Wettbewerbsrecht

Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge

Im Januar hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge veröffentlicht. Ziel des Entwurfs ist es, die Position von Verbrauchern gegenüber der Wirtschaft zu stärken und zu erreichen, dass Verbraucherverträge fairer werden. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

Unwirksamkeit von Abtretungsverboten in AGB – Änderung des § 308 BGB

  • Durch ein neues Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit sollen Abtretungsausschlüsse oder anderweitige Einschränkungen des Rechts zur Abtretung von Geldforderungen in AGB künftig grundsätzlich unwirksam sein. Dies soll gewährleisten, dass auf Geld gerichtete Ansprüche zum Zwecke der Durchsetzung an Dritte abgetreten werden können.
  • Für andere Ansprüche soll entsprechend der Rechtsprechung zu § 307 Abs. 1 S. 1 BGB aufgenommen werden, dass ein Abtretungsausschluss nur dann unwirksam ist, wenn der Verwender kein schützenswertes Interesse hat bzw. wenn berechtigte Belange des Vertragspartners ein solches überwiegen. Der Abtretungsausschluss soll den Schuldner vor einer Konfrontation mit mehreren (potentiellen) Gläubigern schützen.

Kürzere Erstlaufzeiten, Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen in AGB – Änderung des § 309 BGB

  • Die bindende Erstlaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen soll zukünftig nur noch ein Jahr betragen dürfen. Bisher sind Erstlaufzeiten von bis zu zwei Jahren erlaubt.
  • Stillschweigende Vertragsverlängerung sollen nur noch für bis zu drei Monate möglich sein. Die bisherige Regelung erlaubt hingegen Verlängerungen von bis zu einem Jahr. Damit soll es Verbrauchern ermöglicht werden, sich schnell von einem Vertrag zu lösen, auch wenn sie die rechtzeitige Kündigung verpasst haben.
  • Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung des Vertrags zu verhindern, soll zukünftig höchstens einen Monat, anstatt bisher drei Monate, betragen dürfen.
  • Der Anwendungsbereich der Klausel soll aber auf Verträge beschränkt bleiben, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben.

Verkürzung der Haftungsdauer beim Kauf gebrauchter Sachen – Änderung des § 476 BGB

  • Die Parteien eines Verbrauchsgüterkaufs sollen beim Kauf gebrauchter Sachen die Gewährleistungsfrist – gemeint ist der Zeitraum, in dem der Mangel auftreten muss, um noch geltend gemacht werden zu können – auf bis zu ein Jahr verkürzen dürfen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs soll hingegen nicht mehr verkürzt werden können. Die Neuregelung soll der weiteren Angleichung des deutschen Rechts an die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie dienen.
  • Eine solche Verkürzung der Gewährleistungsfrist dürfte dann grundsätzlich auch in AGB wirksam sein, da § 309 Nr. 8 b) BGB nur Verträge über die Lieferung neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen erfasst.

Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligung in Telefonwerbung
(Einfügung des § 7a UWG; Änderung § 20 UWG)

  • Unternehmen sollen verpflichtet werden, die Einwilligung eines Verbrauchers in Telefonwerbung zu dokumentieren und für fünf Jahre aufzubewahren. Ziel dieser Neuregelung ist, die Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung effizienter zu gestalten.
  • Zur Sachverhaltsaufklärung sieht die Regelung eine Verpflichtung vor, die entsprechenden Nachweise der Bundesnetzagentur auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
  • Verstöße gegen diese Pflichten zur Dokumentation und Aufbewahrung sollen eine Ordnungswidrigkeit begründen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Vorbehaltlich von Änderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens enthält der Entwurf teilweise weitreichende Neuregelungen. Sollte der Entwurf Gesetz werden, dürfte dies erhebliche Auswirkungen auf AGB im B2C Bereich haben. Die Entwicklung sollte daher weiterverfolgt und im Falle des Inkrafttretens sollten eigene AGB sowie interne Praktiken auf entsprechende Gesetzeskonformität geprüft und im Bedarfsfall angepasst werden.

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