Am 11. Februar 2026 hat die Bundesregierung den Kabinettsentwurf für das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz wird das nationale Verpackungsrecht an die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung angepasst und das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Die wesentlichen Neuerungen der EU-Verpackungsverordnung, insbesondere zu Nachhaltigkeitsanforderungen, Recyclingfähigkeit und Kennzeichnungspflichten, haben wir in unserem Know-How-Beitrag zur EU-Verpackungsverordnung ausführlich dargestellt. Der vorliegende Beitrag fokussiert sich auf das deutsche Durchführungsgesetz und erläutert, welche zusätzlichen Pflichten sich für Unternehmen ergeben.
Was regelt das VerpackDG neben der EU-Verpackungsverordnung?
Die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, „PPWR“ – Packaging and Packaging Waste Regulation) ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und sieht eine Vielzahl neuer Pflichten im Bereich Verpackungen, Verpackungsmaterial und Verpackungsabfälle vor (dazu unser Beitrag zur PPWR vom 1. Dezember 2025). Weite Teile der dort normierten Pflichten sind ab dem 12. August 2026 anwendbar.
Als europäische Verordnung gilt die PPWR unmittelbar in Deutschland und bedarf keiner nationalen Umsetzung. Das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz („VerpackDG“) ist somit kein Umsetzungsgesetz zur PPWR, sondern dient der nationalen Durchführung der europäischen Vorgaben. Es regelt Zuständigkeiten, Verfahren und ergänzende Bestimmungen, soweit die EU-Verpackungsverordnung Spielräume offenlässt oder ausdrückliche Gestaltungsaufträge an die Mitgliedstaaten erteilt.
Was bleibt: Beibehaltung bewährter Strukturen aus dem Verpackungsgesetz
Für das Bundesumweltministerium ist die Wahrung von Kontinuität ein zentrales Anliegen. Die aus dem Verpackungsgesetz bekannten und in Deutschland etablierten Strukturen zur Verpackungsentsorgung sollen so weit wie möglich beibehalten und in das neue VerpackDG überführt werden. Dies betrifft insbesondere:
Duale Systeme für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen:
Der auch im neuen VerpackDG verwendete Begriff des „Systems“ ist bereits aus dem bisherigen Verpackungsgesetz bekannt. Er bezeichnet private Systembetreiber, die im Auftrag der Verpackungshersteller die flächendeckende Sammlung und Rücknahme systembeteiligungspflichtiger Verpackungen organisieren (z.B. über den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne). Die Systeme übernehmen damit die Entsorgung und Verwertung von Verkaufsverpackungen und entlasten die Hersteller von der Pflicht, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen. Die Beauftragung solcher Unternehmen ist nach dem EU-Recht nicht zwingend, allerdings hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, dies für bestimmte Verpackungsarten verbindlich vorzuschreiben (sog. „Systembeteiligungspflicht“). Dies wird auch im neuen VerpackDG fortgeführt.
Systembeteiligungspflichtig waren bisher Verpackungsabfälle, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen wie Restaurants, Hotels und Kantinen anfallen. Diese haushaltsnahe Sammlung und Entsorgung von Verpackungsabfall existiert neben der bestehenden kommunalen Abfallentsorgung, weshalb in Deutschland von „dualen Systemen“ gesprochen wird.
Das neue VerpackDG übernimmt den Begriff „Systeme“ (§ 3 Abs. 8 VerpackDG), passt ihn aber an die neue EU-Terminologie an. Systeme sind demnach „Organisationen für Herstellerverantwortung“ im Sinne der neuen EU-Verpackungsverordnung. Sie benötigen auch weiterhin eine Zulassung durch die zuständigen Landesbehörden (§ 20 VerpackDG).
Systembeteiligungspflicht nur für bestimmte Verpackungen:
Die Systembeteiligungspflicht als deutsche Besonderheit bleibt bestehen. Die EU-Verpackungsverordnung enthält eine Öffnungsklausel, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 VerpackVO). Von dieser Öffnungsklausel macht der deutsche Gesetzgeber Gebrauch, indem er weiterhin zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unterscheidet.
