
Am 11. April 2025 hat der Bundesrat der vom Bundesjustizministerium erlassenen Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Projektentwickler von Windenergieanlagen, Solaranlagen und Versorgungsnetzen zugestimmt.
Hintergrund
Die verlässliche Planung von Infrastrukturprojekten – namentlich der Bau von Onshore-Windenergieanlagen, der Mobilnetzausbau sowie der Ausbau von Elektrizitätsverteilernetzen – verlangt als Grundlage der Errichtungs-, Betriebs- und Finanzierungsplanung primär eine Flächensicherung. Erforderlich hierfür ist wiederum, dass Projektierer frühzeitig Einsicht in die Eigentumsverhältnisse potenziell geeigneter Grundstücke nehmen können, um anschließend rechtzeitig Erwerbs- oder Nutzungsverhandlungen einzuleiten.
Gemäß § 46 der Durchführungsverordnung zur Grundbuchordnung (GBV) ist eine zustimmungsfreie Einsichtnahme ins Grundbuch nur bei Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ zulässig. Hinsichtlich der Anerkennung eines solchen Interesses im Einzelfall war die behördliche Praxis bislang jedoch uneinheitlich – sowohl im Hinblick auf die Nachweispflichten als auch auf die Abgrenzung berechtigter und unberechtigter Interessen. Projektierer hatten dabei häufig Schwierigkeiten, erforderliche Grundstücksdaten zu erhalten und konnten deshalb nicht in die Verhandlung mit den Eigentümern einsteigen.
- Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Gemäß dem neu eingeführten § 43a Abs. 1 GBV wird für Projektentwickler und Projektierer von Onshore-Windenergieanlagen und Solaranlagen mit einer installierten Leistung ab 750 kW ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch grundsätzlich vermutet. Dies gilt für Grundstücke, die für die geplante Nutzung konkret in Betracht gezogen werden. Gemäß § 43a Abs. 2 GBV genügt zur Darlegung der ein berechtigtes Interesse begründenden Nutzungsabsicht die Abgabe einer Eigenerklärung, sofern sich das Grundstück (i) in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG, (ii) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zur Errichtung einer Solaranlage (§ 30 BauGB) oder (iii) im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet.
- Funkunternehmen und Betreiber von Telekommunikationsnetzen
Betreiber von Telekommunikationsanlagen konnten sich nach § 86a GBV schon vor der Novellierung Grundbucheinsicht für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gewähren lassen, sofern solche Anlagen im Grundbuchamtsbezirk belegen sind oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht. Mit der Ersetzung des Begriffs „Telekommunikationsanlage“ durch „Telekommunikationsnetz und zugehörige Einrichtungen“ im novellierten § 86a Abs. 1 S. 1 GBV werden nun - ausweislich der Verordnungsbegründung - auch Funkturmunternehmen vom Anwendungsbereich des § 86a GBV erfasst. Damit soll die bisherige Praxis einzelner Grundbuchämter, Funkturmunternehmen nicht als Betreiber von Telekommunikationsanlagen anzuerkennen, enden.
Zudem wurde § 86a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBV um ein weiteres Regelbeispiel ergänzt: Ein berechtigtes Interesse wird nun auch dann vermutet, wenn sich das Grundstück, für welches konkrete Erweiterungs- oder Neubauplanungen von Anlagen bestehen, in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk befindet.
- Elektrizitätsverteilernetze
Auch zugunsten der Betreiber und Projektierer von Elektrizitätsverteilernetzen wurde § 86a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBV um ein zusätzliches Regelbeispiel ergänzt: Ein berechtigtes Interesse wird nun (neben der Belegenheit einer Anlage im Grundbuchamtsbezirk) schon dann vermutet, wenn die geplante Erweiterung oder der geplante Neubau von Anlagen Gegenstand eines Netzerweiterungs- oder Netzausbauplans nach § 14c Abs. 1 bzw. § 14d Abs. 1 EnWG ist.
Fazit
Die Änderungen begünstigen eine rechtssichere und beschleunigte Umsetzung von Infrastrukturprojekten in den Bereichen erneuerbare Energien, Telekommunikation und Elektrizitätsversorgung. Der Rückbau von bürokratischen Hürden, die Projektierer und Betreiber bislang durch uneinheitliche Stattgabe von Einsichtsanträgen belastet haben, ist begrüßenswert. Die novellierten Begünstigungen sind zudem eine wichtige Weichenstellung für die fortschreitende Planungsprivilegierung zukunftsorientierter Versorgungsinfrastruktur. Für die neue Bundesregierung gilt es nun, diesen Weg weiterzuverfolgen.
