Energie & Infrastruktur

Startschuss für die TKG-Novelle: Bundeskabinett bringt Änderungsgesetz auf den Weg

Am 28. Mai 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (TKG) beschlossen. Im Zentrum der Reform steht die gesetzliche Festschreibung eines „überragenden öffentlichen Interesses“ für den Ausbau von Telekommunikationsinfrastrukturen – ein entscheidender Schritt zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Glasfaser- und Mobilfunknetze. Ziel ist es, den flächendeckenden Ausbau moderner Telekommunikationsnetze bis 2030 deutlich zu forcieren.

Mit der geplanten Einführung eines „überragenden öffentlichen Interesses“ bis 31. Dezember 2030 sendet die Bundesregierung ein klares Signal: Der Ausbau digitaler Infrastruktur hat Priorität. Konkret soll in § 1 Abs. 1 Satz 2 TKG-E verankert werden, dass „die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen“ bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 „im überragenden öffentlichen Interesse“ liegen. Sie sollen in behördlichen Genehmigungs- und Abwägungsverfahren also grundsätzlich vorrangig zu behandeln sein. Damit werden Infrastrukturprojekte in diesem Bereich mit deutlich erhöhter Durchsetzungskraft und Planungsbeschleunigung versehen.

Bislang lag der Ausbau digitaler Netze nicht im gesetzlich festgeschriebenen überragenden öffentlichen Interesse – dies führt in der Praxis oft zu Verzögerungen durch konkurrierende Belange.

  • Auswirkungen: Schnellere Genehmigungsverfahren für Glasfaser 

Die vorgesehene Änderung schafft einen neuen Rahmen für eine schnellere Digitalisierung: Bei der behördlichen Abwägung erhält der Netzausbau künftig einen besonderen Stellenwert. Dies dürfte Genehmigungsverfahren insbesondere für Mobilfunkanlagen deutlich beschleunigen.

Die Bundesregierung hat mit dem überragenden öffentlichen Interesse dabei auf ein echtes Erfolgsmodell gesetzt, wie sich seit der Einführung des 2022 in Kraft getretenen § 2 EEG 2023 zeigt. Bereits 1,5 Jahre nach dessen Einführung hat die gerichtliche Praxis in einer Vielzahl von Fällen die vorzunehmende Abwägungsentscheidung zugunsten von Windenergieanlagen entschieden und so den Ausbau von Erneuerbaren effektiv vorangetrieben (Erneuerbare Energien als „Freiheitsenergien“ | Gleiss Lutz).

Dies zeigt, dass die Einstufung als „überragendes öffentliches Interesse“ zu einer spürbaren Entlastung von Planungsverfahren führen kann.

  • Ausblick: Weitere Maßnahmen absehbar, Zielerreichung 2030 dennoch ungewiss 

Bereits am 5. Juni 2025 steht die erste Lesung den TK-Änderungsgesetzes im Bundestag an, gefolgt von der Überweisung an den federführenden Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung. Der Entwurf bedarf zudem der Zustimmung des Bundesrates. 

Das „überragende öffentliche Interesse“ dürfte nicht die letzte Maßnahme der Bundesregierung im Bereich des Telekommunikationsnetzausbaus bleiben. Verbände drängen bereits auf weitere Änderungen wie die Einführung digitaler Antrags- und Genehmigungsprozesse sowie einer Datenbereitstellungspflicht für das Gigabitgrundbuch. Auch der Koalitionsvertrag selbst verspricht mit der Genehmigungsfiktion künftig einen Mechanismus, der es Bauträgern ermöglichen könnte, mit Bauvorhaben zu beginnen, wenn die Behörden ihre Verfahren nicht rechtzeitig abschließen.

Dennoch bleibt beim Thema Glasfaser ein strukturelles Problem bestehen: Die Nachfrage nach Glasfaseranschlüssen ist in Deutschland nach wie vor vergleichsweise gering. Eine Zwangsabschaltung bestehender DSL-Anschlüsse ist derzeit nicht vorgesehen. Ob das Ziel eines flächendeckenden Glasfaserausbaus bis 2030 erreicht wird, bleibt daher abzuwarten. 

Weiterleiten
Keep in Touch

Keep in Touch
Gleiss Lutz informiert

Gerne nehmen wir Sie auf unseren Verteiler auf und informieren Sie über aktuelle Rechtsentwicklungen und Veranstaltungen.

Jetzt anmelden