Am 25. Juni 2025 veröffentlichte die EU-Kommission den Entwurf für ein einheitliches Weltraumgesetz, den EU Space Act (European Commission proposes EU Space Act | Gleiss Lutz). Er soll die Genehmigung, Registrierung und Aufsicht von Weltraumaktivitäten regeln. Noch im Dezember 2025 schlug der Rat der EU erste Änderungen vor (Link). Knapp drei Monate später, am 3. März 2026, veröffentlichte auch das EU-Parlament seine Anpassungsvorschläge (Link). Schwerpunkt der Änderungsvorschläge ist das Verhältnis des EU Space Act zur Richtlinie (EU) 2022/2555 („NIS-2-RL“), wofür die Vorschläge unterschiedliche Wege aufzeigen. Die Änderungsvorschläge unterscheiden sich aber auch in weiteren Punkten: Während der Rat vor allem auf eine Verkleinerung des Anwendungsbereichs setzt, legt das EU-Parlament den Fokus auf inhaltliche Vereinfachungen wie etwa eine Genehmigungsfiktion für den Fall, dass die zuständige Behörde nicht fristgerecht über den Antrag auf Genehmigung der Weltraumaktivitäten entscheidet.
Hintergrund und Zielsetzung
Das Weltraumrecht in der EU ist bislang lückenhaft geregelt: Zwar verpflichtet der völkerrechtliche Weltraumvertrag von 1967 die Vertragsstaaten, nationale Weltraumaktivitäten – staatliche wie privatwirtschaftliche – unter Genehmigungsvorbehalte zu stellen und zu überwachen. Deutschland ist dieser Pflicht allerdings bis heute nicht nachgekommen. Auch auf EU-Ebene existieren nur vereinzelte weltraumbezogene Regelungen, etwa zur Cybersicherheit im Rahmen der NIS-2-RL. Die EU-Kommission reagierte auf diese Regelungslücken mit dem Entwurf des EU Space Act. Eine umfassende Harmonisierung des Weltraumrechts soll insbesondere Innovationen fördern, den Marktanteil europäischer Akteure sichern sowie eine „Space Readiness“ und damit letztlich eine „Defence Readiness“ herstellen. Die EU-Kommission veröffentlichte ihren Entwurf am 25. Juni 2025, welcher danach in Rat und EU-Parlament verhandelt wurde. Nach rund 6 Monaten legte der Rat am 5. Dezember 2025 erste Änderungsvorschläge in Form des „Presidency compromise text“ vor, am 3. März 2026 folgten die Änderungsvorschläge des EU-Parlaments. Inhaltlich stehen das Verhältnis zur NIS-2-RL, der Anwendungsbereich sowie Vereinfachungen für die Praxis im Fokus.“
Verändertes Verhältnis zur NIS-2-RL (Art. 75 ff. EU Space Act)
Ein Schwerpunkt der Änderungsvorschläge ist das Verhältnis von EU Space Act und NIS-2-RL. Die NIS-2-RL wurde im Jahr 2022 verabschiedet und löste die bisherige Richtlinie (EU) 2016/1148 („NIS-1-RL“) ab. Ziel der NIS-2-RL ist die Gewährleistung eines hohen Cybersicherheitsniveaus in der gesamten Union. Dazu verpflichtet sie die Mitgliedstaaten unter anderem zu einer Verbesserung ihrer Cybersicherheitskapazitäten durch Verabschiedung einer Cybersicherheitsstrategie. Außerdem erweitert sie den Kreis der betroffenen Sektoren unter anderem auf den Weltraumsektor. Im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs zum EU Space Act stellte sich somit die Frage, wie das Verhältnis zwischen beiden Rechtsakten ausgestaltet werden soll.
