Öffentliches Recht

Smart-Meter-Rollout: Neue Entwicklungen im Messstellenwesen

Intelligente Messsysteme (Smart Meter) haben in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Mit der Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) im Frühjahr 2025 wurden erstmals verbindliche Einbauquoten für intelligente Messsysteme (Smart Meter) festgelegt. Allerdings zeichnet sich ab, dass die zuständigen Messstellenbetreiber die Zielvorgaben für das Jahr 2026 verfehlen könnten. Marktakteure befürchten zudem eine Rückführung des Messtellenbetriebs in ein Monopol der Netzbetreiber.

Smart-Meter-Rollout: Studien und Monitoring

Der Rollout intelligenter Messsysteme ist angelaufen, verläuft jedoch weiterhin nicht in dem erforderlichen Tempo. Zum 30. Juni 2025 weist die Bundesnetzagentur insgesamt 1.607.202 eingebaute intelligente Messsysteme aus, darunter rund 760.000 quotenrelevante Pflichteinbauten. Damit sind derzeit etwa 16,4 % der gesetzlich vorgegebenen Pflichteinbauten umgesetzt, während insgesamt nur rund 3 % aller Messstellen ausgestattet wurden. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem MsbG das Ziel, bis 2032 mehr als 90 % aller Messstellen mit einem Smart Meter und dem dazugehörigen Gateway auszustatten. Das MsbG enthält ambitionierte Quoten­regelungen, die schon kurzfristige Ziele setzen: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 müssen mindestens 20 % aller Messstellen bei Letztverbrauchern mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen, Wallboxen) und bei Letztverbrauchern mit Jahresstromverbrauch von über 6.000 bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden ausgestattet sein. Die nächsten Quotenvorgaben sind bis zum Ablauf des Jahres 2026 zu erfüllen und gelten auch für Erzeugungsanlagen bis einschließlich 100 Kilowatt.

Die Frage, ob Verteilnetzbetreiber und grundzuständige Messstellenbetreiber diese gesetzlichen Rolloutverpflichtungen umsetzen können, war Gegenstand der im November 2025 veröffentlichten „Technischen Studie 2.0 – Steuern in der Niederspannung“ der Horizonte Group. Das zentrale Ergebnis lautet: Der verpflichtende Start des Massenrollouts von Smart-Metern bei Neuanlagen wird im Jahr 2026 nicht umsetzbar sein. Dafür gibt es laut der Studie vor allem technische Gründe. Die Studie empfiehlt daher eine Verschiebung der nächsten Rollout-Fristen um ein Jahr, also von Ende 2026 auf Ende 2027. Zudem empfiehlt die Studie eine inhaltliche Anpassung der gesetzlichen Vorgaben: Der Smart-Meter-Rollout solle künftig die unterschiedlichen Netzsituationen, vor allem zwischen urbanen und ländlichen Netzen, berücksichtigen. Statt eines rein flächendeckenden Rollouts plädiert die Studie daher für eine stärker „netzorientierte“ Ausbringung der Steuerungstechnik.

Auch der im September 2025 veröffentlichte Monitoringbericht zur Energiewende des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln, der im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) erstellt wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass die Erfüllung der Rollout-Quote bis Ende des Jahres 2026 nicht zu erwarten ist. Anders als die Studie der Horizonte Group geht der Monitoringbericht zwar von der grundsätzlichen technischen Umsetzbarkeit des flächendeckenden Smart-Meter-Rollouts aus. Der Monitoringbericht nennt jedoch offene Punkte und Unsicherheiten im Rechtsrahmen, etwa die mögliche Verpflichtung zu einer schwarzfallfesten Anbindung oder zukünftig notwendige Anpassungen in der Marktkommunikation. Um das gesetzliche Ziel von 90 % der Pflichteinbauten im Jahr 2026 einhalten zu können, fordert die Untersuchung ein strengeres Sanktionsregime für Messstellenbetreiber, die die gesetzlichen Einbaupflichten nicht einhalten können. Zusätzlich wird vorgeschlagen, positive Anreize für Messstellenbetreiber zu schaffen und Kooperationen regulatorisch zu fördern. Dies soll dazu führen, dass definierte Mindestquoten übertroffen werden können.

Zehn Schlüsselmaßnahmen des BMWE

Das BMWE hat aufbauend auf dem Monitoringbericht zur Energiewende einen Plan mit zehn Schlüsselmaßnahmen vorgelegt, der sich auch mit dem Smart-Meter-Rollout auseinandersetzt. Der Plan bekräftigt, dass der Smart-Meter-Rollout weiter voranzutreiben ist. Ferner soll die Verantwortung für den verpflichtenden Rollout künftig bei den Verteilnetzbetreibern liegen.

