Die Europäische Kommission hat am 4. März 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Industrie („Industrial Accelerator Act“ – IAA) vorleget. Der IAA ist als umfassendes Verordnungsvorhaben konzipiert, das den industriepolitischen Handlungsrahmen der EU neu ausrichten und insbesondere über vergabe- und förderrechtliche Instrumente die Nachfrage nach in der Union produzierten Industrieerzeugnissen stärken soll. Zu den zentralen Bestandteilen des Vorhabens zählen unionsweit einheitliche Vorgaben zum Unionsursprung und zur Dekarbonisierung von Produkten im Rahmen der öffentlichen Beschaffung sowie staatlicher Förderprogramme. Ergänzend sieht der Entwurf ein neues Regime für ausländische Direktinvestitionen mit Beteiligungsobergrenzen und Joint-Venture-Anforderungen sowie beschleunigte Genehmigungsverfahren für industrielle Fertigungsprojekte vor. Darüber hinaus umfasst der IAA die Ausweisung sogenannter „Industriebeschleunigungsgebiete“ und die Einführung eines freiwilligen EU-Labels für kohlenstoffarmen Stahl.
Hintergrund
Mit dem IAA reagiert die EU-Kommission auf den verschärften internationalen Wettbewerb, insbesondere durch den US-amerikanischen Inflation Reduction Act sowie anhaltende chinesische Industriesubventionen. Zugleich adressiert sie die bislang geringe Nachfrage nach kohlenstoffarmen Industrieprodukten aus der EU sowie bestehende Investitionshemmnisse, die vor allem auf unsichere Absatzperspektiven und die erschwerte Skalierung neuer Technologien zurückzuführen sind. Ziel des IAA ist es deshalb, Investitionen in die Dekarbonisierungsindustrie und in sog. Net-Zero-Technologien – etwa Photovoltaik und Solarthermie, Onshore- und Offshore-Windenergie sowie Wärmepumpen und Geothermie – gezielt zu fördern. Einheitliche Vergabeanforderungen sollen hierfür eine Grundnachfrage schaffen, die Investitionssicherheit erhöhen und die Skalierung klimafreundlicher Technologien erleichtern. Dadurch soll zugleich die generelle Nachfrage nach EU-Produkten gestärkt und der Anteil der verarbeitenden Industrie an der EU-Bruttowertschöpfung bis 2035 auf mindestens 20 % gesteigert werden. Langfristig dienen die Maßnahmen zudem der Erreichung der bis 2050 gesetzten Klimaziele der Union.
Beabsichtigte Kernregelungen
EU-weite Vergabe- und Förderkriterien
Zentraler Bestandteil des IAA ist die Einführung verbindlicher Herkunfts- („EU Origin“) und Dekarbonisierungsvorgaben („low carbon“) im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren sowie staatlicher Förderprogramme. Betreffen öffentliche Aufträge – insbesondere im Liefer-, Bau- oder Dienstleistungssektor – die Beschaffung von Produkten aus energieintensiven Industrien wie der Papier-, Erdölraffinerie-, Chemie- oder Plastikindustrie, sollen öffentliche Auftraggeber künftig zusätzliche Anforderungen im Vergabeverfahren berücksichtigen müssen. So ist etwa vorgesehen, dass bei Stahl und stahlabhängigen Produkten im Bau-, Infrastruktur- und Verkehrsbereich mindestens 25 % des eingesetzten Volumens kohlenstoffarm sein müssen. Vergleichbare Herkunfts- und Dekarbonisierungsvorgaben, teilweise kombiniert mit einem zusätzlichen Erfordernis des Unionsursprungs, sind auch für weitere Grundbaustoffe wie Beton, Mörtel und Aluminium vorgesehen.
Für die öffentliche Beschaffung batterieelektrischer Fahrzeuge (PEV), extern aufladbarer Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCV) enthält der IAA darüber hinaus spezifische Vorgaben entlang der automobilen Wertschöpfungskette. Neben einer Endmontage in der Union sollen mindestens 70 % des Wertes aller Fahrzeugkomponenten (mit Ausnahme der Batterie) aus der EU stammen. Zudem muss die Traktionsbatterie eine festgelegte Anzahl zentraler Hauptbestandteile mit Unionsursprung enthalten. Die Regulierung erfasst damit nicht nur das Endprodukt, sondern bezieht gezielt auch vorgelagerte industrielle Wertschöpfungsstufen in die rechtliche Steuerung ein.
Der IAA enthält jedoch wichtige Ausnahmen, um eine übermäßig starre Anwendung der Regelungen zu vermeiden. So gelten Produkte und Erzeugnisse aus Staaten, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, aus Staaten, mit denen sie eine Zollunion bildet, sowie aus Staaten, gegenüber denen die EU im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Verpflichtungen eingegangen ist, im Sinne der vergaberechtlichen Anforderungen als aus der EU stammend („EU-Origin“). Ferner können öffentliche Auftraggeber von der Anwendung der Anforderungen absehen, sofern der Auftrag nur von einem einzigen Wirtschaftsakteur ausgeführt werden kann, keine geeigneten Angebote in vergleichbaren Verfahren eingegangen sind oder die Anwendung der Vorschriften zu unverhältnismäßigen Mehrkosten (25 %) führen würde.
Der IAA normiert darüber hinaus neue Anforderungen für öffentliche Förderregelungen zugunsten des Privatsektors, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bau und der Renovierung von Gebäuden und sonstiger Infrastruktur. Fördermittel sollen in diesen Bereichen künftig nur gewährt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass die Begünstigten die einschlägigen Vorgaben zum Unionsursprung und zur Dekarbonisierung der verwendeten Materialien einhalten. Dabei gelten grundsätzlich dieselben Mindestanteile wie im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren.