- Kommissionsentwurf: Spezialitäts-Ansatz. Nach dem Kommissionsentwurf soll der EU Space Act gegenüber der NIS-2-RL der speziellere Rechtsakt sein. Das betrifft Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken. Betroffene Unternehmen des Weltraumsektors müssen danach in erster Linie die Pflichten des EU Space Act erfüllen. Daher enthält der Entwurf der EU-Kommission in den Art. 75 ff. EU Space Act ein eigenständiges Regelungsregime zur Resilienz von Weltrauminfrastruktur. Die Regelungen enthalten detaillierte Anforderungen an Risikobewertungen, die Verschlüsselung von Informationen, das Backup-Management und die Lieferkettensicherheit. Der Ansatz der EU-Kommission verfolgt das Ziel, auch unionseigene Ressourcen („Union-owned assets“) sowie sämtliche Infrastrukturbereiche abzudecken, die von der NIS-2-RL nicht oder nur unvollständig erfasst werden.
- Ratsentwurf: Synchronisations-Ansatz. Der vom Rat verfolgte Ansatz stützt sich demgegenüber auf eine Synchronisation beider Rechtsakte. Der EU Space Act soll „unbeschadet“ der NIS-2-RL gelten, sodass sie nebeneinander anzuwenden sind. Der Vorschlag des Rats begrenzt dafür den Anwendungsbereich des Kapitels zur Resilienz der Weltrauminfrastruktur (Art. 75 ff.) des EU Space Act auf solche Unternehmen, die unterhalb der Schwellenwerte des Art. 3 NIS-2-RL liegen. Große oder kritische Betreiber im Bereich Weltraum („space operators“) müssen somit die Pflichten der NIS-2-RL erfüllen, während Einrichtungen unterhalb des NIS-2-Schwellenwerts und solche aus Drittstaaten dem Pflichtenkatalog des EU Space Act unterliegen. Um Rechtsunsicherheit und widersprüchliche Anforderungen zu vermeiden, schlägt der Rat zusätzlich gleichlautende Verpflichtungen in beiden Rechtsakten vor.
- Parlamentsentwurf: Integrations-Ansatz. Das EU-Parlament lehnt den Spezialitäts-Ansatz ab und setzt auf eine wesentliche Vereinfachung durch eine vollständige Integration von Weltraumaktivitäten in den Anwendungsbereich der NIS-2-RL. Betroffene Unternehmen sollen also dem Pflichtenkatalog der NIS-2-RL unterfallen. Dafür streicht das EU-Parlament den Resilienz-Teil (Art. 75 ff.) des EU Space Act und schlägt eine Anpassung bzw. Erweiterung der NIS-2-RL selbst durch einen Art. 117a EU Space Act vor. Der Anwendungsbereich der Richtlinie soll ausdrücklich auf Weltraumtätigkeiten („space activities“), Weltraumdienste („space services“) und unionseigene Ressourcen („Union-owned assets“) ausgeweitet werden. Der Ansatz soll eine Doppelregulierung verhindern und bürokratische Hürden abbauen.
Verkleinerung des Anwendungsbereichs (Art. 2 EU Space Act)
Rat und EU-Parlament schlagen zudem Änderungen am Anwendungsbereich gemäß Art. 2 des EU Space Act vor.
- Kommissionsentwurf: Die EU-Kommission fasst den Kreis der Normadressaten bewusst weit und adressiert klassische Raumfahrtunternehmen, Anbieter von Weltraumdiensten verschiedener Art sowie internationale Organisationen.
- Ratsentwurf: Der Ratsentwurf streicht zum einen internationale Organisationen als Normadressaten. Dadurch verhindert er, dass sämtliche Organisationen vom Pflichtenkatalog des EU Space Act direkt erfasst werden. Der Änderungsvorschlag setzt stattdessen ein zwischen Union und internationaler Organisation geschlossenes internationales Abkommen voraus. Auch nach dem Vorschlag des Rats besteht für diese Organisationen eine Registrierungspflicht sowie die Pflicht, im Besitz eines elektronischen Zertifikats zu sein, um weltraumgestützte Daten bereitzustellen oder Weltraumdienste in der Union zu erbringen. Anbieter von Weltraumdiensten zur Kollisionsvermeidung („collision avoidance space services providers“) sollen sogar vollständig aus dem Anwendungsbereich des EU Space Act ausgenommen werden.