Systempflichtige Verpackungen sind solche, die typischerweise mehrheitlich in privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen wie Restaurants & Hotels als Abfall anfallen. Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind vor allem solche, die im B2B Bereich anfallen. Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich auch in Zukunft vor dem Bereitstellen der Verpackungen auf dem deutschen Markt an einem System zur Rücknahme des Verpackungsabfalls verbindlich beteiligen (§ 7 VerpackDG). Das entscheidende Kriterium bleibt der typische Anfallort für den Verpackungsabfall.
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister („ZSVR“):
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister behält ihre bisherigen Aufgaben und erhält weitere Kompetenzen. Sie bleibt zuständig für die Registrierung von Herstellern im Verpackungsregister LUCID (§ 19 VerpackDG) und die Überwachung der Systembeteiligung.
Als neue Aufgaben kommen insbesondere die Zulassung von Herstellern nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (§ 19 VerpackDG) und die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung (§ 22 VerpackDG) hinzu.
Vollständigkeitserklärung:
Große Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen weiterhin jährlich eine Vollständigkeitserklärung über die im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abgeben (§ 10 VerpackDG). Die bekannten Schwellen für davon befreite Hersteller bleiben unverändert (80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton, 30 Tonnen sonstige Materialien).
Pflichten bei Getränkeverpackungen
Die bisherigen deutschen Regelungen zu Einwegpfand, Mehrwegquoten und Mindestrezyklatanteil bei Getränkeverpackungen bleiben im Wesentlichen erhalten:
- Einwegpfand: Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen besteht fort und beträgt weiterhin EUR 0,25 je Verpackung. Endvertreiber müssen auch in Zukunft pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen zurücknehmen und das Pfand erstatten.
- Hinweispflichten: Die Hinweispflichten „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in der Verkaufsstelle bleiben bestehen (§ 47 VerpackDG).
- Mehrwegziel: Der Anteil der in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllter Getränke soll wie zuvor perspektivisch mindestens 70 % erreichen (§ 44 VerpackDG).
- Schwellen für die Sammelpflicht: Für Hersteller von im Bundesgebiet erstmals bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff gilt weiterhin, dass mindestens 77 % (ab 2029: 90 %) dieser Einweggetränkeflaschen zum Zweck des Recyclings getrennt gesammelt werden müssen.
- Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen: Die bestehenden nationalen Regelungen zum Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff gelten fort (§ 45 VerpackDG). Seit dem 1. Januar 2025 sind mindestens 25 % Rezyklatanteil bei PET-Flaschen vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2030 sind mindestens 30 % Rezyklatanteil bei allen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff Pflicht.
Was neu ist: Die wichtigsten Neuerungen des VerpackDG
Neue Zulassungspflichten
Die wesentlichste Änderung durch das VerpackDG ist die Einführung umfangreicher Zulassungspflichten. Während bisher nur die Systeme zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen eine formale Zulassung benötigten (§ 18 VerpackG), werden künftig mehr Akteure zulassungspflichtig, insbesondere:
- Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen: Wer Verpackungen, die typischerweise im gewerblichen Bereich anfallen (z.B. Transport- oder Industrieverpackungen im B2B-Bereich), erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt, muss sich künftig bei der ZSVR zulassen (§ 19 VerpackDG). Die Voraussetzungen für eine Zulassung umfassen unter anderem den Nachweis einer ordnungsgemäßen Organisation zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfall, den Nachweis ausreichender finanzieller und organisatorischer Mittel zur Erfüllung der Rücknahmepflichten und eine insolvenzfeste Sicherheitsleistung.
- Die Zulassungspflicht besteht allerdings nur, sofern der Hersteller die Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen selbst organisiert. Entscheidet sich der Hersteller dazu, die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung auf eine zugelassene Organisation (System) zu übertragen, die die Pflichten für mehrere Hersteller kollektiv wahrnimmt, entfällt die Zulassungspflicht für den Hersteller (§ 19 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG).
- Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung: Künftig sind auch Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen kollektiv wahrnehmen, verpflichtet, eine Zulassung bei der ZSVR zu beantragen (z.B. gewerbliche Rücknahmesysteme) (§ 22 VerpackDG).
Übergangsfristen für die Zulassung
Das VerpackDG sieht für die neuen Zulassungspflichten folgende Übergangsfristen vor (§ 68 VerpackDG):
- Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (B2B-Bereich) müssen sich bis zum 1. November 2027 zugelassen haben.
- Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen erst ab dem 1. Januar 2028 eine Zulassung für die Eigenrücknahmelösung vorweisen.
- Bestehende und bereits genehmigte Systeme (§ 18 VerpackG) müssen die Erfüllung der zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen aus § 20 VerpackDG bis zum 1. Januar2027 nachweisen (§ 68 Abs. 9 VerpackDG).
Höhere Recyclingquoten
Mit dem VerpackDG werden die Recyclingquoten für bestimmte Verpackungsmaterialien im Vergleich zum bisherigen Verpackungsgesetz angehoben. Die Systeme müssen ab 2028 folgende Mindestquoten (in Masseprozent) erfüllen:

Besonderheit bei Kunststoff: Bisher galt für Kunststoffverpackungen eine Verwertungsquote, die auch die energetische Verwertung (Müllverbrennung) umfasste (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VerpackG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 KrWG). Das VerpackDG stellt nun auf eine echte Recyclingquote ohne Anrechnungsmöglichkeit der Müllverbrennung um. Zudem müssen mindestens 70 % (ab 2030: 75 %) durch werkstoffliches Recycling erfüllt werden. Ziel ist es, den Anteil an Kunststoffen, die in Müllverbrennungsanlagen landen, zu reduzieren.
Finanzierung und Umlagen
Die ZSVR finanziert sich weiterhin durch Umlagen der regulierten Akteure. Neu ist, dass auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung zur Finanzierung herangezogen werden (§ 51 VerpackDG). Die Umlagen werden so bemessen, dass sie die voraussichtlichen Kosten der ZSVR nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen decken.
Konformitätsbewertung und Marktüberwachung
Die EU-Verpackungsverordnung führt für Erzeuger von Verpackungen erstmals die Pflicht zur Durchführung eines produktrechtlichen Konformitätsbewertungsverfahren ein. Entspricht eine Verpackung den Anforderungen der PPWR, stellt der Erzeuger eine Konformitätserklärung aus. Zu den Anforderungen der PPWR gehören unter anderem Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe in Verpackungen, Vorgaben zu Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil, das Minimierungsgebot sowie Vorgaben zur Kennzeichnung der Verpackungen (hierzu im Einzelnen unser Know-How-Beitrag zur EU-Verpackungsverordnung). Verpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diese Anforderungen erfüllen, andernfalls müssen Korrekturmaßnahmen ergriffen oder Verpackungen vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
Das neue VerpackDG regelt dazu folgende Einzelheiten:
- Die EU-Konformitätserklärung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen; auf Verlangen der Behörde ist eine Übersetzung vorzulegen (§ 62 VerpackDG).
- Bei Nichtkonformität erfolgt die Unterrichtung der EU-Kommission und der übrigen Mitgliedsstaaten über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
- Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden werden durch Landesrecht bestimmt.
Bußgeldvorschriften und Sanktionen
Das VerpackDG enthält umfassende Bußgeldvorschriften (§ 66 VerpackDG). Verstöße gegen die beschriebenen Pflichten können mit Geldbußen von bis zu EUR 200.000 geahndet werden. Dies betrifft unter anderem:
- das Bereitstellen von Verpackungen ohne vorherige Registrierung (bis zu EUR 100.000),
- das Betreiben eines Systems oder einer Organisation ohne Zulassung (bis zu EUR 200.000),
- Verstöße gegen die Systembeteiligungspflicht (bis zu EUR 200.000),
- unvollständige oder verspätete Datenmeldungen (bis zu EUR 100.000).
