt sich der Fokus nun auf die rechtliche und kommerzielle Ausgestaltung der BESS-Vermarktungsverträge. Ein fester Standard hat sich in Deutschland bislang nicht herausgebildet. Vor dem Hintergrund typischer Preis- und Vergütungsmodelle in Verträgen (Tolling, profit-share und floor-price) zeigen sich aber die typischen Verhandlungspunkte. 

Hochlauf der Batteriespeicher in Deutschland

Der deutsche BESS‑Markt befindet sich in einer ausgeprägten Hochlaufphase. Dies belegen stark steigende Netzanschlussanfragen und eine zunehmende Zahl genehmigter und realisierter Projekte, sowohl stand‑alone als auch als co-location mit Photovoltaik und Wind. Ein wesentlicher regulatorischer Treiber für den weiteren Zubau wird die jüngst in das Baugesetzbuch eingeführte Privilegierung im Außenbereich sein. Zudem sollen durch die Einordnung der BESS als Anlagen mit überragendem öffentlichem Interesse die Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigt und vereinfacht werden (wir berichteten hier). Auf der Produktseite treiben die hohe Preisvolatilität an den Strommärkten sowie die volatilere Einspeisung erneuerbarer Energien den Bedarf an Flexibilität. Entsprechend sind FCR (Frequenzhaltung/Primärregelleistung), aFRR (Sekundärregelleistung) und mFRR (Tertiärregelleistung) weiterhin stark nachgefragt. Parallel nimmt die Intraday‑ und Day‑Ahead‑Arbitrage zu. 

Typische Vermarkungsmodelle für BESS

Die Vermarktung von BESS stützt sich in der Praxis derzeit auf einige wiederkehrende Vertragsmodelle, die in unterschiedlichen Schattierungen verhandelt werden. Zentrale Modelle sind Tolling‑, Floor‑Price‑ und Profit‑Share‑Agreements. Sie unterscheiden sich maßgeblich hinsichtlich Risikoallokation, Erlösteilung und der Finanzierungssicherheit der BESS-Investitionen:

  • Tolling-Modell: Der Anlagenbetreiber stellt einen BESS zur Verfügung, der die vereinbarten Spezifikationen erfüllt. Der Vermarkter übernimmt den Dispatch und zahlt eine fixe und/oder variable Vergütung für die Nutzung des BESS (sog. Tolling-Fee); das Marktpreisrisiko liegt überwiegend beim Vermarkter, wodurch der Betreiber planbare Einnahmen erzielt und die Struktur für den Anlagenbetreiber daher regelmäßig gut finanzierbar ist.
  • Floor Price-Modell: Der Anlagenbetreiber stellt auch hier den BESS zur Verfügung und der Vermarkter übernimmt den Dispatch. Es wird ein Mindesterlös (sog. Floor) vereinbart. Mehrerlöse, die über vertraglich bestimmte Marktsituationen entsteht, werden zwischen Anlagenbetreiber und Vermarkter aufgeteilt. Der Anlagenbetreiber trägt damit auch Marktrisiken und erhält ggf. einen anteiligen Mehrerlös, der aber nicht gesichert ist. Die Finanzierbarkeit eines solchen Modells hängt für den Anlagenbetreiber maßgeblich von dem vereinbarten Floor-Price ab.
  • Profit Share-Modell: Die Parteien teilen die Erlöse ohne eine (relevante) Mindestvergütung zugunsten des Anlagenbetreibers. Der Anlagenbetreiber trägt daher – wie der Vermarkter – das volle Marktpreisrisko. Profit share ist typischerweise nur dann finanzierbar, wenn die Eigenkapitalquote hoch ist bzw. neben dem BESS zusätzliche Sicherheiten gestellt werden können. Zugleich ist die Beteiligung des Anlagenbetreibers an Gewinnen der Vermarktung typischerweise natürlich höher.

Typische Verhandlungspunkte

Während das Risikoprofil je nach Ausgestaltung variiert, kristallisieren sich im Markt erste wiederkehrende Verhandlungspunkte heraus. Diese sind unter anderem: 