- Parlamentsentwurf: Das EU-Parlament nimmt im Gleichlauf mit den Änderungsvorschlägen des Rats die internationalen Organisationen aus dem (direkten) Anwendungsbereich des EU Space Act heraus und setzt ein internationales Abkommen für die Anwendbarkeit voraus. Zudem sieht auch der Parlamentsentwurf eine Registrierungspflicht sowie die Pflicht, im Besitz eines elektronischen Zertifikats sein zu müssen, vor.
Neben dem personellen Anwendungsbereich betreffen die Änderungsvorschläge auch die Bereichsausnahme für Verteidigung und nationale Sicherheit in Art. 2 Abs. 3 lit. a) und b) EU Space Act. Der Kommissionsentwurf nimmt Weltraumobjekte, die ausschließlich für Verteidigungs- oder nationale Sicherheitszwecke genutzt werden, sowie Weltraumobjekte, die vorübergehend unter militärische Kontrolle gestellt werden, vom Anwendungsbereich aus. Diese Ausnahmen sind eng gefasst, sodass insbesondere Dual-Use-fähige Weltraumtechnologien – die sowohl zivil als auch militärisch einsetzbar sind – weiterhin dem EU Space Act unterfallen würden. Das EU-Parlament erweitert die Bereichsausnahme in zweifacher Hinsicht: Zum einen soll sie künftig nicht nur die Weltraumobjekte selbst, sondern ausdrücklich auch die von ihnen bereitgestellten weltraumgestützten Daten und Dienste umfassen. Zum anderen weitet das EU-Parlament die Ausnahme für die vorübergehende Verteidigungsnutzung aus, indem es die spezifisch „militärische“ Kontrolle durch die breitere Kategorie „Verteidigung oder nationale Sicherheit“ ersetzt. Im Gegenzug möchte das Parlament in Erwägungsgrund 36 jedoch den Satz des Kommissionsentwurfs streichen, wonach es „jedem Mitgliedstaat“ selbst obliege, „unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden“, ob ein Weltraumobjekt unter die Verteidigungsausnahme fällt. Dies könnte darauf abzielen, die Verteidigungsausnahme nicht allzu sehr in das Ermessen der Mitgliedstaaten zu stellen, um eine allzu ausdehnende Anwendung durch diese zu verhindern.
Genehmigung und Genehmigungsfiktion (Art. 6 ff. EU Space Act)
Das Herzstück des EU Space Act bildet die generelle Genehmigungspflicht für Weltraumaktivitäten. Die Ausgestaltung der Genehmigungspflicht in den drei Entwürfen unterscheidet sich teilweise erheblich:
- Kommissionsentwurf: Nach dem ursprünglichen Entwurf wird im Hinblick auf die Genehmigungsverfahren zwischen Unionsbetreibern im Bereich Weltraum (Kapitel I) und Unionsbetreibern im Weltraum mit unionseigenen Ressourcen (Kapitel II) unterschieden. Hinsichtlich der ersten Kategorie obliegt die Erteilung der Genehmigung für Weltraumtätigkeiten vorrangig der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Antragsteller seine Niederlassung hat, und ggf. des Mitgliedstaates, in dem der Antragsteller tätig werden oder seinen Dienst erbringen möchte. Dabei sollen die übrigen Mitgliedstaaten diese Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde soll die technischen Unterlagen des Antrags an eine qualifizierte technische Stelle für Weltraumtätigkeiten („qualified technical body for space activities“ – „QTB“) weiterleiten, damit diese innerhalb von sechs Monaten überprüfen kann, ob die technischen Anforderungen aus Titel IV Kapitel I-V (Art. 58-103) EU Space Act eingehalten werden. Insgesamt räumt die Kommission der zuständigen Behörde eine Entscheidungsfrist von zwölf Monaten ab Erhalt des Antrags ein. Für unionseigene Ressourcen sieht bereits der Kommissionsentwurf ein zentralisiertes Verfahren durch die EU-Kommission vor, gestützt auf eine technische Bewertung durch die „EU Agency for Space Programme“ („Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm“ – „EUSPA“). Die Kommission hat nach der maximal sechs Monate andauernden technischen Überprüfung durch die EUSPA binnen 30 Tagen über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden (Art. 12 EU Space Act).