Entsprechende Anforderungen sind auch für Förderprogramme hinsichtlich der genannten Fahrzeugtypen (PEV, OVC-HEV und FCV) vorgesehen. Auch hier wird die Gewährung öffentlicher Mittel daran geknüpft, dass die festgelegten Vorgaben entlang der maßgeblichen Wertschöpfungsstufen erfüllt werden.
Regulierung ausländischer Direktinvestitionen
Die Verordnung soll erstmals auf EU-Ebene materielle Voraussetzungen für ausländische Direktinvestitionen in aufstrebenden strategischen Schlüsselsektoren, insbesondere in Batterie- und Solar-Photovoltaiktechnologien, schaffen. Erfasst sind Investitionen über 100 Mio. EUR, wenn zugleich mehr als 40 % der weltweiten Fertigungskapazität der betreffenden Technologie von dem Drittstaat gehalten werden, dessen Staatsangehörigkeit der Investor besitzt oder in dem er als Unternehmen ansässig ist. Ausländische Investoren sollen in diesen Sektoren künftig einer maximalen Eigentumsbeteiligung von 49 % am Zielunternehmen unterliegen und ein Joint Venture mit einem EU-Unternehmen gründen müssen. Hinzukommen sollen Anforderungen an Technologietransfer durch Lizenzierung von geistigem Eigentum und Know-how-Sharing zugunsten europäischer Partner. Mindestens 50 % der Beschäftigten sollen EU-Staatsangehörige sein, mindestens 1 % des Jahresumsatzes soll in Forschung und Entwicklung innerhalb der EU reinvestiert werden, und mindestens 50 % der auf dem EU-Markt platzierten Produkte sollen in der Union gefertigt werden. Die Mitgliedstaaten sollen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eine Investitionsbehörde einrichten, die grundsätzlich für Prüfung und Genehmigung solcher Investitionen zuständig ist; unter bestimmten Voraussetzungen kann die Prüfung auch durch die EU-Kommission erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Investitionsregelungen (insb. fehlende vorherige Information der (nationalen) Kontrollbehörde) soll die zuständige Behörde Bußgelder von mindestens 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes des ausländischen Investors verhängen können.
Beschleunigte Genehmigungsverfahren
Für industrielle Produktionsprojekte („industrial manufacturing projects“) sollen die Genehmigungsverfahren deutlich vereinfacht und gebündelt werden. Unternehmen sollen künftig einen einzigen Genehmigungsantrag stellen können, der alle erforderlichen Genehmigungen umfasst. Die zuständige (nationale) Behörde soll ein einheitliches Verfahren koordinieren und eine umfassende Gesamtentscheidung erlassen. Innerhalb von 45 Tagen nach Antragseingang soll die Behörde die Vollständigkeit bestätigen oder fehlende Unterlagen anfordern. Alle Dekarbonisierungsprojekte in energieintensiven Industrien („Energy-intensive industry decarbonisation projects“) sollen durch Verweis im IAA den besonderen Beschleunigungsregelungen für Net Zero Technologien im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1735 (Net Zero Industry Act) unterliegen – unabhängig von deren allgemeinem Anwendungsbereich. Zudem sollen diese Projekte rechtlich als strategische Vorhaben im Sinne des Art. 14 Abs. 1 des Vorschlags zur Beschleunigung der Umweltprüfung („Umwelt-Omnibus“) eingestuft werden. Dadurch könnten in bestimmten Fällen Genehmigungen als erteilt gelten (Genehmigungsfiktion), und ihr übergeordnetes öffentliches Interesse würde gesetzlich anerkannt. Ergänzend sollen die Mitgliedstaaten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des IAA ein einheitliches nationales digitales Portal einrichten, über das sämtliche Schritte des Genehmigungsverfahrens abgewickelt werden. Das Portal soll die Antragstellung, Verfahrensüberwachung und den Datenaustausch zwischen Behörden ermöglichen.
Industriebeschleunigungsgebiete
Mitgliedstaaten werden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des IAA mindestens ein Industriebeschleunigungsgebiet („industrial manufacturing acceleration areas“ auszuweisen. Diese geographischen Cluster-Gebiete sollen industrielle Aktivitäten bündeln, Verwaltungsverfahren vereinfachen, den Zugang zu öffentlichen Finanzierungsmöglichkeiten und kritischen Rohstoffen erleichtern sowie prioritäre Netzanschlüsse sicherstellen. Für Projekte innerhalb dieser Gebiete gilt eine sog. „Basisgenehmigung“ („baseline permit“), die industriellen Aktivitäten vorab autorisiert, sodass nur noch projektspezifische Zusatzgenehmigungen erforderlich sind. Die erforderlichen Voraussetzungen einschließlich Prüfungen und Gutachten sowie der Erlass der Genehmigungen obliegt den Mitgliedstaaten
Ausblick
Mit dem IAA wird ein umfassender Regelungsrahmen mit neuen Anforderungen für zahlreiche Akteure entlang der industriellen Wertschöpfungsketten angestrebt. Dadurch würden sich einerseits neue Marktpotenziale ergeben, andererseits würden die Vorgaben mit erheblichen regulatorischen Verpflichtungen einhergehen. Bei dem Vorhaben handelt es sich bislang lediglich um einen ersten Entwurf der Europäischen Kommission, dessen Veröffentlichung zeitlich zudem verschoben wurde. Daher bleibt abzuwarten und weiter zu beobachten, welche Änderungen und Anpassungen sich im weiteren Verfahren ergeben werden.