  • COD-Struktur: Die BESS, die nun zur Vermarktung anstehen, sind ganz überwiegend noch Entwicklungsprojekte. Der Vermarktungsvertrag ist einer der letzten Bausteine für die Projektentscheidung des Anlagenbetreibers. Zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Vermarkter wird daher eine Struktur für die kommerzielle Inbetriebnahme (Commercial Operation Date, „COD“) vereinbart. Dazu wird zumeist ein geplantes COD definiert und eine Rechtsfolge für den Fall vorgesehen, dass das COD nicht eingehalten werden kann. Üblich sind hier neben einfachen Verschiebungen des COD auch Entgeltreduzierungen oder sogar Kündigungsrechte. Nicht selten wird aber auch der Fall geregelt, dass das COD bereits früher stattfinden kann (sog. Early COD). „Early COD“-Fenster ermöglichen dem Vermarkter eine frühere Teilnahme an Märkten und führen daher zu einem Umsatz, der zwischen den Parteien aufgeteilt werden kann.
  • Beendigungsregelungen: Von hoher Bedeutung sind auch die Beendigungsregelungen. BESS-Vermarktungsverträge sehen typischerweise feste Vertragslaufzeiten und ggf. auch Verlängerungsoptionen vor. Neben der Vertragslaufzeit werden auch Kündigungsrechte vereinbart, wobei es für einzelne Kündigungsrechte regelmäßig auch ein Kündigungsentgelt gibt (sog. Termination amount). Der Termination Amount wird bspw. über objektive Formeln mit Bezugnahmen auf entgangene Margen bzw. die Restlaufzeit des Vertrags definiert und kann durch Caps und Schadensminderungs‑Obliegenheiten flankiert werden. Kündigungsrechte (und Kündigungsfolgen) sollte immer auch mit Rücksicht auf die Finanzierbarkeit des BESS bewertet werden.
  • Verfügbarkeitsregelungen: Da es mit BESS bisher keine breiteren Erfahrungen im deutschen Markt gibt und sich bislang noch nicht sicher absehen lässt, wie hoch die Abnutzung der BESS innerhalb ihres Lebenszyklus ist, stehen in den Verhandlungen die Verfügbarkeitsregelungen häufig im Mittelpunkt. Neben den technischen Parametern müssen Regelungen zur Nominierung, (geplanter/ungeplanter) Wartungen, der Degradation sowie weitere Kapazitätskennzahlen gefunden werden. Zu den unterschiedlichen Verfügbarkeitsszenarien müssen in dem Vermarktungsvertrag auch (kommerzielle) Rechtsfolgen gesetzt werden, typischerweise ein Abschlag vom Betreiberentgelt.
  • Redispatch und weitere Beschränkungen: In den Verhandlungen für Vermarktungsverträge ist insbesondere auch der Umgang mit dem Redispatch und sonstigen Netzbetreibereinschränkungen relevant. Die vertragliche Ausgestaltung ist hierbei deswegen herausfordernd, weil BESS bislang nicht klar in das Redispatch-Regime eingebunden sind und sich die wirtschaftlichen Folgen für die Vertragsparteien nicht sicher absehen lassen. Zudem werden zunehmend flexible Netzanschlussvereinbarungen mit den Netzbetreibern abgeschlossen, die zu weiteren BESS-Einschränkungen führen können, die vertraglich abzubilden sind.
  • Change-in-Law: Aufgrund der dynamischen regulatorischen Entwicklung sind auch Change in Law-Klauseln von besonderem Interesse für die Vertragsparteien. Da sich das regulatorische Umfeld in den nächsten Jahren verändern könnte und sich dadurch sowohl Vor- als auch Nachteile für die Vermarktung von BESS ergeben können, sind Kompromisse bei der Change-in-Law-Regelung nicht leicht zu finden. Typischerweise verlassen die Parteien sich hier nicht auf das gesetzliche Leitbild des § 313 BGB. Zur Finanzierbarkeit des BESS wird es dem Anlagenbetreiber regelmäßig darauf ankommen, dass sich das Nutzungsentgelt nicht oder allenfalls im streng umgrenzten Ausnahmefall reduzieren kann. Empfehlenswert ist, Change-in-Law-Klauseln so zu fassen, dass sie die mögliche Einführung eines Kapazitätsmarkts, Modifikationen von Präqualifikationsanforderungen sowie Anhebungen bzw. die erstmalige Erhebung von Abgaben und Netzentgelten adressieren.
  • Technische Parameter: Aus technischer Sicht stehen Parameter und Leistungskennzahlen im Mittelpunkt, etwa nutzbare Energie und Leistung, C‑Rate, Round‑Trip‑Efficiency, Reaktions- und Ramp‑Zeiten. Der Anlagenbetreiber wird diese Parameter typischerweise gegenüber seinem Lieferanten/Generalunternehmer absichern.
  • Sonstige Regelungen: Neben diesen typischen Verhandlungspunkten sind bei BESS-Vermarktungsverträge durchaus auch weitere Regelungen häufig im Zentrum der Diskussion, bspw. zu force majeure, den gegenseitigen finanziellen Sicherheiten oder auch aufschiebende Bedingungen (zum Teil auch bezüglich unternehmensinterner Entscheidungen). 

Fazit

Es wird noch einige Zeit dauern, bis sich bei BESS-Vermarktungsverträgen ein solider Standard herausgebildet hat. Herausfordernd ist in den derzeitigen Verhandlungen, dass bislang noch keine langfristigen Erfahrungswerte zu BESS im deutschen Markt bestehen und die Vertragsparteien gleichzeitig versuchen, diese – zum Teil unbekannten – Risiken bestmöglich im Vertrag abzubilden. 

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