- Ratsentwurf: Die Genehmigungsverfahren für alle Weltraumtätigkeiten werden nun gesammelt im Kapitel I dargestellt. Der Rat präzisiert die Zuständigkeit bei allgemeinen Unionsbetreibern auf die nationale Behörde des Mitgliedstaats der Hauptniederlassung, während die EU-Kommission weiterhin für unionseigene Ressourcen zuständig bleibt. In Bezug auf die gegenseitige Anerkennung mitgliedstaatlicher Genehmigungen folgt der Rat dem Kommissionsansatz. Er führt jedoch detaillierte prozedurale Zwischenschritte ein: Die Behörde muss den Antrag unverzüglich („without delay“) an die QTB weiterleiten, der innerhalb von 30 Werktagen eine Vollständigkeitsprüfung durchführen muss. Die Fristen für das QTB-Gutachten (sechs Monate) und die behördliche Gesamtentscheidung (zwölf Monate) bleiben unverändert zum Kommissionsvorschlag. Zudem wird explizit die Möglichkeit für Mitgliedstaaten geschaffen, Abkommen zur Aufteilung von Genehmigungs- und Aufsichtspflichten zu schließen.
- Parlamentsentwurf: Das Parlament behält die grundlegende Zuständigkeitsverteilung bei. Im Unterschied zu den beiden anderen Entwürfen ersetzt das Parlament die behördliche Anerkennungspflicht anderer Mitgliedstaaten durch eine Pflicht zur Implementierung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens. Der Parlamentsentwurf strebt zudem eine massive Verfahrensbeschleunigung an: Fast alle Fristen werden halbiert: Die Vollständigkeitsprüfung durch den QTB muss innerhalb von 15 Werktagen erfolgen, das technische Gutachten innerhalb von drei Monaten vorliegen und die Gesamtentscheidungsfrist der Behörde sinkt auf sechs Monate. Die bedeutendste Neuerung ist die Einführung einer Genehmigungsfiktion (Art. 7 Abs. 6a neu): Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt, um administrative Hürden für Unternehmen abzubauen. Eine solche Regelung könnte langwierige Verfahren und Wartezeiten für die antragstellenden Unternehmen verhindern, da sie spätestens nach Ablauf der behördlichen Entscheidungsfrist handlungsfähig wären. Der Parlamentsentwurf verhält sich allerdings nicht dazu, in welchem Umfang die Genehmigungsfiktion legalisierend wirken soll, falls im Nachhinein eine Non-Compliance mit den Anforderungen des EU Space Act festgestellt wird.
Aufsichts- und Sanktionsrahmen
Die drei unionsrechtlichen Entwürfe unterscheiden sich auch bei der Ausgestaltung der Aufsichtsbefugnisse und des Sanktionsrahmens:
- Kommissionsentwurf: Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des EU Space Acts stehen der EU-Kommission mehrere Aufsichtsmaßnahmen zur Verfügung (Art. 55 Absatz 1). Zwar kann die Kommission eigenständig ermitteln, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt (Art. 54 Absatz 1), allerdings kann die Sanktionierung eines Verstoßes durch die EU-Kommission nach Art. 56 Absatz 1 des Entwurfs nur aufgrund eines förmlichen Vorschlags der EUSPA erfolgen. Die Sanktionsandrohung richtet sich sowohl an Unionsbetreiber im Bereich Weltraum von unionseigenen Ressourcen als auch an Drittlandsbetreiber im Bereich Weltraum sowie internationale Organisationen. Eine Geldbuße darf maximal das Doppelte des durch die Gesetzesverletzung erzielten Gewinns oder das Doppelte des dadurch verhinderten Verlusts betragen. Ist eine Bezifferung nicht möglich, stellen zwei Prozent des weltweiten Brutto-Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr die Höchstgrenze dar. Zwangsgelder dürfen nur zu dem Zweck verhängt werden, dass das betroffene Unternehmen den Verstoß beendet oder an Untersuchungen mitwirkt.
