Energie & Infrastruktur

Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher: Neue Nr. 11 und 12 in § 35 BauGB erleichtern Genehmigungen und schaffen Rechtssicherheit

Mit der Schaffung und Ausgestaltung zweier Privilegierungstatbestände für Batteriespeicher im Außenbereich gibt der Gesetzgeber einen weiteren Impuls zur Umsetzung der Energiewende.

Aktueller Anlass

Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 mit der Zustimmung zum Geothermie-Beschleunigungsgesetz (BT-Drucks. 21/3101) zwei neue Privilegierungstatbestände für Batterie-Energiespeichersysteme (BESS) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich beschlossen: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werden Batteriespeicher als eigenständiges, privilegiertes Vorhaben im Außenbereich anerkannt, wenn das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht. § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB führt einen Privilegierungstatbestand für alle sonstigen Batteriespeicher ein, stellt hierfür jedoch weitere Voraussetzungen auf (u.a. Abstand, Mindestleistung, Flächenobergrenze).

Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren 

Die Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich war lange Zeit umstritten. Am 13. November 2025 wurde im Zuge der EnWG-Novelle (BT-Drucks. 21/2793) ein neuer Privilegierungstatbestand für alle Batteriespeicher mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde (MWh) geschaffen. Nun hat der Gesetzgeber wenige Tage später die neue Privilegierung wieder eingeschränkt. 

Bisherige Rechtslage und behördliche Praxis

Bislang gab es keine ausdrückliche Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich. In bestimmten Konstellationen sprach rechtlich vieles dafür, sie unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als Anlagen „der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität“ einzuordnen. Aus fachlicher Sicht wird argumentiert, dass stationäre Batteriespeicher, die dauerhaft netzdienlich betrieben werden und weder Insel- noch Eigenverbrauchsanlagen sind, funktional der Energieinfrastruktur zuzurechnen und damit im Außenbereich privilegierungsfähig sein könnten. Dem ließe sich entgegenhalten, Batteriespeicher seien nicht ortsgebunden; ein zwingender Bedarf für ihre Errichtung gerade im Außenbereich bestehe daher nicht. Das Merkmal der Ortsgebundenheit bezeichnet im Bauplanungsrecht die zwingende Bindung eines Vorhabens an einen bestimmten Standort, weil seine Funktion, technische Anforderungen oder naturgegebene Gegebenheiten es gerade dort erforderlich machen. Eine einheitliche Behördenpraxis fehlte jedoch. Diese Uneinheitlichkeit führte zu Rechtsunsicherheit und regional stark divergierenden Entscheidungen. In diesem Zusammenhang verweist die Gesetzesbegründung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1994 (4 C 20/93), die der Auslöser der 1997 gesetzlich eingeführten Außenbereichsprivilegierung für Windenergieanlagen war.

Privilegierungsvoraussetzungen, rechtliche Auswirkungen und Verhältnis zu sonstigen Belangen 

§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ordnet Batteriespeicher, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen, eindeutig den privilegierten Vorhaben zu. Der Privilegierungstatbestand stärkt damit die Co-Location von Batteriespeichern mit EE-Anlagen und kann dafür genutzt werden, hier weitere Potentiale zu heben. Batteriespeicher könnten für den Netzanschluss an solchen Standorten auch die Erleichterungen nutzen, die durch die flexiblen Netzanschlussvereinbarungen entstanden sind (Netzüberbauung bei Netzanschluss für Erneuerbare Energien: Cable Pooling jetzt möglich | Gleiss Lutz).

Für sonstige Batteriespeicher eröffnet § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB eine Privilegierung, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Abstandsregel: Höchstens 200 m Entfernung zur Grundstücksgrenze eines Umspannwerks (von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung zu Mittelspannung) oder zur Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks ab 50 Megawatt;
  • Mindestleistung: Mindestnennleistung von 4 Megawatt; und
  • Flächenobergenze: Die von allen nach Nr. 12 zugelassenen Batteriespeicheranlagen in derselben Gemeinde insgesamt in Anspruch genommene Fläche (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen) überschreitet nicht 0,5 % der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50.000 m². 

Eine automatische Zulässigkeit folgt daraus jedoch nicht: Die Anforderungen des § 35 BauGB, einschließlich sonstiger öffentlicher Belange wie Brandschutz, Umwelt- und Artenschutz, Immissionsschutz sowie der Netzanschluss, sind weiterhin zu beachten und können Projekte begrenzen. Die Privilegierungstatbestände stärken aber deutlich die bauplanungsrechtliche Ausgangslage. Zudem müssen sich die genannten Tatbestandsmerkmale in der Praxis auch noch bewähren; hier werden sicherlich einige Auslegungsfragen entstehen, die mit den Gemeinden (und ggf. vor Gericht) geklärt werden müssen. 

Zusätzliche Impulse aus dem energierechtlichen Kontext

Parallel zur bauplanungsrechtlichen Privilegierung ist in der EnWG-Novelle eine Einordnung von Energiespeicheranlagen als Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse (§ 11c EnWG) vorgesehen. Die Erfahrungen mit der entsprechenden Regelung für Erneuerbare‑Energien‑Anlagen (§ 2 EEG) zeigen, dass ein solcher Status die Durchsetzungskraft gegenüber konkurrierenden öffentlichen Belangen signifikant erhöht und Ausnahmen sowie Befreiungen erleichtern kann. Gerade auch in der Schutzgüterabwägung des § 35 BauGB wird durch das gesetzlich festgestellte öffentliche Interesse den Batteriespeichern erheblich Vorschub geleistet. Der Umgang mit § 2 EEG zeigt, dass Behörden und Gerichte diesem Prinzip ein relevantes Gewicht beimessen (Erneuerbare Energien als „Freiheitsenergien“ | Gleiss Lutz). 

Fazit und Ausblick 

Die Privilegierung von Batteriespeichern im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien dürfte die Genehmigungsrisiken reduzieren und die Entscheidungszeiten verkürzen. Die Branche kritisiert, dass die Kriterien für sonstige Batteriespeicher teilweise zu eng ausgestaltet sind. Insbesondere die Abstandsregel von 200 Metern könne zu Flächenkonkurrenz führen. Hier rechnet die Branche mit weiterer gesetzgeberischer Nachsteuerung.

Zugleich sind die Netzbetreiber mit einer Zunahme von Anschlussanfragen konfrontiert. Hierzu sind weitere gesetzgeberische Maßnahmen angekündigt, die die Netzanschlussverfahren verbessern und digitalisieren sollen. Ziel ist ein effizienterer Umgang mit knappen Anschlusskapazitäten, wovon insbesondere Batteriespeicher profitieren dürften.

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