Bereits jetzt sind jedoch allein die grundzuständigen Messstellenbetreiber verpflichtet, die im MsbG festgelegten Rollout-Quoten zu erfüllen. Die Formulierung stößt deshalb bei wettbewerblichen Messstellenbetreibern auf Unverständnis. Stimmen aus der Branche befürchten ein Ende des Wettbewerbs und eine Rückführung des Messstellenbetriebs in ein Monopol der grundzuständigen Messstellenbetreiber, also der Netzbetreiber. Während die grundzuständigen Messstellenbetreiber den gesetzlichen Rolloutpflichten teilweise hinterherhinkten, trügen die wettbewerblichen Messstellenbetreiber dazu bei, die Zielvorgaben zu erfüllen. Wie die Aussage im Maßnahmenplan des BMWE zu verstehen ist, bleibt weiterhin unklar. Eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion im Bundestag dazu wurde nur vage beantwortet: Die Antwort verweist auf Ansätze für ein stärkeres Eigeninteresse der Verteilnetzbetreiber und auf Kooperation und Unterstützung beim Rollout.

Die anhaltende Unsicherheit ist Anlass dafür, dass führende Marktakteure jüngst in einem gemeinsamen Appell ein klares Bekenntnis zum wettbewerblichen Messstellenbetrieb eingefordert haben. Inzwischen wird eine Stellungnahme des BMWE für Anfang 2026 erwartet, die für mehr Klarheit über die zukünftige Ausgestaltung des Rollouts sorgen soll.

Novelle des MsbG

Bereits im September 2025 hatten mehrere wettbewerbliche Messstellenbetreiber in einem Positionspapier zur aktuellen Novelle des MsbG ihre Kernforderungen festgehalten. Das am 21. November 2025 im Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 21/1497) berücksichtigt dieses Positionspapier jedoch nicht. Im Fokus stehen folgende Änderungen:

  • Der neue § 5 Abs. 1 Satz 2 MsbG-E legt fest, dass Anschlussnutzer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber wechseln dürfen, wenn die erstmalige Ausstattung der Messstelle durch einen grundzuständigen Messstellenbetreiber erfolgt ist. Diese „Haltefrist“ soll vermeiden, dass intelligente Messsysteme aufgrund eines Wechsels kurz nach Ihrer Installation bereits wieder ausgebaut und entsorgt werden müssen. Ziel der Regelung ist die Vermeidung von Elektroschrott. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber kritisieren, dies beschneide das Auswahlrecht der Endverbraucher und beeinträchtige so den Wettbewerb.
  • § 41 Abs. 1 Satz 2 MsbG-E eröffnet den grundzuständigen Messstellenbetreibern die Möglichkeit, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Rollout-Pflichten mit anderen grundzuständigen Messstellenbetreibern zu kooperieren. Nach bisheriger Rechtslage werden nur Smart-Meter-Einbauten im eigenen Netzgebiet auf die verpflichtenden Rollout-Quoten angerechnet. Die Regelung ermöglicht die Bildung gemeinsamer Rollout-Quoten für das gesamte Kooperationsgebiet, was mehr Flexibilität für die grundzuständigen Messstellenbetreiber schaffen soll. Diese Regelung wird grundsätzlich positiv aufgenommen; aus Sicht der wettbewerblichen Messstellenbetreiber sei aber dringend erforderlich, im MsbG auch die Kooperation zwischen grundzuständigen und wettbewerblichen Messstellenbetreibern zu ermöglichen.
  • Zusätzlich enthält das Änderungsgesetz eine Neuerung zur Bereitstellung von Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer. Verbrauchsinformationen, die der Anschlussnutzer gemäß § 61 Abs. 1 MsbG standardmäßig jederzeit einsehen kann, müssen gemäß § 61 Abs. 2 MsbG-E bereits innerhalb von 15 Minuten einsehbar sein. Nach bisheriger Rechtslage gilt ein Zeitrahmen von 24 Stunden. Auch diese Vorschrift stößt auf Kritik: Die verpflichtende Bereitstellung von Echtzeit-Viertelstundenwerten verursache hohe IT-Kosten und binde erhebliche Ressourcen. Da viele Messstellenbetreiber derzeit noch mit bestehenden Vorgaben beschäftigt seien, könne die zusätzliche Anforderung den Smart-Meter-Rollout deutlich verzögern.

Der Bundestag bringt zudem in einem Entschließungsantrag zum Ausdruck, dass weiterhin erheblicher Anpassungsbedarf besteht, um den Smart-Meter-Rollout erfolgreich voranzubringen. In seinem Entschließungsantrag fordert der Bundestag die Bundesregierung auf, bei der nächsten MsbG-Novelle eine deutliche Verschärfung des Sanktionsregimes gegenüber säumigen grundzuständigen Messstellenbetreibern vorzusehen. Gemäß § 76 MsbG ist es der Bundesnetzagentur bereits jetzt möglich, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Sanktionen sind jedoch bisher weitgehend ausgeblieben. Vor diesem Hintergrund sollen verpflichtende Abhilfemaßnahmen eingeführt werden, wenn grundzuständige Messstellenbetreiber die gesetzlich festgelegten Rollout-Quoten nicht einhalten. Als Abhilfemaßnahme werden die obligatorische Übertragung der Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber und die verpflichtende Ausschreibung der Grundzuständigkeit genannt. Darüber hinaus wird die Bundesregierung ersucht, über die im Energiewende-Monitoring empfohlenen Maßnahmen hinaus weitere Ansätze zur Beschleunigung und Erweiterung des Smart-Meter-Rollouts zu prüfen.

Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen im Messstellenbetrieb

Auch die Bundesnetzagentur sorgt mit neuen Vorgaben für Bewegung im Messstellenwesen. Die Bundesnetzagentur hat neue Standards für den Messstellenbetrieb beschlossen und erstmals einheitliche Musterverträge für Anschlussnutzer und Lieferanten veröffentlicht. Der bereits vereinheitlichte Messstellenbetreiberrahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber („MSB-RV“) gilt in neuer Fassung ab dem 1. Juli 2026. Neu vereinheitlicht werden die Messstellenverträge zwischen grundzuständigen Messstellenbetreibern und Anschlussnutzern („MSV-AN“) sowie zwischen grundzuständigen Messtellenbetreibern und Energielieferanten („MSV-LF“). Für diese Verträge existierten bislang nur unverbindliche Vertragsmuster, Messstellenbetreiber durften ihre eigenen AGB verwenden. Die Verwendung der neuen Musterverträge ist ab dem 01. Juli 2026 verpflichtend. Bestehende Verträge müssen entsprechend angepasst werden.

Der MSB-RV regelt den Messstellenbetrieb bei Verschiedenheit von Messstellenbetreiber und Netzbetreiber und ist damit von jedem wettbewerblichen Messstellenbetreiber mit dem Netzbetreiber abzuschließen, der im jeweiligen Netzgebiet tätig werden möchte. Die zukünftig vereinheitlichten MSV-AN und MSV-LF gelten dagegen ausschließlich für grundzuständige Messstellenbetreiber. Den wettbewerblichen Messstellenbetreibern MSB steht es im Verhältnis zu den Anschlussnutzern und Energielieferanten auch weiterhin frei, individuelle Verträge abzuschließen.

Der neue MSB-RV enthält erstmals verbindliche Vertragsstrafen. Sofern ein Vertragspartner (Verteilnetzbetreiber oder Messtellenbetreiber) gegen wesentliche vertragliche Pflichten – wie etwa fehlenden Messwerte, nicht eingehaltenen Fristen im Wechselprozess oder nicht übermittelten Stammdaten – verstößt, wird eine Vertragsstrafe von zehn Cent pro Tag und Messstelle fällig. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber hatten diese hohen Strafen zuvor scharf kritisiert. Sie befürchten, vorranging von Strafzahlungen betroffen zu sein – denn grundzuständige Messstellenbetreiber sind in der Regel identisch mit dem Verteilnetzbetreiber.

Die Bundesnetzagentur führt zudem ein standardisiertes Formblatt gemäß § 54 MsbG ein. Dieses Formblatt ist verpflichtender Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen. Das nun vereinheitlichte Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem, wie oft und zu welchem Zweck erhält. Hintergrund der Regelung ist die Stärkung des Verbraucherschutzes.

Fazit und Ausblick

Die Entwicklungen der vergangenen Monate verdeutlichen, dass das Messstellenwesen trotz eines breiten Konsenses über die Bedeutung des Smart-Meter-Rollouts als zentralem Bestandteil der Energiewende ein hochdynamisches Handlungsfeld bleibt. Vor diesem Hintergrund sind weitere Anpassungen des MsbG sowie angrenzender Rechtsgrundlagen absehbar. Zu dieser Dynamik trägt insbesondere auch die komplexe und vielschichtige Marktstruktur bei, in der mehrere Akteure wie BMWE, BNetzA und BSI die Rahmenbedingungen bestimmen. Hinzu kommt, dass zentrale technische Herausforderungen weiterhin nicht vollständig gelöst sind.

Die Stellungnahme des BMWE zur aktuellen Debatte über die künftige Rolle der wettbewerblichen Messstellenbetreiber dürfte von allen Seiten mit Spannung erwartet werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Ministerium die Sorge vor einer Re-Monopolisierung des Messstellenbetriebs ausräumen wird und ob der Wettbewerb im Messstellenwesen in Zukunft gestärkt oder geschwächt werden soll.

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