- Ratsentwurf: Während im Kommissionsentwurf das gesamte Verfahrenskapitel (Art. 53 f.) noch als „Verfahren für Untersuchungen durch die Agentur“ überschrieben war, wird dies im Ratsentwurf konsequent in ein „Verfahren für Untersuchungen durch die Kommission“ umgewandelt. Der Rat streicht die Notwendigkeit, dass die EUSPA einen förmlichen „Vorschlag“ zur Sanktionierung machen muss, bevor die EU-Kommission tätig wird. Stattdessen wird die EU-Kommission als die zentrale Instanz für die Einleitung und Durchführung des gesamten Untersuchungsverfahrens mitsamt Aufsichtsbefugnissen positioniert. Der Vorschlag erweitert außerdem den Adressatenkreis der Sanktionsandrohung; danach können alle Personen sanktioniert werden, die gegen die Vorschriften des EU Space Act verstoßen, eine Untersuchung behindern, einer Informationsanfrage nach Art. 49 Abs. 1 EU Space Act nicht nachkommen oder falsche bzw. irreführende Angaben bei einer Informationsanfrage, Ermittlung oder Vor-Ort-Besichtigung machen.
- Parlamentsentwurf: Im Hinblick auf die Sanktionsbefugnis der EU-Kommission entspricht der Vorschlag des EU-Parlaments dem des Rats. Er sieht allerdings eine weniger weitreichende Ausdehnung des Betroffenenkreises vor, indem lediglich Unionsbetreiber im Bereich Weltraum von unionseigenen Ressourcen, Betreiber im Bereich Weltraum aus Drittstaaten sowie internationale Organisationen sanktioniert werden können. Das EU-Parlament sieht in Bezug auf Geldbußen keine Höchstgrenzen-Regelung vor. Stattdessen räumt es der EU-Kommission einen größeren Ermessensspielraum ein. Die im Kommissionsentwurf festgelegten und im Ratsentwurf beibehaltenen Bemessungskriterien sollen entfallen. Die EU-Kommission soll in delegierten Rechtsakten spezifische Ausnahmen für KMU und Forschungs- sowie Bildungseinrichtungen festlegen. Die Zwecke einer Zwangsgeldverhängung entsprechen denen des Kommissionsentwurfs.
Verringerte Nachhaltigkeitsanforderungen (Art. 96 ff. EU Space Act)
Von den Änderungsvorschlägen betroffen sind ferner die Regelungen zur ökologischen Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in Kapitel III (Art. 96 ff.) des EU Space Act.
- Kommissionsentwurf: Die EU-Kommission sieht eine verpflichtende Berechnung des Umweltfußabdrucks von Weltraumtätigkeiten („environmental footprint of space activities“ – „EF“) vor. Ferner müssen die betroffenen Unternehmen ein EF-Zertifikat besitzen und die Berechnungsgrundlagen für den EF übermitteln. Für kleine Unternehmen („small-sized enterprises“) sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen sieht der Kommissionsentwurf eine Übergangsfrist für die Pflichterfüllung bis zum 31. Dezember 2031 vor.