Darüber hinaus droht eine Gewinnabschöpfung. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, grundsätzlich übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, kann die Höhe der Geldbuße erheblich erhöht werden (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
Zusätzlich enthält das VerpackDG in § 66 Abs. 2 VerpackDG zahlreiche Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die unmittelbar geltenden Pflichten der EU-Verpackungsverordnung (z.B. Nachhaltigkeitsanforderungen und Kennzeichnungspflichten). Diese gelten gemäß einer Übergangsvorschrift erst ab dem 12. Februar 2027, um den betroffenen Wirtschaftsakteuren eine Schonungsfrist von sechs Monaten zu gewähren (§ 68 Abs. 15 VerpackDG).
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Die folgenden Handlungsempfehlungen ergeben sich aus der PPWR und dem deutschen Durchführungsgesetz:
Kurzfristig:
- Rollenprüfung: Unternehmen sollten ermitteln, in welcher Rolle sie betroffen sein könnten – als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber von Verpackungen. Für Hersteller bestehen Pflichten nach der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Begriffe und Definitionen der EU-Verpackungsverordnung weichen teilweise von denen des bisherigen Verpackungsgesetzes ab.
- Registrierung prüfen: Hersteller müssen ihre ordnungsgemäße Registrierung im Verpackungsregister in den jeweiligen Mitgliedstaaten (in Deutschland: LUCID) sicherstellen.
- Systembeteiligung kontrollieren: Unternehmen sollten prüfen, ob sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen haben und diese vollständig an einem System beteiligt sind.
Mittelfristig:
- Zulassungspflicht prüfen: Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen entscheiden, ob sie ihre Pflichten durch Eigenrücknahme (mit Zulassung) oder durch Übertragung an eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung erfüllen möchten.
- Zulassungsverfahren durchführen: sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung müssen bis zum 31. Oktober 2027 eine Zulassung erlangen und bereits genehmigte Systeme müssen bis zum 1. Januar 2027 die Erfüllung der zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen aus § 20 Abs. 2 VerpackDG nachweisen.
Langfristig:
- Die Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung (z.B. Mindestrezyklatanteile, Verpackungsverbote) werden stufenweise wirksam. Insbesondere wichtig ist die Anpassung der Verpackungen an die neuen Recyclingfähigkeitsanforderungen, die Sicherstellung der Mindestrezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen und die Prüfung von Verpackungsverboten nach Anhang V der EU-Verpackungsverordnung.
Fazit und Ausblick
Das VerpackDG zielt auf Kontinuität im Verpackungsrecht ab und passt die nationalen Vorschriften an den europäischen Rahmen an, soweit dies nötig ist. Für Unternehmen bedeutet dies, dass die bekannten deutschen Strukturen wie duale Systeme, ZSVR, Systembeteiligungspflicht und Pfandsystem erhalten bleiben. Die zentralen Neuerungen des VerpackDG betreffen vor allem die Ausweitung der Zulassungspflichten (z.B. auf den B2B-Bereich) sowie die Anhebung der für die Systeme geltenden Recyclingquoten.
Nachdem die Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 11. Februar 2026 den Regierungsentwurf zum VerpackDG verschiedet hat, folgt nun das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat. Das Inkrafttreten ist für den 12. August 2026 vorgesehen, zeitgleich mit dem Wirksamwerden der wesentlichen Vorschriften der EU-Verpackungsverordnung.
Da das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat noch aussteht, bleiben Änderungen am Regierungsentwurf möglich. Für Unternehmen steht bereits fest, dass ab dem 12. August 2026 die unmittelbar geltende EU-Verpackungsverordnung zu beachten ist. Angesichts der Komplexität der Regelwerke, empfiehlt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Regularien.
Einen umfassenden Überblick über die zahlreichen neuen Pflichten für Unternehmen nach der EU-Verpackungsverordnung bietet unser Know-How-Beitrag „Die neue EU-Verpackungsverordnung – die neuen Vorgaben ab August 2026 im Überblick“.