- Ratsentwurf: Der Rat schlägt ebenfalls eine verpflichtende Berechnung des EF sowie eine Pflicht zur Übermittlung der Berechnungsgrundlagen vor. Ferner folgt er dem Kommissionsentwurf mit Blick auf Erleichterungen für kleine Unternehmen. Die Voraussetzungen eines EF-Zertifikats, das heißt die Verifikation durch einen QTB, sollen zwar beibehalten, jedoch in das allgemeine Genehmigungsverfahren integriert werden.
- Parlamentsentwurf: Das EU-Parlament gestaltet die Methodik zur Erfassung des EF weniger strikt und schlägt eine Schätzungspflicht vor. Daneben streicht es die Voraussetzung eines EF-Zertifikats und die Pflicht zur Übermittlung der Berechnungsgrundlagen. Die vorgesehenen Erleichterungen erweitert das EU-Parlament auf kleine und mittlere Unternehmen („small and medium-sized enterprises“) und sog. „small mid-caps“, die zwischen kleinen und mittleren Unternehmen und Großunternehmen angesiedelt sind. Die Übergangsfrist soll 60 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung betragen.
Verlängerte Übergangsfristen und späterer Anwendungsbeginn, Art. 118 f. EU Space Act
Schließlich unterscheiden sich auch die vorgeschlagenen Übergangsfristen und der Anwendungsbeginn.
- Kommissionsentwurf: Der EU Space Act soll nach dem Entwurf der EU-Kommission ab dem 1. Januar 2030 Anwendung finden. Für Genehmigungen für Ressourcen („assets“), deren Start nach dem 1. Januar 2030 geplant ist und für die die Phase der kritischen Entwurfsprüfung zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung endete, soll der EU Space Act erst ab dem 1. Januar 2032 gelten. Objekte, die vor dem 1. Januar 2030 gestartet sind, sollen nicht vom EU Space Act erfasst werden.
- Ratsentwurf: Der EU Space Act soll laut dem Ratsentwurf nach Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten anwendbar sein. Bezüglich der Übergangsfrist sieht er eine Verlängerung vor: Für die Genehmigung von Ressourcen, deren Start drei Jahre nach Inkrafttreten des EU Space Act geplant ist und für die die Phase der kritischen Entwurfsprüfung 24 Monate nach Inkrafttreten endete, soll der EU Space Act erst acht Jahre nach Inkrafttreten gelten. Objekte, die vor Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten des EU Space Act gestartet sind, sollen nicht erfasst werden.
- Parlamentsentwurf: Der Anwendungsbeginn entspricht dem Vorschlag des Rats. Der Vorschlag zur Übergangsfrist ist eine Kombination aus den anderen Entwürfen.
Fazit
Die Änderungsvorschläge von Rat und EU-Parlament sind zahlreich und betreffen zentrale Regelungsinhalte wie auch Detailvorschriften. Sowohl der Rat als auch das EU-Parlament sind bestrebt, die Belastungen für betroffene Unternehmen gegenüber dem Kommissionsvorschlag zu reduzieren – sei es durch verkürzte Genehmigungsfristen, erweiterte Übergangsfristen oder ausgeweitete Befreiungen für KMU sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Neben die hier beleuchteten Aspekte treten weitere Änderungsvorschläge, etwa zum Pflichtenkreis des Konformitätsgremiums („Compliance Board“), die Handhabung des Weltraumsiegels der Union, die Kompetenzverteilung und weitere Erleichterungen für KMU sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen.
Betroffene Unternehmen sollten das Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen, um die erforderliche Compliance rechtzeitig sicherstellen zu können und bei Verabschiedung der finalen Fassung des EU Space Act zeitnah handlungsfähig zu sein. Zentrale Fragen – etwa zum Adressatenkreis, zum Bestehen einer Genehmigungsfiktion, zum Sanktionsrahmen oder zum Verhältnis gegenüber der NIS-2-RL – sind noch offen. Welchen Weg der EU-Gesetzgeber letztlich einschlägt, wird sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeigen.